Gesetz, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld / Anlage 3. Gesetz wegen Änderung des Reichsstempelgesetzes

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz wegen Änderung des Reichsstempelgesetzes.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 31, Seite 642-653
Fassung vom: 3. Juni 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Juni 1906
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[642]

Anlage 3.

Gesetz
wegen
Änderung des Reichsstempelgesetzes.
______________


Artikel 1.[Bearbeiten]

Der Tarif zum Reichsstempelgesetze vom 14. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 275) erhält in Nr. 6 nachstehende Fassung:
Nr. Gegenstand der Besteuerung. Steuersatz Berechnung
der
Stempelabgabe.
vom Mark. Pf.
Hun-
dert.
Tau-
send.
Frachturkunden.
6. Frachturkunden, wenn sie im Inland ausgestellt oder behufs Empfangnahme ober Ablieferung der darin bezeichneten Sendung im Inlande vorgelegt oder ausgehändigt werden, und zwar: von der einzelnen Urkunde; falls diese jedoch über die Labung mehrerer Schiffsgefäße oder Eisenbahnwagen lautet, von jeder Schiffs- oder Eisenbahnwagenladung.
Je zwei Schmalspurwagen, die auf ein Frachtpapier abgefertigt sind, sind als eine Eisenbahnwagenladung zu rechnen; ebenso sind, wenn die Eisenbahnverwaltung statt eines Wagens mehrere zur Verfügung stellt, diese mehreren Wagen einer Eisenbahnwagenladung gleichzuachten.
Die Abgabe ist für jede Sendung nur einmal zu entrichten.
a) Konnossemente und Frachtbriefe im Schiffsverkehre zwischen inländischen und ausländischen Seehäfen oder zwischen Häfen an inländischen Wasserstraßen und ausländischen Seehäfen, soweit sie nicht unter b fallen
[643]
1
b) Konnossemente und Frachtbriefe im Schiffsverkehre zwischen inländischen Häfen und ausländischen Häfen der Nord- und Ostsee, des Kanals oder der norwegischen Küste
10
Wenn eine Urkunde über die Ladung eines ganzen Schiffsgefäßes lautet, wird bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als 25 Mark das Doppelte, bei höheren Beträgen das Fünffache und, sofern es sich um Schiffe mit einem Reinraumgehalte von über 200 Kubikmeter handelt, bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als 25 Mark das Fünffache, bei höheren Beträgen daß Zehnfache der zu a und b bezeichneten Sätze erhoben.
c) Konnossemente, Frachtbriefe, Ladescheine, Einlieferungsscheine im Schiffsverkehre, soweit sie nicht unter a und b fallen, wenn die Urkunde über die Ladung eines ganzen Schiffsgefäßes lautet
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als 25 Mark
20
bei höheren Beträgen
50
und sofern es sich um Schiffe mit einem Raumgehalte von über 150 Tonnen handelt
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als 25 Mark
50
bei höheren Beträgen
1
Dem Frachtbetrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Schlepplohn hinzuzurechnen, sofern er neben der Fracht zu zahlen ist.
d) Frachtbriefe im inländischen Eisenbahnverkehre, wenn die Urkunde über die Ladung eines ganzen Eisenbahnwagens lautet
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als 25 Mark
20
bei höheren Beträgen
50
Der Steuersatz vermindert sich auf die Hälfte dieser Sätze, wenn das Ladegewicht des Wagens 5 Tonnen nicht übersteigt. Er erhöht sich auf das Einundeinhalbfache, wenn das Ladegewicht über 10 Tonnen aber nicht mehr als 15 Tonnen beträgt. Für je weitere 5 Tonnen Ladegewicht tritt die Hälfte des Satzes hinzu.

[644]

Artikel 2.[Bearbeiten]

Hinter Nr. 6 des Tarifs wird eingeschaltet:
Nr. Gegenstand der Besteuerung. Steuersatz Berechnung
der
Stempelabgabe.
vom Mark. Pf.
Hun-
dert.
Tau-
send.
Personenfahrkarten.
7. a) Fahrkarten, Fahrscheine und sonstige Ausweise über die erfolgte Zahlung des Personenfahrgeldes im Eisenbahnverkehr auf inländischen Bahnlinien
bei einem Fahrpreise von: in
III. II. I.
Wagenklasse
Pf. Pf. Pf.
0,60 Mark bis 2 Mark 5 10 20
mehr als 00 Mark bis 5 Mark 10 20 40
mehr als 00 Mark bis 5 Mark 10 20 40
mehr als 00 Mark bis 10 Mark 20 40 80
mehr als 10 00 Mark bis 20 Mark 40 80 160
mehr als 20 00 Mark bis 30 Mark 60 120 240
mehr als 30 00 Mark bis 40 Mark 90 180 360
mehr als 40 00 Mark bis 50 Mark 140 270 540
mehr als 50 00 Mark bis . . . . . 200 400 800
vom einzelnen Fahrtausweise.
Fahrkarten von Straßen- und ähnlichen Bahnen, welche getrennte Wagenklassen nicht führen, werden wie Fahrkarten dritter Klasse behandelt.
b) Fahrkarten, Fahrscheine und sonstige Ausweise über die erfolgte Zahlung des Personenfahrgeldes im Dampfschiffsverkehr auf inländischen Wasserstraßen und Seen, sowie im Dampfschiffsverkehre der Nord- und Ostsee zwischen inländischen Orten unterliegen den unter a für die dritte Wagenklasse festgesetzten Steuersätzen.
Wenn das Dampfschiff verschiedene Fahrklassen führt, gelten die unter a für die III. Wagenklasse festgesetzten Steuersätze für die niedrigste Fahrklasse, die unter a für die II. Wagenklasse festgesetzten Steuersätze gleichmäßig für die höheren Fahrklassen.
Befreit sind:
1. Fahrkarten usw., wenn deren tarifmäßiger Fahrpreis, bei Zeitkarten der Gesamtpreis der Zeitkarte, bei Fahrkarten von und nach ausländischen Orten der Fahrpreis für die im Inlande zurückzulegende Strecke den Betrag von 0,60 Mark nicht erreicht;
2. die zu ermäßigten Preisen ausgegebenen Militär-, Schüler- und Arbeiterfahrkarten;
3. Fahrkarten der dritten Wagenklasse, soweit im Eisenbahnverkehr eine vierte Wagenklasse nicht geführt wird und der Fahrpreis der dritten Wagenklasse den Satz von 2 Pfennig für das Kilometer nicht übersteigt. [645]
Anmerkung zu Tarifnummer 7.
Von Zusatzkarten, die zur Fahrt in einer anderen Zuggattung ober auf einem Dampfschiff anderer Gattung (Eil-, Luxusdampfer) berechtigen, ist eine besondere Abgabe nicht zu entrichten.
Von Zusatzkarten, die zur Fahrt in einer höheren Fahrklasse berechtigen, ist die Stempelabgabe in Höhe des Unterschieds zwischen dem Stempelbetrage für diese Fahrklasse und dem zur Hauptkarte geschuldeten Stempelbetrage zu entrichten.
Berechtigt eine Fahrkarte nach Wahl des Reisenden zur Benutzung der Eisenbahn oder des Dampfschiffs, so hat die Stempelberechnung unter Berücksichtigung derjenigen Beförderungsweise zu erfolgen, die den höheren Stempelbetrag ergibt. Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn eine Fahrkarte (Fahrscheinheft) zum Teil zur Benutzung einer niedrigeren, zum Teil zur Benutzung einer höheren Wagenklasse berechtigt.
Für Fahrkarten, welche zum halben Betrage des auf die Karte aufgedruckten Fahrpreises ausgegeben werden (Kinderkarten), ist die Hälfte der für den vollen Fahrpreis festgesetzten Stempelabgabe, jedoch mindestens 5 Pfennige, zu entrichten.
Bei Sonderfahrten usw., für deren Benutzung keine Fahrkarten ausgegeben werben, sondern der Preis in anderer Weise berechnet wird, ist ein Stempel in Höhe von zehn vom Hundert des gesamten Beförderungspreises zu entrichten.
Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge.
8. a) Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen, und zwar:
1. für Krafträder
10 von jeder einzelnen Karte.
2. für Kraftwagen
a) von nicht mehr als 6 Pferdekräften
25
b) von über 6, jedoch nicht mehr als 10 Pferdekräften
50
c) von über 10, jedoch nicht mehr als 25 Pferdekräften
100
d) von über 25 Pferdekräften
150
als Grundbetrag;
außerdem zu 2: von jeder Pferdekraft oder einem Teile einer Pferdekraft
falls das Fahrzeug nicht mehr als 6 Pferdekräfte hat
2
[646]
falls dasselbe über 6, jedoch nicht mehr als 10 Pferdekräfte hat
3
falls dasselbe über 10, jedoch nicht mehr als 25 Pferdekräfte hat
5
im übrigen
10
Die Abgabe ermäßigt sich um die Hälfte, wenn die Ausstellung der Erlaubniskarte für einen vier Monate nicht übersteigenden Zeitraum beantragt wird.
b) Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge von im Auslande wohnenden Besitzern (§ 40; Abs. 2) zur Personenbeförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen bei vorübergehender Benutzung des Kraftfahrzeugs im Inland, und zwar bei Benutzung:
1. während eines nicht mehr als dreißig Tage im Jahre betragenden Aufenthalts im Inlande für Krafträder
3 von der einzelnen Karte.
Bei mehr als dreißigtägigem Aufenthalt ist eine Karte der zu a bezeichneten Art zu lösen, für die der gezahlte Stempelbetrag in Anrechnung gebracht wird.
2a. während eines nicht mehr als fünf Tage im Jahre betragenden Aufenthalts im Inlande für Kraftwagen
15
b. während eines mehr als fünf Tage bis zu höchstens dreißig Tagen im Jahre betragenden Aufenthalts im Inlande für Kraftwagen
40
Eine Befreiung von der Stempelabgabe findet statt:
1. hinsichtlich derjenigen Kraftfahrzeuge, welche zur ausschließlichen Benutzung im Dienste des Reichs, eines Bundesstaats oder einer Behörde bestimmt sind;
2. hinsichtlich solcher Kraftfahrzeuge, die ausschließlich der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen.
Vergütungen.
9. Die Aufstellungen der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung über die Höhe der gesamten Vergütungen (Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter usw.), die den zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Personen Mitgliedern des Aufsichtsrats) seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt worden sind 8 von der Gesamtsumme der Vergütungen.
Befreit sind Aufstellungen, nach denen die Summe der sämtlichen an die Mitglieder des Aufsichtsrats gemachten Vergütungen (§ 40 u) nicht mehr als 5.000 Mark ausmacht. Übersteigt die Gesamtsumme der Vergütungen 5.000 Mark, so wird die Abgabe nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des 5.000 Mark übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
Werden Tagegelder im Betrage von mehr als fünfzig Mark für den Tag gezahlt, so ist der Mehrbetrag als versteuerbare Tantieme zu betrachten. Reisegelder, die den Betrag der baren Auslagen übersteigen, werden ebenfalls als Tantiemen betrachtet.

[647]

Artikel 3.[Bearbeiten]

I. Die Überschrift zum Abschnitte IV des Gesetzes und die §§ 32 bis 35 daselbst erhalten folgende Fassung:

IV. Frachturkunden.[Bearbeiten]

(Tarifnummer 6.)

§ 32.[Bearbeiten]

Die Verpflichtung zur Entrichtung der in Nummer 6 des Tarifs bezeichneten Stempelabgabe liegt bei Urkunden, welche im Inland ausgestellt werden, im Seeverkehre dem Ablader, im sonstigen Verkehre dem Aussteller des stempelpflichtigen Schriftstücks und bei den im Ausland ausgestellten Urkunden dem Empfänger der Sendung ob.
Im Eisenbahnverkehr ist für die Entrichtung der Abgabe der Frachtführer verantwortlich, welcher den Betrag von dem Absender oder Empfänger einzieht.

§ 33.[Bearbeiten]

Die Beförderung von Gütern im Schiffsverkehre der Tarifnummer 6a, b und, sofern es sich um Schiffe mit einem Raumgehalte von über 250 Tonnen handelt, auch im sonstigen Schiffsverkehre (Tarifnummer 6c) darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde der im Tarife bezeichneten Art ausgestellt wird. Die Ablieferung von Gütern, die im Schiffsverkehre vom Auslande nach dem Inlande befördert sind, darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde der bezeichneten Art ausgehändigt wird.
Auf die Beförderung der Postsendungen und des Gepäcks der Reisenden im Schiffsverkehre mit dem Auslande findet die Vorschrift des Abs. 1 keine Anwendung.

§ 34.[Bearbeiten]

Wird im Seeverkehr eine Urkunde der bezeichneten Art im Inland ausgestellt, so ist die Abgabe von einer Abschrift zu entrichten, die dem Reeder auszuhändigen, oder, falls diesem selbst die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe obliegt, von ihm zurückzubehalten ist.
Hat der Reeder seine Niederlassung im Auslande, so tritt an seine Stelle der inländische Vertreter.

§ 35.[Bearbeiten]

Die Abgabe muß entrichtet werden bei im Inland ausgestellten Schriftstücken, bevor die Aushändigung der Urkunde durch den Ablader oder Aussteller erfolgt, bei im Ausland ausgestellten Schriftstücken binnen drei Tagen, nachdem die Urkunde in den Besitz des Empfängers der Sendung gelangt ist. Die Schriftstücke, von welchen die Abgabe nach Tarifnummer 6a, b, c zu entrichten ist, sind während der Dauer eines Jahres aufzubewahren. [648]
Im Eisenbahnverkehre hat die Entrichtung der Abgabe spätestens vor Aushändigung der Sendung an den Empfänger und, wenn die Sendung nach dem Auslande bestimmt ist, spätestens vor der Aushändigung an den ausländischen Frachtführer zu erfolgen.
II. § 38 Abs. 3 des Gesetzes wird, wie folgt, geändert:
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher der Vorschrift des § 33 Abs. 1 zuwider Güter befördert oder ausliefert, ohne daß eine der vorgeschriebenen Urkunden ausgestellt oder ausgehändigt wird.

Artikel 4.[Bearbeiten]

Hinter § 40 des Gesetzes sind folgende Bestimmungen einzuschalten:

IVa. Personenfahrkarten.[Bearbeiten]

(Tarifnummer 7.)

§ 40a.[Bearbeiten]

Die Verpflichtung zur Entrichtung der in Nummer 7 des Tarifs bezeichneten Stempelabgabe liegt bei Fahrkarten, die im Inland ausgestellt werden, den Eisenbahnverwaltungen und den Dampfschiffahrtsunternehmungen ob, welche den Betrag von dem Erwerber der Karten einzuziehen berechtigt sind.

§ 40b.[Bearbeiten]

Die Verwaltungen der Eisenbahnen und Dampfschiffe, welche vom Reiche oder einem Bundesstaate betrieben werden, haben der zuständigen Steuerstelle in vom Bundesrate zu bestimmenden Zeitabschnitten Nachweisungen über die Anzahl der steuerpflichtigen Fahrkarten nebst den für die Berechnung des Stempelbetrags erforderlichen Angaben einzureichen.
Auf Grund dieser Nachweisungen wird der zu entrichtende Betrag von der Steuerstelle festgesetzt und eingezogen.

§ 40c.[Bearbeiten]

Andere als die im § 40b bezeichneten Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsverwaltungen haben den Abgabenbetrag für die auszugebenden Fahrkarten im voraus zu entrichten.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabenbetrags an die zuständige Steuerstelle gegen Abstempelung der vorzulegenden Fahrkarten.

§ 40d.[Bearbeiten]

Der Bundesrat ist befugt, unter Anordnung der erforderlichen Verwaltungsmaßregeln zu bestimmen, daß im Falle des § 40c eine Abstempelung der Karten ohne vorgängige Abgabenentrichtung bewirkt, sowie daß von einer Abstempelung [649] abgesehen wird und die Entrichtung der Abgabe erst nach Veräußerung der Fahrkarten in der im § 40b vorgeschriebenen Weise erfolgt.
Dem Reisenden gegenüber ist der Stempelbetrag (§§ 40b und 40c) in jedem Falle mit dem Fahrpreis in einer Summe zu berechnen und einzuziehen.

§ 40e.[Bearbeiten]

Für im Ausland ausgegebene Fahrkarten, welche zur Fahrt auf inländischen Eisenbahnstrecken oder zur Dampfschiffahrt auf inländischen Wasserstraßen berechtigen, hat die Erfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nach näherer Bestimmung des Bundesrats zu erfolgen.

§ 40f.[Bearbeiten]

Wenn ein Angestellter einer nicht staatlichen Eisenbahnverwaltung oder einer Dampfschiffahrtsunternehmung Fahrkarten, welche der Vorschrift des §40c unterliegen, aber mit dem vorgeschriebenen Stempelzeichen nicht versehen sind, veräußert, so wird er mit einer Geldstrafe von hundert Mark für jeden einzelnen Fall bestraft.

§ 40g.[Bearbeiten]

Wer nach erfolgter Bestrafung auf Grund des § 40f der gleichen Vorschrift von neuem zuwiderhandelt, unterliegt neben der Strafe des § 40f der im § 20 vorgesehenen Rückfallsstrafe.

§ 40h.[Bearbeiten]

Eine Erstattung der für eine Fahrkarte gezahlten Stempelabgabe findet nur statt, wenn der volle Preis der Fahrkarte von der Eisenbahnverwaltung oder der Dampfschiffahrtsunternehmung nachweislich zurückgewährt worden ist.

§ 40i.[Bearbeiten]

Die Fahrkarten unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.).

§ 40ii.[Bearbeiten]

Der Bundesrat ist befugt, während einer längstens auf ein Jahr zu bemessenden Übergangszeit das Verfahren bei der Stempelerhebung abweichend von den vorstehenden Vorschriften zu regeln.

Artikel 5.[Bearbeiten]

Hinter § 40 des Gesetzes sind ferner folgende Vorschriften einzuschalten:

IVb. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge.[Bearbeiten]

(Tarifnummer 8.)

§ 40k.[Bearbeiten]

Der Beförderung von Personen dienende Kraftfahrzeuge dürfen zum Befahren öffentlicher Wege und Plätze nur in Gebrauch genommen werden, wenn zuvor bei der zuständigen Behörde gegen Zahlung des Abgabenbetrags eine Erlaubniskarte [650] der im Tarife bezeichneten Art gelöst worden ist. Probefahrten gelten nicht als Ingebrauchnahme im Sinne dieser Vorschrift.
Welche Behörden zur Erteilung der Erlaubniskarten zuständig sind, wird hinsichtlich der das Reichsgebiet berührenden ausländischen Kraftfahrzeuge vom Bundesrat, im übrigen von den Landesregierungen bestimmt.
Auf die nach dem Tarife befreiten Kraftfahrzeuge findet die Vorschrift des Abs. 1 keine Anwendung. Die verkehrspolizeilichen Vorschriften der Landesgesetze werden hierdurch nicht berührt.

§ 40l.[Bearbeiten]

Die Verpflichtung zur Lösung einer nach Tarifnummer 8 versteuerten Erlaubniskarte liegt dem Eigenbesitzer des Kraftfahrzeugs, und wenn ihm gegenüber auf Zeit ein anderer zum Besitze berechtigt ist, auf diese Zeit dem anderen ob. Die Verpflichtung des letzteren fällt weg, wenn ihm das Kraftfahrzeug nur zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich überlassen worden und die Abgabe für die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs bereits anderweit entrichtet ist.
Bei aus dem Ausland eingehenden Kraftfahrzeugen, für welche ein im Inlande wohnhafter oder sich daselbst dauernd aufhaltender Steuerpflichtiger nicht vorhanden ist, ist die Erlaubniskarte von demjenigen zu lösen, der das Kraftfahrzeug im Inland in Gebrauch nimmt.

§ 40m.[Bearbeiten]

Die Erlaubniskarte wird auf ein Jahr ausgestellt, soweit nicht die Ausstellung auf einen kürzeren Zeitraum beantragt worden ist.

§ 40n.[Bearbeiten]

Bei gleichzeitigem Besitze mehrerer Kraftfahrzeuge ist für jedes der Fahrzeuge eine besondere Erlaubniskarte zu lösen.
Stellt der Steuerpflichtige während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte an Stelle des bisherigen ein anderes Kraftfahrzeug ein, so ist er zur Entrichtung einer weiteren Stempelabgabe nur insoweit verpflichtet, als die Abgabe hinsichtlich des neuen Fahrzeugs sich höher als die Abgabe für das bisherige Fahrzeug berechnet. Der hiernach sich ergebende Betrag ist nur zur Hälfte zu erheben, wenn der Rest der Gültigkeitsdauer einer gelösten Jahreskarte vier Monate oder weniger beträgt.
Im Falle der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte kann die Karte auf den Namen des Erwerbers umgeschrieben werden. Letzterer hat alsdann bis zum Ablaufe der Gültigkeitsdauer eine Abgabe nicht zu entrichten. Die Vorschriften des Abs. 2 finden in diesem Falle keine Anwendung.

§ 40o.[Bearbeiten]

Die Ausstellung der Erlaubniskarte ist spätestens drei Tage vor Ingebrauchnahme des Kraftfahrzeugs, bei im Gebrauche befindlichen Kraftfahrzeugen spätestens [651] am dritten Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der alten Erlaubniskarte, die Umschreibung der Erlaubniskarte im Falle des § 40n Abs. 2 spätestens drei Tage vor Ingebrauchnahme des neuen Fahrzeugs bei der für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen zuständigen Behörde zu beantragen. Die Landesregierungen sind ermächtigt, andere Fristen vorzuschreiben.
Für aus dem Ausland eingehende Fahrzeuge (§ 40l Abs. 2) ist die Ausstellung der Erlaubniskarte alsbald nach dem Grenzübertritte bei der nächsten zuständigen Behörde zu beantragen.
Der Antrag hat zu enthalten:
1. den Namen, Stand und Wohnort des Steuerpflichtigen,
2. die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs nach den für die Erhebung der Abgabe wesentlichen Merkmalen,
3. den Zeitraum, für den die Ausstellung der Erlaubniskarte begehrt wird.
Gleichzeitig mit dem Antrag ist der erforderliche Stempelbetrag einzuzahlen.

§ 40p.[Bearbeiten]

Die zur Ausstellung der Erlaubniskarte zuständige Behörde hat Stempelmarken im entsprechenden Betrage zu der Erlaubniskarte zu verwenden und die Stempelmarken zu entwerten.
Die Aushändigung der Erlaubniskarte darf nicht vor Einzahlung des Abgabenbetrags erfolgen.
Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Erlaubniskarten trifft der Bundesrat. Er kann anordnen, daß die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempelmarken zu erfolgen hat.

§ 40q.[Bearbeiten]

Soweit nach den verkehrspolizeilichen Bestimmungen für Kraftfahrzeuge die Führung polizeilicher Kennzeichen vorgeschrieben ist, darf die Zuteilung oder die Ausgabe der Kennzeichen nur gegen Vorlegung der ordnungsmäßig versteuerten Erlaubniskarte erfolgen.
Im Falle nicht rechtzeitiger Lösung einer neuen Erlaubniskarte hat die Polizeibehörde, und zwar, wenn sie nicht selbst die zur Ausstellung der Erlaubniskarte zuständige Behörde ist, auf Antrag der letzteren, die Beschlagnahme des für das im Gebrauche befindliche Kraftfahrzeug amtlich ausgegebenen Kennzeichens zu bewirken.

§ 40r.[Bearbeiten]

Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die Erlaubniskarte unterwegs stets bei sich zu führen. Er ist verpflichtet, sie auf Verlangen den sich durch ihre Dienstkleidung oder sonst ausweisenden Grenz- und Steueraufsichtsbeamten sowie den Aufsichtsbeamten der Polizeiverwaltung zum Nachweise der Erfüllung der Stempelpflicht vorzuzeigen und nötigenfalls die erforderliche Auskunft zu geben. Ein in der Fahrt begriffenes Kraftfahrzeug darf indessen lediglich aus diesem Anlaß außer im Grenzbezirke nicht angehalten werden. [652]

§ 40s.[Bearbeiten]

Die Nichterfüllung der Steuerpflicht wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünf- bis zehnfachen Betrage der Abgabe für eine Jahreskarte gleichkommt.
Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht rechtzeitig erfüllt.
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt statt der im Abs. 1 bezeichneten Strafe eine Geldstrafe von einhundertfünfzig bis viertausend Mark für den einzelnen Fall ein.
Zur Sicherstellung der vorenthaltenen Abgabe, der Strafe und der Kosten kann das Kraftfahrzeug in Beschlag genommen werden.

§ 40t.[Bearbeiten]

Durch die Vorschriften dieses Gesetzes wird die Erhebung landesgesetzlicher Gebühren für die Feststellung der Verkehrstauglichkeit des Kraftfahrzeugs und für die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nicht ausgeschlossen. Der Bundesrat ist ermächtigt, für die hiernach zulässigen Gebühren Höchstsätze vorzuschreiben.
Im übrigen unterliegen Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge, für welche eine Reichsstempelabgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu entrichten ist, keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.) in den einzelnen Bundesstaaten.

Artikel 6.[Bearbeiten]

Hinter § 40 des Gesetzes sind ferner folgende Bestimmungen einzuschalten:

IVa. Vergütungen.[Bearbeiten]

(Tarifnummer 9.)

§ 40u.[Bearbeiten]

Die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben bei Aufstellung der Jahresbilanz eine besondere Aufstellung anzufertigen, aus der zu ersehen ist die Summe der gesamten Vergütungen (Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter, Tagegelder, Reisegelder usw. [Abs. 3 Tarifnummer 9]), die den zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrats) seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt worden sind.

§ 40v.[Bearbeiten]

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe liegt dem Vorstande, den persönlich haftenden Gesellschaftern beziehungsweise den Geschäftsführern der in § 40u genannten Gesellschaften ob. Die Abgabe ist von der Gesellschaft zu Lasten der zum Bezuge der Vergütungen berechtigten Personen zu entrichten. [653]

§ 40w.[Bearbeiten]

Die Verpflichtung zur Stempelentrichtung wird erfüllt durch Verwendung von Vordrucken, die vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig abgestempelt sind, oder von Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats. Dem Bundesrate steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und in welchen Fällen die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempelzeichen erfolgen darf.

§ 40x.[Bearbeiten]

Bei Nichterfüllung der vorbezeichneten Verpflichtung werden die Mitglieder des Vorstandes, die persönlich haftenden Gesellschafter beziehungsweise die Geschäftsführer der Gesellschaft mit einer Geldstrafe belegt, welche das Zwanzigfache des hinterzogenen Stempels beträgt.

Artikel 7.[Bearbeiten]

Der § 44 Abs. 2 des Gesetzes wird, wie folgt, geändert:
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der §§ 2, 19, 27, 38, 40f, 40s und 40x aus den Umständen sich ergibt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist.

Artikel 8.[Bearbeiten]

Der § 49 Abs. 2 des Gesetzes erhält folgende Fassung:
Der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung unterliegen alle diejenigen, welche abgabenpflichtige Geschäfte der in Nr. 4 des Tarifs bezeichneten Art oder die Beförderung von Gütern oder Personen (Nr. 6 und 7 des Tarifs) gewerbsmäßig betreiben oder vermitteln.

Artikel 9.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die unter Berücksichtigung der vorstehenden Änderungen sich ergebende Fassung des im Artikel 1 bezeichneten Gesetzes mit einer fortlaufenden Nummernfolge der Abschnitte und Paragraphen als „Reichsstempelgesetz“ mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. Dabei sind im § 55 die Worte „und ist den einzelnen Bundesstaaten“ bis „überweisen“ zu streichen, und es ist folgender Satz anzufügen: „Der Reinertrag der in Tarifnummer 1 bis 5 bezeichneten Abgaben ist, soweit nicht § 5 des Gesetzes, betreffend die Wetten bei öffentlich veranstalteten Pferderennen, vom 4. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 595) ein anderes bestimmt, den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu überweisen.“


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