Gesetz, betreffend die Pensionen und Unterstützungen an Offiziere und Militairbeamte der vormaligen Schleswig-Holsteinischen Armee

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Titel: Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen an Offiziere und obere Militairbeamte der vormaligen Schleswig-Holsteinischen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 19, Seite 335–338
Fassung vom: 14. Juni 1868
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Juni 1868
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(Nr. 116.) Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen an Offiziere und obere Militairbeamte der vormaligen Schleswig-Holsteinischen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen. Vom 14. Juni 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Den Offizieren und oberen Militairbeamten (Klassifikation vom 17. Juli 1862.) der vormaligen im Jahre 1851. aufgelösten Schleswig-Holsteinischen Armee, welche bei ihrem Eintritt in diese Armee einem Staate des Norddeutschen Bundes angehört haben oder gegenwärtig einem solchen angehören, werden vom 1. Juli 1867. ab lebenslängliche Pensionen nach Vorschrift des für die Preußische Armee geltenden Reglements vom 13. Juni 1825. und den späteren Ergänzungen desselben aus der Bundeskasse bewilligt.

§. 2.

Keinen Anspruch auf die durch dieses Gesetz bewilligten Pensionen haben:
1) die mit Zeitbeschränkung in der genannten Armee angestellt gewesenen Offiziere, sowie die zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht eingetretenen, während des Krieges zu Offizieren beförderten und nach Beendigung desselben nicht als Invalide in die bürgerlichen Verhältnisse zurückgekehrten Personen;
2) solche Offiziere, deren Ausscheiden weder durch Invalidität, noch durch die Auflösung der Schleswig-Holsteinischen Armee bedingt gewesen ist;
3) Offiziere und Beamte, welche nach Auflösung der Schleswig-Holsteinischen Armee anderweit Anstellung im Militairdienste gefunden haben und sich noch gegenwärtig in demselben befinden, oder mit Pension entlassen sind. [336]
Ist jedoch in dem letzteren Falle die Pension niedriger, als die nach diesem Gesetz zu gewährende, so kommt Alinea 2. des §. 10. zur Anwendung.

§. 3.

Diejenigen Offiziere und Beamten (§. 1.), welche als solche bereits Pensionen oder dauernde Unterstützungen beziehen, verbleiben im Genusse derselben, sofern sie nicht auf ihre Pensionirung nach dem Reglement vom 13. Juni 1825. antragen.

§. 4.

Diejenigen Offiziere und Beamten (§. 1.), welche in den Feldzügen der Jahre 1848., 1849. und 1850. durch Verwundung, Beschädigung oder durch Kriegsstrapazen zur Fortsetzung des Dienstes unfähig geworden und deshalb als Invalide anerkannt worden sind, erhalten, wenn ihre Pension nach dem Reglement vom 13. Juni 1825. bemessen ist, eine Erhöhung dieser Pension nach Maaßgabe des Gesetzes vom 16. Oktober 1866. (Preußische Gesetz-Samml. S. 647.).

§. 5.

Erreicht die Pension (§§. 1. und 4.) nicht 240 Thaler, so wird sie auf diesen Betrag erhöht.
Der Verlauf eines vollen Dienstjahres nach Beförderung in eine höhere Charge oder Aufrücken in ein höheres Gehalt (Kabinets-Ordre vom 31. Dezember 1828.) ist nicht erforderlich, um die normalmäßige Pension der höheren Charge oder des höheren Gehalts zu erhalten.
Der Abzug von 10 Prozent (Pensions-Reglement vom 13. Juni 1825. §. 12.) bei Pensionairen, welche im Auslande wohnen, findet nicht statt.
Die Pensionsbewilligung erfolgt auch dann lebenslänglich, wenn die Dienstzeit weniger als 15 Jahre beträgt.

§. 6.

Den Wittwen und Waisen der in den Feldzügen von 1848. bis 1850. gebliebenen oder an den erlittenen Verwundungen und Beschädigungen oder in Folge der Kriegsstrapazen verstorbenen Offiziere und Beamten (§. 1.) wird, sofern der Verstorbene bei seinem Eintritt in die Schleswig-Holsteinische Armee oder bei seinem Ableben einem Staate des Norddeutschen Bundes angehörte, eine Beihülfe nach Maaßgabe des Gesetzes vom 16. Oktober 1866. und des §. 5. des Gesetzes vom 9. Februar 1867. (Preußische Gesetz-Samml. S. 217.) aus Bundesmitteln gewährt. [337]
Den Wittwen und Waisen der übrigen Offiziere und Beamten (§. 1.), welche nach der Verordnung vom 15. Februar 1850. (Gesetzblatt für die Herzogthümer Schleswig-Holstein 1850., 3. St. Nr. 6. – vgl. Art. 4. Nr. 2. und Art. 16. Nr. 2–4) pensionsberechtigt sein würden, wird aus Bundesmitteln eine nach Maaßgabe der gedachten Verordnung vom 15. Februar 1850. zu bestimmende Beihülfe gewährt.

§. 7.

Den im Staats- oder Kommunaldienste angestellten Offizieren und Beamten wird die Pension (§. 1.) um denjenigen Betrag gekürzt, um welchen ihr reines Einkommen aus dieser Anstellung die Summe von 250 Thalern jährlich übersteigt.
Werden sie vorübergehend gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung beschäftigt, so wird ihnen die Pension für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen vom siebenten Monate ab nur zu dem nach der vorstehenden Bestimmung zulässigen Betrage gewährt.

§. 8.

Die Feldzüge der Jahre 1848., 1849. und 1850. werden, ein jeder für sich, den dabei Betheiligten bei Berechnung ihrer Dienstzeit als Kriegsjahre in Anrechnung gebracht.

§. 9.

Diejenigen Unterstützungen, welche Offiziere und Militairbeamte, die nach §. 1. dieses Gesetzes pensionsberechtigt sind, aus Kassen einzelner Bundesstaaten erhalten, kommen mit Gewährung einer Pension auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes in Wegfall; die seit dem 1. Juli 1867. gezahlten Unterstützungsbeträge werden auf die Pensionen in Anrechnung gebracht, welche auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes bewilligt werden.

§. 10.

Die auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Pensionen können den Betheiligten nicht angewiesen werden, wenn dieselben bereits eine gleich hohe oder höhere Pension aus Staats- oder Kommunalfonds beziehen.
Ist die letztere niedriger, als die nach diesem Gesetze zu gewährende Pension, so wird zur Erfüllung des Mehrbetrages der erforderliche Zuschuß gewährt.

§. 11.

Die vorstehenden Bestimmungen finden innerhalb der entsprechenden Chargen auch auf die vormalige Schleswig-Holsteinische Marine Anwendung. [338]
Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu zahlenden Beträge sind in den Bundeshaushalts-Etat des betreffenden Jahres als außerordentliche Ausgabe aufzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1868.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.