Gesetz, betreffend die Sicherung der Zollvereinsgrenze in den vom Zollgebiete ausgeschlossenen hamburgischen Gebietstheilen

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Titel: Gesetz, betreffend die Sicherung der Zollvereinsgrenze in den vom Zollgebiete ausgeschlossenen hamburgischen Gebietstheilen.
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Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 30, Seite 370 - 375
Fassung vom: 1. Juli 1869
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Juli 1869
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(Nr. 325.) Gesetz, betreffend die Sicherung der Zollvereinsgrenze in den vom Zollgebiete ausgeschlossenen hamburgischen Gebietstheilen. Vom 1. Juli 1869.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins und des Deutschen Zollparlaments, was folgt:

In den außerhalb der Zollgrenze des Zoll- und Handelsvereins belegenen Hamburgischen Gebietstheilen kommen vom 1. August 1869. ab die nachstehenden Vorschriften zur Anwendung.

Artikel 1.

Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr im Zollvereine verboten ist, diesem Verbote zuwider über die Zollvereinsgrenze ein-, aus- oder durchzuführen, hat die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug auf welche die Zuwiderhandlung (die Kontrebande) verübt worden ist, und zugleich eine Geldbuße verwirkt, welche dem doppelten Werthe jener Gegenstände und, wenn solcher weniger als zehn Thaler beträgt, dieser Summe gleichkommen soll.

Artikel 2.

Wer es unternimmt, dem Zollvereine oder einem Mitgliede desselben die Ein-, Aus- oder Uebergangsabgaben zu entziehen, hat die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug auf welche die Zuwiderhandlung (die Zoll- oder Steuerdefraudation) verübt worden ist, und zugleich eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geldstrafe verwirkt.

Artikel 3.

Im Falle der Wiederholung einer Zuwiderhandlung (Artikel 1. und 2.) nach vorhergegangener rechtskräftiger Verurtheilung oder freiwilliger Unterwerfung unter die Strafe wird die nach Artikel 1. und 2. außer der Konfiskation der Gegenstände der Zuwiderhandlung eintretende Geldbuße bei dem ersten Rückfalle verdoppelt, bei dem zweiten und ferneren Rückfällen vervierfacht.
Kontrebande und Defraudation sind bei Beurtheilung der Frage, ob ein Rückfall vorliegt, als gleichartige Vergehen zu betrachten.
Die Straferhöhung wegen Rückfalles findet nicht statt, wenn seit dem Zeitpunkte, in welchem die Strafe des zuletzt begangenen früheren Vergehens abgebüßt oder erlassen worden ist, drei Jahre verflossen sind.

Artikel 4.

Wenn die Kontrebande oder Defraudation unter erschwerenden Umständen verübt ist, finden die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes §§. 144. 146. 147. und 148. Anwendung. [371]

Artikel 5.

In allen vorbezeichneten Fällen (Artikel 2. bis 4.) findet die Entrichtung der vorenthaltenen Abgabe neben der Geldstrafe statt.

Artikel 6.

In allen Fällen, in welchen die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug auf welche die Kontrebande oder Defraudation verübt worden ist, nicht vollzogen werden kann, sei es, daß die Gegenstände der Zuwiderhandlung überhaupt nicht erreichbar sind, oder daß dieselben einem erweislich schuldlosen Dritten gehören und von diesem in Anspruch genommen werden, ist statt der Konfiskation auf Erlegung des Werthes der Gegenstände, und wenn dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme von fünfundzwanzig bis Eintausend Thalern zu erkennen.

Artikel 7.

Wer die auf Zölle oder Uebergangsabgaben bezüglichen Gesetze des Zollvereins oder eines Mitgliedes desselben in anderer als der vorstehend (Artikel 1. bis 4.) bezeichneten Art übertritt, hat durch diese Zuwiderhandlung eine Ordnungsstrafe bis zu fünfzig Thalern verwirkt.

Artikel 8.

Wer in dem ausgeschlossenen Gebiete in der Nähe der Zollgrenze Waarenanhäufungen oder Ablagen hält, welche nicht einem erlaubten Geschäftsbetriebe dienen, sondern den Schleichhandel zum Zwecke haben, ferner, wer zu gleichem Zwecke auf einer dem Zollvereine nicht angeschlossenen Flußstrecke ein Schiff auslegt, um dasselbe als unverzollte Waarenniederlage Behufs eines unerlaubten Verkehrs mit dem Zollgebiete zu benutzen, soll mit einer im Wiederholungsfalle bis zu Einhundert Thalern zu steigernden Geldstrafe belegt und außerdem soll jedesmal, auch wenn der Thäter unbekannt ist, auf die Konfiskation der vorgefundenen Waaren erkannt werden.
Wer Waarenanhäufungen oder Ablagen der gedachten Art auf seinem Grund und Boden, in seiner Wohnung oder sonstigen Gebäuden oder in seinem Schiffe wissentlich gestattet, verfällt in eine im Wiederholungsfalle zu verdoppelnde Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern.
Eine Waarenanhäufung oder Ablage kann unter Umständen auch dann als zum Zwecke des Schleichhandels veranstaltet angenommen werden, wenn die Person, welche sie vorgenommen hat, dabei anwesend betroffen wird.

Artikel 9.

Wer mit zollpflichtigen Gegenständen, von denen den obwaltenden Umständen nach anzunehmen ist, daß sie in das Zollgebiet unerlaubter Weise eingeführt werden sollen, in der Nähe der Zollgrenze auf solchen in dem ausgeschlossenen Gebiete näher zu bezeichnenden Wegen betroffen wird, welche nicht zu einem Zollamte führen, soll mit einer Ordnungsstrafe von Einem bis zehn Thalern belegt werden. [372]
Außerdem können des Schleichhandels verdächtige Personen, wenn sie bei Nachtzeit, d. h. in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang, hart an der Zollgrenze auf erlaubten oder auf den in Folge der vorstehenden Bestimmungen bezeichneten Wegen oder in Wirthshäusern, welche an letzteren belegen sind, mit zollpflichtigen Waaren betroffen werden, von den Aufsichtsbeamten bis zur vorgedachten Morgenstunde angehalten und sodann, beziehungsweise unter Vorbehalt der vorbestimmten Ordnungsstrafe, auf einen nach der Zollstraße führenden Weg verwiesen werden.

Artikel 10.

Die Strafbarkeit von Theilnehmern, Gehülfen und Begünstigern der in den vorstehenden Bestimmungen bezeichneten Zuwiderhandlungen wird nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen beurtheilt.

Artikel 11.

Im Falle die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt statt derselben verhältnißmäßige Freiheitsstrafe ein, welche jedoch die Dauer von Einem Jahre nicht übersteigen soll. Das Verhältniß, nach welchem die Geldbuße in Freiheitsstrafe umzuwandeln ist, wird durch die Landesgesetze bestimmt.

Artikel 12.

Treffen mit der Zuwiderhandlung gegen die Zoll- oder Stellergesetze Zuwiderhandlungen gegen andere Gesetze zusammen, so kommen die für die erstere bestimmten Strafen zugleich mit den für die letzteren vorgeschriebenen zur Anwendung.
Die Vergehen der Kontrebande und der Defraudation verjähren in drei Jahren, Ordnungswidrigkeiten in Einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind. Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle verjährt in fünf Jahren.

Artikel 13.

Die Untersuchung und Bestrafung wegen Uebertretung der Vorschriften dieses Gesetzes liegt, soweit nicht eine Kompetenz anderer Gerichtshöfe begründet ist, derjenigen Gerichtsbehörde in dem ausgeschlossenen Gebiete ob, welcher der Angeschuldigte nach den in diesem Gebiete geltenden Gesetzen unterworfen ist.
Das Verfahren ist in den Formen und nach den Vorschriften zu leiten, welche für die betreffende Gerichtsbehörde maaßgebend sind.
Den amtlichen Aussagen der zollvereinsländischen Behörden und Beamten ist dabei dieselbe Beweiskraft beizumessen, welche den amtlichen Angaben der in dem ausgeschlossenen Gebiete fungirenden Behörden und Beamten für Fälle gleicher Art beigelegt ist.
Wenn ein Unbekannter, welcher auf einer Uebertretung der Zollgesetze betroffen worden, sich entfernt und verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände ohne oder mit anderen Sachen zurückgelassen hat, so wird hierüber eine öffentliche Bekanntmachung von der Provinzial-Zollbehörde erlassen und dreimal von vier zu vier Wochen in die örtlichen Blätter eingerückt. Meldet sich hierauf[373] Niemand binnen vier Wochen nach der letzten Bekanntmachung, so werden die Sachen zum Vortheil der Staatskasse verkauft, dem Inhaber oder Eigenthümer bleibt aber vorbehalten, seine Ansprüche auf Erstattung des Erlöses noch bis zum Ablauf eines Jahres, von der ersten Bekanntmachung an gerechnet, geltend zu machen.
Beträgt der Werth der Sachen nicht über funfzig Thaler, so bedarf es der öffentlichen Bekanntmachung nicht. Der Verkauf kann alsdann, wenn sich binnen vier Wochen nach der Beschlagnahme Niemand gemeldet hat, verfügt werden und die einjährige Frist für den Eigenthümer oder Inhaber der Sache zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf Erstattung des Erlöses wird vom Tage der Beschlagnahme an gerechnet.

Artikel 14.

Aus den in Folge des eingeleiteten Strafverfahrens oder aus dem Verkauf konfiszirter oder der im Artikel 13. bezeichneten Gegenstände eingehenden Geldbeträgen sind, und zwar in der nachstehend bezeichneten Reihenfolge, zu decken:
1) die dem Zollverein entzogenen Zölle und Steuern,
2) die Gerichtskosten, wenn diese Beträge von dem Verurtheilten nicht beigetrieben werden können,
3) die verwirkte Geldstrafe, wenn weder deren Einziehung noch die Vollstreckung der subsidiären Gefängnißstrafe gegen den Verurtheilten erfolgen kann.
Die Geldstrafen, sowie der Erlös für die vorgedachten Gegenstände, soweit nicht daraus nach Vorstehendem Zölle und Steuern oder Kosten zu berichtigen sind, fallen der Kasse desjenigen Staates zu, in welchem das Verfahren stattfand.

Artikel 15.

Das Begnadigungs - und Strafmilderungsrecht verbleibt dem Staate, von dessen Behörden die Strafe erkannt ist. Es ist jedoch vor der Ausübung dieses Rechtes der zuständigen Zoll- und Steuerverwaltungsbehörde Gelegenheit zu geben, sich über die eingegangenen Begnadigungsgesuche zu äußern.

Artikel 16.

Die Orts-Polizeibehörden in dem ausgeschlossenen Gebiete, sowie die sonst zuständigen Behörden und Beamten, sind verpflichtet und von den ihnen vorgesetzten Behörden anzuweisen:
a) die in dem Art. 8. und 9. mit Strafe bedrohten Handlungen, sowie Vereinigungen oder Ansammlungen von Schleichhändlern mit allen gesetzlichen Mitteln zu verhindern;
b) die den Zollvereinsstaaten angehörigen Unterthanen, welche nach amtlichen Mittheilungen der Behörden des Zollvereins oder eines seiner Mitglieder wegen Verdachts des Schleichhandels unter polizeiliche Kontrole gestellt sind, zu überwachen, gegen dieselben auf Begehren sofort einzuschreiten und dieselben, wenn sie mit den etwa speziell vorgeschriebenen Legitimationspapieren [374] nicht versehen sind, ohne Verzug zu verhaften und der requirirenden Behörde abzuliefern;
c) den von Behörden oder Beamten des Zollvereins oder eines seiner Mitglieder an sie gerichteten Anträgen, welche die Unterdrückung des Schleichhandels zum Zwecke haben, nicht nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist, mit Bereitwilligkeit entgegen zu kommen, sondern auch die Interessen des Zollvereins jederzeit unaufgefordert mit wahrzunehmen, beabsichtigte Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Steuergesetze, welche zu ihrer Kunde kommen, durch Einschreiten, soweit es zulässig ist, sonst durch Anzeige bei ihren vorgesetzten, in eiligen Fällen unmittelbar bei den betheiligten Zollbehörden oder deren Beamten, thunlichst zu verhindern und begangene Zuwiderhandlungen in derselben Weise zur Anzeige zu bringen;
d) Behufs Feststellung des Thatbestandes begangener Zuwiderhandlungen und zur Ermittelung der Schuldigen in den bei Behörden des Zollvereins oder eines seiner Mitglieder anhängigen Strafsachen auf ergangene ordnungsmäßige Requisition Zeugenverhöre und Konfrontationen vorzunehmen und erbetene Nachrichten mitzutheilen, die Zeugen, sofern sie Angehörige des requirirenden Staates sind, auf Verlangen vor dessen Gerichten zu gestellen, endlich Behufs Vollstreckung der von Behörden des Zollvereins oder eines seiner Mitglieder gegen Angehörige des requirirenden Staates ergangenen Erkenntnisse die erforderliche Hülfe zu leisten.

Artikel 17.

Den Zoll- und Steuerbeamten des Zollvereins oder eines seiner Mitglieder steht die Befugniß zu, bei Verfolgung der Spuren begangener Zuwiderhandlungen sich in das angrenzende ausgeschlossene Gebiet zu begeben, um den dortigen Beamten Mittheilung von den Zuwiderhandlungen zu machen, desgleichen auf der That betroffene Kontravenienten dahin zu verfolgen und die Anhaltung derselben, sowie die Beschlagnahme der Gegenstände der Zuwiderhandlung nebst den Transportmitteln bei den dortigen zuständigen Beamten zu beantragen, auch, wenn nicht sofort deren Hülfe erwirkt werden kann, die Anhaltung und Beschlagnahme selbst vorzunehmen, in welchem Falle sie jedoch die angehaltenen Personen und Sachen an die zuständige Behörde des ausgeschlossenen Gebiets ohne Aufenthalt abzuliefern haben. In beiden Fällen aber sind die angehaltenen Personen und Sachen freizugeben, wenn nicht innerhalb 24 Stunden nach der Anhaltung von den betreffenden Steuer- und Zollbeamten ein weiterer Arrest bei der zuständigen Gerichtsbehörde beantragt worden ist.

Artikel 18.

Den Beamten des Zollvereins und der einzelnen Mitglieder desselben ist bei Ausübung ihrer im vorstehenden Artikel erwähnten Thätigkeit jeder gesetzlich zulässige Beistand und derselbe Schutz zu gewähren, welcher den in dem ausgeschlossenen Gebiete angestellten Staatsbeamten gebührt.
Vergehungen, welche gegen jene Beamten bei der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf denselben verübt sind, sollen ebenso bestraft werden, als wären[375] sie gegen einen in dem ausgeschlossenen Gebiete angestellten Staatsbeamten verübt worden.
Die Bestechung, welche gegen einen im Dienste des Zollvereins oder eines seiner Mitglieder angestellten Beamten verübt wird, um denselben zur Verletzung seiner Amtspflicht zu bestimmen, ist ebenso zu bestrafen, wie die Bestechung eines in dem ausgeschlossenen Gebiete angestellten Staatsbeamten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juli 1869.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.