Gesetz, betreffend die Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge ausländischer Besitzer

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend die Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge ausländischer Besitzer.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 25, Seite 210
Fassung vom: 18. Mai 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Mai 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[210]


(Nr. 3470.) Gesetz, betreffend die Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge ausländischer Besitzer. Vom 18. Mai 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1.[Bearbeiten]

Der Bundesrat wird ermächtigt, für im Auslande wohnende Kraftfahrzeugbesitzer im Grenzverkehre, bei einem nicht länger als neunzig Tage innerhalb eines Jahreszeitraums währenden Aufenthalt im Inland auch außerhalb des Grenzverkehrs, zum Zwecke der Verkehrserleichterung Abweichungen von den Vorschriften des Abschnitts VI (Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge) und der Tarifnummer 8b des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 anzuordnen.
Die vom Bundesrate getroffenen Anordnungen sind dem Reichstage, wenn er versammelt ist, sofort, andernfalls bei seinem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.

§ 2.[Bearbeiten]

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 18. Mai 1908.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.