Gesetz, betreffend die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Mannschaften der Ersatzreserve in Baden
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(Nr. 739.) Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes vom 8. April 1868. über die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Mannschaften der Ersatzreserve in Baden. Vom 22. November 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
- Das Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 8. April 1868., die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Mannschaften der Ersatzreserve betreffend, tritt als Reichsgesetz vom Tage der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes im Großherzogthum Baden in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 22. November 1871.