Gesetz, betreffend die Zurückbeförderung der Hinterbliebenen im Auslande angestellter Reichsbeamten und Personen des Soldatenstandes
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(Nr. 1791.) Gesetz, betreffend die Zurückbeförderung der Hinterbliebenen im Auslande angestellter Reichsbeamten und Personen des Soldatenstandes. Vom 1. April 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
- Die im §. 8 des Gesetzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate etc., vom 8. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 137) enthaltene Bestimmung, wonach die Familien der Berufskonsuln, wenn letztere während ihrer Amtsdauer sterben, auf Bundeskosten in die Heimath zurückbefördert werden, wird auf die Hinterbliebenen sämmtlicher aus der Reichskasse besoldeten pensionsberechtigten Reichsbeamten und Personen des Soldatenstandes, deren dienstlicher Wohnsitz sich im Auslande befindet, ausgedehnt.
- Ausgenommen bleiben die Hinterbliebenen solcher Reichsbeamten, welche in Grenzorten oder in dem Zollgebiet angeschlossenen ausländischen Gebietstheilen angestellt sind.
Artikel 2.
- Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1888 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Charlottenburg, den 1. April 1888.