Gesetz, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft der freien und Hansestadt Hamburg

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Titel: Gesetz, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft der freien und Hansestadt Hamburg.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1881, Nr. 6, Seite 37
Fassung vom: 14. März 1881
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. März 1881
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(Nr. 1409.) Gesetz, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 14. März 1881.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Das Reichsgericht entscheidet in den vereinigten Civilsenaten die ihm durch Artikel 71 Ziffer 1 und Artikel 76 der Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg vom 13. Oktober 1879 (Gesetz-Samml. der freien und Hansestadt Hamburg 1879 S. 353) zugewiesenen Streitfragen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. März 1881.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.