Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für die Monate April und Mai 1907
Erscheinungsbild
[83]
(Nr. 3308.) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für die Monate April und Mai 1907. Vom 25. März 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
[Bearbeiten]- Bis zur gesetzlichen Feststellung des Haushalts-Etats der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1907 und vorbehaltlich der Änderungen, welche sich durch diese Feststellung ergeben, wird folgendes bestimmt:
- 1. Von den durch den Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906 festgestellten Summen und von den Nachbewilligungen können
- a) bei den fortdauernden Ausgaben innerhalb der Grenzen der bei den einzelnen Kapiteln und Titeln bewilligten Beträge,
- b) bei den einmaligen Ausgaben, insoweit letztere für Zwecke bestimmt sind, die in dem der Beratung des Reichstags unterliegenden Entwürfe des Haushalts-Etats der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1907 unter den einmaligen Ausgaben wieder erscheinen, [84] für die Monate April und Mai 1907 je ein Zwölftel zuzüglich derjenigen Mehrbeträge verausgabt werden, welche zur Erfüllung der auf einen längeren Zeitraum im voraus fälligen Verbindlichkeiten erforderlich sind.
- 2. Die für die Monate April und Mai 1907 sich ergebenden Einnahmen und Ausgaben werden bei den einzelnen Kapiteln und Titeln auf die Einnahmen und Ausgaben des Haushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1907 verrechnet.
- 1. Von den durch den Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906 festgestellten Summen und von den Nachbewilligungen können
§ 2.
[Bearbeiten]- Ferner können von den durch den Entwurf des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1907 angeforderten Summen verausgabt werden:
- Bei den einmaligen Ausgaben des Ostafrikanischen Schutzgebiets für eine Expedition zur Feststellung der deutsch-portugiesischen Grenze am Nyassasee, für die Monate April und Mai 1907 je ein Zwölftel zuzüglich derjenigen Mehrbeträge, die zur Erfüllung der auf einen längeren Zeitraum im voraus fälligen Verbindlichkeiten erforderlich sind.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 25. März 1907.