Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für die Monate April und Mai 1906

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für die Monate April und Mai 1906.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 20, Seite 443 - 446
Fassung vom: 31. März 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. April 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scans auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[443]

(Nr. 3225.) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für die Monate April und Mai 1906. Vom 31. März 1906.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1.[Bearbeiten]

Bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1906 und vorbehaltlich der Änderungen, welche sich durch diese Feststellung ergeben, wird über den Reichshaushalt für die Monate April und Mai 1906 folgendes bestimmt:
1. Von den durch den Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 181) festgestellten Summen und von den Nachbewilligungen können
a) bei den fortdauernden Ausgaben innerhalb der Grenzen der bei den einzelnen Kapiteln und Titeln bewilligten Beträge,
b) bei den einmaligen Ausgaben des ordentlichen sowie bei den Ausgaben des außerordentlichen Etats, insoweit diese Ausgaben für Zwecke bestimmt sind, die in dem der Beratung des Reichstags unterliegenden Entwürfe des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1906 unter den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats und den Ausgaben des außerordentlichen Etats wieder erscheinen,
für die Monate April und Mai 1906 je ein Zwölftel zuzüglich derjenigen Mehrbeträge verausgabt werden, welche zur Erfüllung der auf einen längeren Zeitraum im voraus fälligen Verbindlichkeiten erforderlich sind. [444]
Die Ausgabe nach dem Etat über den Reichs-Invalidenfonds für das Rechnungsjahr 1905 an die Bundesstaaten und an Elsaß-Lothringen zur Gewährung von Beihilfen an hilfsbedürftige Kriegsteilnehmer unter Kapitel 83 Titel 4 der fortdauernden Ausgaben für die Monate April und Mai 1906 ist von einer Summe von 16.600.000 Mark zu berechnen. Dem Verteilungsmaßstab ist der 1. März 1906 zu Grunde zu legen.
Für Übungen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes sowie zum Ankaufe, Transport und zur Unterhaltung der Remonten kann die Militärverwaltung den Gesamtbetrag der in dem Jahres-Etat für 1905 in Ansatz gebrachten Summen verwenden.
2. Die Matrikularbeiträge sind bis je zum zwölften Teile der durch den Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905 festgestellten Summen, insoweit nicht deren Stundung erfolgt ist, von den Bundesstaaten einzuzahlen.
3. Die nach den vorstehenden Bestimmungen für die Monate April und Mai 1906 sich ergebenden Einnahmen und Ausgaben werden bei den einzelnen Kapiteln und Titeln auf die Einnahmen und Ausgaben des Haushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1906 verrechnet.

§ 2.[Bearbeiten]

Ferner können von den durch den Entwurf des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1906 angemeldeten Summen verausgabt werden:
1. bei den fortdauernden Ausgaben des Auswärtigen Amtes für die Errichtung einer Gesandtschaft in Adis-Abeba und für die Erhebung der Gesandtschaft in Tokio zum Range einer Botschaft,
2. bei den fortdauernden Ausgaben des Reichsamts des Innern an Besoldungen und Wohnungsgeldzuschüssen für einen neuen vortragenden Rat im Reichsamte des Innern, für einen neuen Abteilungsvorsitzenden, für ein neues Mitglied der Beschwerdeabteilungen und für vier neue Mitglieder im Hauptamte beim Patentamte sowie für drei neue ständige Mitglieder beim Reichs-Versicherungsamte,
3. bei den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats des Reichsamts des Innern zur Erforschung der Schlafkrankheit und für die Beteiligung des Reichs an der internationalen Ausstellung in Mailand,
4. bei den fortdauernden Ausgaben der Verwaltung des Reichsheeres − Preußen − von den bei Kapitel 29 Titel 11 und 17 eingestellten Mehrbeträgen infolge der Verlängerung des medizinischen Studiums,
5. bei den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats für die Verwaltung des Reichsheeres, und zwar:
a) Preußen: für den Neubau von Magazingebäuden in Schwerin, für den Neubau von Magazingebäuden in Mülhausen i. E., [445] für die Erweiterung des Bekleidungsamts in Metz, für Instandsetzung der alten Husarenkaserne in Paderborn, für den Neubau von Kasernen in Cöln und in Karlsruhe sowie für die Anlage von Schießständen,
b) Sachsen: für den Neubau von Magazingebäuden in Pirna, für den Neubau von Kasernen in Bautzen und in Freiberg,
6. bei den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats der Verwaltung der Kaiserlichen Marine zum Bau des Kleinen Kreuzers „Ersatz Pfeil“ 1. Rate, zur Einrichtung eines Linienschiffs der Sachsenklasse als Torpedoschulschiff sowie zur Umänderung der Torpedoarmierung, zur Grundreparatur und zu baulichen Verbesserungen an den Großen Kreuzern „Hertha“ und „Victoria Louise“ 1. Rate, zur Beschaffung von Unterseebooten und zu Versuchen mit ihnen, zur Ausrüstung des Maschinenhulks „Leipzig“ mit Wasserrohrkesseln, zur Erweiterung der Gleisanlagen (Werft Kiel), zum Erwerbe von Gelände für die zu verlegenden Schießstände der Garnison Kiel und der aktiven Schlachtflotte sowie zur Ausarbeitung von Bauentwürfen,
7. bei den Ausgaben des außerordentlichen Etats der Kaiserlichen Marine zur Erweiterung der Werft (Wilhelmshaven) auf dem Gelände südlich des Ems-Jade-Kanals, zur Verlegung des Artillerieressorts der Werft (Kiel) nach dem neuen Werftgebäude bei Ellerbek, zur Verbreiterung von Hellingen, zur Erweiterung des Minendepots in Cuxhaven sowie zum weiteren Ausbau der Artillerieschule in Sonderburg,
8. bei den fortdauernden Ausgaben der Reichs-Justizverwaltung an Besoldungen und Wohnungsgeldzuschüssen für einen neuen Senatspräsidenten und fünf neue Räte bei dem Reichsgerichte,
9. bei den Ausgaben des außerordentlichen Etats für die Verwaltung der Reichseisenbahnen zur Herstellung des zweiten Gleises auf der Bahnstrecke Straßburg-Lauterburg und zum Bau des zweiten Gleises der Strecke Straßburg-Molsheim,
10. bei Kapitel 3 Titel 6 des außerordentlichen Etats für die Vervollständigung des deutschen Eisenbahnnetzes im Interesse der Landesverteidigung und zwar zur Herstellung des zweiten Gleises auf den Strecken Oldesloe-Neumünster, Pattburg-Tingleff, Elmshorn-Wilster, St. Margarethen-Tondern, Oldenburg-Ellenserdamm-Sande sowie zur Herstellung der örtlichen Ergänzungsanlagen
für die Monate April und Mai 1906 je ein Zwölftel zuzüglich derjenigen Mehrbeträge, welche zur Erfüllung der auf einen längeren Zeitraum im voraus fälligen Verbindlichkeiten erforderlich sind.
Die im Entwurfe der Etats für die Verwaltungen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine auf das Rechnungsjahr 1906 vorgesehenen, mit einer Verminderung des Anfangsgehalts verbundenen Änderungen in der Besoldung einzelner Beamtenstellen treten am 1. April 1906 in Kraft. [446]
Die Militärverwaltung ist befugt, die aus Anlaß der Rückführung eines Teiles der ostasiatischen Besatzungsbrigade entstehenden Ausgaben zu leisten und bei den Ausgaben des außerordentlichen Etats für 1906 für die Expedition nach Ostasien in Anrechnung zu bringen.

§ 3.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher Ausgaben die Summe von 200.000.000 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen.

§ 4.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von 350.000.000 Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben.

§ 5.[Bearbeiten]

Der Besoldungs-Etat für das Reichsbankdirektorium auf das Rechnungsjahr 1905 gilt mit der im § 1 Ziffer 1a bezeichneten Maßgabe auch für die Monate April und Mai 1906.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Wernigerode, den 31. März 1906.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.