Gesetz, betreffend die weitere geschäftliche Behandlung der Entwürfe einer Deutschen Konkursordnung und des dazu gehörigen Einführungsgesetzes
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(Nr. 1120.) Gesetz, betreffend die weitere geschäftliche Behandlung der Entwürfe einer Deutschen Konkursordnung und des dazu gehörigen Einführungsgesetzes. Vom 20. Februar 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Die vom Reichstag zur Vorberathung der Entwürfe einer Konkursordnung und eines Einführungsgesetzes dazu eingesetzte Kommission ist ermächtigt, ihre Verhandlungen nach dem Schlusse der gegenwärtigen Session des Reichstags bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Session desselben fortzusetzen.
§. 2.
- Auf die Mitglieder der Kommission finden für die Dauer der Kommissionsverhandlungen die Bestimmungen der Artikel 21 Absatz 1, 30 und 31 der Reichsverfassung Anwendung.
§. 3.
- Den Mitgliedern der Kommission wird für den im §. 1 bezeichneten Zeitraum freie Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen gewährt.
§. 4.
- In einer folgenden Session der gegenwärtigen Legislaturperiode tritt der Reichstag in die weitere Berathung der im §. 1 bezeichneten Gesetz-Entwürfe ein.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 20. Februar 1876.