Gesetz, betreffend eine zusätzliche Bestimmung zum ersten Satz des Artikels 24. der Verfassung des Norddeutschen Bundes
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(Nr. 539.) Gesetz, betreffend eine zusätzliche Bestimmung zum ersten Satz des Artikels 24. der Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 21. Juli 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter verfassungsmäßiger Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Einziger Artikel.
- Die Legislatur-Periode des am 31. August 1867. gewählten Reichstages wird für die Dauer des gegenwärtigen Krieges mit Frankreich, jedoch nicht über den 31. Dezember 1870. hinaus, verlängert.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870.