Gesetz, enthaltend Abänderungen des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 und des Gesetzes vom 21. Juni 1887
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(Nr. 2488.) Gesetz, enthaltend Abänderungen des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) und des Gesetzes vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 245). Vom 24. Mai 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
[Bearbeiten]- An die Stelle des §. 3 Absatz 4, des §. 4 und des §. 5 Absatz 1 sowie des §. 9 Ziffer 1 Absatz 2 und 3 und Ziffer 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) treten folgende Vorschriften:
- Die Stellung von Vorspann kann nur gefordert werden für die auf Märschen, im Biwak oder Lager befindlichen oder vorübergehend einquartierten Theile der bewaffneten Macht und nur insoweit, als es nicht gelingt, den Bedarf rechtzeitig zu einem Preise zu ermiethen, welcher den vom Bundesrathe für den betreffenden Lieferungsverband festgestellten Vergütungssatz (§. 9 Ziffer 1 Absatz 1) nicht übersteigt. Nur wenn mehrere Armeekorps zu gemeinsamen Uebungen zusammengezogen werden, dürfen an den Korpsmanövertagen und bei den zugehörigen Märschen die Miethspreise die vorbezeichneten Vergütungssätze um 10 Prozent übersteigen, wobei die überschießenden Theile einer Mark auf volle Mark nach oben abgerundet werden. [358]
- Zur Verabreichung der Naturalverpflegung ist der Quartiergeber verpflichtet.
- Dieselbe kann nur gefordert werden:
- a) für die auf Märschen befindlichen Theile der bewaffneten Macht und zwar sowohl für die Marsch- und Ruhetage als auch für die auf dem Marsche eintretenden Aufenthaltstage (Liegetage),
- b) für diejenigen Theile der bewaffneten Macht, welche zu Uebungszwecken außerhalb ihrer Garnison vorübergehendes Quartier erhalten (§. 2 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868, Bundes-Gesetzbl. S. 523),
- c) für diejenigen Theile der bewaffneten Macht, welche zu anderen als Uebungszwecken außerhalb ihrer Garnison vorübergehendes Quartier erhalten, jedoch nur solange, bis die Militärverwaltung die Verpflegung in anderer Weise sichergestellt hat.
- Die mit Verpflegung einquartierten Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamten und Mannschaften haben sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers zu begnügen. Bei Streitigkeiten muß dasjenige in gehöriger Zubereitung gewährt werden, was der Einquartierte nach den über die Verpflegung der Truppen bestehenden Bestimmungen während der Uebungen außerhalb der Garnison und der Lager zu fordern berechtigt sein würde.
- Für Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte kann Quartier mit Verpflegung selbst dann verlangt werden, wenn für die Mannschaften nur vorübergehendes Quartier ohne Verpflegung beansprucht wird. In Ortschaften mit mehr als 3.000 Einwohnern darf jedoch für Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte stets nur die Morgenkost gefordert werden.
- Die vorstehenden Bestimmungen finden auf diejenigen Theile der bewaffneten Macht, welche in engen Quartieren untergebracht werden, keine Anwendung.
- Zur Verabreichung der Fourage sind alle Besitzer von Fouragebeständen verpflichtet. Dieselbe kann gefordert werden für die Reitpferde und Zugthiere der auf Märschen befindlichen oder vorübergehend einquartierten Theile der bewaffneten Macht, sofern letztere mit Verpflegung einquartiert werden, und am Unterkunftsorte Magazinverwaltungen [359] oder Lieferungsunternehmer der Militärverwaltung nicht vorhanden sind. Für die berittenen Truppen kann außer auf Märschen die Verabreichung der Fourage nur mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde verlangt werden.
- Der eigentlichen Vorspannleistung wird die Zeit der Fahrt vom Wohnorte nach dem Stellungsort und vom Entlassungsorte zum Wohnorte hinzugerechnet. Hierbei ist eine Wegestrecke von einem Kilometer zehn Minuten gleichzusetzen. Fällt in die Zeit der Hinfahrt oder der Rückfahrt die regelmäßige Fütterung, so wird für diese der Leistung eine Stunde hinzugerechnet.
- Bei Feststellung der Vergütung wird der Tag von Mitternacht zu Mitternacht gerechnet mit der Maßgabe, daß bei einer Leistung von mehr als zwölf Stunden innerhalb desselben Tages ein Zuschuß in Höhe der Hälfte des Tagessatzes gewährt wird. Wird der Vorspann nur einen halben Tag – sechs Stunden – oder darunter in Anspruch genommen, so ist die Hälfte des Tagessatzes zahlbar.
- Bei Feststellung dieses Durchschnittspreises werden die Preise des Hauptmarktorts (§. 19 Absatz 2 und 3 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873) desjenigen Lieferungsverbandes zu Grunde gelegt, zu welchem die betheiligte Gemeinde gehört. Sind die hiernach zu vergütenden Preise zur Zeit der Lieferung noch nicht öffentlich bekannt gemacht, so sind im Falle der sofortigen Baarzahlung diejenigen Preise maßgebend, welche seitens der Civilbehörde als Vergütung für verabreichte Fourage den vorstehenden Grundsätzen entsprechend zuletzt veröffentlicht worden sind.
Artikel II.
[Bearbeiten]- Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1898 in Kraft.
Artikel III.
[Bearbeiten]- Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Anordnungen werden für das gesammte Bundesgebiet mit Ausschluß Bayerns durch Verordnung des Kaisers, für Bayern durch Königliche Verordnung erlassen.
Artikel IV.
[Bearbeiten]- Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 durch [360] das Reichs-Gesetzblatt mit denjenigen Aenderungen zu veröffentlichen, welche sich aus diesem Gesetz und dem Gesetze vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) ergeben.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 24. Mai 1898.