Gesetz über die Abgaben von der Flößerei

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz über die Abgaben von der Flößerei.
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Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 18, Seite 312–313
Fassung vom: 1. Juni 1870
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Juni 1870
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(Nr. 503.) Gesetz über die Abgaben von der Flößerei. Vom 1. Juni 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Auf den nur flößbaren Strecken derjenigen natürlichen Wasserstraßen, welche mehreren Bundesstaaten gemeinschaftlich sind, dürfen von der Flößerei mit verbundenen Hölzern Abgaben nur für die Benutzung besonderer zur Erleichterung des Verkehrs bestimmter Anstalten erhoben werden.
Das Bundespräsidium bestimmt für die einzelnen Flüsse Termine, [313] an welchen die fernere Erhebung der nach der vorstehenden Bestimmung unzulässigen Abgaben aufhört.

§. 2.

Für die Aufhebung der nach §. 1. unzulässigen Abgaben wird alsdann eine Entschädigung geleistet, wenn das Recht zur Erhebung der Abgabe auf einem lästigen Privatrechtstitel beruht und nicht einem Bundesstaate zusteht.
Die Leistung der Entschädigung erfolgt aus der Bundeskasse; die Entschädigung besteht in dem achtzehnfachen Betrage des durchschnittlichen Reinertrages der Abgabe aus den drei Jahren 1867., 1868. und 1869.
Der Antrag auf Entschädigung ist bei Vermeidung der Präklusion bis zum 1. Januar 1871. an das Bundeskanzler-Amt zu richten. Wenn dasselbe den Anspruch ganz oder theilweise zurückweist, so findet gegen diese Entscheidung der Rechtsweg statt. Die Klage muß binnen einer Frist von 90 Tagen, von dem Tage der zurückweisenden Entscheidung an gerechnet, erhoben werden; sie ist gegen den Bundesfiskus, vertreten durch das Bundeskanzler-Amt, zu richten, und bei dem Stadtgerichte zu Berlin als dem zuständigen Prozeßgerichte erster Instanz anzubringen. In letzter Instanz wird von dem Bundes-Oberhandelsgerichte entschieden.

§. 3.

Abgaben, welche als Entschädigungen an Besitzer von Wasserwerken, insbesondere Wehren zu betrachten sind, gehören nicht zu den nach der Bestimmung des §. 1. unzulässigen. Es dürfen jedoch vom 1. Januar 1872. an dergleichen Abgaben:
1) nur in Gelde nach Tarifen, welche von den Landesregierungen festgestellt worden, erhoben werden;
2) den Betrag, in welchem sie bisher erhoben sind, und das Maaß einer billigen Entschädigung für geleistete Dienste, Beschädigung der Wehre, oder gehinderten Betrieb nicht überschreiten;
3) bei neu angelegten Mühlen oder nicht mehr vorhandenen Wehren überall nicht erhoben werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juni 1870.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.