Gesetz über die Verlängerung der Wahlperiode des Großdeutschen Reichstags

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz über die Verlängerung der Wahlperiode des Großdeutschen Reichstags
Abkürzung:
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Staatsrecht
Fundstelle: Reichsgesetzblatt 1943 I, Nr. 10, S. 65.
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Januar 1943
Inkrafttreten: 12. Februar 1935
Anmerkungen: Siehe Nationalsozialistisches Recht.
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Quelle: ÖNB
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Gesetz über die Verlängerung der Wahlperiode des Großdeutschen Reichstags.[Bearbeiten]

Vom 25. Januar 1943.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1[Bearbeiten]

Die Wahlperiode des gegenwärtig bestehenden Reichstags wird bis zum 30. Januar 1947 verlängert.

§ 2[Bearbeiten]

Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Führer-Hauptquartier, den 25. Januar 1943

Der Führer
Adolf Hitler

Der Vorsitzende des Ministerrats für die Reichsverteidigung
Göring
Reichsmarschall

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers