Gesetz über die Verlegung der deutsch-dänischen Grenze an der Norderau und der Kjärmühlenau
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(Nr. 2830.) Gesetz über die Verlegung der deutsch-dänischen Grenze an der Norderau und der Kjärmühlenau. Vom 22. Januar 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Das Reich ertheilt seine Zustimmung dazu, daß Preußen an Dänemark die Theile seines Gebiets tauschweise abtritt, die in Folge der neuerdings vorgenommenen Regulirung und Geradelegung der Norderau zwischen Grenzpfahl 91 und Grenzpfahl 94 der Grenze gegen Dänemark und der Kjärmühlenau zwischen Grenzpfahl 124 und Grenzpfahl 126 derselben Grenze, sowie in Folge einer zur Ausgleichung der beiderseitigen Tauschflächen vorgenommenen Verlegung der Kjärmühlenau rechts von der Mittellinie des neuen Bettes der Norderau und links von der Mittellinie des neuen Bettes der Kjärmühlenau belegen sind, und dagegen die Theile des dänischen Gebiets erwirbt, die in Folge der bezeichneten Regulirung und Geradelegung links von der Mittellinie des neuen Bettes der Norderau und rechts von der Mittellinie des neuen Bettes der Kjärmühlenau belegen sind.
§. 2.
- Die im §. 1 bezeichneten dänischen Gebietstheile treten durch ihre Vereinigung mit Preußen dem Reichsgebiete hinzu. Mit dem Zeitpunkte der Vereinigung treten in diesen Gebietstheilen alle Vorschriften in Kraft, die von Reichswegen in den im §. 1 bezeichneten preußischen Gebietstheilen bei deren Uebergang in den Besitz Dänemarks in Geltung waren.
§. 3.
- Die im §. 1 bezeichneten preußischen Gebietstheile scheiden aus dem Reichsgebiete mit dem Zeitpunkt aus, in dem sie in den Besitz Dänemarks übergehen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 22. Januar 1902.