Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küsten-Vertheidigung

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Titel: Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küsten-Vertheidigung.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 15, Seite 137
Fassung vom: 20. März 1869
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Bekanntmachung: 25. Mai 1869
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(Nr. 282.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küsten-Vertheidigung. Vom 20. März 1869.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen, im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Einziger Paragraph.

Der Betrag der zur Bestreitung der außerordentlichen Ausgaben für die Bundes-Kriegsmarine, sowie zu den Kosten der Küstenvertheidigung erforderlichen Geldmittel, welche nach Maaßgabe des Gesetzes vom 9. November 1867. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1867. S. 157. ff.) durch eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1868. S. 339. ff.) zu verwaltende Anleihe zu beschaffen sind, wird auf siebenzehn Millionen Thaler erhöht.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 20. Mai 1869.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.