Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, und des Gesetzes, betreffend den einstweilen reservirten Theil der französischen Kriegskosten-Entschädigung
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(Nr. 1188.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, und des Gesetzes vom 8. Juli 1873, betreffend den nach dem Gesetz vom 8. Juli 1872 einstweilen reservirten Theil der französischen Kriegskosten-Entschädigung. Vom 11. Mai 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
[Bearbeiten]- Aus dem Reichs-Invalidenfonds sind vom 1. April 1877 ab neben den im §. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 117) darauf angewiesenen Ausgaben noch zu bestreiten:
- a) die Ausgaben des Reichs an Pensionen und Unterstützungen für Angehörige der vormals schleswig-holsteinischen Armee und deren Wittwen und Waisen,
- b) die dem Reichshaushalt zur Last fallenden Pensionen und Pensionserhöhungen für Militärpersonen und Militärbeamte der Landarmee und der Marine, welche durch die Kriege vor 1870 – 1871 invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes unfähig geworden sind,
- c) die dem Reichshaushalt zur Last fallenden Pensionen und Unterstützungen für Hinterbliebene der in den Kriegen vor 1870 – 1871 gefallenen Militärpersonen der Landarmee und der Marine.
- Dem Königreich Bayern wird zur Bestreitung der mit b. und c. gleichartigen Ausgaben alljährlich aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds eine Summe überwiesen, welche sich nach der Höhe der im Reichshaushalts-Etat für b. und c. für Angehörige der Landarmee und deren Hinterbliebene in Ansatz kommenden Ausgaben im Verhältnisse der Kopfstärke des Königlich bayerischen Militärkontingents zu jener der übrigen Theile des Reichsheeres bemißt. [496]
§. 2.
[Bearbeiten]- Die Zinsen des nach Maßgabe des §. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1873 zur Errichtung des Reichstagsgebäudes reservirten Fonds wachsen fortan diesem Fonds nur insoweit zu, als über dieselben nicht durch den Reichshaushalts-Etat des betreffenden Jahres zur Bestreitung anderer Ausgaben Bestimmung getroffen wird.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 11. Mai 1877.