Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 16, Seite 151 - 152
Fassung vom: 4. Juni 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Juni 1879
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(Nr. 1301.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer. Vom 4. Juni 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.[Bearbeiten]

An die Stelle der §§. 2 und 3 des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer, (Bundes-Gesetzbl. S. 193) treten die nachfolgenden Bestimmungen:

§. 2.[Bearbeiten]

Die Stempelabgabe beträgt:
von einer Summe von 200 Mark und weniger 0,10 Mark,
von einer Summe über 200 Mark bis 400 Mark 0,20 Mark,
von einer Summe über 400 Mark bis 600 Mark 0,30 Mark,
von einer Summe über 600 Mark bis 800 Mark 0,40 Mark,
von einer Summe über 800 Mark bis 1.000 Mark 0,50 Mark,
und von jedem ferneren 1.000 Mark der Summe 0,50 Mark mehr, dergestalt, daß jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird.

§. 3.[Bearbeiten]

Die zum Zwecke der Berechnung der Abgabe vorzunehmende Umrechnung der in einer anderen als der Reichswährung ausgedrückten Summen erfolgt, soweit der Bundesrath nicht für gewisse Währungen[152] allgemein zum Grunde zu legende Mittelwerthe festsetzt und bekannt macht, nach Maßgabe des laufenden Kurses.

Artikel II.[Bearbeiten]

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1879 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 4. Juni 1879.
(L. S.)  Wilhelm.

  Otto Graf zu Stolberg.