Gesetz wegen Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten
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(Nr. 2081.) Gesetz wegen Ergänzung des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten. Vom 22. März 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Amtskautionen im Sinne des Gesetzes vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161) können durch Bestellung eines Faustpfandrechts an einer in einem Schuldbuche des Reichs oder eines Bundesstaates eingetragenen Forderung geleistet werden.
- Die Bestellung erfolgt durch Eintragung eines der Bestimmung im §. 10 des bezeichneten Gesetzes entsprechenden Vermerks im Schuldbuche.
- Das Recht zum Empfange der Zinsen der eingetragenen Forderung wird durch die Kautionsbestellung nicht berührt.
§. 2.
- Ist das Faustpfandrecht bestellt, so ist die Geltendmachung früher bezüglich der Forderung begründeter, im Schuldbuche nicht vermerkter Rechte, welche der dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzten Dienstbehörde unbekannt waren, ihr gegenüber ausgeschlossen. [132]
§. 3.
- Sobald für eine aus der Kaution zu deckende Forderung ein vollstreckbarer Titel vorliegt, ist die dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzte Dienstbehörde befugt, auf dessen Kosten die Ausreichung auf den Inhaber lautender Schuldverschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung oder eines Theiles derselben zu verlangen.
- Gegenüber der Schuldenverwaltung bedarf es des Nachweises des vollstreckbaren Titels nicht.
- Die ausgereichten Schuldverschreibungen gelten als zum Zweck der Kautionsleistung bestelltes Faustpfand.
§. 4.
- Sobald amtlich festgestellt ist, daß aus dem kautionspflichtigen Dienstverhältniß Vertretungen nicht mehr zu leisten sind, hat die vorgesetzte Dienstbehörde die Löschung des Vermerks im Schuldbuche zu genehmigen.
§. 5.
- Amtskautionen, welche mit Schuldverschreibungen bestellt sind, deren Umwandlung in Buchschulden statthaft ist, können zu Kautionsmassen vereinigt und auf deren Namen in das Schuldbuch eingetragen werden. Zu diesem Zweck hat der Kautionsbesteller auf Verlangen sämmtliche noch nicht fälligen Zinsscheine einzureichen.
- Mit der Aufnahme in die Kautionsmasse gehen die Schuldverschreibungen in das Eigenthum des Reichs über.
- Die Zinsen werden dem Kautionsbesteller beim Eintritt der Fälligkeit durch die Reichskasse gezahlt.
- Der Reichskanzler bestimmt, für welche einzelnen Dienstzweige Kautionsmassen anzulegen sind und welchen Behörden die Verwaltung der Massen obliegt.
§. 6.
- Wird eine in die Masse aufgenommene Kaution aus derselben wieder ausgeschieden, so sind dem Kautionsbesteller Schuldverschreibungen gleicher Art und Menge zuzuweisen. Diese Schuldverschreibungen treten in allen rechtlichen Beziehungen an die Stelle der verpfändeten Werthpapiere.
§. 7.
- Von der Aufnahme der Schuldverschreibungen in die Kautionsmasse (§. 5) und von der Zuweisung anderer Schuldverschreibungen (§. 6) ist der Kautionsbesteller zu benachrichtigen. [133]
§. 8.
- Ist eine in die Masse aufgenommene Kaution zurüchzugeben, so erhält der Kautionsbesteller Schuldverschreibungen gleicher Art und Menge.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin Schloß, den 22. März 1893.