Gesetz zur Abänderung des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz zur Abänderung des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 16, Seite 329–331
Fassung vom: 22. März 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. März 1909
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(Nr. 3587.) Gesetz zur Abänderung des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870. Vom 22. März 1909.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.[Bearbeiten]

Das Reichsgesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 119) in der dem § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. April 1871 (Bundes-Gesetzbl. S. 63) entsprechenden Fassung wird wie folgt abgeändert:
I. Im § 1 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „in den §§ 3 und 4“ die Worte
„im § 3“.
II. § 2 Abs. 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
In Reichs- oder Staatsdiensten stehende Deutsche dürfen, sofern sie sowohl in demjenigen Bundesstaat, in welchem sich ihr dienstlicher Wohnsitz befindet, als auch in einem anderen Bundesstaat einen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes haben, nur in dem ersteren Bundesstaate, sofern sie aber in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes, sondern nur einen dienstlichen Wohnsitz haben, nur in dem Bundesstaate des dienstlichen Wohnsitzes zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden. [330]
III. § 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Der Grund- und Gebäudebesitz und der Betrieb eines stehenden Gewerbes sowie das aus diesen Quellen herrührende Einkommen dürfen nur in demjenigen Bundesstaate besteuert werden, in dessen Gebiete der Grund- und Gebäudebesitz liegt oder die Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient. Außer dem Hauptsitz eines Betriebs gelten hiernach als Betriebsstätten:
Zweigniederlassungen,
Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufsstellen,
Niederlagen,
Kontore
und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen.
Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens in mehreren Bundesstaaten, so darf die Heranziehung zu den direkten Staatssteuern in jedem Bundesstaate nur anteilig erfolgen.
Die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen einschließlich des Wanderlagerbetriebs bleibt demjenigen Bundesstaate vorbehalten, in dessen Gebiete der Betrieb stattfindet oder stattfinden soll.
IV. § 4 fällt weg.
IVa. Hinter § 3 wird eingeschaltet:

§ 4.[Bearbeiten]

Wird ein Steuerpflichtiger für denselben Zeitraum, für den er in einem Bundesstaate die von ihm dort eingeforderte direkte Staatssteuer entrichtet hat, in einem anderen Bundesstaate zu einer gleichartigen direkten Staatssteuer herangezogen, so ist ihm diese auf Antrag bis zur endgültigen Entscheidung über das Recht und das Maß der Besteuerung zu stunden.
V. Hinter § 5 wird eingeschaltet:

§ 5a.[Bearbeiten]

Beschwerden über eine infolge Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes eingetretene Doppelbesteuerung sind innerhalb eines Jahres nach der endgültigen Feststellung der Doppelbesteuerung anzubringen. Solche Beschwerden dürfen nicht aus dem Grunde zurückgewiesen werden, daß der Steuerpflichtige die in Landesgesetzen vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel gegen die Veranlagung nicht innerhalb bestimmter Fristen eingelegt oder den Antrag auf Erstattung nicht innerhalb landesgesetzlich vorgeschriebener Fristen gestellt habe. [331]

Artikel II.[Bearbeiten]

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1909 in Kraft.

Artikel III.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung, wie er sich aus den im Artikel I vorgesehenen Änderungen ergibt, unter der Bezeichnung „Doppelsteuergesetz“ mit dem Datum dieses Abänderungsgesetzes unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung Bezug genommen wird, treten die entsprechenden Vorschriften des durch den Reichskanzler bekannt gemachten Textes an ihre Stelle.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1909.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Bethmann Hollweg.