Gesetz zur Ausführung der internationalen Konvention, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz zur Ausführung der internationalen Konvention vom 6. Mai 1882, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1884, Nr. 13, Seite 48
Fassung vom: 30. April 1884
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. Mai 1884
Inkrafttreten: 15. Mai 1884
Anmerkungen:
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(Nr. 1539.) Gesetz zur Ausführung der internationalen Konvention vom 6. Mai 1882, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer. Vom 30. April 1884.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Die Bestimmungen der Artikel 6 bis 23 der internationalen Konvention vom 6. Mai 1882, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer, finden auf die zur Seefischerei bestimmten Fahrzeuge auch während ihres Aufenthalts in den zur Nordsee gehörigen deutschen Küstengewässern Anwendung.

§. 2.[Bearbeiten]

Zuwiderhandlungen gegen die in den Artikeln 6 bis 23 der internationalen Konvention vom 6. Mai 1882 und im §. 1 dieses Gesetzes enthaltenen Bestimmungen, sowie gegen die vom Kaiser zur Ausführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen werden, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Im Falle des Führens oder Gebrauchs verbotener Werkzeuge oder Geräthe ist neben der Geld- oder Gefängnißstrafe auf Einziehung der Werkzeuge oder Geräthe zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.

§. 3.[Bearbeiten]

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der internationalen Konvention vom 6. Mai 1882 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. April 1884.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.
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Bei Austausch der Ratifikations-Urkunden des internationalen Vertrages vom 6. Mai 1882, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer (Reichs-Gesetzbl. vom laufenden Jahre S. 25), ist auf Grund des Artikels 39 Absatz 1 jenes Vertrages der Zeitpunkt des Inkrafttretens desselben auf den 15. Mai 1884 festgesetzt worden.