Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern. Vom 3. Juni 1908
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(Nr. 3491.) Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern. Vom 3. Juni 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1.[Bearbeiten]
- Der Reichskanzler wird ermächtigt, dem Unternehmer der auf Grund des Gesetzes zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern, vom 13. April 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 163) eingerichteten Postdampfschiffsverbindung mit Ostasien und Australien für den Betrieb einer vierwöchentlichen Verbindung zwischen dem Schutzgebiete von Neu-Guinea einerseits und Hongkong sowie dem australischen Festland anderseits, unter Fortfall der in dem Vertrage mit dem Norddeutschen Lloyd vom 30. Oktober/12. September 1898 (Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 453) in Artikel 1 Abs. 1 unter A 4 vorgesehenen Anschlußlinie von Singapore nach dem Schutzgebiete von Neu-Guinea, vom 1. April 1908 ab eine Erhöhung der bisher vertragsmäßig aus Reichsmitteln zu zahlenden Beihilfe um jährlich 230.000 Mark zu bewilligen.
§ 2.[Bearbeiten]
- Die Fahrgeschwindigkeit auf der nach § 1 zu betreibenden Linie muß im Durchschnitte mindestens elf Knoten betragen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 3. Juni 1908.