Grenzvertrag zwischen Bayern und Württemberg von 1810

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Titel: Grenzvertrag zwischen dem Königreich Bayern und dem Königreich Württemberg vom 18. Mai 1810
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aus: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858
Herausgeber: G. M. Kletke
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Entstehungsdatum: 18. Mai 1810
Erscheinungsdatum: 1860
Verlag: Friedrich Pustet
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[225] Seine Majestät der König von Bayern und Seine Majestät der König von Württemberg von gleichem Wunsche beseelt, sowohl die bisher unberichtigt gebliebenen Gränzdifferenzen und sonstige gegenseitige Ansprüche mit einemmale und auf dauerhafte Weise zu beendigen, als auch diejenigen Stipulationen, welche in den beiderseitigen mit Frankreich neuerdings abgeschlossenen Traktaten festgesetzt worden sind, durch einen abschließenden Vertrag in Erfüllung zu bringen, haben zur Erreichung dieses Zweckes zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Bayern: Ihren ersten Staats- und Konferenzminister Maximilian Joseph, Grafen von Montgelas, Großkanzler des Civil-Verdienst-Ordens der bayerischen Krone, Ritter des St. Hubertus Ordens, Großkreuz der Ehrenlegion, Großkreuz des königl. sächsischen Ordens der grünen Krone und Großkreuz des Malteser-Ordens:

und Seine Majestät der König von Württemberg: Ihren Staats- und Kabinetsminister, Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Kammerherrn Ludwig Karl August Grafen von Taube, Großkanzler der königl. Orden und Großkreuz des königl. Holländischen Ordens de l’union:

welche, nach vorhergegangener Auswechselung ihrer Vollmachten über folgende Punkte übereingekommen sind.

Art. 1. Die neue Gränzlinie zwischen den Staaten Seiner Majestät des Königs von Bayern und Seiner Majestät des Königs von Württemberg wird folgendermaßen festgesetzt:

Der Gränzzug nimmt seine Richtung von Süden nach Norden, und den Anfang am Bodensee, da wo sich die Landgerichte Tettnang und Lindau scheiden.

Zwischen diesen beiden Landgerichten zieht sie sich fort, das Landgericht Tettnang westlich für Württemberg, das Landgericht Lindau mit Wasserburg östlich für Bayern belassend.

[226] Sie folgt der Gränze des Landgerichts Lindau, die Herrschaft Neu-Ravensburg für Württemberg ausschließend; zwischen der württembergischen Herrschaft Neu-Ravensburg westlich, und dem bayerisch bleibenden Landgerichte Weiler östlich, läuft die Linie fort, an die Gränze des Landgerichts Wangen, und durchschneidet dasselbe dergestalt, daß die beiden Steuer-Districte Wombrechts und Thann mit 110 Familien in Bayern verbleiben, das ganze übrige Landgericht aber an Württemberg fällt.

Von da zieht sich die Linie wieder an die Gränze zwischen dem südlich liegenden Landgerichte Weiler und den nördlich liegenden Herrschaften Eglofs und Ißny, jenes bei Bayern, diese beiden bei Württemberg belassend.

Sodann durchschneidet die Linie die Grafschaft Trauchburg dergestalt, daß die Straße, welche von Sibratshofen über Wangen nach Kempten führt, mit den auf beiden Seiten anstossenden Gemarkungen an Bayern fällt, der übrige Theil aber bei Württemberg bleibt.

Nun folgt die Linie der Gränzen zwischen dem bayerisch bleibenden Landgerichte Kempten und dem dermalig königlich württembergischen Gebiete, um dieses letztere herum nach der Gränze des bayerisch bleibenden Landgerichts Grönenbach, sodann zwischen diesem und dem Landgerichte Leutkirch dergestalt hin, daß das letztere an Württemberg zugetheilt wird.

An der Gränze des Landgerichts Grönenbach, unterhalb der Gemarkung von Lautrach, zieht sich die Linie an die Iller, und folgt dem linken Ufer des Flusses gegen Norden fort, bis zu dem Punkte, wo sich derselbe in die Donau ergießt. Von hier zieht sich die Gränzlinie nach dem Thalweg der Donau hinab so fort, daß die Stadt Ulm, und was auf dem linken Ufer dieses Stromes gelegen ist, an Württemberg fällt, alles aber was rechts dem Thalwege sich befindet, bei Bayern verbleibt. Die Mitte der Ulmer Brücke über den Hauptstrom bildet dort die Gränze. Da wo die westliche Gränze des Landgerichts Elchingen den Strom berührt, verläßt die Linie die Donau, und zieht sich zwischen den hernach benannten Orten dergestalt durch, daß die östlich liegenden mit ihren Gemarkungen bei Bayern bleiben, die westlich gelegenen aber an Württemberg fallen.

An Württemberg fallende Orte:

Oberthalfingen, Göttingen, Langenau, Ramingen, Aßelfingen, Oberstozingen, Niederstozingen.

Bei Bayern verbleibende Orte:

Unterthalfingen, Ober-Elchingen, Unter-Elchingen, Riedmühlenhöfe, Riedmühl, Riedheim, Riedhausen, Schwarzwanghof.

An der Gränze des Landgerichts Lauingen läuft nun die Linie gegen Norden fort, so daß Bechingen, Medlingen, Bachhagel, Stauffen und Zöschingen bei Bayern, und Sontheim, Brenz, Hermaringen, Sachsenhausen, [227] Waldbergerhof, Hochmemingen, Oggenhausen und Fleinheim bei Württemberg auch künftig verbleiben.

Sodann läuft die Gränzlinie gegen Osten zwischen den fürstlich Taxisschen Besitzungen und den Landgerichten Lauingen, Dillingen und Höchstädt dergestalt fort, daß Tattenhausen, Ziertheim, Reistingen, Einingen, Amertingen und Sellbrunn bei Bayern verbleiben, und Balmertshofen, Trugenhofen, Demingen, Duttenstein, Eglingen und Baumgries an Württemberg fallen.

Von hier zieht sich die Linie nordwärts zwischen nachbenannten Orten mit ihren Gemarkungen so fort, daß die östlich liegenden bei Bayern bleiben und die westlich gelegenen für Württemberg ausgeschieden werden.

An Württemberg fallen:

Hofen, Kößingen, Schweindorf, Altenburg, Uzmemingen, Pflaumloch, Goldburghausen, Benzenzimmern, Ober- und Unterwilfingen, Geißlingen, Ellrichbronn, Berigheim, Ober- und Unterbronn, Eck, Strambach, Gaxhart, Kaltenwang, Regetsweiler.

Bei Bayern verbleiben:

Aufhausen, Forheim, Christgarten, Karthäuserhöfe, Weiler Anhausen, Hirnheim, Ederheim, Hollheim, Nähermemingen, Nördlingen, Baldingen, Oehringen, Wallerstein, Munzingen, Wangenhausen, Markt-Offingen, Ramsteinhof, Minder-Offingen, Enslingen, Raustetten, Grünhof, Ruhlingstetten, Gramstädterhof, Burschelhof, Reermühl, Wittenbach, Meisterhof, Mönchsroth, Dieterstetten, Winnenden, Haselbach.

Nun betritt die Gränze den Rezat-Kreis, und schneidet einen Theil des Landgerichts Dinkelsbühl dergestalt ab, daß folgende Orte

an Württemberg fallen:

Dürrnstetten, Lustenau, Schönbrun, Ober- und Unter-Deufstetten, Buckenweiler, Lautenbach, Bernhardsweiler, Rädtlein, Neustädtlein, Geisbühl.

Bei Bayern verbleiben:

Sittlingen, Langensteinbach, Windstetten, Wolfersbrunn, Hard, Rauenstadt, Ketschenweiler, Steinweiler, Rödendorf, Weidelbach.

Sodann durchschneidet die Linie einen Theil des Landgerichts Feuchtwang und

gibt an Württemberg:

Richelbach, Markt-Lustenau, Unterstelzhausen, Kreßberg.

Beläßt bei Bayern:

Hinderhöfe, Larrieden, Kinnhard.

Mit den Gemarkungen von Kreßberg und Oberstelzhausen, (beide für Württemberg einschließend) betritt die Linie das Landgericht Krailsheim, [227] und schreitet zwischen diesem, solches an Württemberg zutheilend und dem bayerisch bleibenden übrigen Theile des Landgerichts Feuchtwang fort, bis an die Gränze des Landgerichts Gerhardsbronn, gibt die Orte Volkertshausen, Simonsberg, Schönbrunn und Michelbach an der Lucke an Württemberg, und beläßt Grimmschwinde, Gailroth und Leutsweiler nebst dem an beiden Seiten der Straße gelegenen Forste bei Bayern.

Von hier durchschneidet die Linie das Landgericht Rothenburg dergestalt, daß die nachbenannten Orte mit ihren Fluren

an Württemberg fallen:

Weickertsholzen, Raibach, Reinsburg, Bügelhof, Klein-Ansbach, Buch, Mezholz, Steindorf, Gamhagen, Bossendorf, Enzenweiler, Heiligenbronn, Schwarzenbrunn, Reitsaxen.

Bei Bayern verbleiben:

Wettringen, Leidenberg, Insingen, Lohrbach, Bettenfeld, Reisch, Burgstall, Schnepfendorf, Brunzendorf, Leuzenbronn, Hammendorf, Dürhof.

Sodann folgt die Linie dem linken Ufer der Tauber, bis an die nördliche Gränze des Landgerichts Rothenburg.

Hier betritt sie das Landgericht Uffenheim, folgt noch eine kurze Strecke dem linken Tauber-Ufer und zieht sich nördlich zwischen den nachbenannten Orten hin.

An Württemberg fallen:

Burgstall, Holdermühle, Archshofen, Schön, Freudenbach, Frauenthal, Lohrhof, Weidenhöfe, Waldmannshofen.

Bei Bayern verbleiben:

Uhlenmühle, Tauberzell, Kleinharbach, Ecquardshofen, Hohlach, Wolkershofen, Aurenhofen.

Art. 2. Bei der Gemarkung von Waldmannshofen schließt sich die Gränzlinie zwischen den Königreichen Bayern und Württemberg, und Alles, was der bis jetzt beschriebenen Linie östlich liegt, gehört mit allen Territorial-Lehen- und Patronatsrechten der Krone Bayern, sowie das westliche dieser Linie gelegene Gebiet mit allen Territorial-Lehen- und Patronatsrechten der Krone Würtemberg.

Art. 3. Die in den Händen der Privaten und Stiftungen befindlichen Patronatsrechte verbleiben jedoch denselben unter der Souveränetät und nach den Gesetzen desjenigen Monarchen, welchem das Gebiet zugewiesen ist.

Art. 4. Die bei der Besitzergreifung vorhandenen Salzvorräthe zu Ulm und Buchhorn verbleiben der Krone Bayern zu freier unbeschränkter Disposition.

[229] Art. 5. Die bis auf den Zeitpunkt der gegenseitigen Besitzergreifung erlaufenden Arreragen, eben so wie die Einkünfte jeder Art, verbleiben beiden Theilen in den wechselseitig abzutretenden Besitzungen bis zur wirklichen Übergabe, wogegen alle bis dahin verfallenen Zahlungen von dem dermaligen Besitzer geleistet werden.

Art. 6. Beide kontrahirenden Mächte nehmen sämmtliche auf den wechselseitig übergehenden Landestheilen haftenden, wie immer Namen habenden Schulden dergestalt auf sich, daß eine jede für den sie treffenden, und nach den Steuerkatastern zu berechnenden Antheil an Kapital und Zinsen von dem Tage der vollzogenen gegenseitigen Überweisung einzustehen hat.

Das königlich bayerische allgemeine Landanlehen von 1809 ist, als in die Kathegorie der Provinzial-Schulden gehörig, in diesen Bestimmungen mitbegriffen.

Art. 7. Ebenso werden:

a) die auf die Besitzungen der vormaligen Bisthümer, Abteien und Klöster, reichsschlußmäßig radizirten Pensionen der Bischöfe, Äbte, Kanoniker, Konventualen, und zwar nach dem Betreffniß der übergehenden Theile dieser Besitzungen,
b) die Befriedigung der auf Verträge und andere öffentliche Acten gegründeten Entschädigungs-Ansprüche der unter die respective Souveränetät übergehenden Mediatisirten, wie auch

Art. 8. das für die unmittelbare Verwaltung der übergehenden Distrikte angestellte Lokal-Personale mit Belassung desselben bei dem ungeschmälerten Genuße der Dienst-Erträgniße und Emolumente, nicht weniger die auf solchen Distrikten speciell haftenden Pensionen, wechselseitig übernommen.

Art. 9. Von dem für die Verwaltung zweier Kreise angestellten Personal gehet an Seine Majestät den König von Württemberg eine Anzahl nach dem Verhältniß des Antheils über, der Allerhöchstdenselben durch gegenwärtigen Vertrag von einem jeden Kreise überwiesen wird.

Art. 10. Den nach der neuen Grenzlinie in das Gebiet der kontrahirenden Königreiche übergehenden Gemeinden, Stiftungen und Privaten, bleibt der freie ungeschmälerte Genuß und Gebrauch aller ihrer in den Staaten des andern Souveräns gelegenen Besitzungen.

Art. 11. Zum Besten solcher Mediatisirten oder anderer Güterbesitzer, deren Besitzungen durch gegenwärtigen Vertrag getrennt werden, wie auch für sämmtliche im Hof-, Militär- oder Civildienst Stehende, wird gegenseitig bedungen, daß dieselben rücksichtlich ihres Domicils, oder ihrer allenfallsigen Dienstverhältnisse in keinem der beiderseitigen Staaten einem Zwange unterliegen, sondern so lange sie in dem Dienst der beiden [230] kontrahirenden Staaten verbleiben, oder in deren Gebiet wohnen, ihre Güter und übrigen Einkünfte frei und ungeschmälert genießen sollen.

Ferners,

Art. 12, wird allen wechselseitig durch den gegenwärtigen Staatsvertrag dem einen oder dem andern der beiden hohen Theile überlassenen Unterthanen eine Zeitfrist von drei Jahren gestattet, innerhalb welcher sie gegenseitig auswandern, ihre Güter und sonstiges Vermögen veräußern, und den Erlös davon abgabenfrei exportiren dürfen.

Art. 13. Was die dermalen in den beiderseitigen Armeen einrangirten Konscribirten betrifft, so soll es damit so gehalten werden, wie es bei der Abtretung von Wiesensteig beobachtet worden ist.

Art. 14. Die Überweisung der in dem gegenwärtigen Vertrage erwähnten Objecte wird in dem Zeitpunkte geschehen, in welchem Bayern den Besitz der ihm von Frankreich angewiesenen Acquisitionen erlangt, wo sodann Württemberg gleichmäßig die für Baden bestimmten Cessions-Objecte an die dazu ernannten kaiserlich französischen Kommissarien übergeben wird.

Art. 15. Die Ratificationen des gegenwärtigen Staatsvertrages sollen in München binnen 14 Tagen, und wo möglich noch eher ausgewechselt werden.


So geschehen Paris, den 18. Mai 1810.

(L. S.) Graf von Montgelas.
(L. S.) Graf von Taube.