Großherzogliche Verordnung vom 30. Jan. 1816, die Bildung und Zusammenberufung einer ständischen Berathungsversammlung zur Entwerfung der Landesverfassungsurkunde betreffend

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Autor: Karl August (Sachsen-Weimar-Eisenach)
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Titel: Großherzogliche Verordnung vom 30. Jan. 1816, die Bildung und Zusammenberufung einer ständischen Berathungsversammlung zur Entwerfung der Landesverfassungsurkunde betreffend
Untertitel:
aus: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren, Band 2, S. 316–327
Herausgeber: Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Auflage:
Entstehungsdatum: 1816
Erscheinungsdatum: 1817
Verlag: F. A. Brockhaus
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Erscheinungsort: Leipzig und Altenburg
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[316]
a) Großherzogliche Verordnung vom 30. Jan. 1816, die Bildung und Zusammenberufung einer ständischen Berathungsversammlung zur Entwerfung der Landesverfassungsurkunde betreffend.

Wir Carl August, von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meissen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg.

In Gemäßheit des von Uns in den Besitzergreifungs-Patenten vom 15. Nov. 1815, und vom 24. Jan. 1816 gethanen Versprechens, Uns mit den Ständen Unsrer alten und mit einer Auswahl der Vasallen und Unterthanen der neuen Lande, in einer zu bildenden gemeinschaftlichen Versammlung der erstern und der letztern, durch das Organ einiger Unsrer Staatsdiener über die zweckmäßigste Abfassung der Verfassungsurkunde zu berathen, welche den Ständen des Unsers Großherzogthums die in jenen Besitzergreifungs-Patenten ausgesprochenen Rechte begründen und in Bezug auf die Bedingungen und [317] Formen der Ausübung derselben bestimmen soll, haben Wir beschlossen zu verordnen, und verordnen, wie folgt

Artikel I.
Von dem Zwecke der zu bildenden Versammlung und den Grundsätzen ihrer Bildung.

§. 1. Die aus der ständischen Deputation der alten Lande und aus einer Auswahl von Vasallen und Unterthanen der neuen Lande bestehende ständische Berathungsversammlung hat zum Zwecke, in Gemeinschaft mit den von Uns dazu beauftragten Staatsdienern, den Entwurf einer Verfassungsurkunde zu arbeiten, welche umfassend und deutlich die Bedingungen und Formen festsetzen soll, wie, durch Wahl der Staatsbürger aller Klassen, Repräsentanten der Gesammtheit Unsrer Unterthanen zu der Landesstandschaft berufen werden sollen, wie die also erwählten Repräsentanten sich als Landesstände zu versammeln und zu constituiren, wie, in welchem Verhältniß, unter welchen gesetzlichen Formen und Voraussetzungen sie die Rechte der Mitwirkung bei der Gesetzgebung, der freien Bewilligung von Steuern und Finanzmaasregeln, die das Vermögen des Landes und der Unterthanen betreffen; der gutachtlichen Vorschläge zu Abstellung von Mängeln und Mißbräuchen in der Verwaltung und Gesetzgebung, der Klage über willkührliche Eingriffe der Staatsbeamten in die Freiheit, die Ehre und das Eigenthum der Staatsbürger oder in die Verfassung des Landes, gesetzmäßig auszuüben haben.

§. 2. Um diesen Zweck zu erreichen, ist eine Vereinigung der ständischen Deputation der Fürstenthümer Weimar mit Jena und Eisenach, wie dieselbe, kraft der Constitution vom Jahre 1809 die Repräsentation der Unterthanen Unsrer alten Lande bildet, mit einer Anzahl von Vasallen und Unterthanen Unsrer neuen Lande, erforderlich, aus der Klasse derjenigen Bewohner dieser Gebiete, welche zu den Landesständen der Staaten gehörten, von denen ihre Provinzen oder Districte sonst Theile bildeten.

[318] Zweitens muß aber der Grundsatz, dem zu Folge die künftigen Landesstände des Großherzogthums aus Repräsentanten aller Klassen der Staatsbürger bestehen sollen, so weit es angeht, auch bereits in den Elementen der Zusammensetzung einer Versammlung als angewendet erscheinen, deren Geschäft die Einleitung und Vorbereitung einer auf dieser Grundbedingung einer ächten Volksrepräsentation beruhenden Verfassung seyn soll.

Drittens hatten vierzehntausend Einwohner Unsers Staates, Unsre Unterthanen in der Herrschaft Blankenhayn und den Aemtern Atzmannsdorf, Tonndorf, Schloßvippach, und die Bewohner von Stotternheim, Schwerborn und der Voigtei Haßleben, sich in ihrem frühern Zustande keiner landesständischen Rechte zu erfreuen, und es ist theils an sich, theils bei der Eigenthümlichkeit ihrer bürgerlichen und Rechtsverfassung nothwendig, daß auch sie durch einen oder mehrere ihrer Mitbürger bei den Berathungen und Entwürfen in Betreff der Verfassungsurkunde des Staates, dessen Bürger sie jetzt sind, selbstthätig mitwirken.

§. 3. Da kein Stand der Staatsbürger künftig von der Theilnahme an der Wahl der Landesrepräsentanten ausgeschlossen seyn soll; so vermag dies um so weniger mit dem im Besitze bedeutender und auf mannigfache Weise bevorrechteten Grundvermögens befindlichen angesehenen Stande der Ritterschaft der Fall zu seyn, als derselbe sein Recht, auf den Landtagen zu erscheinen, wohl hergebracht hat, und verlangen kann, daß seine Ansprüche nur in Gegenwart und unter Mitwirkung von – auch von diesem Stande freierwählten – Repräsentanten erörtert und daß diejenigen seiner Vorrechte, welche nicht im Widerspruche mit dem Gemeinwohl stehen, oder für die übrigen Staatsbürger wesentlich nachtheilig sind, achtend anerkannt werden.

§. 4. In Anwendung der hier ausgesprochenen Grundsätze erfolgen die Bestimmungen über die Bildung der ständischen Berathungsversammlung, so weit dieselbe aus Vasallen und andern Staatsbürgern Unsrer neuen Lande bestehen wird.

[319]
Artikel II.
Von der Zahl, den Eigenschaften und der Ernennung der aus den neuen Landen zu der Berathungsversammlung abzuordnenden Vasallen und Unterthanen.

§. 5. Die Zahl der Abgeordneten der Ritterschaft Unserer neuen Lande zu der Berathungsversammlung soll aus fünf Rittergutsbesitzern dieser Landestheile bestehen.

§. 6. Der Begriff der Ritterschaft Unserer neuen Lande wird dahin ausgedehnt, daß die Ritterschaft durch die Gesammtheit der Rittergutsbesitzer der neuen Lande gebildet wird, so, daß weder Religion, noch adeliche oder nicht adeliche Geburt, noch die Schriftsässigkeit oder Amtssässigkeit des Ritterguts hierbei und in diesem Betracht einigen Unterschied machen kann.

§. 7. Nothwendig jedoch und in Gemäßheit des 14. Artikels der Urkunde des Teutschen Bundesvertrags, wird auch schon bei der bevorstehenden Berathungsversammlung, unter der Zahl der ritterschaftlichen Abgeordneten ein in Unsern neuen Landen mit einem Rittergute angesessener ehemaliger Reichsritter erscheinen.

§. 8. Es wählen demnach die sämmtlichen Rittergutsbesitzer Unseres Neustädtischen Kreises aus ihrer Mitte und als ihre Deputirten bei der Berathungsversammlung in der bisher unter denselben üblich gewesenen Weise, zwei Abgeordnete.

§. 9. Die Rittergutsbesitzer in den ehemaligen Enclaven, dem Amte Tautenburg, den durch den Staatsvertrag vom 22. September 1815 mit Unserm Großherzogthum vereinigten Thüringischen Ortschaften, erscheinen bei der Berathungsversammlung durch einen, von ihnen aus ihrer Mitte gewählten Abgeordneten.

§. 10. Die Rittergutsbesitzer in Unsern Hessischen, Fuldaischen und den ehemals reichsritterschaftlichen Landestheilen ordnen aus ihrer Mitte zwei von ihnen selbst erwählte Deputirte ab, von welchen jedoch der eine nothwendig und in Gemäßheit des §. 7. dieser Verordnung ein ehemaliger, jetzt mit einem Rittergute in jenen Gebieten ansässiger, Reichsritter seyn muß.

[320] §. 11. Alle diese Abgeordneten der Ritterschaft haben sich bei ihrem Erscheinen durch Vorzeigung ihrer Vollmachten bei Unserm Staatsministerio zu legitimiren.

§. 12. Als Abgeordnete von Land und Städten sind aus Unsern neuen Landen berufen, bei der ständischen Berathungsversammlung zu erscheinen, sieben Abgeordnete.

§. 13. Wegen Vertheilung dieser sieben Abgeordneten von Land und Städten Unserer neuen Lande unter die verschiedenen Districte und Gebiete derselben, ferner wegen ihrer Ernennung, gelten folgende Bestimmungen.

§. 14. Für die Städte Neustadt und Weyda erscheinen nothwendig zusammen zwei Abgeordnete.

§. 15. Die Stadt Blankenhayn sendet einen Abgeordneten.

§. 16. Die Aemter Atzmannsdorf und Tonndorf nebst den gegenwärtig damit vereinigten Ortschaften Schloßvippach, Stotternheim und Schwerborn, und die Voigtei Haßleben senden zusammen zwei Abgeordnete.

§. 17. Aus den mit Unserm Großherzogthum vereinigten, sonst Fuldaischen, Kurhessischen und ehemals Reichsritterschaftlichen Gebieten erscheinen zwei Abgeordnete von Land und Städten, welche die Städte Vach und Geisa senden.

§. 18. Es ist keineswegs nothwendig, weder, daß die Abgeordneten der in den vorigen §. §. genannten Städte Mitglieder des Rathes oder sonst obrigkeitliche Personen, noch daß sie speciell Bürger oder Einwohner der Städte seyen, in deren Namen sie erscheinen sollen.

§. 19. Nothwendig jedoch müssen sie Einwohner Unserer neuen Lande und zwar in Beziehung auf die Stadt oder Gegend, in deren Namen sie erscheinen, in einem der damit in den vorhergehenden §. §. zusammengefaßten Landestheile wohnhaft seyn.

§. 20. Da der von Uns in den Besitzergreifungspatenten vom 15. November 1815 und vom 24. Januar 1816 ausgesprochene Grundsatz, daß die Landesstände Unseres Großherzogthums aus Repräsentanten der gesammten Staatsbürger Unserer Unterthanen bestehen sollen, welche diese letztern selbst erwählt haben werden, nur durch eine organische Gesetzgebung über die Methode, Formen und [321] Bedingungen der Wahlen und der Wählbarkeit von Repräsentanten wirklich geltend zu werden vermag; eine solche Gesetzgebung aber ein wesentlicher Bestandtheil der abzufassenden Verfassungsurkunde seyn wird, deren Berathung und Entwurf der Zweck der zusammenberufenen Versammlung ist; so können die gegenwärtig und bei dieser Berathungsversammlung zu erscheinen berufenen Abgeordneten von Land und Städten nicht schon dießmal durch Wahl der Staatsbürger bestimmt werden. Auch würde, da ohne gesetzliche Vorbestimmungen und Fürsorgen weder eine ordnungsmäßige, noch eine freie Wahl gelingen kann, bei der Kürze der Zeit und der nothwendig bald nach ihrem ganzen Umfang zu begründenden Verfassung, diese der Zukunft und den Bestimmungen der Verfassungsurkunde als Folge vorbehaltene Art der Bestimmung der Repräsentanten nicht sofort anwendbar seyn können.

§. 21. Wir bestimmen in Erwägung dieser Gründe folgendes, ausschließlich zum Behuf der Berufung der Abgeordneten von Land und Städten Unserer neuen Lande zu der Berathungsversammlung Geltende:

1) Wir ernennen Unsern Präsidenten der Landesdirection zu Weimar, Freiherrn von Ziegesar, zu Unserm Commissario, um, nach angehörtem Rathe des Stadtraths zu Blankenhayn, der Justizbeamten zu Atzmannsdorf, Tonndorf und in Betreff der Voigtei Haßleben, des Justizbeamten zu Großrudestedt, einen Abgeordneten der Stadt Blankenhayn, einen Abgeordneten der sonst Erfurtischen Aemter und Ortschaften, einen Abgeordneten der Voigtei Haßleben zu der Berathungsversammlung zu berufen.

2) Unsern Geheimen Regierungsrath von Motz zu Eisenach ernennen Wir zu Unserm Commissario, um, nach angehörter Meinung der Stadträthe zu Vach und zu Geisa, zwei Abgeordnete für diese Städte und dortige Gebiete zu der Berathungsversammlung zu berufen.

3) An die Kreisausschreibende Stadt Neustadt aber ergeht, in Gemäßheit der bisherigen, für dieses Mal und bis etwa durch das abzufassende organische Gesetz hierüber etwas anders würde bestimmt seyn, beizubehaltende Observanz, hiermit Unsere Aufforderung, um wegen der von den [322] Städten und Weyda zu dieser Berathungsversammlung zu sendenden zwei Abgeordneten, das Nöthige nach hergebrachter Weise zu besorgen.

§. 22. Die zu berufenden Personen müssen nothwendig a) mündig, b) in dem Districte, worin die Stadt oder die Aemter, aus denen sie berufen werden, gelegen sind, mit steuerbaren Grundstücken ansäßig seyn, und c) aus der Klasse der wohlhabenden und daher in ihrem bürgerlichen Zustand möglichst unabhängigen Staatsbürger berufen werden. Sie müssen d) anerkannter Weise mit dem Zutrauen ihrer Ortseinwohner und Mitbürger bekleidet seyn.

§. 23. Da bereits die Ritterschaft Unserer neuen Lande durch fünf Abgeordnete zu erscheinen berufen ist; so können Rittergutsbesitzer nicht zu Abgeordneten von Land und Städten Unserer neuen Lande bei der Berathungsversammlung ernannt werden.

§. 24. Die Abgeordneten von Land und Städten haben sich bei ihrem Erscheinen mit den Ernennungsbriefen der von Uns zu ihrer Berufung bestellten Commissarien, oder, soviel die Abgeordneten der Städte Neustadt und Weyda anlangt, mit den Bescheinigungen der Kreisausschreibenden Stadt Neustadt, bei Unserm Staatsministerio zu legitimiren.

§. 25. In den officiellen Wochenblättern Unsers Großherzogthums ist das Personal der Abgeordneten der Ritterschaft und derer von Land und Städten Unserer neuen Lande alsbald nach der Legitimation derselben, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Artikel III.
Zeit des Erscheinens der Deputirten und der Eröffnung der Berathungsversammlung.

§. 26. Die ständische Deputation Unserer alten Lande und die Abgeordneten der Ritterschaft, so wie auch die Abgeordneten von Land und Städten Unserer neuen Lande, sind als gemeinschaftliche ständische Berathungsversammlung zum Behuf der Mitwirkung bei Abfassung der in den Besitzergreifungspatenten von 15. November 1815 und 24. [323] Januar 1816 angekündigten Verfassungsurkunde, als eines Grundgesetzes Unsers Großherzogthums, hiemit und Kraft dieser Verordnung, berufen und entboten, in der oben angezeigten Zahl und auf die bestimmte Weise unfehlbar den

Siebenten April dieses Jahres

in Unserer Residenzstadt Weimar zu erscheinen und daselbst, nachdem sie sich in der vorgeschriebenen Maaße gehörig werden legitimirt haben, der in Unserm Namen zu bewirkenden Eröffnung ihrer Versammlung zu gewärtigen.

Artikel IV.
Von den Staatsdienern, welche als Organ des Großherzogs Mitglieder der Berathungsversammlung seyn sollen, von dem Präsidio dieser Versammlung und von dem Geschäftsgange derselben.

§. 27. Wir haben drei Unserer Staatsdiener als Unsere Immediatcommissarien, in den Personen des Präsidenten der Landesdirection, Freiherrn von Ziegesar, des Regierungsraths Krumm und des Landesdirectionsraths Hufeland, ernannt, um den Berathungen der ständischen Versammlung beizuwohnen und an denselben, so wie auch an den Arbeiten und Entwürfen, welche der Zweck der Versammlung sind, Theil zu nehmen.

§. 28. Unser Präsident der Landesdirection, Freiherr von Ziegesar, wird in der Berathungsversammlung den Vorsitz führen und dieselbe eröffnen.

§. 29. Das erste Geschäft der Versammlung wird hierauf seyn, durch Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte ihren Secretär zu wählen.

§. 30. Der also erwählte Secretär der Versammlung hat, außer andern ihm nach Zutrauen der Versammlung zu übertragenden, mit dem Zweck derselben in Beziehung stehenden Geschäften besonders das Amt der genauen Protokollführung, als welche wesentlich und durchaus erforderlich ist.

[324] §. 31. Die mit dem Präsidenten zugleich committirten Staatsdiener, der Regierungsrath Krumm und der Landesdirectionsrath Hufeland, werden, da die absolute Stimmenmehrheit in der Versammlung gelten soll, bei allen Abstimmungen ihr Votum mit zu den zu zählenden Stimmen geben.

§. 32. Der Präsident der Versammlung hat keine Stimme bei den Berathungen derselben, ausgenommen in dem Fall, wenn bei zwei verschiedenen Meinungen jede von einer gleichen Anzahl Stimmen verfochten wird, in welchem Falle die Stimme und Meinung des Präsidenten den Ausschlag giebt.

§. 33. Die ständische Berathungsversammlung wird nur eine Curie bilden.

§. 34. Der Präsident derselben hat im Allgemeinen den Geschäftsgang zu leiten.

§. 35. Derselbe darf jedoch weder der Freiheit der Erörterung, noch des Abstimmens Eintrag thun, wohlverstanden, daß diese Freiheit der Erörterung und des Abstimmens sich in den Gebieten des Zwecks der Versammlung halte, und die Gränzen der Sitte und Ordnung nicht überschreite.

§. 36. Zu Förderung der Geschäfte hat der Präsident die Befugniß, die Versammlung in Sectionen zu Bearbeitung der einzelnen Theile der Verfassungsurkunde zu sondern.

§. 37. Eine jede solche Section muß nothwendig aus Mitgliedern der ständischen Deputation der alten, und Abgeordneten der neuen Lande bestehen. In Betreff der erstern sowohl als der letztern, muß, wo möglich, ein Mitglied von der Ritterschaft oder der akademische Deputirte und ein Mitglied aus der Zahl der Abgeordneten von Land und Städten in einer solchen Section sich befinden.

§. 38. Die zur ständischen Berathungsversammlung mitcommittirten Staatsdiener können zu Mitgliedern in Sectionen ernannt werden.

§. 39. Jeder Section ist eine bestimmte Aufgabe von Arbeit zuzutheilen.

§. 40. Das Resultat der Arbeit legt jede Section der ganzen Versammlung zur Erörterung und Prüfung vor.

[325] §. 41. Die Berathungsversammlung hat das Recht, durch Stimmenmehrheit Committeen aus ihrer Mitte, zur Bearbeitung einzelner Theile, oder auch zu Bearbeitung des ganzen Gegenstandes ihrer Beschäftigung zu wählen.

§. 42. Eine also erwählte Committee hat ihre Arbeit zu freier Prüfung der Versammlung vorzulegen.

§. 43. Durch Stimmenmehrheit der Mitglieder der Versammlung ohne Ausnahme, wird, in Hinsicht der Annahme, Modification oder Verwerfung von dergleichen Arbeiten, ein Beschluß der Versammlung gefaßt.

§. 44. Es steht einem jeden Mitgliede der Versammlung, er sey Staatsdiener oder Abgeordneter, frei, seine Vorschläge über die dem Zweck der Begründung und Bestimmung der von Uns den Landesständen Unsers Großherzogthums zugesicherten Rechte entsprechendste Abfassung, sowohl einzelner Theile, als auch des Ganzen der Verfassungsurkunde selbst, seine Ansichten schriftlich und aus ihren Gründen entwickelt, der Versammlung, in Form einer Denkschrift mit Beilagen oder eines Voti vorzulegen.

§. 45. Solche Eingaben sind dem Präsidenten der Versammlung zu insinuiren. Er hat dieselben zur Kenntniß aller Mitglieder der Versammlung zu bringen, trägt sie sodann in einer Plenarsitzung vor, und ordnet, in Hinsicht der Discussion des Inhalts derselben und alles sonst zu ihrer umfassenden Berücksichtigung Erforderlichen, das Nöthige an.

§. 46. Auf keine solcher Eingaben ist mehr Rücksicht von der Versammlung zu nehmen, als dieselbe den Mitgliedern derselben, vermöge ihres inneren Gehalts, zu verdienen scheinen wird.

§. 47. Eben so werden Wir, durch die Unserer Seits zu Beiwohnung der Sitzungen und Theilnahme an den Arbeiten der Versammlung committirten Staatsdiener, Entwürfe und Ansichten über den der Verfassungsurkunde, ihrer von Uns ausgesprochenen Bestimmung gemäß, zu gebenden Inhalt mittheilen lassen, welche Uns unmittelbar etwa könnten vorgelegt werden.

§. 48. Da Wir jedoch von allen solchen Arbeiten nur vorläufig Kenntniß nehmen und keineswegs der freien Prüfung Unserer ständischen Berathungsversammlung Schranken [326] zu setzen beabsichtigen, so sind auch solche Uns unmittelbar vorgelegte Einwürfe und Ideen von der ständischen Berathungsversammlung nur nach Maasgabe ihres innern Werthes zu berücksichtigen, und nur in so fern sie bei der Prüfung ihres Gehalts wichtig und anwendbar erscheinen, bei Abfassung des Entwurfs einer Verfassungsurkunde zu gebrauchen.

§. 49. Wenn die ständische Berathungsversammlung, der Bestimmung ihrer Berufung gemäß, den Entwurf einer Verfassungsurkunde wird gearbeitet haben, wie dieselbe als Grundgesetz Unsers Großherzogthums und als ein Landesgrundvertrag zwischen dem Fürsten und seinen Unterthanen, den Bürgern des Staats, als Repräsentanten der letztern und Landesständen des Großherzogthums, über die wesentlichen staatsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Regenten und den Unterthanen desselben, nach Maasgabe der in den Besitzergreifungspatenten vom 15. November 1815 und vom 24. Januar 1816 von Uns den Ständen zugesicherten Rechte und angegebenen Grundzüge, zweckmäßig abzufassen ist; so ist dieser Entwurf Uns, nebst den Protokollen und Acten, welche sich auf dessen Zustandebringung beziehen, zur Prüfung und weitern Entscheidung vorzulegen.

§. 50. Nur durch Unsere Großherzogliche Sanction kann dieser Entwurf verbindende Kraft und die Natur eines Grundgesetzes Unsers Großherzogthums erhalten.

§. 51. Der Präsident der Berathungsversammlung und die andern von uns dazu committirten Staatsdiener haben die Pflicht, Uns von dem Gang der Geschäfte in der ständischen Berathungsversammlung ihrerseits durch Berichte in Kenntniß zu setzen.

§. 52. Das Recht der Vertagung der ständischen Berathungsversammlung, so wie das Recht der Auflösung derselben behalten Wir Uns ausdrücklich vor.

§. 53. Unser Staatsministerium ist mit Ausführung dieser Verordnung und Unsere Landesregierungen sind mit Publication derselben, welche durch den Druck geschehen soll, beauftragt. Urkundlich haben Wir dieselbe eigenhändig vollzogen und sie mit Unserm Großherzoglichen Insiegel [327] versehen lassen. So geschehen und gegeben Weimar den 30. Januar 1816.

(L. S.) Karl August.
G. v. Voigt.   C. W. Frhr. v. Fritsch.   v. Gersdorf.   Graf Edling.
vdt. Conta.