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Handels-, Freundschafts- und Schifffahrtsvertrag mit China

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Autor: Friedrich Albrecht zu Eulenburg
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Titel: Handels-, Freundschafts- und Schifffahrtsvertrag mit China
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Erscheinungsdatum: 1861
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Erscheinungsort: Tianjin
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Freundschafts- Handels- und Schiffahrts-Vertrag

zwischen

den Staaten des Deutschen Zoll und Handels-Vereins, den Großherzogthümern Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg Strelitz, sowie den Hanse-Städten Lübeck, Bremen und Hamburg

einerseits

und China andrerseits.

Seine Majestät der König von Preußen

sowohl für sich als auch im Namen der übrigen Mitglieder des Deutschen Zoll- und Handels-Vereins, nämlich:

der Krone Baiern, der Krone Sachsen, der Krone Hannover, der Krone Würtemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, des Herzogthums Braunschweig, des Großherzogthums Oldenburg, des Großherzogthums Luxemburg, des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen Meiningen, Sachsen Altenburg und Sachsen Koburg und Gotha, des Herzogthums Nassau, der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, der Herzogthümer Anhalt Dessau Köthen und Anhalt Bernburg, des Fürstenthums Lippe, der Fürstenthümer Schwarzburg Rudolstadt und Schwarzburg Sondershausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie, der freien Stadt Frankfurt, des Landgräflich Hessischen Oberamts Meisenheim und Amtes Homburg, sowie die Großherzogthümer Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg Strelitz und die Senate der Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg einerseits, und

Seine Majestät der Kaiser von China andrerseits,

von dem aufrichtigen Wunsche beseelt, freundschaftliche Beziehungen zwischen den vorgedachten Staaten und China zu begründen, haben beschlossen solche durch einen gegenseitig vortheilhaften und den Unterthanen der hohen vertragenden Mächte nützlichen Freundschafts- und Handels-Vertrag zu befestigen.

Zu dem Ende haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Preußen den Kammerherrn Friedrich Albrecht Grafen zu Eulenburg, Allerhöchstihren Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister, Ritter des Rothen Adler Ordens dritter Klasse mit der Schleife, Ritter des Johanniter Ordens u. s. w.

und Seine Majestät der Kaiser von China Tschong-luen, assistirendes Mitglied des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten in Peking, General-Direktor der öffentlichen Vorräthe, und Kaiserlichen Commissarius,

Tschong-hu, Ehren-Unter-Staatssekretair, Oberaufseher der drei Häfen des Nordens, und beigeordneten Kaiserlichen Commissarius, welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt, und solche in guter und gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind.

Artikel 1.

Zwischen den contrahirenden Staaten soll dauernder Friede und unwandelbare Freundschaft bestehen. Die Unterthanen derselben sollen in den beiderseitigen Staaten vollen Schutz für Person und Eigenthum genießen.

Artikel 2.

Seine Majestät der König von Preußen kann, wenn er es für gut befindet, einen diplomatischen Agenten bei dem Hofe von Peking accreditiren, und Seine Majestät der Kaiser von China kann in gleicher Weise, wenn er es für gut befindet, einen diplomatischen Agenten für den Hof von Berlin ernennen.

Dem von Seiner Majestät dem König von Preußen ernannten diplomatischen Agenten soll gestattet sein, auch die Vertretung der anderen contrahirenden Deutschen Staaten zu übernehmen, welchen vertragsmäßig das Recht, sich durch eigene diplomatische Agenten beim Hof von Peking vertreten zu lassen, nicht zusteht.

Seine Majestät der Kaiser von China willigt ein, daß der von Seiner Majestät dem Könige von Preußen ernannte diplomatische Agent, mit seiner Familie und seinem Haushalte, dauernd in der Hauptstadt wohnen, oder dieselbe gelegentlich besuchen darf, je nach der Wahl der Preußischen Regierung.

Artikel 3.

Die diplomatischen Agenten Preußens und Chinas sollen gegenseitig am Orte ihres Aufenthaltes die Vorrechte und Freiheiten geniessen, welche das Völkerrecht ihnen gewährt. Ihre Person, ihre Familie, ihr Haus und ihre Correspondenz sollen unverletzlich sein. Sie sollen in der Wahl und Anstellung ihrer Beamten, Couriere, Dolmetscher, Diener u. s. w. nicht beschränkt werden.

Alle Arten von Kosten, welche die diplomatischen Missionen verursachen, werden von ihren respektiven Regierungen getragen werden.

Die chinesischen Behörden werden alles thun, um dem Preußischen diplomatischen Agenten, wenn er nach der Hauptstadt kommt, um daselbst seinen Wohnsitz aufzuschlagen, beim Miethen eines passenden Hauses und sonstiger Räumlichkeiten behülflich zu sein.

Artikel 4.

Die contrahirenden Deutschen Staaten sollen das Recht haben, einen GeneralConsul, und für jeden offenen Hafen oder jede dergleichen Stadt in China, für welche ihre Handelsinteressen es erheischen, einen Consul, Vice-Consul oder ConsularAgenten zu ernennen.

Diese Beamten sollen mit der gebührenden Achtung von den chinesischen Behörden behandelt werden, und dieselben Privilegien und Vorrechte genießen, wie die ConsularBeamten der meistbegünstigten Nation.

Im Fall der Abwesenheit eines deutschen ConsularBeamten sollen die Unterthanen der contrahirenden Deutschen Staaten die Befugniß haben, sich an den Consul einer befreundeten Macht, oder im Nothfalle auch an den Zolldirektor zu wenden, welcher es sich angelegen sein lassen soll, denselben die Vortheile dieses Vertrags zu sichern.

Artikel 5.

Alle dienstlichen, von dem diplomatischen Agenten Seiner Majestät des Königs von Preußen oder von den ConsularBeamten der contrahirenden Deutschen Staaten, an die chinesischen Behörden gerichteten Mittheilungen sollen deutsch geschrieben werden. Bis auf Weiteres sollen sie von einer chinesischen Uebersetzung begleitet sein, aber unter der gegenseitigen Uebereinkunft, daß im Fall eine Verschiedenheit in der Bedeutung des Deutschen und Chinesischen Textes vorkommen sollte, die deutschen Regierungen den im deutschen Text ausgedrückten Sinn als den richtigen ansehen werden.

Desgleichen sollen die amtlichen Mittheilungen chinesischer Behörden an den Gesandten Preußens oder die Consule der contrahirenden deutschen Staaten chinesisch geschrieben werden, und wird dieser Text für die chinesischen Behörden als der richtige gelten. Man ist übereingekommen, daß die Uebersetzungen niemals als beweisend angesehen werden sollen.

Was den gegenwärtigen Vertrag anbetrifft, so wird derselbe, um jede spätere Discussion zu vermeiden, und mit Rücksicht darauf, daß die Französische Sprache unter allen Diplomaten Europa’s bekannt ist, in deutscher, chinesischer und französischer Sprache ausgefertigt werden. Alle diese Ausfertigungen haben denselben Sinn und dieselbe Bedeutung, aber der französische Text wird als der Urtext des Vertrages angesehen werden, dergestalt, daß wenn eine verschiedene Auslegung des Deutschen und Chinesischen Vertrages irgendwo stattfinden sollte, die französische Ausfertigung entscheidend sein soll.

Artikel 6.

In den Häfen und Städten: Canton, Swatau (Tschau-tschau), Amoi, Futschau, Ningpo, Schanghai, Tongtschau, Tientsin, Niu-tschuang Tschinkiang, Kiu-kiang, Hangkau, ferner Kiongtschau auf der Insel Hainan, und Taiwan und Tamsui auf der Insel Formosa – ist es den Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten erlaubt, sich mit ihren Familien niederzulassen, frei zu bewegen, und Handel oder Industrie zu treiben. Sie können zwischen denselben nach Belieben mit ihren Fahrzeugen und Waaren hie und herfahren, daselbst Häuser kaufen, miethen oder vermiethen, Land pachten oder verpachten, und Kirchen, Kirchhöfe und Hospitäler anlegen.

Artikel 7.

Handelsschiffe eines der contrahirenden deutschen Staaten sind nicht berechtigt, nach anderen Häfen zu fahren, als solchen, die in diesem Vertrage für offen erklärt worden sind. Sie sollen nicht gesetzwidrig andere Häfen anlaufen, oder heimlichen Handel längs der Küste treiben. Schiffe, welche in Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung betroffen werden, sollen mit ihrer Ladung der Confiscation durch die chinesische Regierung unterliegen.

Artikel 8.

Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten können auf eine Entfernung von hundert (100) li und auf einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Tagen in die Nachbarschaft der dem Handel offenen Häfen Ausflüge machen. Diejenigen, welche sich in das Innere des Landes zu begeben wünschen, müssen mit Pässen versehen sein, die von den diplomatischen oder Consular Behörden ausgestellt und von der chinesischen Localbehörde visirt sind. Diese Pässe müssen auf Verlangen vorgezeigt werden.

Wenn Reisende oder Kaufleute, welche einem der contrahirenden deutschen Staaten angehören, ihre Pässe verlieren sollten, so soll es den chinesischen Behörden freistehen, dieselben zurückzuhalten, bis sie sich neue Pässe haben verschaffen können, oder sie auf’s nächste Consulat führen zu lassen, ohne sie jedoch schlecht zu behandeln oder zu gestatten, daß sie schlecht behandelt werden.

Dabei ist wohl verstanden, daß nach denjenigen Orten, welche von den Rebellen besetzt sind, nicht eher Pässe ausgestellt werden sollen, als bis in denselben der Friede wiederhergestellt ist.

Artikel 9.

Es soll den Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten gestattet sein, Compradors, Dolmetscher, Schreiber, Arbeiter, Schiffsleute und Diener aus allen Theilen China’s gegen eine entsprechende, durch Uebereinkunft beider Theile festzustellende, Vergütigung in Dienst zu nehmen, und ebenso Boote zum Personen- oder Waaren-Transport zu miethen. Desgleichen soll es ihnen erlaubt sein, von Chinesen die Sprache oder Dialekte des Landes zu lernen, oder sie in fremden Sprachen zu unterrichten. Dem Verkaufe von Deutschen und dem Ankaufe von chinesischen Büchern soll kein Hinderniß in den Weg gelegt werden.

Artikel 10.

Die Bekenner und Lehrer der christlichen Religion sollen in China volle Sicherheit für ihre Personen ihr Eigenthum und die Ausübung ihrer Religionsgebräuche genießen.

Artikel 11.

Wenn ein Schiff eines der deutschen contrahirenden Staaten in den Gewässern eines dem Handel eröffneten Hafens anlangt, soll es ihm freistehen, einen Lootsen nach seiner Wahl anzunehmen, um sich in den Hafen führen zu lassen. Ebenso soll es, wenn es alle gesetzlichen Gebühren und Abgaben entrichtet hat, und zur Abreise fertig ist, sich einen Lootsen wählen können, um es aus dem Hafen hinauszuführen.

Artikel 12.

Sobald ein Kauffahrteischiff, welches einem der contrahirenden deutschen Staaten angehört, in einen Hafen eingelaufen ist, soll der Zollinspektor, wenn er es für gut befindet, einen oder mehrere Zollbeamte abordnen, um das Schiff zu überwachen und darauf zu sehen, daß keine Waaren geschmuggelt werden. Diese Beamten können nach ihrem Belieben in ihrem eigenen Boote bleiben, oder sich an Bord des Schiffes aufhalten.

Die Kosten ihrer Besoldung, ihrer Nahrung und ihres Unterhaltes fallen der chinesischen Zollbehörde zur Last, und sie dürfen keine Entschädigung oder Belohnung irgend einer Art weder von den Schiffskapitäns noch von den Consignatairen verlangen. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift soll eine dem Betrage der Erpressung angemessene Strafe nach sich ziehen, und dieser Betrag soll vollständig zurückerstattet werden.

Artikel 13.

Innerhalb vierundzwanzig (24) Stunden nach der Ankunft des Schiffes soll der Kapitain, wenn er nicht gesetzliche Hinderungs-Ursachen hat, oder statt seiner der Supercargo oder der Consignatair sich auf das Consulat begeben, und daselbst seine Schiffspapiere und eine Abschrift des Manifestes niederlegen.

Innerhalb der folgenden vierundzwanzig (24) Stunden wird der Consul dem Zollinspektor eine Note übersenden, aus welcher der Name des Schiffs, die Bemannung, der Tonnengehalt, und die Beschaffenheit der Ladung desselben hervorgeht.

Wenn durch Schuld des Kapitains dieser Vorschrift binnen achtundvierzig (48) Stunden nicht nachgekommen ist, so soll derselbe einer Strafe von fünfzig (50) piaster für jeden Tag Verzögerung unterliegen. Der Totalbetrag der Strafe soll jedoch zweihundert (200) piaster nicht übersteigen.

Gleich nach Empfang der erwähnten Note wird der Zollinspektor einen Erlaubnißschein zum Oeffnen des Schiffsraumes ertheilen.

Sollte der Kapitain zu dieser Oeffnung schreiten und mit dem Ausladen beginnen, bevor er die Erlaubniß dazu erhalten hat, so soll er zu einer Geldstrafe bis zum Betrag von fünfhundert (500) piaster verurtheilt werden können, und die ausgeladenen Waaren sollen confiscirt werden können.

Artikel 14.

So oft ein Kaufmann, welcher einem der contrahirenden deutschen Staaten angehört, Waaren zu landen oder zu verschiffen hat, soll er die Erlaubniß dazu bei dem Zoll-Inspektor nachsuchen. Waaren, welche ohne eine solche Erlaubniß gelandet oder verschifft werden, unterliegen der Confiscation.

Artikel 15.

Die Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten sollen von allen Waaren, welche sie in die dem fremden Handel geöffneten Häfen ein-, oder aus denselben ausführen, diejenigen Zölle bezahlen, welche in dem, dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten, Tarife verzeichnet sind: aber in keinem Falle soll man von ihnen mehr oder andere Abgaben verlangen, als jetzt oder in Zukunft von den Unterthanen der meistbegünstigten Nation verlangt werden.

Die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Handelsbestimmungen sollen als integrirender Theil dieses Vertrages und deshalb als bindend für die hohen contrahirenden Theile angesehen werden.

Artikel 16.

Was die Artikel anbetrifft, welche nach dem Tarif einer Abgabe ad valorem unterliegen, so soll, wenn der deutsche Kaufmann mit dem chinesischen Beamten sich über den Werth nicht einigen kann, jede Partei zwei oder drei Kaufleute zuziehen, welche die Waare untersuchen sollen. Der höchste Preis, zu welchem einer dieser Kaufleute sie zu kaufen Willens wäre, soll als der Werth derselben angenommen werden.

Artikel 17.

Die Zölle werden nach dem Netto-Gewicht erhoben werden, es wird also die Tara in Abzug kommen. Wenn der deutsche Kaufmann sich mit dem chinesischen Beamten über die Bestimmung der Tara nicht einigen kann, so soll jede Partei eine gewisse Anzahl von Kisten und Ballen unter den Kolli, welche Gegenstand des Streites sind, wählen. Diese werden erst im Ganzen gewogen, und dann wird die Tara festgestellt. Die Durchschnitts-Tara der so gewogenen Colli soll als Tara für alle übrigen gelten.

Artikel 18.

Wenn sich im Laufe der Verification über andere Punkte ein Streit erhebt, der nicht sofort geschlichtet werden kann, so soll der deutsche Kaufmann die Vermittlung des Consular Beamten in Anspruch nehmen können. Dieser wird den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit sofort zur Kenntniß des Zollinspektors bringen, und beide werden sich bemühen, eine Ausgleichung herbeizuführen. Das Ansuchen an den Consul muß aber binnen vierundzwanzig (24) Stunden geschehen, sonst wird demselben keine weitere Folge gegeben werden.

Solange der Streit nicht entschieden ist, wird der Zollinspektor den Gegenstand desselben nicht buchen, um auf diese Weise der gründlichen Untersuchung und Schlichtung der Angelegenheit nicht vorzugreifen.

Artikel 19.

Für alle eingeführten Waaren, welche eine Beschädigung erlitten haben sollten, wird eine der Beschädigung angemessene Zollermäßigung eintreten. Diese Ermäßigung wird der Billigkeit gemäß normirt werden: erheben sich aber Streitigkeiten, so sollen dieselben auf dieselbe Weise zum Ende geführt werden, als solches in Artikel 16. für die mit einer ad valorem Abgabe belasteten Waaren vorgeschrieben ist.

Artikel 20.

Indes in einen chinesischen Hafen eingelaufene Schiff eines der contrahirenden deutschen Staaten kann, wenn der Schiffsraum noch nicht geöffnet ist, binnen achtundvierzig (48) Stunden nach seiner Ankunft, denselben verlassen und sich in einen anderen Hafen begeben, ohne Tonnengelder oder Zölle zu bezahlen, oder der Entrichtung irgend einer anderen Abgabe zu unterliegen. Nach Ablauf der achtundvierzig (48) Stunden müssen die Tonnengelder entrichtet werden.

Artikel 21.

Die Eingangszölle sind beim Landen der Güter, und die Ausgangszölle beim Verschiffen derselben fällig. Wenn die Tonnengelder und Zölle, welche vom Schiffe und der Ladung zu zahlen sind, vollständig berichtigt sind, soll der Zollinspektor eine Generalquittung darüber ausstellen, auf deren Vorzeigung der Consular-Beamte dem Capitain seine Schiffspapiere zurückgeben und ihm erlauben wird, unter Segel zu gehen.

Artikel 22.

Der Zollinspektor wird ein oder mehrere Banquierhäuser namhaft machen, welche ermächtigt sein sollen, die zu zahlenden Abgaben für Rechnung des Staates in Empfang zu nehmen. Die von diesen Banquierhäusern ausgestellten Quittungen sollen so angesehen werden, als seien sie von der chinesischen Regierung selbst ausgestellt. Die Zahlungen können in Barren oder in fremden Münzen geleistet werden, deren Verhältniß zum Sseissie-Silber nach den jedesmaligen Umständen durch Vereinbarung zwischen den deutschen Consular Beamten und dem Zollinspektor festgestellt werden soll.

Artikel 23.

Kauffahrteischiffe der contrahirenden deutschen Staaten von mehr als hundertundfünfzig (150) Tonnen sollen vier (4) Mehß pro Tonne, und Schiffe von hundertundfünfzig (150) Tonnen oder weniger ein (1) Mehß pro Tonne des aus dem Meßbriefe ersichtlichen Tonnengehaltes als Tonnengelder zahlen.

Ueber die erfolgte Zahlung der Tonnengelder soll der Zollinspektor dem Capitain oder Consignatair eine Bescheinigung ertheilen, auf deren Vorzeigung bei den Zollbehörden anderer chinesischen Häfen, in welche der Capitain einzulaufen für gut befinden sollte, binnen vier (4) Monaten vom Datum der in Artikel 21. erwähnten Generalquittung, keine abermaligen Tonnengelder mehr verlangt werden sollen.

Keine Tonnengelder sollen zu entrichten sein von Fahrzeugen, welche Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten zum Transport von Passagieren, Gepäck, Briefen, Lebensmitteln oder solchen Artikeln verwenden, welche keinem Zolle unterliegen. Fahren solche Fahrzeuge gleichzeitig auch zollpflichtige Waaren mit sich, so sollen sie in die Categorie der Schiffe unter hundertundfünfzig (150) Tonnen Gehalt gerechnet werden, und ein Tonnengeld von ein (1) Mehß pro Tonne entrichten.

Artikel 24.

Solche Waaren, von denen in einem chinesischen Hafen die tarifmäßigen Zölle entrichtet worden sind, sollen in das Innere des Landes transportirt werden können, ohne irgend einer anderen Abgabe als der Transitabgabe zu unterliegen. Diese soll nach den gegenwärtig geltenden Sätzen erhoben, und in Zukunft nicht erhöht werden. Dasselbe gilt von Waaren, die aus dem Inneren des Landes nach einem Hafen transportirt werden.

Von Erzeugnissen, welche aus dem Inlande nach einem Hafen, oder von Einfuhren, welche aus einem Hafen nach dem Inlande geführt werden, können sämmtliche darauf haftende Transit-abgaben auf einmal entrichtet werden.

Wenn chinesische Beamte, dem Inhalte dieses Artikels zuwider, ungesetzliche oder höhere als die gesetzlichen Abgaben erheben sollten, so sollen sie nach den chinesischen Gesetzen bestraft werden.

Artikel 25.

Wenn der Capitain eines Schiffes, welches einem der contrahirenden deutschen Staaten angehört, und welches in einen chinesischen Hafen eingelaufen ist, daselbst nur einen Theil der Ladung zu löschen wünscht, so soll er auch nur für diesen Theil zur Zollentrichtung verbunden sein. Den Rest der Ladung kann er nach einem anderen Hafen führen, und daselbst verzollen und verkaufen.

Artikel 26.

Wenn Handeltreibende eines der contrahirenden deutschen Staaten Waaren, welche sie in einem chinesischen Hafen eingeführt und daselbst verzollt haben, wieder ausführen wollen, so sollen sie sich dieserhalb an den Zollinspektor wenden, damit derselbe sich von der Identität der Waaren und davon Ueberzeugung verschafft, daß die Colli unverletzt sind. Sollen die Waaren nach einem anderen chinesischen Hafen wieder ausgeführt werden, so wird der Zollinspektor den Kaufleuten, welche die Waaren wieder auszuführen wünschen, ein Attest darüber ausstellen, daß die auf denselben lastenden Zölle entrichtet sind.

Auf Grund dieses Attestes soll der Zollinspektor desjenigen chinesischen Hafens, nach welchem die Waaren geführt werden, einen Erlaubnißschein zum zollfreien Löschen derselben ertheilen, ohne daß dafür Gebühren oder Zollzuschläge verlangt werden könnten. Wenn sich bei Vergleichung der Waaren mit dem Atteste herausstellt, daß eine Zolldefraudation stattgefunden hat, so unterliegen die eingeschwärzten Waaren der Confiscation.

Sollen die Waaren aber nach einem nicht-chinesischen Hafen wieder ausgeführt werden, so wird der Zollinspektor desjenigen Hafens, aus welchem die Wiederausfuhr geschieht, ein Certificat ausfertigen, welches bescheinigt, daß der Kaufmann, der die Waaren wieder ausführt, eine Forderung an das Zollamt hat, welche dem Betrage der auf die Waaren bereits gezahlten Zölle gleich kommt. Dieses Certificat soll von dem Zollamte bei jeder Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrzöllen gleich baarem Gelde zum vollen Werthe in Zahlung angenommen werden.

Artikel 27.

Keine Umladung aus einem Schiffe in ein anderes kann ohne besondere Erlaubniß des Zollinspektors stattfinden. Ausgenommen den Fall, wo Gefahr im Verzuge gewesen ist, sollen Güter, welche ohne Erlaubniß von einem Schiffe auf ein anderes umgeladen worden sind, confiscirt werden.

Artikel 28.

In jedem der Häfen, welche dem fremden Handel geöffnet sind, soll der Zollinspektor beim Consular Beamten eine Sammlung der beim Zollamt in Canton gebräuchlichen Maaße und Gewichte, sowie gesetzliche Waagen zum Abwiegen der Waaren und des Geldes niederlegen. Diese Normalmaaße, Normal-gewichte und Waagen sollen die Grundlage aller Zolleinforderungen und Zahlungen bilden und im Falle von Streitigkeiten soll auf ihre Ergebnisse zurückgegangen werden.

Artikel 29.

Alle Geldstrafen und Confiscationen für Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag oder gegen die beigefügten Handelsbestimmungen sollen der chinesischen Regierung zufallen.

Artikel 30.

Kriegsschiffen der contrahirenden deutschen Staaten, welche zum Schutz des Handels kreuzen, oder mit Verfolgung von Seeräubern beschäftigt sind, soll es freistehen, alle chinesischen Häfen ohne Unterschied zu besuchen.

Beim Ankauf von Vorräthen, Einnehmen von Wasser, und bei Ausbesserungen, wenn solche nöthig werden, soll ihnen jede Erleichterung zu Theil und keine Art von Hinderniß in den Weg gelegt werden. Die Befehlshaber solcher Schiffe sollen mit den chinesischen Behörden als Gleichgestellte und auf höflichem Fuße verkehren. Abgaben irgend welcher Art sollen von solchen Schiffen nicht erhoben werden.

Artikel 31.

Sollte ein Kauffahrteischiff, welches einem der contrahirenden deutschen Staaten angehört, in Folge von Havarien oder aus anderen Gründen gezwungen sein, einen Hafen zu suchen, so soll es in jeden chinesischen Hafen ohne Unterschied einlaufen können ohne zur Entrichtung von Tonnengeldern verbunden zu sein. Auch brauchen von den Waaren, welche es geladen hat, keine Zölle entrichtet zu werden, falls dieselben nur behufs der Ausbesserung des Schiffes abgeladen werden, und unter Aufsicht des Zollinspektors bleiben. Sollte ein solches Schiff scheitern oder stranden, so sollen die chinesischen Behörden sofort Maaßregeln zur Rettung der Mannschaft und Sicherung des Schiffs und der Ladung treffen. Die gerettete Mannschaft soll gut behandelt, und wenn es nöthig ist, mit den Mitteln zur Weiterfahrt, nach der nächsten Consularstation versehen werden.

Artikel 32.

Wenn Matrosen oder andern Individuen von Kriegs- und Handelsschiffen eines der contrahirenden deutschen Staaten desertiren, so soll die chinesische Behörde, auf Requisition des Consular Beamten, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, des Capitäns, die erforderlichen Schritte thun, um den Deserteur oder Flüchtling zu entdecken und in die Hände des Consular Beamten oder Capitains zurückzuliefern.

Gleichermaßen kann, wenn chinesische Deserteure oder wegen eines Verbrechens Verfolgte sich in die Häuser oder auf die Schiffe deutscher Unterthanen flüchten sollten, die Ortsbehörde sich an den deutschen Consular-Beamten wenden, welcher die nöthigen Maaßregeln ergreifen soll, um die Auslieferung derselben zu bewerkstelligen.

Artikel 33.

Sollten Schiffe, welche einem der contrahirenden deutschen Staaten angehören, in chinesischen Gewässern von Seeräubern geplündert werden, so soll es Pflicht der chinesischen Behörden sein, alle Mittel zur Habhaftwerdung und Bestrafung der Räuber aufzubieten. Die geraubten Waaren sollen, wo und in welchem Zustande sie sich auch befinden mögen, in die Hände des betreffenden Consular Beamten abgeliefert werden, welcher sie an die Berechtigten gelangen lassen wird. Kann man weder der Räuber habhaft werden, noch sämmtliche geraubte Gegenstände wiedererlangen, so sollen die chinesischen Behörden den chinesischen Gesetzen gemäß bestraft werden, ohne zum Ersatz der geraubten Gegenstände verpflichtet zu sein.

Artikel 34.

Will sich ein Unterthan eines der contrahirenden deutschen Staaten an eine chinesische Behörde werden, so muß er seine Vorstellung dem Consular Beamten einhändigen, welcher sie, je nachdem er sie in der Sache begründet und in der Form passend findet, weiter befördert oder zur Abänderung zurückgiebt.

Will ein Chinese sich an ein Consulat wenden, so muß er denselben Weg bei der chinesischen Behörde einschlagen, welche in derselben Art verfahren wird.

Artikel 35.

Wenn ein Unterthan eines der contrahirenden deutschen Staaten Ursache zur Beschwerde über einen Chinesen hat, so soll er sich zuvörderst zu dem Consular Beamten begeben, und ihm den Gegenstand seiner Beschwerde auseinandersetzen. Der Consular-Beamte, nachdem er die Angelegenheit untersucht hat, wird sich Mühe geben. dieselbe gütlich auszugleichen. Ebenso wird der Consular Beamte, wenn ein Chinese sich über einen Unterthan eines der contrahirenden deutschen Staaten zu beschweren hat, ersterem williges Gehör schenken, und eine gütliche Einigung herbeizuführen suchen. Sollte eine solche aber, in dem einen oder anderen Falle, nicht gelingen, so wird der Consular Beamte die Mitwirkung des betreffenden chinesischen Beamten in Anspruch nehmen, und beide vereint werden die Angelegenheit nach den Grundsätzen der Billigkeit entscheiden.

Artikel 36.

Die chinesischen Behörden sollen der Person und dem Eigenthum deutscher Unterthanen zu jeder Zeit den vollsten Schutz angedeihen lassen, namentlich wenn denselben Beleidigung oder Gewalt widerfahren sollte. In allen Fällen von Brandstiftung, Raub oder Zerstörung soll die Ortsbehörde sofort die bewaffnete Macht absenden, um die Zusammenrottung zu zerstreuen, die Schuldigen zu ergreifen und sie der Strenge der Gesetze zu überliefern. Es bleibt den Beschädigten außerdem überlassen, den Ersatz des ihnen verursachten Schadens von denjenigen zu verlangen, von welchen die Beschädigung ausgegangen ist.

Artikel 37.

Wenn ein Chinesischer Unterthan, welcher Schuldner eines Unterthanen eines der contrahirenden deutschen Staaten ist, es unterläßt, seine Schuld zu bezahlen, oder in betrügerischer Absicht sich entfernt, so soll die chinesische Behörde, auf Anrufen des Gläubigers, jedes ihr zu Gebot stehende Mittel anwenden, um den Flüchtigen zu verhaften und den Schuldner zur Bezahlung seiner Schuld zu zwingen. Ebenso sollen die deutschen Behörden ihr Möglichstes thun, um deutsche Unterthanen, welche ihre Schulden an chinesische Unterthanen nicht bezahlen, dazu zu zwingen, und wenn sie in betrügerischer Absicht sich entfernt haben, vor Gericht zu ziehen. In keinem Falle aber sollen weder die chinesische Regierung, noch die Regierungen der deutschen contrahirenden Staaten für die Schulden ihrer Unterthanen aufzukommen verpflichtet sein.

Artikel 38.

Chinesische Unterthanen, welche sich einer verbrecherischen Handlung gegen einen Unterthanen eines der deutschen contrahirenden Staaten schuldig machen, sollen von den chinesischen Behörden verhaftet und nach chinesischen Gesetzen bestraft werden.

Unterthanen eines der contrahirenden deutschen Staaten, wenn sie sich einer verbrecherischen Handlung gegen einen chinesischen Unterthanen schuldig machen, sollen vom Consular-Beamten verhaftet, und nach den Gesetzen des Staates, welchem sie angehören, bestraft werden.

Artikel 39.

Alle Fragen in Bezug auf Rechte des Vermögens oder der Person, welche sich zwischen Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten erheben, sollen der Jurisdiction der Behörden dieser Staaten unterworfen sein. Desgleichen werden sich die chinesischen Behörden in keine Streitigkeiten mischen, welche zwischen Unterthanen eines der contrahirenden deutschen Staaten und Fremden etwa entstehen sollten.

Artikel 40.

Die contrahirenden Theile kommen überein, daß den deutschen Staaten und ihren Unterthanen volle und gleiche Theilnahme an allen Privilegien, Freiheiten und Vortheilen zustehen soll, welche von Seiner Majestät dem Kaiser von China der Regierung oder den Unterthanen irgend einer anderen Nation gewährt sind, oder noch gewährt werden mögen. Namentlich sollen alle Veränderungen im Tarif oder in den Bestimmungen über Zölle, Tonnen- und Hafen-Gelder, Einfuhr, Ausfuhr und Transit, welche zu Gunsten irgend einer anderen Nation getroffen werden, sobald sie in Ausführung kommen, unmittelbar, und ohne besonderen neuen Vertrag auch auf den Handel aus und nach den contrahirenden deutschen Staaten und auf die ihnen zugehörigen Kaufleute, Rheder und Schiffer anwendbar sein.

Artikel 41.

Wenn die contrahirenden deutschen Staaten künftig die Abänderung einiger Bestimmungen dieses Vertrages für zweckmäßig erachten sollten, so soll es ihnen freistehen nach Ablauf von zehn (10) Jahren vom Tage der Auswechselung der Ratifications-Urkunden an gerechnet, Unterhandlungen zu diesem Behufe zu eröffnen. Sie müssen aber sechs (6) Monate vor Ablauf der zehn (10) Jahre der chinesischen Regierung amtlich anzeigen, daß sie Abänderungen des Vertrages wünschen, und worin dieselben bestehen sollen. Erfolgt eine solche Anzeige nicht, so bleibt der Vertrag weitere zehn Jahre unverändert in Kraft.

Artikel 42.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratificirt, und sollen die Ratificationen innerhalb eines Jahres vom Tage der Unterzeichnung desselben in Schanghai oder in Tientsin, je nach der Wahl der Preußischen Regierung ausgewechselt werden. Sobald die Auswechslung stattgefunden hat, soll der Vertrag zur Kenntniß aller Ober-Behörden Chinas, in der Hauptstadt und in den Provinzen, gebracht werden, damit sie sich danach richten.

Zu Urkund dessen haben die respektiven Bevollmächtigten der hohen vertragenden Theile den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in vier Ausfertigungen zu Tientsin den zweiten September im Jahre unseres Herrn EintausendAchthundertEinundSechzig, entsprechend dem chinesischen Datum vom achtundzwanzigsten Tage des siebenten Monats des eilften Jahres von Hienfung

Graf Eulenburg.

[Ratifications-Urkunde]

Wir Wilhelm,

von Gottes Gnaden

König von Preußen etc.

thun kund und fügen hiermit zu wissen,: Nachdem der zwischen Unserem Bevollmächtigten und den Bevollmächtigten Seiner Majestät des Kaisers von China am zweiten September 1861. zu Tientsin abgeschlossene Freundschafts-Handels- und Schiffahrts-Vertrag zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Deutschen Zoll- und Handelsvereins, ferner den Großherzogthümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, sowie den Hansestädten Lübeck, Bremen und Hamburg einerseits, und China andererseits, welcher in Deutscher, Französischer und Chinesischer Ausfertigung hierneben angeschlossen ist, Uns vorgelegt und von Uns geprüft worden ist, so erklären Wir, daß Wir diesen Vertrag in allen seinen Artikeln und Bestimmungen hierdurch genehmigen und ratificiren, auch versprechen, denselben zu erfüllen und von Unseren Behörden genau vollziehen zu lassen.

Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Ratifications-Instrument vollzogen und mit Unserem Königlichen Insiegel versehen lassen.

Gegeben zu Berlin den 7ten Juni 1862.

Wilhelm

Ratifications-Urkunde.               Berntorff