Hinrichtung der Wiedertäufer in Schwäbisch Gmünd 1529 (Chronik der Hutterischen Brüder)

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Textdaten
Autor: Kaspar Braitmichel
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Titel: Hinrichtung der Wiedertäufer in Schwäbisch Gmünd 1529
Untertitel:
aus: Die älteste Chronik der Hutterischen Brüder. Ein Sprachdenkmal aus frühneuhochdeutscher Zeit. S. 67–69
Herausgeber: Andreas Johannes Friedrich Zieglschmied
Auflage:
Entstehungsdatum: 1565/73
Erscheinungsdatum: 1943
Verlag: The Cayuga Press
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Erscheinungsort: Ithaca, NY.
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Scans auf Commons
Kurzbeschreibung:
Siehe auch Schwäbisch Gmünd
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[67] ANNO 1531. Ist Walser Mair / seins handtwerchs ein Bindter / vnd ein dienner des Euangelij / zu Wolspurg in Kärnnten / selb drit gefangen / vnd mit dem Schwert gerichtet worden / Haben also bestänndigclich die warhait mit Irem bluet bis inn todt bezeugt. Es ist auch ein Liedt von disem Walser Mair / das er gemacht hat / noch in der Gmain.

INN DISEM 1531. Jar / Ist Brueder Marthin Maler / ein dienner des Euangelij vnnd worts Gottes / selb sibender zu Schwäbischen Gmünden vmb des Glaubens Göttlicher warhait willen gefanngen worden / Vnnd [52v] nach vil hanndtierens / wenn sie ab wolten steen / so sollen sie vnbekümert zu Iren weib vnd kinden haimbgeen / Aber sie antworteten frölich Nain / sonder sie wolten willig sterben / ee sie abstüenden / Sie sein Nachmals zum todt verurtailet [68] worden / als sie nahend ein Jar gefangen lagen.

Dem Brueder Marthin vnd seinen mitgefangnen ward die Vrgicht gelesen.Man füeret sie vnder das Rathhauß / vnd las In etlich artickel Irer Vrgicht: Als man Inen den ersten Artickel gelesen / sprach Brueder Wolff Esslinger / Wie Ir vnns heut richtend / so wirt euch Gott richten / wenn Ir für sein angesicht komend / Welches wirt aber ein annders vnd ein ewigs gericht sein.

2. Do man Inen den anndern Artickel laaß / sprach Brueder Bamberger / Wie Ir vns heut erkennend / kombt Ir für das angesicht Gottes / Gott wirt euch auch wol erkennen.

3. Do man Inen den driten Artickel fürlaaß / saget Brueder Panj / Ir besudlet eure hendt mit vnserem bluet / Gott wirt euchs gwisslich nit schencken / sonder theur an euch ersuechen.

4. Alls man Inen den vierten Artickel laaß / sprach Brueder Melchior / Wir wöllen es heut mit vnserm bluet bezeugen / das diß warhait seÿ / darInnen wir steen.

5. Do man Inen den fünfften Artickel laaß / sprach abermals Brueder Wolff Esslinger / Stond ab vonn Eweren sünden vnnd vngerechtigkaiten / vnd thuend Bueß / so wirt euchs Gott nimer mer gedenncken.

Brueder Marthin thet ein gebeetDarnach füert man sie alle Siben mit glait vnd mit Trumen zur Richtstat auß / da beualch sich [53r] Brueder Marthin Gott seinem Herren / vnnd Sie allesammen / das er Inen ein säligs end Wöll verleihen / vnd seine Schäfflen widerumb versehenn.

Ein knab von 16. Jar vermanet das volck zur bues.Da man sie auff den wasen oder Anger bracht / sprach der Müller knab / welcher vmb sechtzehen Jar alt war / zu dem vmbsteenden volck / das sÿ von Iren sünden absteen solten / vnd sich bekeren Zu Gott / denn es seÿ kein anderer weg gen himel / denn durch vnsern Herren Jesum Christ / der am Creütz gestorben seÿ / vnd vns erlöst hat.

Ein Edler Bat den Knaben / verhieß Im sein lebenlang ein pfrüend er soll nur absteen.Da man sie nun inn den Ring bracht / da Ritt ein edler Herr zu dem Knaben hinein in Ring / ermanet vnd bat In / Mein Son / stee ab von dem Irrthumb vnd widerrüeffs / erhalt dein Jungs leben / was Zeichst dich / Ich will dich mit mir haimb füeren / vnd will dich allzeit beÿ mir haben / Du solst dein lebenlang ein pfrüend vnd guet sach bej mir haben / Nur volg mir mein Son / Aber der Knab sprach / das wöll Schöne Antwort des Knaben.Gott nimermer / soll ich das Zeitlich leben erhalten / vnd [69] Gott darumb verlassen / da thet ich übel dran / das thue ich nit / Dein guet kan weder dir noch mir helffen / Ich bin vil ains bessern warten / so ich bis ans ennd verharre. Ich will meinen geist Gott auffgeben / vnd Christo beuelhen / Auff das sein Bitters leiden / dz er am Creütz erduldet vnd eingenomen / an mir nit vergebens seÿ.

Marthin Maler selb sibend gerichtet zu Schwäbisch Gmünd.Also haben Sie alle siben Gott vnd sein warheit redlich vnd fraidigclich bis in todt vnd bluet vergiessen bekenndt / Laut des liedts von Inen gemacht / so noch verhannden. Auch sonst schöne drej lieder / welche diser Marthin Maler gemacht / Sein [53v] in der Gmain.

Marthin Maler sagt man werd kein fromen mer über dise pruck füeren / vnd es geschach.Diser Marthin / wie man In außfüeret über die Brucken / Saget er / Man wirt über dise Prucken kein frumen mer füeren. Vnnd es geschach / Stuend kurtz an / da kam ein solch groß vngewitter vnnd wasser / das war so vngestüem / stieß vnd risß die Prucken gar darnider / vnd füerets hinweck.

Ich hab mer als einmal gehört / auch mer denn von ainem / Als man sie tags gericht / seÿ Abents ein wannderer der stat zu geraiset / für den Richt Platz / Alda hat er siben Clarer liechter gesehen / als brunnenSiben klarer liechter auf der richtstat gebrunen / vnd ein lieblich gesanng darbej. sie / vnd dabeÿ so ein holdselig schön vnd lieblich gesang / als so die engel sungen. Wie diser nun in die stat kumen / hat er gefragt / was man gemacht hab daussen / vnd was er gsehen vnd ghört hab / Als solches auffs Rathhauß komen / habens mit Im gehandlet / das er bewilligt zu schweigen vnd nit daruon zu sagen.

In allen ecken Teütscher landen die warheit mit bluet versiglet vnd bezeugt.Also hat ein Menige Dienner vnd leerer der warhait / in kurtzer Zeit / im anfang / hin vnd wider / Inn allen ecken Teütscher lannden / Ir leer mit dem bluet versiglen müessen vnd bestäten.

Anmerkungen (Wikisource)

Unter dem Vorsteher Peter Walpot (1565-1578) schrieb Kaspar Braitmichel († 1573) in Mähren die Chronik der Hutterischen Brüder nieder. Sie liegt in einem umfangreichen Codex als Kopie von Hauptrecht Zapff (fortgeführt bis 1591) und weiteren vor: Unser Gemain Geschicht-Buch oder Das grosse Geschicht-Buch (siehe Hutterite Chronicles).

Zur Sache siehe: Märtyrerlieder auf die Hinrichtung von sieben Wiedertäufern in Gmünd 1529 mit weiteren Hinweisen.