Instruction vor einen zeitigen Oeconomus und Förster derer Landgräflichen Universität Gießen Waldungen bey Caldern betrf.

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Titel: Instruction vor einen zeitigen Oeconomus und Förster derer Landgräflichen Universität Gießen Waldungen bey Caldern betrf.
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Entstehungsdatum: 1742
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Quelle: Commons = Universitätsarchiv Marburg, 306, Nr. 908
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[1]
Instruction[1]

Vor einen zeitigen Oecon[omus] und[2] Förster derer L[andgräflichen] Univers[ität]
Gießen Waldungen beÿ Caldern betr[e]f[fend].

1. Soll weder da ein zeitiger Oeco-
nomus noch Förster, vor sich al-
lein und ohne Vorwißen und
beÿsein des anderen, befugt
seÿn, das geringste in Waldungs
Sachen, benantlich: Holtz anwei-
sen, gefält Holtz, Brandt und
Windfälle zu verkaufen, in
Mastung auf die Schweine auf
oder abtreiben zu laßen, Eichel
leßen oder Buchäckern schlagen
noch sonsten im geringsten
etwas einseitig zu erlauben
beÿ Strafe der cassation des ersteren
letztern u[nd] nachdrückl[iche]r Ahndung des erstern.

2. Da man bishero wahrnehmen
müßen, daß besonders Von
durch die Gemein des Michelbach u[nd]
Stertzhaußen in den Universi-
täts Waldungen starck gefre-
velt, und vornehmlich, wann de-
nenselben Holtz angewiesen
worden, die selbe beÿ dießer
Gelegenheit, dem Wald zum grö-
sten Schaden, durch Frevel fast
über die Helfte weiters ge-
griffen und mit sich fortgefüh-
ret; so soll, zu Verhütung deß
künftighin keinem einzigen
Gemeindsmann dießer Orthen

[2]

mehr Holtz zu verkaufen
weniger deßen anzuweißen
oder abführen zu laßen ge-
stattet werden. Und weilen
auch

3. die Erfahrung gelehret, daß deren
die beÿde Hofleuthe zu Caldern
denen Universitäts Waldungen
nicht geringer Schaden zu gefüget
worden, so soll künftighin an
dießelbe zu Verhütung des Unterschleifs,[3] kein Holtz mehr
kauflich überlaßen werden,
so mehr, als dießelbe ohnedem
freÿe Beholtzung zu geniesen
haben.

4. Soll in allerwege, beÿ Anwei-
sung Clafterholtzes drauf ge-
sehen werden, daß das junge und
stracke Holtz geschonet, das krumme
u[nd] abständige aber angewiesen
und durch das angewiesene je-
derzeit durch die geschworene
Holtzmacher gemacht u[nd] zu Clafter
geschlagen werde. Damit aber

5. Nicht das ganze Jahr durch das Holtz-
hauen im Waldte gehoeret, und da-
mit
da ehender die Freveler, von
denen angewiesenen im durchgehen
oder reißen unterschieden werden
können, so soll im Januario u[nd]
Februario so wohl das ordinaire
Bestallungs „ als übriege Clafter
Holtz, wie weniger nicht denen

[3]

beÿden Hofleuthen ihre nöthige
Beholtzung, in beÿsein des Oeco-
nomi u[nd] Försters, mittelst an-
schlagung der Waldaxt ange-
wiesen, und binnen solcher Zeit
das Clafter Holtz auch verferti-
get u[nd] in Clafter geschlagen werden.
und

6. Keinem Menschen, er seÿe wer Er
wolle, wofern nicht die Zahlung
vorhero an den Zeitigen Oecono-
mum würckl[ich] geschehen, das ge-
ringste zum Verkauf angeschlagen
weniger daßelbe abzuführen
verstattet„ im wiedriegenfall aber
dergleichen dem Oeconomo in Li-
quidatione nicht gestattet werden.

7. Soll das angeschlagen Holtz in de-
nen Monathen, Mertz, April, May,
u[nd] zum aller längsten bis Johanni
alle aus dem Wald geschaft werden,
damit ein halb Jahr durch im Wald
alles stille seÿ; wie dann der
Förster vornehmlich, daß dießem
also nachgelebet werde, drauf
zu sehen hat.

8. Der Förster hat auch hierin seiner
Obliegenheit gemäs zu leben, daß,
wann das angewiesene Clafter
Holtz fertig, er solches jederzeit
dem Oeconomo anzeige, und die-
ser solches in Augenschein nehmen
u[nd] Obsicht haben könne, daß durch
die Holtzmacher das rechte Maas
dabeÿ gebraucht u[nd] hierin nicht nach
Gunst u[nd] zum Schaden des fisci[4] verfahren werde.

[4]

9. Ist in Ansehung des Holtz Prei-
ses, sich in allewege nach denen
Herrschaftl[ichen] Waldungen dergestalt
zu richten, daß so wohl Eichen-
als Buchen - Clafter niemahls
in geringeren Preiß, dann sol-
ches in denen Herrschaftl[ichen] Wal-
dungen herkomlich, verabfolgt
werde.

10. Wann krumm oder abständig
Hainbuchen Holtz, welches nicht
wohl zu Clafter geschlagen werden
kann, verkauft wird, soll sol-
ches nach Pflichten, so hoch solches
zu bringen, Stamm weiß verkauft
u[nd] binnen obbemelter Frist aus
dem Wald geschaffet werden.

11. Soll dem Förster keineswegs zu
gelaßen seÿn, einen Windfall, Brand
oder gefältes Holtz, unter eini-
gerleÿ Vorwand, vor sich zu
verkaufen, sondern solches
jedes mahlen vor allen Dingen
dem zeitigen Oeconomo anzeig[en],
und mit dem Verkauf so lang
anstehen, bis dießer solches ge-
sehen u[nd] geschätzet.

12. Hauptbauholtz, wie auch
in zu Clafter zu schlagende Brenn-
holtz, soll ohne vorher ein
gehohltes decret eines zeitig[en]
Magnifici, nicht zu Clafter ge-
schlagen, weniger verkauft
das Uhrgehöltze aber von ver-
kauften Bauholtz, Brand und

[5]

Windschlägen, sollen ohnver-
längt zu Clafter geschlagen
u[nd] wie in Herrschaftl[ichen] Waldung[en]
brauchlich versilbert werden.

13. Wann sich in denen Univers[itäts]
Waldungen einige Mastung zei-
get, hat der Förster dahin zu
sehen u[nd] Frist darüber zu halten,
daß des zeitigen Pfarrers
u[nd] derer beÿden Hofleuthe
Schweine noch vor Michaeli
sich des Walds in so lang ent-
halten müßen, bis die Mastung
behoerig verlehnt worden.

14. Die Mast selbsten aber soll jedes-
mahl zum Nutzen Hochlobl[iche]r
Univers[ität] so hoch als selbige
zu bringen, befindender Ding[en]
nach, entweder überschlag od[er]
stückweiß verlehnt„ und behoe-
rig verrechnet werden.

15. Soll der Förster genaue Auskunft
geben, daß sich niemand, wer
der auch seÿe, Bucheckern zu schla-
gen oder Eicheln zu lesen, unter
fange, sondern dergleichen Uber-
tretter beÿ dem Forstambt, gleich
andern Holtzfrevelern, an gebe
u[nd] zur behoerig[en] Strafe ziehen
laße. drtzl. und

[6]

16. Soll, wie beÿm Holtz anwei-
sen u[nd] verkaufen, beÿ Auf-
u[nd] Abtreibung derer Mast-
schweine, jederzeit sowohl
der Oeconom[us][5], als Förster
zugegen seÿn, mithin, wie
beÿ allen übriegen Wald Sa-
chen, also auch hierbeÿ die
behoerige Ordnung obser-
virt u[nd] aller besorgende
Unterschrift möglichst ver-
hütet werden. u[nd] überhaupt

17. Sowohl vom Oeconomo, als
Förster dahin gesehen werd[en],
daß zum Nachtheil des Fisci
nichts unternommen, son-
dern deßen Nutz u[nd] Bestes
in allem bestmöglichsten
Fleißes geprüfet u[nd] die
Waldung in gutem Wesen
erhalten werde.
Deßen zu urkund ist dieße
Instruction entworfen
u[nd] Jedem ein exemplar, zu
seiner gehorsamsten Nach-
achtung ausgefertigt u[nd]
zugestelt word[en]. So geschehen
Gießen d[en] 26 Nov[ember] 1742

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Instuction
  2. "oecon: und" sind darüber interlinear ergänzt.
  3. Nachträglich am linken Rand eingefügt.
  4. Nachträglich am linken Rand eingefügt.
  5. Vorlage: Oeconom9