König Karl IV erkennt gegenüber mehreren Märkischen Städten Waldemar als rechtmässigen Markgrafen von Brandenburg und Landsberg an

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Textdaten
Autor: Karl IV.
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Titel: König Karl IV erkennt gegenüber mehreren Märkischen Städten Waldemar als rechtmässigen Markgrafen von Brandenburg und Landsberg, nach dessen Tode aber als seine Nachfolger den Herzog von Sachsen und die Fürsten von Anhalt an
Untertitel:
aus: Codex diplomaticus Anhaltinus. Dritter Theil. 1301–1350., S. 622
Herausgeber: Otto von Heinemann
Auflage:
Entstehungsdatum: 15. August 1349
Erscheinungsdatum: 1877
Verlag: Emil Barth
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Erscheinungsort: Dessau
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Quelle: Commons
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[622] Wir Karl von Gottes gnaden Roemischer koenig, zu allen zeiten mehrer des reichs und koenig zu Beheim entbieten den burgemeistern, den raethen und den burgern gemeiniglichen der staedte Berlin und Coln, Spandow, Köpenick, Strussberg, Bernau und Eberswalde, unsern lieben getreuen unterthanen, liebe und alles gutes. Als wir euch für in unsern brieffen und mit Dithmarn thumbherren zu Preslow, unserm schreiber, entboten haben, also entbieten wir aber euren treuen in diesen gegenwertigen brieffen, dass wir den hochgebornen Woldemar, unsern fursten und schwager, als einen marggraffen zu Brandenburg und zu Landesberg und des heiligen Romischen reichs obersten camerer nennen, erkennen, holden und haben und anders niemanden mehr und nach seinen tode die hochgebornen herzoge von Sassen und die von Anhalt, unser oheim, schwager und fürsten, und wer euch anders saget, dass wir iemands anders denn vorgenanten Woldemar für einen marggraffen halten und haben, der thut uns nicht recht, wann das nicht en ist. Uber das so bieten und mahnen wir euch ernstlich, wann ihr erfahret, dass wir inin unserm konigreiche zu Boheim sein, do wir hin, ob Gott will, ganzen willen haben vor sanct Michaelis tag, der schirst komt, dass ihr denn daselbst gen Beheim zwene burger aus euren rathe mit eurer stat gewalt und macht mit dem hochgebohrnen Rudolph herzogen zu Sassen, unserm lieben ohmb und fuersten, und mit andern unsern fruenden zu uns sendet: do wollen wir mit denselben unsern fruenden und mit euch davon gaenzlich reden.

Geben zu Colin, an unser frowen tage wurtzwy, unser reich des Romischen im vierdten und des Boheimischen im dritten iare.

Gedr: Küster Berlin IV. 308—309; Riedel cod. dipl. Brand. II. 2. 262. — Vergl. Böhmer regg. Karls IV. no. 1123.