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Kaiser Karl IV.: Mandatum an die Stadt Hamburg die zu leistende Erb-Huldigung betreffend, 1377

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Textdaten
Autor: Karl IV.
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Titel: Käysers Caroli IV. Mandatum an die Stadt Hamburg / die an die Grafen zu Hollstein und Schauenburg zu leistende Erb-Huldigung betreffend / de Anno 1377.
Untertitel:
aus: Das Teutsche Reichs-Archiv, Bd. 13, S. 940
Herausgeber: Johann Christian Lünig
Auflage:
Entstehungsdatum: 31. Oktober 1377
Erscheinungsdatum: 1713
Verlag: Friedrich Lanckischens Erben
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Erscheinungsort: Leipzig
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Originalherkunft:
Quelle: Scan der Uni Augsburg
Kurzbeschreibung: Brief an die Stadt Hamburg, dass diese die Erbhuldigung gegenüber dem Grafen von Holstein leisten solle, ausgestellt in Tangermünde
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[940]

Käysers Caroli IV. Mandatum an die Stadt Hamburg / die an die Grafen zu Hollstein und Schauenburg zu leistende Erb-Huldigung betreffend / de Anno 1377.

Wir Carl von GOttes Gnaden / Römischer Käyser / zu allen Zeiten Mehrer des Reichs / und König zu Böhmen / Entbieten den Burgermeistern und dem Rathe der Stadt Hamburg / Unsern Lieben Getreuen / Unsere Gnad und alles Guts / lieben Getreuen / Uns haben geklagt die Edelen Heinrich[1] / Clauß Adolph[2] und Otto[3] / Grafen zu Hollstein und zu Schawenburg / Unser und des Reichs Lieben Getreuen / wiewohl das sey / daß sie und ihre Vorfahren rechte Erb-Herrn gewesen seyn / und noch seyn der Stadt Hamburg / jedoch seyd Ihr Ihnen nicht gehorsam / noch mit Huldigungen und andern Sachen unterthänig / als ihr billich schuldig seyd / und von Rechte.

Darum gebiethen wir Euch ernstlich / und wollen / daß Ihr den ehegenannten Grafen von Hollstein und von Schawenburg / als ewren Erb-Herrn / gehorsam seyn sollet / und Euch an sie haltet / als Ihr von Rechte schuldig seyd / Ihr und ihren Erben zu thun / ob das nicht geschehe / wann wir sie / als Grafen des heiligen Römischen Reichs / ob sie das muthende und begehren werden / von Rechts wegen nicht gelassen mögen / so müssen wir Ihn zu dem Rechten geholffen seyn. Geben zu Tangermünde des Freytags vor Allerheiligen Tage / Unserer Reiche in dem zwey und dreyßigsten / und des Käyserthumbs in den drey und zwantzigsten Jahren.

De Mandato Domini Imperatoris Nicol. Cancen. Mpp.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. Heinrich II. von Holstein-Rendsburg der Eiserne Graf
  2. Adolf VII. von Holstein-Plön
  3. Otto I. von Holstein-Pinneberg