Kaiser Karl IV.: Mandatum an die Stadt Hamburg die zu leistende Erb-Huldigung betreffend, 1377
[940] Käysers Caroli IV. Mandatum an die Stadt Hamburg / die an die Grafen zu Hollstein und Schauenburg zu leistende Erb-Huldigung betreffend / de Anno 1377. Wir Carl von GOttes Gnaden / Römischer Käyser / zu allen Zeiten Mehrer des Reichs / und König zu Böhmen / Entbieten den Burgermeistern und dem Rathe der Stadt Hamburg / Unsern Lieben Getreuen / Unsere Gnad und alles Guts / lieben Getreuen / Uns haben geklagt die Edelen Heinrich[1] / Clauß Adolph[2] und Otto[3] / Grafen zu Hollstein und zu Schawenburg / Unser und des Reichs Lieben Getreuen / wiewohl das sey / daß sie und ihre Vorfahren rechte Erb-Herrn gewesen seyn / und noch seyn der Stadt Hamburg / jedoch seyd Ihr Ihnen nicht gehorsam / noch mit Huldigungen und andern Sachen unterthänig / als ihr billich schuldig seyd / und von Rechte. Darum gebiethen wir Euch ernstlich / und wollen / daß Ihr den ehegenannten Grafen von Hollstein und von Schawenburg / als ewren Erb-Herrn / gehorsam seyn sollet / und Euch an sie haltet / als Ihr von Rechte schuldig seyd / Ihr und ihren Erben zu thun / ob das nicht geschehe / wann wir sie / als Grafen des heiligen Römischen Reichs / ob sie das muthende und begehren werden / von Rechts wegen nicht gelassen mögen / so müssen wir Ihn zu dem Rechten geholffen seyn. Geben zu Tangermünde des Freytags vor Allerheiligen Tage / Unserer Reiche in dem zwey und dreyßigsten / und des Käyserthumbs in den drey und zwantzigsten Jahren. De Mandato Domini Imperatoris Nicol. Cancen. Mpp. |
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Heinrich II. von Holstein-Rendsburg der Eiserne Graf
- ↑ Adolf VII. von Holstein-Plön
- ↑ Otto I. von Holstein-Pinneberg