Kaiserliche Verordnung, betreffend Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Kaiserliche Verordnung, betreffend Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 38, Seite 717 - 726
Fassung vom: 14. Juli 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. August 1905
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scans auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[717]

(Nr. 3164.) Kaiserliche Verordnung, betreffend Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee. Vom 14. Juli 1905.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen für die Schutzgebiete Afrikas und der Südsee im Namen des Reichs, was folgt:

I. Zwangsverfahren wegen Geldforderungen, zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen im Verwaltungswege.[Bearbeiten]

A. Geldforderungen und Ansprüche auf Herausgabe von Sachen.[Bearbeiten]

§ 1.[Bearbeiten]

Wegen der von den zuständigen Verwaltungsbehörden festgestellten Geldforderungen und Ansprüche auf Herausgabe von Sachen wird die Zwangsvollstreckung, soweit nicht in dieser Verordnung besondere Bestimmungen enthalten sind, durch diejenige Verwaltungsbehörde bewirkt, welche dazu nach den bestehenden Vorschriften zuständig ist oder in Ermangelung solcher Vorschriften durch den Gouverneur ermächtigt wird.
Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Anordnung dem Verpflichteten bekannt gemacht ist. Zwischen der Bekanntmachung und dem Beginne der Vollstreckung soll eine mindestens dreitägige Frist liegen, es sei denn, daß Gefahr im Verzug obwaltet. Ist durch besondere Vorschriften die Vollstreckung vor dem Ablauf einer Frist oder vor der Entscheidung über ein gegen die Anordnung eingelegtes Rechtsmittel (Beschwerde, Antrag auf gerichtliche Entscheidung usw.) untersagt, so bewendet es bei diesen Vorschriften. [718]

§ 2.[Bearbeiten]

Auf die Zwangsvollstreckung finden die Vorschriften, die in den Schutzgebieten für die Vollstreckung gerichtlicher, die Pflicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Herausgabe von Sachen aussprechender Urteile gelten, mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. An die Stelle des Bezirksrichters tritt die nach § 1 für die Zwangsvollstreckung zuständige Verwaltungsbehörde. Diese Behörde hat auch die dem Prozeßgericht obliegenden Verrichtungen wahrzunehmen. In den Fällen der §§ 767, 768, 781 bis 784 und 786 der Zivilprozeßordnung tritt an die Stelle der Klage die Erinnerung bei der Verwaltungsbehörde.
2. Die Bezirksrichter und gegebenenfalls die Bezirksgerichte bleiben zuständig:
a) für die Verhandlung und Entscheidung auf die Klage in den Fällen der §§ 771 bis 774, 805, 856 der Zivilprozeßordnung,
b) für die Abnahme des Offenbarungseides in den Fällen der §§ 807, 883 der Zivilprozeßordnung.
3. In den Fällen der sofortigen Beschwerde (§ 793 der Zivilprozeßordnung) ist der Gouverneur ermächtigt, die Beschwerdefrist allgemein oder für einzelne Teile des Schutzgebiets zu verlängern.

§ 3.[Bearbeiten]

Hat eine mehrfache Pfändung derselben beweglichen Sache (§ 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) durch Verwaltungsbehörden oder durch solche und den Bezirksrichter stattgefunden, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Ausführung der Versteigerung. Die Behörde, welche die zweite oder eine spätere Pfändung bewirkt, hat den anderen beteiligten Behörden Abschrift ihrer Pfändungsverfügung zuzusenden.
Die Versteigerung findet für alle beteiligten Gläubiger auf Betreiben eines jeden von ihnen statt.
Die Verteilung des Erlöses erfolgt nach der Reihenfolge der Pfändungen oder, falls die sämtlichen Beteiligten über die Verteilung einverstanden sind, nach der getroffenen Vereinbarung.
Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend, und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung bewirkt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Bezirksrichter, in dessen Bezirke die erste Pfändung stattgefunden hat, anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Schriftstücke beizufügen. Die Verteilung erfolgt nach den Vorschriften der §§ 873 bis 882 der Zivilprozeßordnung durch den Bezirksrichter.
Ist die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt, so ist entsprechend zu verfahren. [719]

§ 4.[Bearbeiten]

Ist eine Forderung durch Verwaltungsbehörden oder durch solche und durch den Bezirksrichter für mehrere Gläubiger gepfändet, so finden die Vorschriften der §§ 853 bis 856 der Zivilprozeßordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die darin dem Amtsgerichte zugewiesene Tätigkeit stets von dem Bezirksrichter ausgeübt wird, auch wenn keine oder nicht die erste der Pfändungen von ihm ausgegangen ist. Ist keine der Pfändungen von dem Bezirksrichter ausgegangen, so ist in den Fällen des § 853 und des § 854 Abs. 2 der Bezirksrichter zuständig, der bei gerichtlicher Zwangsvollstreckung als Vollstreckungsgericht tätig zu sein haben würde (§ 828 der Zivilprozeßordnung).

§ 5.[Bearbeiten]

Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ( §§ 864, 865 der Zivilprozeßordnung) ist nur zulässig, wenn die beizutretende Geldforderung den Betrag von dreihundert Mark übersteigt und die Zwangsvollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners erfolglos war oder voraussichtlich sein wird.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt durch den Bezirksrichter, der zuständig sein würde, wenn ein gerichtliches Urteil zu vollstrecken wäre.
Der Bezirksrichter ist durch die Verwaltungsbehörde unter Übersendung einer Ausfertigung der zu vollstreckenden Anordnung und Vorlegung der Nachweise für ihre Vollstreckbarkeit um die Vollstreckung zu ersuchen.

§ 6.[Bearbeiten]

Der Gouverneur kann allgemein oder im Einzelfalle vorschreiben, daß die Verwaltungsbehörden die Zwangsvollstreckung auch dann, wenn sie wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen erfolgen soll, oder wenn sie auf die Erwirkung der Herausgabe von Sachen gerichtet ist, nur durch Ersuchen des Bezirksrichters ausführen dürfen.
Die Vorschriften des § 5 Abs. 2, 3 finden dabei entsprechende Anwendung.

§ 7.[Bearbeiten]

Die Vertretung des Fiskus in Prozessen, die aus einem gemäß den §§ 1 bis 6 stattfindenden Zwangsvollstreckungsverfahren entstehen, erfolgt durch die nach § 1 für die Zwangsvollstreckung zuständige Verwaltungsbehörde. Würde danach derselbe Beamte als Richter und als Vertreter des Fiskus tätig zu sein haben, so ist er in der einen oder der anderen Eigenschaft durch einen Vertreter zu ersetzen.

B. Handlungen und Unterlassungen.[Bearbeiten]

§ 8.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler und mit seiner Zustimmung der Gouverneur können die ihnen dazu geeignet erscheinenden Verwaltungsbehörden mit Einschluß der Kommunalbehörden ermächtigen, nach Maßgabe der §§ 9 bis 22 Zwang zur Durchführung [720] von Anordnungen anzuwenden, die die Behörden selbst oder die ihnen vorgesetzten Instanzen in rechtmäßiger Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt getroffen haben. Die Ermächtigung kann mit Einschränkungen erteilt werden. Auch der Gouverneur selbst ist zur zwangsweisen Durchführung der von ihm oder den nachgeordneten Behörden erlassenen Anordnungen befugt.

§ 9.[Bearbeiten]

Soll eine Handlung erzwungen werden, so darf die Behörde nach vorheriger schriftlicher Androhung und Gewährung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Handlung diese, sofern es tunlich ist, selbst ausführen oder durch einen Dritten ausführen lassen und die Kosten von dem Verpflichteten einziehen (§§ 1 ff.). Auch vor endgültiger Feststellung der Höhe dieser Kosten ist die Einziehung nach einer vorläufigen Berechnung zulässig. Mit der Androhung soll eine Belehrung über den Beschwerdeweg (§§ 16 bis 18) verbunden werden.

§ 10.[Bearbeiten]

Ist die Ausführung der zu erzwingenden Handlung durch die Behörde oder durch einen Dritten nicht tunlich, so darf die Behörde nach vorheriger schriftlicher Androhung und Gewährung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Handlung gegen den Verpflichteten eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark festsetzen. Mit der Androhung soll eine Belehrung über den Beschwerdeweg (§§ 16 bis 18) verbunden werden.

§ 11.[Bearbeiten]

Steht fest, daß der zu einer Handlung Verpflichtete außerstande ist, die aus der Ausführung der Handlung durch die Behörde selbst oder durch Dritte entstehenden Kosten zu tragen, so darf die Behörde nach der Vorschrift des § 10 verfahren.

§ 12.[Bearbeiten]

Soll eine Unterlassung erzwungen werden, so ist nach der Vorschrift des § 10 mit der Maßgabe zu verfahren, daß die Strafe für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht wird und eine Fristgewährung nicht stattfindet.

§ 13.[Bearbeiten]

Die Festsetzung der in den §§ 10 bis 12 vorgesehenen Zwangsmittel erfolgt durch eine schriftliche Verfügung, die dem davon Betroffenen bekannt gemacht werden muß. Die Verfügung soll eine Belehrung über den Beschwerdeweg (§§ 16 bis 18) enthalten.

§ 14.[Bearbeiten]

Zur Verhütung eines mit Strafe bedrohten Verhaltens dürfen die in den §§ 10 bis 12 bezeichneten Zwangsmittel nicht angewendet werden. [721]

§ 15.[Bearbeiten]

Soweit eine Anordnung mit den in den §§ 9 bis 12 bezeichneten Zwangsmitteln nicht durchführbar ist, kann auch unmittelbarer Zwang gebraucht werden.

§ 16.[Bearbeiten]

Gegen die im § 8 bezeichneten Anordnungen, gegen die Androhung, Festsetzung und Ausführung der in den §§ 9 bis 12 bezeichneten Zwangsmittel wie auch gegen den Gebrauch unmittelbaren Zwanges findet, soweit diese Maßnahmen vom Gouverneur ausgegangen sind, die Beschwerde an den Reichskanzler, im übrigen die Beschwerde an den Gouverneur und gegen dessen Entscheidung die weitere Beschwerde an den Reichskanzler statt. Der Gouverneur kann sich durch den mit den oberrichterlichen Geschäften betrauten Beamten bei der Entscheidung vertreten lassen.
Zur Einlegung der Beschwerde ist jeder berechtigt, dessen Person oder Vermögen durch die Maßnahme betroffen ist.

§ 17.[Bearbeiten]

Die Beschwerde (weitere Beschwerde) wird bei der Behörde, gegen deren Maßnahme sie gerichtet ist, angebracht. Diese Behörde hat die Beschwerde, wenn sie ihr nicht stattgeben will, an die Behörde abzugeben, der die Entscheidung zusteht. Der Beschwerdeführer ist hiervon in Kenntnis zu setzen.
Richtet sich die Beschwerde entweder gegen Anordnungen polizeilicher Art (Polizeiverfügungen) oder gegen die Androhung, Festsetzung oder Ausführung der in den §§ 9 bis 12 bezeichneten Zwangsmittel oder gegen den Gebrauch unmittelbaren Zwanges, so ist sie bei der im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Behörde innerhalb zweier Wochen nach der Bekanntmachung an den Beschwerdeführer anzubringen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei einer anderen als der im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Behörde angebracht wird. Die Beschwerde ist in solchen Fällen von der angerufenen Behörde zur weiteren Veranlassung an die im Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Behörde abzugeben. Letztere Behörde hat dann so zu verfahren, als ob die Beschwerde bei ihr eingelegt worden wäre.

§ 18.[Bearbeiten]

Die Beschwerde (weitere Beschwerde) hat keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann die Behörde, deren Maßnahme angefochten ist, die Vollziehung aussetzen. Die gleiche Befugnis hat die für die Entscheidung über die Beschwerde zuständige Behörde.

§ 19.[Bearbeiten]

Gegen die Versäumung der im § 17 Abs. 2 bestimmten Frist ist unter den im § 44 der Strafprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig. Dieselbe ist bei einer der im § 17 Abs. 1 [722] bezeichneten Behörden binnen zweier Wochen nach Beseitigung des Hindernisses unter Angabe und Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe nachzusuchen; wird das Gesuch bei einer anderen Behörde angebracht, so finden die Vorschriften des § 17 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Mit dem Gesuch ist zugleich die Beschwerde selbst nachzuholen. Über das Gesuch entscheidet endgültig die Beschwerdebehörde.

§ 20.[Bearbeiten]

Der Gouverneur ist befugt, die in den §§ 17, 19 bestimmten Fristen allgemein oder für einzelne Teile des Schutzgebiets zu verlängern.

§ 21.[Bearbeiten]

Auch, wenn die Beschwerde (weitere Beschwerde) nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt ist, kann die Behörde die von ihr getroffene Maßnahme aufheben, abändern oder ihre Vollziehung einstweilen aussetzen.
Die gleiche Befugnis haben die in höherer Instanz zuständigen Behörden gegenüber den Maßnahmen der unteren Instanzen.

§ 22.[Bearbeiten]

Ist eine nach den Vorschriften der §§ 10 bis 12 festgesetzte Geldstrafe nicht beizutreiben, so ist sie nach Maßgabe der §§ 28, 29 des Reichsstrafgesetzbuchs in Haft bis zu vier Wochen umzuwandeln.
Die Entscheidung über die Umwandlung erfolgt auf Ersuchen der Behörde, die für die Festsetzung der Geldstrafe in erster Instanz zuständig war, durch den Bezirksrichter, in dessen Bezirke diese Behörde ihren Sitz hat.
Die Vollstreckung der Haftstrafe liegt gleichfalls dem Bezirksrichter ob und ist erst statthaft, wenn die Anordnung, deren Befolgung durch die Strafe erzwungen werden soll, mit einer Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 16, 17 nicht mehr anfechtbar ist.

II. Polizeiliche Strafverfügungen und Strafbescheide der Verwaltungsbehörden.[Bearbeiten]

§ 23.[Bearbeiten]

Die Befugnis zum Erlasse polizeilicher Strafverfügungen nach Maßgabe der §§ 453 bis 458 der Strafprozeßordnung sowie die Befugnis zum Erlasse von Strafbescheiden wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle nach Maßgabe der §§ 459 bis 463 der Strafprozeßordnung steht den Behörden zu, die der Reichskanzler und mit seiner Zustimmung der Gouverneur dazu ermächtigt. Der Reichskanzler und mit seiner Zustimmung der Gouverneur können den Umfang der Befugnis allgemein oder für einzelne Behörden beschränken. [723]
An Stelle der im § 453 Abs. 3 und im § 459 Abs. 2 der Strafprozeßordnung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgesehenen Fristen tritt eine Frist von zwei Wochen. Der Gouverneur kann diese Frist allgemein oder für einzelne Teile des Schutzgebiets verlängern.

§ 24.[Bearbeiten]

Ist vor Bekanntmachung der polizeilichen Strafverfügung oder des Strafbescheids an den Beschuldigten der Richter eingeschritten, so ist die Strafverfügung oder der Strafbescheid wirkungslos.

§ 25.[Bearbeiten]

Ist die polizeiliche Strafverfügung oder der Strafbescheid vollstreckbar geworden, so findet wegen derselben Handlung eine fernere Verfolgung nicht statt, es sei denn, daß die Handlung eine Straftat darstellt, zu deren Bestrafung die Behörde nicht zuständig war. In diesem Falle ist während des gerichtlichen Verfahrens die Vollstreckung der Strafverfügung oder des Strafbescheids einzustellen; erfolgt eine rechtskräftige Verurteilung, so tritt die Strafverfügung oder der Strafbescheid außer Kraft.

§ 26.[Bearbeiten]

Gegen die polizeiliche Strafverfolgung ist nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig. Wird der Antrag bei der Behörde, die die Strafverfügung erlassen, oder bei der Behörde, die sie dem Beschuldigten bekannt gemacht hat, rechtzeitig angebracht, so hat diese Behörde für die Übersendung der Akten an das Gericht Sorge zu tragen.

§ 27.[Bearbeiten]

Gegen den Strafbescheid steht dem Beschuldigten nach seiner Wahl der Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder die Beschwerde, und zwar, wenn die Entscheidung vom Gouverneur erlassen ist, an den Reichskanzler, sonst an den Gouverneur zu. In der Wahl des einen dieser Anfechtungsmittel liegt der Verzicht auf das andere. Die Beschwerde oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Behörde anzubringen, die den Strafbescheid dem Beschuldigten bekannt gemacht hat.
Die Beschwerde ist innerhalb zweier Wochen nach der Bekanntmachung an den Beschwerdeführer einzulegen. Die Vorschriften der §§ 16 bis 21 finden auf das Beschwerdeverfahren mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß eine weitere Beschwerde ausgeschlossen ist. Der Strafbescheid soll eine Belehrung über den Beschwerdeweg enthalten.

§ 28.[Bearbeiten]

Sofern ein gerichtliches Verfahren nicht stattgefunden hat, erfolgt die Vollstreckung der auf Grund der §§ 23 bis 27 verhängten Geldstrafen unter entsprechender Anwendung der §§ 2 bis 5. Soweit danach eine vollstreckbare Ausfertigung [724] des Schuldtitels erforderlich ist, tritt an deren Stelle eine mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehene beglaubigte Abschrift oder Ausfertigung der polizeilichen Strafverfügung oder des Strafbescheids. Der Gouverneur kann vorschreiben, daß alle oder einzelne Verwaltungsbehörden die auf Grund der §§ 23 bis 27 verhängten Geldstrafen auch in das bewegliche Vermögen nur durch Ersuchen des Bezirksrichters vollstrecken dürfen. Die Vorschriften des § 5 Abs. 2, 3 finden alsdann entsprechende Anwendung.
Die Vollstreckung der auf Grund der §§ 23 bis 27 festgesetzten Freiheitsstrafen erfolgt auf Ersuchen der Verwaltungsbehörde durch den Bezirksrichter, in dessen Bezirke diese ihren Sitz hat.
Der Reichskanzler und mit seiner Zustimmung der Gouverneur können die Vollstreckung der Freiheitsstrafen außer in dem Falle des § 463 der Strafprozeßordnung für bestimmte Teile einzelner Schutzgebiete anderen Behörden übertragen.

III. Bekanntmachungen.[Bearbeiten]

§ 29.[Bearbeiten]

Die nach dieser Verordnung von den Verwaltungsbehörden zu bewirkenden Bekanntmachungen erfolgen entweder durch Mitteilung zu Protokoll oder durch Zustellung.
Die Zustellungen sollen mittels eingeschriebenen Briefes (Telegramm) oder durch Übergabe der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks stattfinden.
Die die Zustellung veranlassende Behörde ist befugt, ihr unterstellte Beamte mit der Beglaubigung sowie der Übergabe zu beauftragen.
Auf die Zustellung durch Übergabe eines Schriftstücks finden die Vorschriften der §§ 171 bis 173, 180 bis 184, 186, 189 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung; in den Akten ist zu vermerken, in welcher Weise, an welchem Orte und zu welcher Zeit die Übergabe erfolgt ist.
Die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes nach dem Deutschen Reiche hin erfolgt gegen Rückschein.
Bei Zustellungen nach dem Auslande bestimmt der Gouverneur für den einzelnen Fall die Frist, nach deren Ablaufe die Zustellung als bewirkt anzusehen ist. Der Gouverneur kann die Bestimmung der Frist für einzelne Teile des Schutzgebiets anderen Behörden übertragen.

IV. Rechtshilfe.[Bearbeiten]

§ 30.[Bearbeiten]

Die Behörden desselben Schutzgebiets einschließlich der Gerichte haben einander bei Bekanntmachungen und Vollstreckungshandlungen Rechtshilfe zu leisten. Auch kann die Rechtshilfe der Gerichte von den Verwaltungsbehörden [725] zum Zwecke der eidlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in Anspruch genommen werden.
Ist eine nach dieser Verordnung den Verwaltungsbehörden obliegende Vollstreckungshandlung, Bekanntmachung oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in einem anderen Schutzgebiet Afrikas oder der Südsee vorzunehmen, so erfolgt sie durch einen dortigen Bezirksrichter.
Das Ersuchen ist von der Verwaltungsbehörde an den Gouverneur des anderen Schutzgebiets zu richten. In dringenden Fällen kann der Bezirksrichter unmittelbar ersucht werden. Er hat, falls ein anderer Bezirksrichter desselben Schutzgebiets zuständig geworden ist, das Ersuchen an diesen abzugeben.
Die Bezirksrichter haben bei den in dieser Verordnung ihnen zugewiesenen Geschäften einander Rechtshilfe nach Maßgabe der darüber geltenden allgemeinen Bestimmungen zu leisten.
Dem Ersuchen um Vornahme von Vollstreckungshandlungen sind die Urkunden, auf Grund deren die Vollstreckung bewirkt werden soll, in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizufügen.

§ 31.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler kann vorschreiben, daß die Bezirksrichter deutschen Verwaltungsbehörden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung ihren Sitz haben, bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen und zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen, sowie bei Zustellungen oder Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen Rechtshilfe zu leisten haben, wenn diese Behörden darum ersuchen und dabei amtlich bescheinigen:
1. bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen und zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen, daß sie nach dem Rechte des Sitzes der ersuchenden Behörde durch diese im Verwaltungszwangsverfahren bewirkt werden darf,
2. in allen Fällen, daß die Erstattung der durch die Rechtshilfe erwachsenen Kosten und Auslagen nach Einsendung einer Berechnung darüber erfolgen wird.

V. Schlußbestimmungen.[Bearbeiten]

§ 32.[Bearbeiten]

Wo gemäß dieser Verordnung die Bezirksrichter auf Veranlassung einer Verwaltungsbehörde tätig werden, richtet sich das Verfahren mit Einschluß der Rechtsmittel nach den Vorschriften, die für die gleichartigen richterlichen Geschäfte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen gelten.

§ 33.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler hat die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Er regelt das Gebührenwesen für die in dieser Verordnung vorgesehenen Arten des außergerichtlichen Verfahrens. Bis zum Zeitpunkte [726] dieser Regelung werden Gebühren für das bezeichnete Verfahren nur insoweit erhoben, als dies zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung vorgesehen ist; bare Auslagen sind zu erstatten.

§ 34.[Bearbeiten]

Eingeborene im Sinne des § 2 der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. November 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 1005) unterliegen den Vorschriften dieser Verordnung nur insoweit, als dies durch den Gouverneur bestimmt wird.

§ 35.[Bearbeiten]

Die in dieser Verordnung dem Reichskanzler zugewiesenen Obliegenheiten werden in dessen Vertretung durch das Auswärtige Amt (Kolonial-Abteilung) wahrgenommen. Der Ausdruck Gouverneur bezieht sich im Sinne dieser Verordnung auch auf den Landeshauptmann des Schutzgebiets der Marshallinseln und den Vizegouverneur im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen.

§ 36.[Bearbeiten]

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1905 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung, betreffend den Erlaß von Verordnungen auf dem Gebiete der allgemeinen Verwaltung, des Zoll- und Steuerwesens für die westafrikanischen Schutzgebiete, vom 19. Juli 1886 und die Verordnung, betreffend den Erlaß von Verordnungen auf dem Gebiete der allgemeinen Verwaltung des Zoll- und Steuerwesens für das Schutzgebiet der Marshall-, Brown- und Providence-Inseln, vom 15. Oktober 1886 außer Kraft.
Die übrigen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen Vorschriften, durch die das Verfahren der Verwaltungsbehörden auf bestimmten Gebieten ihrer Tätigkeit, insbesondere dem Zoll- und Steuerwesen geregelt ist, bleiben in Geltung, bis sie von den Stellen, von denen sie ausgegangen sind, aufgehoben werden. Auf dem Gebiete des Zoll- und Steuerwesens bleiben der Reichskanzler und die von ihm dazu ermächtigten Behörden auch in Zukunft, jedoch unbeschadet der Vorschrift des § 23 Abs. 2 befugt, von dieser Verordnung abweichende Vorschriften zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord Meiner Yacht Hohenzollern, Gefle, den 14. Juli 1905.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.