Kauff-Brieff krafft dessen die Stadt Gemünd das Gut klein Siesen verkaufft

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Textdaten
Autor: Unbekannt
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Kauff-Brieff / krafft dessen die Stadt Gemünd in Schwaben denen Bubenhofischen Vormündern und ihren Mindeln / das Gut klein Siesen vor 17500. fl. verkaufft / de Anno 1575.
Untertitel:
aus: Das Teutsche Reichs-Archiv, Bd. 13, S. 1485-1490
Herausgeber: Johann Christian Lünig
Auflage:
Entstehungsdatum: 25. April 1575
Erscheinungsdatum: 1713
Verlag:
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Leipzig
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Scan der Uni Augsburg
Kurzbeschreibung:
Siehe auch Schwäbisch Gmünd

Auf Grund der besseren Lesbarkeit wurden zusätzliche Absätze eingefügt.
Überschriebene e über den Vokalen a, o und u wurden als moderne Umlaute transkribiert.

Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[index:|Indexseite]]


[1485]

Kauff-Brieff / krafft dessen die Stadt Gemünd in Schwaben denen Bubenhofischen Vormündern und ihren Mindeln / das Gut klein Siesen[1] vor 17500 fl.[2] verkaufft / de Anno 1575.

WIr die Bürgermeister / und der Rathe / des hayl. Römischen Reichs Stadt / Schwäbischen Gemind etc. Bekennen öffentlich und thuen kund allermäniglichen / für uns und unsere Nachkommen und Gemeine unser Stadt Gemind / mit diesem Brieff / daß wir mit vorgehabtem zeittigen Rathe / gutten wohlbedachten Sinnen und Muethe / zu den Zeiten und Tagen / da wir sollichs allermeniglichs Widersprechen / Irrung und Aberkennen halben wol thuen köndten und möchten / mit allen den Wortten / Werckhen / Rath und Gethaten / durch die es ietzund und hinach vor allen Leuthen / Richtern und Gerichten / geistli- und weltlichen / und sonst allenthalben / zum höchsten Krafft / Fürgang / Würckung / Bestand und Macht hat / haben soll und mag / thun solten / köndten oder möchten / von unser / und gemainer unser Stadt bessern Nutzen und Frommen wegen / mererem unsern wachsenden Schaden damit zu fürkhommen / dem Edlen / Gestrengen / auch Edlen und Vesten / Herrn Alexander zu Bappenheim / des hayligen Römischen Reychs Erb-Marschalck zu Grienenbach / und Fürstlicher Durchleuchtigket / Ertz-Hertzogs Ferdinands zu Oesterreich[3] etc. Rathe / und Ferdinanden von Freyberg zu Oepffingen / Casparn von Harnstain / wohnhafft zu Altschaussen / bey dem Teutschen Hauß / und Hanß Veyten von Wernaw zu Pfarrhausen und Under-Bäyingen / allen vier / weyland des auch Edlen und Vesten / Hanß Joachimen von Buebenhoven / zu Rambsperg und Lainstätten säligen verlassenen Kinder / von gemainer Freundschafft / recht gesetzten Vormündern / unsern günstigen Herren / gueten Gönnern und lieben Nachparn / ihren nachkommenden Vormündern / in Vormünders Weyse und im Namen der gemelten / irer Vormund-Kinder / auch allen derselben Erben / recht und redlichen zu ainen steten / ewigen und immerwerenden Kauff zu kauffen gegeben haben / und hiemit in Krafft diz Brieffs ze kauffen geben / wie dann das izo und in zukünfftigen Zeiten vor allen Leuten / Richtern und Gerichten / gaistlichen oder weltlichen / für allermenniglichs Widertailn und Absprechen / nach Ordnung der Rechten / und dieser Landen löblichen Gewonhaitten / zum höchsten Krafft und Macht hat / haben soll und mag.

Nämlichen und zum Ersten / unsers Spitals Höve / Fall-Gült / und Gnaden-Guet / im Weyler zu klainen Siessen / im Filßthal gelegen / den diser Zeit bawet / und Bestands-Weyß innen hat Leonhard Hermann / genannt Hagenbawr / daraus giebt er järlichen / und aines jeden Jars allain und besunder allwegen auf Sanct Martins[4] des hayligen Bischoffs / acht Tage vor oder nach zway Pfund vier Schilling Württenbergischer Wherung / zu Häller-Gelt fünffzehen Malter[5] / halb Dinckel und halb Habern[6] unserer Stadt Gemind Meß / das ist / achtzehen Viertel für ain jedes Malter gerechnet / zu Jar-Gült / vier Herpst-Hüener / ain Faßnacht-Hennen und ainhundert Ayer / und steet von jeden Leib zu der Weglösin / umb fünffzehen Güldin genemer Lands- oder Reichs-Wehrung / das gepüerend Handlen zu gnaden / und guets Recht darmit in allwege vorbehalten.

Welcher Hoff dieser Zeit auf sein / Leonhard Hermans und Barbara Pfeifferin / seiner Hauß-Frawen Leib / ir beeder Lebenlang und nit lenger verlihen / darein gehört ain Hauß und Scheure / mit samt dem Gartten und Wisen / bey der Hofraitin herumb an ainander gelegen / daß alles fünff gueter Tagwerck[7] ohngevahr weit ist / neun Tagwerckh und ain Viertel Wisen / viertzig und vier Jaucharten Ackers / in den dreyen Eschen oder Veldern drey Tagwerck Waid / und sechs Tagwerck Holtz alles in des Weylers klainen Siessen Zehenden / Zwingen und Bennen an sondern underschiedlichen Stücken gelegen.

Item Leonhardt Vischers daselbst zu klainen Siessen Hof und Fall-Gut / daraus giebt er Jars auf die obbestimpten Zinsen ein Pfund / zehen Schilling Württenbergischer Wehrung zu Heller-Gelt / nein Malter [1486] halb Dinckel und halb Habern / des vorgemelten unserer Stadt Gemünd Meß / auf Martini zu Jar-Gült / vier Herpst-Hüener / ain Fastnacht-Hennen / ainhundert Ayer / und steet von jeden Leib zu der Weglösin um zehen Güldin obgeschriebner Wehrung / des gewenlich Handlen zu Gnaden / und guets Recht darmit in all Wege vorbehalten / und ist sollicher Hoff der Zeit auff sein Leonhard Vischers und Anna Stecklerin / seiner jetzigen Hauß-Frawen Leib / ir beeder Lebenlang verlihen / darein gehört ein Hauß-Scheurn und Garten an ainander gelegen / und ist solcher Gart ohngevahr drey Viertel ains Tagwercks weit / zehen Tagwerck und drey Viertel aines Tagwercks Wisen / viertzig und vier Jaucharten Ackers in den dreyen Eschen oder Veldern / und sechs Tagwerck Holtz / auch alles in des Weylers klainen Siessen / Zehenden / Zwingen und Bännen / an sondern unterschiedlichen Stücken gelegen.

Item Balthaß Vischers / des Gemindischen Schulthaissen alda zu klainen Siessen Hof und Fall-Gut / daraus giebt er Jars auf den obgedachten Sanct Martins-Tag ain Pfund ehegemlter Württenbergischer Wehrung zu Heller-Gelt / vierzehen Viertel Dinckel / und drey Malter sechs Viertel Habern / unser Statt Meß / zu rechter Jar-Gült / vier Herbst-Hüner / ain Faßnacht-Hennen / ainhundert Ayer / und steet von jedem Leib zu der Weglösin umb sechs Guldin obgeschriebner Reichs-Wehrung / das gepuerendt Handlen zu Gnaden / und guets Recht darin in all Weg vorbehalten / wellicher Hoff dieser Zeit auf sein Balthaß Vischers und Appollonia Höflichen / seiner itzigen Hauß-Frawen Leib / ir beeder Leben lang verlihen worden / darein gehört ain Hauß und Scheuren / sampt ainem Baum- und Kraut-Garten / dessen ohngefahr bey zweyen Tagwercken / alles an ainander gelegen / sieben Tagwerck und zway Viertel aines Tagwerck Wisen / und zwölff Jaucharten Ackers in den dreyen Eschen oder Veldern / alles in des bestimpten Weylers kleinen Siessen Zehenden / Zwingen und Bännen / an sondern underschiedlichen Stücken gelegen.

Item Hanß Feltzers säligen Wittib[8] / Katharina Schmidtin Hof und Fall-Gut zu kleinen Siessen / daraus giebt sy Jars uff die obbestimpten Gült-Zeit sieben Schilling mehrgedachter Wehrung zu Häller Gelt / ain halb Malter Dinckels / und ain Malter Habern unsern Statt-Meß / drey Herbst-Hüner / ein Faßnacht-Hennen / und steet von irem Leib zu der Weglösin / umb vierthalben Guldin gemeiner Landts-Wehrung / das gewehnlich Handlen / zu Gnaden und guets Recht / damit in all Weg vorbehalten / welliches Fall-Gutt der Zeit / auff ir der vermelten Wittib Leib und Leben lang verliehen ist / darein gehört ain Hauß / Scheure und Garten bey ainem Tagwerck / und ainem Viertel ongefehr weit / alles an ainander anderthalb Tagwerck Wisen / und zwo Jaucharten und drey Viertel Ackers / in des merbestimpten Weylers kleinen Siessen / Zehenden / Zwingen und Bännen gelegen.

Item Peter Hermanns Fall-Guet daselbst zu klainen Siessen / daraus giebt er Jars auf Martini zu Heller-Gelt ein Pfundt / sechs Schilling und acht Heller vorgeschriebener Württenbergischer Wehrung / drey Herbst-Hüner / ein Fastnacht-Hennen / und steet von jedem Leib zu der Weglösin / umb ein Pfundt fünff Schilling Häller erstgemelter Wehrung / das gepürendt Handlen zu Gnaden / und guets Recht darmit in all Wege vorbehalten / und ist dieses Guet der Zeit auff sein Petter Hermans und Barbara Grillin / seiner jezigen Hauß-Frawen Leib / ir beeder Leben lang verliehen worden / darein gehört ein Hauß und Scheur / auch ein Viertel aines Tagwercks Garttens / hinder dem Hauß und Scheure vier Tagwerck Wisen und fünffthalb Jaucharten Ackhers / in den dreyen Eschen oder Veldern / alles in des vermelten Weylers klein Siessen Zehenden / Zwingen und Bännen / an underschiedlichen Stücken gelegen.

Item Appalonia Kechlerin Fall-Guet alda zu kleinen Siessen / daraus giebt sie Jars auf die obbestimpten Gült-Zeit ein Pfund fünff Schilling Heller vorgemelter Würtenbergischer Wehrung zu Heller-Gelt / drey Herbst-Hüner / ein Faßnacht-Hennen / und steet von jedem Leib zu der Weglösin umb ein Pfund fünff Schilling Heller vorgemelter Württenbergischer Wehrung / das gewohnlich Handlen zu Gnaden / und guets Recht damit in all Weg vorbehalten / welches Fall-Gut dieser Zeit allain auf ir Appalonia Kechlerin Leib ir Leben lang verliehen ist / darein gehört ein Hauß und ein Tagwerck Bom-Gartens darbey / mehr ohngefehr drithalb Viertel aines Tagwercks / Scher- und Graß-Gartens / zway Tagwerck und ain Viertel Wisen an vier Stücken / auch ain Jauchart und ain Viertel Ackers in des mehrgedachten Weylers kleinen Siessen Zehenden / Zwingen und Bännen gelegen.

Item und dann am letsten unser Pfleg / bey Sanct Katharinen / bey den armen Sonder-Siechen / Fall-Gutt etc. So der Zeit Appalonia Keberin / weyland Martin Feindts Wittib innen hat / daraus sie Jars auf Martini drey Pfund vorgeschriebener Württenbergischen Wehrung zu Heller-Gelt gibt / zway Herbst-Hüner / ein Fastnacht-Hennen / und steet zu der Weglösin umb zwey Pfund Häller erstgemelter Wehrung das gepüerend Handlen zu Gnaden / und guets Recht / darmit in allweg vorbehalten / das ist der Zeit auff ir der Wittib Leib / ir Lebenlang [1487] verlihen / darin gehöret ain Hauß / ain halb Tag-Werck / Bem- und Graß-Gartten / drey Tag-Werck Wisen und zwo Jauchart Ackers / mehr gibt sie die Wittib Jars aus ermeltem irem Guet / an ain Seel-Gereth gehn Demzdorf zwölff Schilling obgeschriebner Wehrung / und drey Hüener / sodann auf weyl. Conrad Stahels zu Knuchen / im Filsthal säligen Erben fünff Ulmer Schilling / die thund Württenbergischer Wehrung vier Schilling Heller / so sy Jars auff Martini aus ainem Garten / bey der Bad-Stuben / unserm Spittal geben haben etc.

Item und dann den grossen Frucht-Zehenden ausser und von den hernach geschriebnen Aeckhern in des merbestimpten Weilers zu klainen Siessen Zehenden / Zwingen und Bännen gelegen / so bißanhero die Rambpergischen und Gemündischen Unterthanen daselbst zu kleinen / auch die Ulmischen Hindersassen zu grossen Siessen zum Tail gebawen / und vermelten unserm Spittal / den gewöhnlichen grossen Frucht-Zehenden / ie und allwegen davon geben / als namlichen ausser ohngefehr bey virtzig Jauchartin im Undern-Esch gegen Stauffenneck dem Schloß hinauff / mer im Obern-Esch / ausser sechzig Jaucharten Ackers ohngefehr an der Lautern hinauff gelegen / mehr ausser dreyen Jaucharten ungefehr / in den Ständt / und ainer Jauchart Ackers / an der Esselhalden gelegen.

Item mehr ausser funffzig Jaucharten Ackhers ohngefehrlich / in dem Esch / under der Halden genant / und ausser fünff Jaucharten / Acker ohngevahr / in Hewdobel gelegen / die machen alle zusammen Gerait / ainhundert funffzig und neün Jaucharten Ackers / ohngevahrlichen / wellicher groß Frucht-Zehendt / alle Jar zu gewöhnlicher Ernd-Zeit / von unsern verordneten Spittal-Pflegern / neben andern Zehenden / auff einen außgerüefften Auffschlag / umbgetroschne Früchten / uff unsers Spittals Kasten ze antwurten / verkaufft und hingelihen worden / der dann zu gemainen Jaren in zwantzig und fünff Malter / halb Dinckel und halb Habern / des obgeschriebnen / unser Statt Gemünd Meß ertragen mögen etc.

Item den kleinen Zehenden zu klainen Siessen und desselben Zwingen und Bännen gelegen / der jährlichs ohngefehr auff- und abzerechnen / in fünff Güldin ehegemelter Wehrung ertragen. Item und den Hew-Zehenden derselben Ortten / so Jars ain Pfundt und fünff Schilling Heller Württenbergischer Wehrung ohngefehr ertregt. Was aber der Enden für Wisen zu Ackern umbgerissen / die geben fürohin kein Hew-Zehenden mehr / sonder alsdann wie andere / aus obgemelten Aeckhern / den grossen Frucht-Zehenden.

Item und dann die Jurisdiction auch alle hohe und niedere Obrigkeit / über die Besitzer der obgeschriebenen Güeter / in dem obbestimten Weyler zu kleinen Siessen und desselbigen Zehenden / Zwingen und Bännen / desgleichen die Frävel / Straffen und Buessen / auff denselbigen Gütern inner- und ausserhalb des Fleckens kleinen Siessen / zum halben Thail / sodann auch die gepüerendt Steuer / Schatzung / das Ungelt von Weinschencken / auch die Mannschafft auff sollichen Güetern / desgleichen auch das Interesse und die Herrligkait auff dem Häyligen und desselben Hauß zu klainen Siessen / daß die erwölten Häyligen-Pfleger und auch die Haußgenossen / so in der Caploney-Hauß wohnen bißanhero dem Gemündischen Schulthaissen daselbst zu klainen Siessen angloben müessen den Häyligen getrew und gewer ze sein / auch Schaden warnen und wenden / und daß die Haußgenossen vor unsern Gerichten / dahin sy jederzeit gewiesen / Recht geben und nemen sollen / und gemainlich mit allen dem / das zu denselben und jeden insonderheit / von alter Gewohnheit / oder von Reichs wegen überal gehört / gehören soll und mag / es sey an Weyler / Rechten / Höfen / Fall / Gült und Gnaden-Güetern / mit Grund / Poden / auch allen iren Herrligkaiten / Rechten / Gerechtigkaiten und Zugehördten / Mann und Lehenschafften zu Dorff und Feld / hohen und niedern Gerichten / Zwingen / Bännen / Gepotten / Verpotten / grossen / kleinen auch Hew-Zehenden / Frävel / Straffen / Buessen / Steüren / Bayßen / Schäzungen / Ungelten / Renten / Zinsen / Gülten / Heller-Gelt / Früchten / Hüener / Hennen / Ayer und andern / wie das gehaissen und Namen gehaben mag / Vogtheyen / Vogt-Rechten / Dienst-Fällen / Weglösin / Handlener / Wasser / Wasserlaitinen / Wesserungen / Heusern / Höfen / Hoff-Rätinen / Scheuren / Gärten / Aecker / Wisen / Wasen / Holtz / Wun / Waidt / Vieh- und Schaf-Trib / Egerten / Oben / Gebawens und Ungebawens / Stegen / Wegen / Gemainden / Gemaind / Jechten und andern / benemen und unbenemen / gesüechts und ungesüechts / fundens und unfundens / ob Erd und under Erden / wie das alles Nammen hat und genennt werden mag / auch von Recht oder Gewohnhait wegen jendert darzu gehört und gehören soll / kan oder mag / darvon gar nichzit außgenommen noch vorbehalten / mit aller besetzter und unbesetzter Nutzung / Gewaltsam / Gewohnheiten / Herrlighait / Gerichten / Rechten und Herkommenhaiten / als Steüerbar / Schatzbar / Raißbar Vogtbar / Gerichtpar / und in Summa mit aller Jurisdiction und Oberkait unterworffen / daß alles zu besetzen und zu entsetzen / inmassen dann unsere gottfälige Vor-Eltern dasselbig vor langen Jarn keufflichen an sich gerbacht / und auch wie unser Spittal / und Sanct Katharinen Pfleg solliches alles und jedes insonderhait [1488] bißanhero ingehabt / hergebracht / verwaltet / genutzet und genossen / und das auch die obbestimpten unsere hiemit verkäuffte Höff / Fall / Gült und Gnaden / auch andere Stück und Güeter / und sampt irem järlichen Häller-Gelt / Renten / Gülten / Zehenden / Hand-Lehn und Weglösen / auch andere Nutzbarkaiten vorhin onverpfendt / onversezt / ohnverschriben / darzu ohnzinßbar / und gegen menniglichen mit einer Jurisdiction, Gewaltsam / Ober- und Herrlichkaiten / Gepotten und Verpotten unterworffen noch zugethan / sonder allerdings recht / frey / ledig / unverkümmert und aigen sein / und also sollen und mögen die wohlgenanten Herren Buobenhöfischen Vormünder und ire Nachkommen / an statt und von wegen irer Vormund-Kinder und derselben Erben / die oben specificirten Höff / Fall / Gült und Gnaden-Güeter mit Grund und Boden / auch allen iren Herrlichkaiten / Rechten und Gerechtigkeiten / Ein- und Zugehörden / Mann- und Lehenschafften / zu Dorff und Veld / hohen und niedern Gerichten / Zwingen / Bännen / Gepotten / Verpotten / grossen / klainen / auch Hew-Zehenden / Frävel / Straffen / Buessen / Steueren / Rayssen / Schatzungen / Ungelten / Renthen / Zinsen / Gülten / Heller-Gelt / Früchten / Hüner / Hennen / Ayer / mit samt allem andern / was darzu und darein gehört / oder jendert von Recht oder Gewohnheit wegen darein gehören soll / kan oder mag / gar nichzet davon gesindert noch ausgeschlossen / nun fürohin ewiglichen und geruewigelichen innhaben / einnemen / nutzen / niessen / besetzen und entsetzen / verleihen / verpfenden / verkauffen / verwechseln / verendern / und sonst in all andere Weg damit gefarn / handlen / thun und lassen / wie und was sie wollen / als mit andern ihren frey erkaufften und aignen Güetern / ongeirrt und ongehindert / daran von uns den Verkäuffern / allen unsern Nachkommen / auch gemainer unserer Stadt Gemündt / und sonsten menniglichs / von unsert und irent wegen / in all Wege darumben uns den Verkäuffern / die Erngedachten Buobenhöfischen Herren Vormünder / für sich und ire Nachkommen / auch an statt und von wegen irer Vormund-Kinder und derselben Erben / mit Aufrichtung dieses Briefs / alhie in unser Statt Gemünd / zu unsern sichern Händen und Gewalt / also bar dargezelt / gewert und bezalt haben siebenzehentausend und fünffhundert Gülden / an guter / genemer und unverschlagner Reichs-Müntz / ie funffzehen Batzen oder sechzig Kreutzer für ain jeden Gülden gerechnet.

Wellicher hiemit empfangnen Kauff-Summa wir für uns / unsere Nachkommen und gemaine Statt Gemünd / sie die Herren Vormünder / ire Nachkommen / auch derselben Vormund-Kinder und ire Erben allerdings qvitt / frey / ledig und loß zelen und sagen / die wir auch alsbald in andern unsern und gemainer unser Statt des Spittals und Sant Catharinen-Pfleg / auch unserer und irer Nachkommen scheinbarn und bessern Nutzen angelegt und verwendt haben.

Und auf das / so haben wir die vermelten Verkeuffere / mit freyen guttem Willen / onbezwungen und ongetrungen / mit allen darzu gehörenden Solennitäten[9] / Wortten und Wercken / nach dem Rechten und wie recht ist / den merwolernanten Herren Buobenhöfischen Vormündern / derselben Nachkommen / auch deren Vormund-Kindern / und allen iren Erben / die obbestimten Höf / Fall / Gült und Ganden-Güeter / inn- und ausserhalb klainen Siessen / derselben Zehenden / Zwingen und Bännen gelegen / mit Grund / Boden / ob und under Erden / auch allen iren Herrlichkaiten / Rechten und Gerechtigkeiten / Ein- und Zugehörden / Mann- und Lehnschafften zu Dorff und Veld / hohen und niedern Gerichten / Zwingen / Bännen / Gepotten / Verpotten / grossen / kleinen / auch Hew-Zehenden / Frävel Straffen / Buessen / Steurn / Rayssen / Schatzungen / Ungelten / Renten / Zinsen / Gülten / Heller-Gelt / Früchten / Hüener / Hennen / Ayer / Weglösin und Hand-Lönern / mit sampt allen andern / was darzu und darein gehört / oder jendert von Rechts oder Gewohnheit wegen darein gehören soll / kan oder mag / gar nichzit davon gesindert noch ausgeschlossen / inmassen oben auch angezaigt / zu rechter Urthat auf- und übergeben und eingeräumt / und hiemit eingeantwurt haben wöllen / seyn auch lediglichen und freywilliglichen davon gestanden / deren aller abgetreten / und sie dessen alles gemainiglich und sonderlich in ir ewig still Gewer / vollen angeenden Nuz nießlichen besizen / gesezt und gebracht / auch uns für uns und alle unsere Nachkommen / und gemaine unser Stadt Gemünd / aller unser bisanhero daran gehabten Rechten / Gerechtigkeiten / Possession[10], Wiederforderung und Ansprach / so wir / unser Spittal / auch unser Pfleg bey Sanct Catharinen / oder unsere Nachkommen bisher darzu oder daran je hetten oder gewinnen / oder noch fürohin darzu und daran haben solten / könten oder möchten / gegen jnen den Erngedachten Herren Buobenhöfischen Vormündern / iren Nachkommen / noch derselben Vormund-Kindern oder iren Erben / dessen alles und jedes insonderhait verzigen und begeben haben / und izo verzeihen und begeben / wissentlich in und mit Krafft diz Briefs / also / daß weder wir / alle unsere Nachkommen / noch gemaine unser Statt Gemünd / der vermelten Spittals und Sanct Catharinen Pflegschafften noch jemands anders von unsert wegen / die wolgedachten Herren Buobenhöfischen Vormünder / [1489] ire Nachkommen / derselben Vormund-Kinder oder ire Erben / noch sonst jemand anders von iret wegen / an den obberürten unsern hiemit verkaufften Höfen / Fällen / Gült und Gnaden-Güetern / Zehenden / Zinsen / Heller und Frucht-Gülden / mit sampt andern Rechten und Zugehördten / wie oben von einem zu dem andern underschiedlichen vermeldet und angezaigt worden / daran oder darinnen gantz nichzit irren oder bekrencken / noch auch kain Wiederforderung / Anspruch noch Recht mit kainerley Gerichten noch Sachen / weder gaystlichen noch weltlichen / oder ohne Gericht / an kainen Enden oder Stetten / noch gemainiglich mit kainen andern Finden noch Listen / wie man die immer erdencken oder fürbringen möchte / darzu noch daran ewiglichen oder nimmermehr gewinnen / suchen und haben sollen noch mögen / gantz überall in kain Weiß noch Weg / und also sollen und wöllen wir die Verkäuffer und alle unsere Nachkommen / der vil- und wohlbestimpten Herren Buobenhöfischen Vormunder / irer Nachkommen / derselben Vormund-Kinder und iren Erben des obgeschriebenen Kaufs / über die obgesezte Stück zu kleinen Siessen alle / gar nichts davon ausgenommen noch abgesondert / Recht gewern / und Verttiger ze sein / für allermenniglichs Irrung und Ansprach / gaistl. und weltl. Persohnen nach aigens Stett- auch Lands-Gebrauch und Recht / und nach den Rechten also und dergestalt / welliche Irrung oder Ansprach jnen den Erngedachten Herren Buobenhöfischen Vormundern / iren Nachkommen / derselben Vormund-Kindern und iren Erben / daran beschehen oder widerfarn würdt / es were von gaystlichen oder weltlichen Leutten oder Gerichten / wie oder von wem das were / das alles sollen und wöllen wir und unsere Nachkommen / inen den Herren Vormündern und ihren Nachkommen / derselben Vormund-Kinder und iren Erben / auff ir erst Erfordern / jedoch allain in und mit Recht allerdings zu versteen / zu vertreten und zu versprechen / auch gegen menniglichen richtig und unansprüchig zu machen / aber nach aigenes Stett- und Lands-Gebrauch und Recht / und nach den richten / und deßhalben alles das ze thun und ze lassen / das man ainer jeden sichern Werschafft und Fertigung thun soll und muß / gar und gäntzlichen / ohne allen iren Kosten und Schaden / wo aber wir oder unsere Nachkommen das nit theten / und daran (das doch nit seyn oder beschehen soll) seümig sein würden / so haben die offt wohlgemelten Herren Buobenhöfischen Vormünder / ire Nachkommen / derselben Vormund-Kinder oder ire Erben / und wer inen des verhelffen will / darnach allezeit vollen Gewalt und guet Recht / ohne Gericht und ohne Klag / oder ob sie wöllen mit Gericht gaistlichen oder weltlichen / und mit Clag / uns oder unsere Nachkommen an allen des gemelten Spittals oder Sanct Katharinen-Pfleg / auch andern unser Statt Haaben und Güetern / liegenden und farenden darumben anzegreiffen / ze nöten und ze pfenden alles angefrävelter Ding / gegen menniglichen / darmit sy auch auch gegen niemandes / wer der were / nichzit fräveln / verschulden oder verwürcken sollen / in kain Weiß noch Wege / darvor sollen uns die Verkäuffere oder unsere Nachkommen des obbestimpten unsers Spittals / Sanct Katharinen-Pfleg / noch andere unser Staat Haab und Güeter gantz nichzit freyen / befrieden / schirmen noch bedecken / kein Päpstliche / Kayserliche / Königliche noch andere erlangte und künfftige Gnad noch Freyheit / kain Freyheit-Brieff / Abforderung noch Weysung der Stetten / Hoff-Cammer- noch Land-Gericht / noch sonst jchzit anders / das jemands zu Unkrefftigung dieses Brieffs und Kauffs erdencken oder fürziehen / und das uns zu ainichen Behelff oder Beschirmung dienen oder fruchtbar sein möchte / und nachdem dieser Verkauff und Kauff in seinem vollen und rechten Werth zuegangen und beschehen ist / und wir die Verkäuffere darmit und daran keines Wegs betrogen worden sein / so haben wir für uns / gemaine unser Stadt Gemünd / unser Spittal und Sanct Katharinen-Pfleg / und alle unsere Nachkommen hierinnen und darmit aller Gnaden und Freyheiten / geschriebenen und ungeschriebenen Rechten / und fürnemlichen des Rechten / das die Keuff / so über den halben Thail ihres Rechten und vollen Werths betrogenlichen beschehen / oneröfftiget / und insonderheit des gemainen geschriebenen Rechten / das da weiset / gemaine Verzeihung verfahe nit / es sey dann ain Sonderung vorgegangen / gegen den obbestimpten Herren Buobenhöfischen Vormündern / iren Nachkommen / deren Vormund-Kindern und iren Erben / gar und gäntzlichen verzihen und begeben haben / verzeihen und begeben uns auch dessen für uns / unser Statt Gemünd / Spittal und Sanct Katharinen-Pfleg / und all unsere Nachkommen / jetzo als dann / und dann als izo hiemit wissentlichen / in und mit Crafft diz Brieffs / wie dann solches alles nach der höchsten und besten Form und Ordnung der Rechten / immer zum zierlichsten beschehen / guet Krafft und Macht hat / haben soll / kan und mag / für allermenniglichs Widertailn und Absprechen / ohn alle Gevärde / immer so lang viel und gnug biß den Ehrengedachten Herren Buobenhöfischen Vormündern / iren Nachkommen derselben Vormund-Kindernn / und iren Erben / die obgemelten hiemit erkäuffte Stück sampt allen und jeden iren Zugehörden / Rechten und Gerechtigkaiten / gar nichzit davon [1490] von ausgenommen / durch uns die Verkäuffer oder unsere Nachkommen und Gemaine unser Statt Gemündt / auch Spittal und Sanct Katharinen-Pflegschafften / in und mit Recht gefertigt / ohnansprüchig und allerdings richtig gemacht werden / aber noch aignes Erb / Stett / Landts-Gebrauch und Recht und gemainen Rechten alles in unsern aignen Costen und ohne ihren Schaden.

Wir die offtbestimpten Verkäuffere / haben auch dem wolgemelten Herren Buobenhöfischen Vormündern an statt ir Vormund-Kinder / alle unsers Spittals und Sanct Katharinen-Pfleg / althabende Rodel / Register / Kauff / Verträg / Wer-Brieff / Ehehafftinen / Zinß / Gülten / oder anders / so des obbestimpten unsere hiemit verkauffte Höf / Fall / Gült und Gnaden-Güeter / auch Zehenden / mit aller Zugehört besagende / so viel auff dieses mal in unsers Spitals / und Sanct Katharinen-Pfleg / Gewalt und Verwahrung gewesen mit diesem unserm Kauff-Brieff übergeben und zugestellt / und die gedachten unsere verkauffte Underthanen zu klain Siessen / aller irer Verwandtniß / Pflicht und Aydt ledig gezölt und an sie die Herren Keuffer und ire Vormund-Kinder gewisen;

Wann auch über kurtz oder lange Zeit / mehr Brief / wie die genant und gehaissen werden möchten / bey unsern Spital Sanct Katharinen-Pfleg oder unsern Gewalt / so die mehrbestimpten unsere verkauffte Güeter zu kleinen Siessen besagende befunden werden solten / alsdann sollen dieselben wolermelten Herren Buobenhöfischen Vormündern / iren Nachkomen oder derselben Vormunds-Kindern und iren Erben / auch übergeben und zugestellt werden / oder da das nit beschehe / so sollen doch dieselben / uns noch unsern Nachkommen oder unserm Spital und Sanct Katharinen-Pfleg zu ainichen Verthail und auch vilweniger der mehrgedachten Herren Buobenhöfischen Vormündern / iren Nachkommen / derselben Vormund-Kindern oder iren Erben zu gar keinem Nachtheil oder Schaden gelangen / in gar kain Weyß noch Wege / alles getrewlich und ongevärde.

Und dessen alles zu warem und vesten Urkundt / so haben wir die Verkäuffer uns / unser Nachkommen und Gemaine unser Statt Gemünd damit vestiglicher zu besagen / gemeiner unser Statt Gemünd grosses Secret-Insigel offentlichen an diesen Brief hencken lassen / und dieweil wir oben auch angezogen / des gemelten unsers Spitals und Sanct Katharinen-Pfleg die obgeschriebnen verkäufften Höff / Fall / Gült und Gnaden-Güeter mit irer Nutzbarkeit biß auff diesen Verkauff zugehörig gewesen / so haben derselben verordnete Pfleger / umb noch mehrer Sicherhait willen / dieses abgeredten Verkauffs irer Pflegschafften gewöhnliche und aigne Insigel auch an diesen Brieff hangen lassen.

Der geben ist zu Schwäbischen Gemünd / uff Montag nach Georgii / des heiligen Ritters Tag / das war der fünff und zwantzigst Monats Tag Aprilis / nach Christi unsers lieben HErrn und Seeligmachers Gepurt gezalt funffzehenhundert siebentzig und fünff Jare.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. Kleinsüßen bei Göppingen
  2. Gulden
  3. Ferdinand II. von Tirol
  4. 11. November
  5. altes Getreidemaß von verschiedener Größe
  6. Hafer
  7. Landfläche, die an einem Tag bestellt werden konnte
  8. Witwe
  9. öffentliche Feiern, wie Herrschereinzüge, Huldigungen oder Amtseinsetzungen
  10. lat. possessio, Besitz