Kurze Geschichte des Bayreuter Getraidemarktes, und einige Erläuterungen darüber, bey Gelegenheit der Beschwerden des Beckerhandwerks gegen denselben, als wenn nämlich dessen Existenz dem Publico mehr schädlich als nützlich sey

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Autor: Moritz Boyé
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Titel: Kurze Geschichte des Bayreuter Getraidemarktes, und einige Erläuterungen darüber, bey Gelegenheit der Beschwerden des Beckerhandwerks gegen denselben, als wenn nämlich dessen Existenz dem Publico mehr schädlich als nützlich sey
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 4, S. 73–88
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
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Erscheinungsdatum: 1792
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Quelle: UB Bielefeld, Commons
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III.
Kurze Geschichte des Bayreuter Getraidemarktes, und einige Erläuterungen darüber, bey Gelegenheit der Beschwerden des Beckerhandwerks gegen denselben, als wenn nämlich dessen Existenz dem Publico mehr schädlich als nützlich sey.
In allen wohl eingerichteten Staaten sucht man Getraidmärkte zu errichten, wo| sie noch nicht sind, und empor zu bringen, wo sie existiren, sie sind das kräftigste Mittel, das Getraide ohne Sperre im Lande zu erhalten und fremdes herbey zu ziehen, der Verkäufer findet einen Ort, wo er verkaufen kann unter obrigkeitlicher Aufsicht, ohne also von der Willkür einzelner Personen abzuhängen, und wohin er mit der Gewißheit geht, Geld für sein Getraide lösen zu können, und der Käufer, Becker und andere, findet Gelegenheit, das seinige im Orte selbst zu kaufen, was er sonst oft mit Kosten und Versäumniß seiner Zeit entfernt suchen muß.
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Diese allgemeinen – einem jeden, der einige Kenntniß von Staatswirthschaft und Policeyeinrichtung besitzt, bekannten Grundsätze gaben mir 1785. Gelegenheit, die Errichtung eines ordentlichen Getraidmarktes hier in der Stadt in Vorschlag zu bringen es ward mit hochfürstl. Regierung daraus communicirt, man war natürlich damit einverstanden, weil dadurch für das Publicum wohl gewonnen, aber nie was verloren werden konnte, es ward referirt und immediate der Vortrag davon gemacht, die Genehmigung erfolgte cum elogio und ward befohlen von Zeit zu Zeit den Fortgang dieses| neuen Instituts zu berichten, nach Verfluß der 3 ersten Jahre ward die Zollfreyheit wiederum gerne und zwar perpetuirlich bis auf Widerruf acordiret, weil der Nutzen für die hiesige Stadt offenbar zu Tage lag und bey den alle Jahre darüber erstatteten Berichten ist bis Dato die gnädigste und vollkommenste Zufriedenheit bezeigt worden.

Ausser den allgemeinen Regeln bey einem dergleichen Markte, ratione der Tage, der Stunden, des Einkaufs für Einheimische und für Fremde, des Messens etc. etc. war und ist noch die wesentliche und Haupteinrichtung folgende:

1) Allgemeine Zollfreyheit im ganzen Lande, Pflaster- und Chaussee-Geld ausgenommen, für Unterthanen und Ausländer, nur müssen entfernte Attestata von hier mit zurück bringen, um sich zu legitimiren, daß sie wirklich auf dem hiesigen Markte verkauft haben, weil sonst leicht Unterschleife vor sich gehen können; bey dieser Gelegenheit ward die nämliche allgemeine Zollfreyheit für die Märkte zu Hof und Naila und ex post auch für den zu Culmbach accordirt.

2) Weil das Publicum hier nicht groß und das Geld nicht überflüssig, dann der mögliche Fall zu denken war, daß der Verkauf| aus verschiedenen Gründen erschwert und die Zufuhr dadurch leicht, statt befördert, verdrängt werden könnte, ward mit immediater Genehmigung weiters vestgesetzt, daß alle Getraider von guter Qualität durch alle Sorten, wenn sie an dem Markttage nicht verkauft werden könnten, bis auf einen andern an dem dazu bestimmten Orte nicht eingestellt und auch nicht wieder mit nach Hause genommen werden wollten, von gnädigster Herrschaft nach geendigtem Markte, wenn kein Käufer mehr da sey, um den Preis, wie er an dem Tage gewesen, käuflich übernommen werden sollen, dadurch ward der Verkäufer im Voraus vergewissert, daß er

a) Geld lösen und mit nach Hause bringen könne und

b) daß er nicht von der Willkür einiger, gemeinschaftliche Sache machender reichen Becker abhänge.

In den ersten Jahren ist der Fall einige mahle eingetreten, daß Getraide auf den herrschaftlichen Boden in obiger Art hat angenommen werden müssen, jetzt aber seit geraumer Zeit nicht mehr.

3) Allgemeine Freyheit ward pro basi angenommen, und ist es noch, der Verkäufer| kann sich des Käufers Mees gefallen lassen, und sich auch das – von dem verpflichteten Messer ausbitten, er kann verkaufen, oder einstellen, er kann auch weiter fahren, genug ein jeder bleibt Herr und Meister von seinem Eigenthum, auch die Zufuhr ist nicht an die Markttage gebunden, wohl aber die Zollfreyheit; denn diese erstreckt sich nur auf den Markt, dergestalt, daß auch der, welcher am Markttage was herein fährt, den Markt aber nicht baut, sondern schon vorher verkauft hat, den Zoll abzahlen muß, wer aber hier auf dem Markt gewesen und nicht hat verkaufen können, oder wollen, weil ihm der Preis zu gering, glaubt aber in Hof, Wunsiedel etc. etc. theurer verkaufen zu können, erhält durch ein Attestat, wenn er ein bekannter zuverlässiger Mann ist, die Erlaubniß, noch die Orte, nämlich im Lande weiters zollfrey passiren zu dörfen, muß aber dieses Attestat wiederum hieher zurück bringen von der Ortsobrigkeit unterschrieben, wo er verkauft hat und um welchen Preis. Der Fall war häufig im vorigen Jahre, da der Preis wegen der Sperre in Hof und Wunsiedel weit höher stand, wie hier, ich glaube, daß es natürlich nur geschiehet, wenn der Fall eintritt: denn umsonst fährt| keiner sechs und mehrere Meilen. Diese Einrichtung ist auch gerne immediate genehmiget, weil dadurch

a) für andere Orte, wo es fehlet, oder der Preis hoch steht, auch gesorgt wird

b) nichts davon ausser Landes kommen, oder Unterschleife passiren können, weil die Attestata beglaubter zurück gebracht werden müssen, und

c) einem jeden völlige Freyheit bleibt, mit dem seinigen machen zu dürfen, was ihm gefällig, obgleich sich leicht vorzustellen, daß niemand mit Kosten und Zeitverlust nach Hof fährt, wenn er hier das nämliche, auch etwas wenigers, lösen kann, als dorten.

4) Diese allgemeine Freyheit in specie der Zufuhr halber, welche nämlich an keine Tage gebunden war, sondern zu jeder Zeit, selbst an Buß- und Feyertagen geschehen konnte, ward vor zwey Jahren in Absicht der Unterthanen des hiesigen Hofkastenamts, so wie auch in Culmbach wegen der dortigen Amtsunterthanen etwas eingeschränkt. Diese konnten nämlich sonst ihr Getraide herein fahren, wann sie wollten, so waren sie vom Zoll frey, brauchten also nicht den Markt zu besuchen, noch sich an| die Tage zu binden. Wie aber vor zwey Jahren wegen der mittelmäßigen Erndte und der allgemeinen Sperre Mangel zu befürchten war, ward bey der Getraid-Deputation von mir der Vorschlag gemacht, daß man diese Freyheit wenigstens ad tempus aufheben möchte, damit ein jeder per indirectum genöthiget werde, (denn die Zufuhr an andern Tagen ward nicht verboten) an Markttagen sein Getraide herein zu fahren, um Aufkäufereyen und andern Unterschleifen vorzubeugen. Bekanntlich war damals der Handel mit den Seckels, cessante causa cessat lex; und wenn jemand sich darüber beschweret hätte, glaube ich, diese Einschränkung wäre von Hochfürstl. Regierung längst aufgehoben, wenigstens würde ich, wenn darum gefragt würde, gleich äussern, daß es ohne allen Schaden und Nachtheil dermahlen geschehen könne, obgleich ich auch nichts Nachtheiliges darin finde, wenn sie bleibt, weil die Leute ohnehin dermahlen an die zween Tage gewöhnt sind, und ich nicht die geringste Beschwerde darüber höre: denn die Unterthanen müßten es eigentlich seyn, die es thäten und Ursache dazu hätten, und für einen öffentlichen Kauf stimme ich eher, gewiß die Policey auch, als für einen, der in| Winkeln und auf den Bierbänken geschiehet. Auf dem Markte weiß man den Preis gewiß; wird aber im Hause gehandelt, kann er willkührlich angegeben, auch, wie man will, gemessen werden, wovon der Beyspiele viele.

Dieser kurzen Geschichte, von der Verfassung des hiesigen Getraidmarktes bey Gelegenheit der Beschwerden der hiesigen Bürgerschaft, in specie der Becker gegen selbigen, will ich nur noch dieses, ehe ich auf die Gravamina selbst komme, hinzufügen, daß Hochfürstl. Kammer bey allem Geschrey ganz gleichgültig, auch bey der Aufhebung des Marktes selbst seyn kann, weil sie im Grunde weiter nicht dabey interessiret ist, als daß sie pro bono publico ihren Zoll sacrificirt, und die Aufseher dieses Instituts, ohne was davon einzunehmen, noch ansehnlich remunerirt.

Dieses vorausgesetzt, und wenn man unpartheyisch und unbefangen die wahre Einrichtung des Getraidemarktes beherzigen will, wird wohl leicht und ohne alle specielle Widerlegung der dagegen angebrachten Beschwerden, gefolgert werden, daß dieses Institut sehr vortheilhaft für die Stadt sey, und nie schädlich werden könne, es wäre| denn etwann auf die Gesundheit eines an die warme Stube gewohnten Bürgers, der, statt in seinem Hause kaufen zu können, bey kalter oder feuchter Witterung auf den Markt gehen muß, und sich dadurch leicht einen Catharr holen könnte, und daß die Hochfürstl. Kammer dabey nichts gewinne, sondern offenbar verliere, so wie sie verbunden sey, ihren Verlust zu reclamiren und die Zollfreyheit aufzuheben, so bald der Markt schädlich und ihre guten Absichten für das allgemeine Beste vereitelt werden.

Daß aber die Beschwerden alle hinfällig sind, wird daraus noch mehr und deutlich erhellen, daß

a) keine Zollerhöhung vorgenommen, oder ein neuer Zoll auf die Zufuhr gelegt, vielmehr sind alle Wochen zween Tage im ganzen Lande zollfrey gemacht worden, die es nicht waren, die kleine Einschränkung bey dem Hofkastenamt nehme ich davon aus, und beziehe mich auf das, was ich darüber bereits geäussert habe.

b) Die Zollfreyheit ist nicht allein für den hiesigen Markt, sondern für alle andere im Lande immediate accordiret| worden; wer will daher denen Leuten, die hier nicht verkaufen können, oder denen der Preis zu gering ist, verwehren, andere Märkte auch zu besuchen? Macht es ja jeder Krämer so, und wie kann man auf den Gedanken kommen, es bey den aller unentbehrlichsten Lebensmitteln erschweren zu wollen, nicht zu gedenken, daß

c) es hart seyn würde, seinen Mitbrüdern und Unterthanen eines Herrn das zu erschweren, was man nicht so nothwendig braucht als er; der Beweis davon ist klar, weil er es theuerer bezahlen muß;

d) Durch die vorgeschlagene Einschränkung, daß nämlich alles Getraide entweder verkauft, oder eingestellt, mithin gleichsam eine Stappelgerechtigkeit für Bayreut exerciret werden soll, wäre gleich ein großer Theil der Zufuhren abgeschnitten; denn die Pegnitzer, (auf die ist es eigentlich gemünzet, und die sind es auch größten Theils, welche weiter fahren,) können die Stadt umfahren, auch durchgehen, wenn sie wollen, ohne den Zoll geben, oder den hiesigen Markt besuchen zu müssen, denn| entweder sie fahren auf den Höfer Markt, so sind sie ohnehin frey, oder sie verkaufen ihr Getraide an Becker etc. ausser den Markttagen, so wird ihnen auf producirte Attestata, daß das Getraide zum Gewerbe, ins Umgeld etc. gekommen, der Zoll bekanntlich zurück gegeben, was sollte einen solchen Getraidehändler wohl bewegen, den hiesigen Markt zu besuchen, sich der Gefahr auszusetzen, e. g. um – 24 gr. ein Mees Waizen verkaufen zu müssen, so lang er Hoffnung hat, in Hof – 26 und 28 gr. – für ein Achtel zu lösen; denn nur der höhere Preis kann machen, daß er weiter geht, und für das Ganze, wenigstens für jene Gegend ist es gut, daß er es thut.
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Daß die herrschaftlichen Getraide, im Sommer, wenn Zufuhr fehle, über den Marktpreis abgegeben würden, ist offenbar unrichtig, nie über und nie unter dem Marktpreis, sondern alle mahl um den geringsten werden die Getraide vom Kastenboden abgegeben, das Korn hat e. g. im vorigen Sommer 26, 28 bis 30 gr. gekostet auf dem Markte, auf dem herrschaftlichen Boden aber nur – 26 gr. – der Waizen nur| 30 gr. und auf dem Markte – 32 gr. – und darüber, es ist dieses stadtkündig, und mir unbegreiflich, wie die Becker dieses ihrem Schriftsteller haben angeben können.

Richtig ist es, daß es viel theurer ist, als in vorigen Zeiten, daran ist aber nicht der Getraidmarkt und der Wohlstand der Bauern Schuld, die Ursache davon liegt im Ganzen, und so lange das Getraide hier nicht mehr gilt, wie in unserer ganzen Nachbarschaft in und ausserhalb Landes, kann man zwar mit Grunde behaupten, daß es theuer relatif gegen vorige Zeiten, aber nicht theuer relatif gegen andern Orten, weil es dort das nämliche kostet, vielleicht kann man mit Grunde behaupten, wohlfeil, weil der Preis die ganze Zeit über hier am niedrigsten gestanden ist, und wie will man verlangen, daß ein Bauer hier ein Mees Korn um 18 gr. – verkaufen soll, wenn er allenthalben in der Nachbarschaft, vielleicht in seinem eigenen Dorfe, – 20 gr. – dafür haben kann.

Ich habe keinen Beruf, die eigentliche Ursache des Hasses der Becker gegen den Markt auseinander zu setzen, deswegen übergehe ich sie mit Stillschweigen, stelle aber zu höherm Ermessen anheim, ob nicht etwann| gefällig, diesen kurzen Aufsatz beyzulegen, da niemand von der Einrichtung im Ganzen informirt seyn kann, die aber hier zu übersehen ist.
Bayreut, den 5. Dec. 1791.
B. 

Wie die hiesige Bürgerschaft bey der hohen Landes-Administration verschiedene Mängel und Gebrechen in Absicht des Nahrungsstandes unterthänigst überreichten und Vorschläge zur Verbesserung machten, beschwerte sich unter andern auch das hiesige Beckerhandwerk über den seit 6 Jahren allhier errichteten Getraidmarkt und erklärte sich darüber ad Intimum folgender gestalt:

 das hiesige
 Beckerhandwerk

kann seine Beschwerde wider das Wuchern des Landmanns mit seinem Getraide und wider den hiesigen Getraidemarkt nicht bergen.

a) Auf dem hier aufgerichteten Getraidmarkt kommen sehr wenige Marktbauern und Getraidfuhren. Die nächste Folge davon ist: daß dieser Markt mehr eine Auction, wo einer den ander überbietet, als eine wahre Feilschlagung des Getraides ist. Die sehr| leicht zu entdeckende Absicht des Landmanns, sein Getraide noch nicht zu Markte zu bringen, ist Wucher mit dem doch im heurigen Jahre so reichlich ausgespendeten Seegen Gottes nicht aber menschenfreundliche Vorsorge für künftige Zeiten

 Eben so nachtheilig ist
b) dem Beckerhandwerke, daß das ausser den Markttagen hieher gefahren werdende Getraide verzollet werden muß. Jeder Getraidebesitzer wird also, um den Zoll zu ersparen, verscheucht, an den ihm schicklichen Tagen ausser dem bestimmten Markttage seinen Überfluß und Vorrath den Bürgern der Stadt, in specie den hiesigen Beckermeistern dar zu reichen.

 Es ist ferner

c) unläugbar, daß viele, die den ordentlichen Getraidemarkt besuchen, den Markt nur pro forma bauen, und nichts weniger im Sinne haben, als den Verkauf und Absatz ihres Getraides. Sie bieten ihr Getraide um einen äusserst hohen Preis, um den es Niemand kaufen kann, aus der unlautern sträflichen Absicht, ihr Getraide| weiter zu führen. Wenn sie die vom hiesigen Getraidemarkte um – 24 kr. ertheilten Zeugnisse der Güte ihres Getraides gelöset haben, fahren sie mit ihrem Getraide dafür zollfrey, zum Nachtheil des herrschaftlichen Interesse, bis nach Hof, zeigen die Zeugnisse anderwärts vor und verkaufen um einen noch höhern Preis.

Hier wäre nichts so sehr der Wunsch des ganzen Handwerks der Becker und das beste Gegenmittel wider einen solchen Wucher, als daß es nach dem Beyspiel der Stadt Hof gehalten werden möchte, wo die Getraideverkäufer ihr Getraide von einem Markttage zum andern einzusetzen verbunden sind. Und sollte wohl eine so heilsame Verordnung und Einrichtung, wie in Hof, nicht auch auf hiesige Residenzstadt anzuwenden seyn? –

Eben dieser Zwang des wuchernden Landmanns setzt uns

d) in die Notwendigkeit, das Getraide im Mangel des vom Lande herein gebrachten, von hiesig herrschaftlichen Kastenboden um einen höhern Preis zu kaufen, als wir es ausbacken dürfen. etc. etc.

| welches Anlaß zu dem beygehenden Aufsatz gab und der um so nothwendiger zur Aufklärung der Sache war, weil in der ganzen Zeit keine Beschwerden vorgekommen, mithin nichts von Zeit der Errichtung bey den hohen Collegiis von Bedeutung darüber verhandelt worden, und man also von der ganzen Verfassung ex actis nicht informirt werden konnte. Der Druck und die allgemeine Bekanntmachung kann keinen Anstand haben, weil hier bloß von einem gemeinnützigen durch landesherrliche Genehmigung unterstützten Institut die Rede ist, und vielleicht ist ein, oder anderer Umstand auch anderwärts zu benutzen, wenn gleich nichts neues oder besonderes darinnen enthalten, und da überdem was locales hier oder darinn anzutreffen seyn möchte, wovon in Franken eher, als andern Landen Gebrauch zu machen wäre; so hielt ichs für nützlich, daß der Aufsatz in Extenso mit diesem kleinen Vehiculo in dem Journal von und für Franken eingerückt würde.
Bayreut, den 18 Dec. 1791.
B.