MKL1888:Deutscher Bund

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
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Band 4 (1886), Seite 772774
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Deutscher Bund. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 4, Seite 772–774. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Deutscher_Bund (Version vom 13.03.2023)

[772] Deutscher Bund (hierzu die Karte „Deutschland während des Deutschen Bundes“), der auf der deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 beruhende deutsche Staatenbund, welcher sich infolge des deutschen Kriegs von 1866 aufgelöst hat. Die Akte war auf Grund des österreichischen Entwurfs, den man mit dem preußischen Programm verschmolzen hatte, auf dem Wiener Kongreß (s. d.) zu stande gekommen und ließ viele Wünsche der Nation unbefriedigt, da man nach langen vergeblichen Verhandlungen schließlich unter dem Eindruck der Rückkehr Napoleons den Abschluß eines Bundes beeilt hatte. Zweck desselben war die Erhaltung der innern und äußern Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit der einzelnen deutschen Staaten. Das Gebiet des Deutschen Bundes lag zwischen 5°44′ und 19°51′ östl. L. v. Gr. und zwischen 45°5′ und 54°52′ nördl. Br. und grenzte im N. an die Nordsee, Dänemark (Schleswig) und die Ostsee, im O. an die außerdeutschen Provinzen Preußens (Preußen und Posen), an Russisch-Polen, die außerdeutschen Kronländer Österreichs (Galizien, Ungarn, Kroatien), im S. an das Adriatische Meer, das österreichische (nicht deutsche) Istrien, Venetien, die Lombardei und die Schweiz, im W. an Frankreich, Belgien und die Niederlande. Mitglieder des Bundes waren bei der Gründung 35 (zuletzt 31) monarchische Staaten und 4 Freie Städte, von den Ländern des jetzigen Deutschen Reichs gehörten nicht dazu die Provinzen Ost- und Westpreußen, Posen, ferner Schleswig und Elsaß-Lothringen, dagegen die deutschen Kronlande Österreichs, Liechtenstein und Luxemburg-Limburg. Während des Bestehens des Bundes sind folgende Gebietsveränderungen eingetreten: Sachsen-Koburg erhielt einen Teil von Sachsen-Gotha mit der Stadt, aus einem andern Teil wurde Sachsen-Altenburg gebildet, während Sachsen-Hildburghausen in Sachsen-Meiningen aufging; die drei anhaltischen Ländchen wurden zu einem Herzogtum Anhalt vereinigt, endlich die beiden Hohenzollern in Preußen einverleibt. Vgl. die Übersicht auf S. 773.

Die Bevölkerungsziffer der einzelnen Bundesstaaten, welche der Bundesmatrikel zu Grunde gelegt war, bezog sich eigentlich nur auf das Jahr 1818, in welchem die Matrikel angelegt ward; obwohl sie später mehrfach revidiert wurde, so fügte man doch nicht neue Einwohnerzahlen ein, sondern änderte die alten nur da ab, wo Gebietsveränderungen eingetreten waren. Daß das Mißverhältnis zwischen Bevölkerung und Beitragspflicht zu den Bundesleistungen von Jahr zu Jahr größer wurde, leuchtet ein. Preußen hatte z. B. nur fünf Sechstel der auf Österreich ruhenden Quote zu zahlen und hatte dieses an Einwohnern in seinen Bundesgebieten schon nach wenigen Jahrzehnten überflügelt. Obwohl die nichtdeutschen Provinzen Österreichs und Preußens dem Bund nicht angehörten, so war in diesem die Zahl der nichtdeutschen Einwohner doch sehr erheblich. Im J. 1864 schätzte man die Zahl der Deutschen auf 37 Mill., wovon 20 Mill. Oberdeutsche, 17 Mill. Niederdeutsche waren; außerdem gab es 7,900,000 Slawen, 550,000 Romanen, 6000 Griechen und Armenier, 500,000 Juden. Von den Romanen waren 420,000 Italiener, 60,000 Wallonen und Franzosen, 10,000 Ladiner (in Tirol), 50,000 Furlaner (in Görz), 3000 Ostromanen. Was die Religion betrifft, so hielten sich beide

[Ξ]

Geschichtskarten von Deutschland V.
DEUTSCHLAND
während des Deutschen Bundes
1815–1866.
Maßstab = 1 : 5 153 000.

[773] christliche Bekenntnisse ungefähr das Gleichgewicht, indem neben 22,3 Mill. Katholiken 10,2 Mill. Lutheraner, 9,3 Mill. Evangelisch-Unierte und 900,000 Reformierte im J. 1855 geschätzt wurden. Daneben gab es noch 50,000 christliche Sektierer, 5000 nichtunierte Griechen und Armenier und 1/2 Mill. Juden. Demnach hat sich im neuen Deutschen Reich das Verhältnis zu gunsten der Protestanten bedeutend verschoben.

Die Angelegenheiten des Bundes wurden durch eine Bundesversammlung besorgt, den sogen. Bundestag, welcher aus den bevollmächtigten Gesandten aller Bundesstaaten bestand und seinen Sitz in Frankfurt a. M. hatte. Das Präsidium führte Österreich. Die Bundesversammlung bestand 1) als allgemeine Versammlung oder Plenum, in welcher Österreich und die 5 Königreiche je 4 (24), Baden, Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Holstein-Lauenburg und Luxemburg-Limburg je 3 (15), Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin und Nassau je 2 (6), die übrigen Staaten je 1 Stimme hatten, so daß mit ihren 25 Stimmen das Plenum 70 Stimmen zählte; 2) als engerer Rat (Bundesregierung), in welchem Österreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, Hessen-Darmstadt (mit Hessen-Homburg), Holstein (mit Lauenburg), Luxemburg (mit Limburg) je 1 (11), die übrigen Staaten Gesamt- oder Kuriatstimmen, nämlich die 12. die sächsischen Herzogtümer, die 13. Braunschweig und Nassau, die 14. die beiden Mecklenburg, die 15. Oldenburg, die anhaltischen und schwarzburgischen Häuser, die 16. die Fürstentümer Hohenzollern, Reuß, Liechtenstein, beide Lippe und Waldeck, die 17. die vier Freien Städte, gemeinschaftlich führten. Durch die oben erwähnten Gebietsveränderungen sank bis 1865 die Zahl der Virilstimmen im Plenum von 70 auf 65 herab. Das Plenum trat zusammen, wenn es sich um Abfassung oder Abänderung von Grundgesetzen des Bundes, um organische Bundeseinrichtungen und sonstige gemeinnützige Anordnungen, um eine Kriegserklärung oder Friedensbestätigung oder um Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Bund handelte, und zwar fand hier keine Beratung und Erörterung, sondern nur Abstimmung statt, wobei zu einem gültigen Beschluß eine Majorität von zwei Dritteln erforderlich war. Im engern Rat entschied absolute Majorität. Die Sitzungen der Bundesversammlung waren teils vertrauliche zu vorläufiger Besprechung ohne Protokollaufnahme, teils förmliche. Die Protokolle wurden bis zur Mitte des Jahrs 1824 meist veröffentlicht, seitdem nur manchmal, dann gar nicht mehr, zuletzt wieder in knapper Form.

Die Bundesakte gestattete den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten, Grundeigentum außerhalb des Staats, den sie bewohnten, zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb höhere Abgaben als die Einheimischen zu bezahlen, ferner die Freizügigkeit innerhalb [774] der deutschen Staaten, endlich das Recht, in Zivil- und Militärdienst eines andern Staats zu treten, wenn der Militärpflicht im eignen Vaterland genügt war. Vielversprechend lautete Artikel 13: „In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung stattfinden“. Kaum waren aber in einigen süddeutschen Staaten konstitutionelle Verfassungen entstanden, so führte die Furcht vor der Revolution den Bundestag 1819 zu den Karlsbader Beschlüssen (s. d.), infolge deren eine Zentraluntersuchungskommission in Mainz niedergesetzt wurde. Die Bundesakte erhielt dann eine Ergänzung in der Wiener Schlußakte (vom 15. Mai 1820), in welcher zwar der frühere Artikel 13 bestätigt, aber mehrere denselben einschränkende Bestimmungen getroffen wurden; so z. B.: „Die gesamte Staatsgewalt muß in dem Oberhaupt des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden“; ferner: „Die im Bund vereinten souveränen Fürsten dürfen durch keine landständische Verfassung in der Erfüllung ihrer bundesmäßigen Verpflichtungen gehindert oder beschränkt werden“. Nach der Julirevolution nahm der Bundestag von neuem Gelegenheit, die Regierungen zu ermahnen, daß sie den Übergriffen der Landstände wirksam entgegentreten sollten, und stellte für gewisse Fälle sein Einschreiten in Aussicht. Erst in der Revolution von 1848 sind diese Ausnahmebestimmungen aufgehoben worden. (Näheres unter Deutschland, Geschichte.)

Die durch den Bund herbeigeführte Einheit der deutschen Nation beschränkte sich auf die Aufstellung einer Bundesarmee, für welche in den Beschlüssen der Bundesversammlung vom 9. und 12. April 1821 und 11. Juli 1822 eine Kriegsverfassung festgestellt wurde. Das Heer, welches zur Verteidigung des Bundes wie jedes seiner Glieder dienen sollte, stand unter der Oberleitung der Bundesversammlung, welcher eine Militärkommission aus sieben stimmführenden höhern Offizieren hierfür unterstellt war. Die Stärke der aufzubringenden Kontingente wurde nach der Bevölkerungszahl von 1818 festgesetzt und bis zum Jahr 1860 noch sechsmal geändert; sie betrug 1 Proz., der Ersatz 1/2 Proz. 1855 wurde die Stärke auf 11/6, die Reserve auf 1/3 und der Ersatz auf 1/6 Proz. der Bevölkerung festgesetzt. Nach dem letzten Beschluß der Bundesversammlung hierüber (vom 27. April 1861) zerfiel das Heer in 10 Armeekorps (in der in Tabelle S. 773 angegebenen Weise), von denen das 1.–3. Österreich, das 4.–6. Preußen, das 7. Bayern, die drei letzten nebst einer Reservedivision von den übrigen Staaten gebildet wurden. Das Heer hatte eine Stärke von 553,028 Mann (426,635 Infanterie, 69,218 Kavallerie, 50,254 Artillerie, 6921 Pioniere) mit 1134 Geschützen. Bundesfestungen waren Mainz, Luxemburg, Landau, Rastatt und Ulm.

Obwohl sich in der Bundesakte die Bundesglieder vorbehalten hatten, alsbald wegen des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundesstaaten in Beratung zu treten, ist auf diesem Gebiet nur durch die Initiative einiger Bundesstaaten eine wenigstens teilweise Einigung herbeigeführt worden. So bildeten sich der Preußisch-Deutsche Zollverein und der von Hannover geleitete Steuerverein, welche erst 1851 miteinander verschmolzen und bis zur Auflösung des Bundes alle nichtösterreichischen Bundesstaaten, mit Ausnahme von Mecklenburg-Schwerin, Holstein und den drei Hansestädten, in sich vereinigten. Durch einen Handels- u. Zollvertrag trat dieser Deutsche Zollverein mit dem Österreichischen Zollverein 1853 in Verbindung.

Weit ärger war die Zerrissenheit auf dem Gebiet des Postwesens und des Münzfußes. Es gab innerhalb des Bundesgebiets 18 verschiedene Postverwaltungen, von denen die österreichische Liechtenstein, die preußische die anhaltischen Lande, Waldeck, die schwarzburgischen Unterherrschaften und Birkenfeld umfaßte, während zum Thurn und Taxisschen Postverein Sachsen-Weimar, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, Nassau, die schwarzburgischen Oberherrschaften, Hohenzollern, die reußischen und lippeschen Lande und Frankfurt a. M. gehörten. Was das Münzwesen anbetrifft, so herrschte bis zur Münzkonvention von 1857 eine den Handel schwer schädigende Verschiedenheit in den einzelnen Bundesstaaten. In Preußen prägte man aus einer kölnischen Mark fein, à 16 Lot Silber, 14 Thlr., in Süddeutschland 241/2 Gulden oder 161/3 Thlr., in Österreich 20 Guld. oder 131/3 Thlr. Während die Staaten des Zollvereins sich schon 1838 über das Wertverhältnis der süddeutschen Münzen zu den preußischen einigten, verzögerte sich die Einigung mit Österreich (inkl. Liechtenstein) bis zur genannten Konvention. Darin wurde statt der kölnischen Mark das Zollpfund, à 500 g, als Einheit festgestellt; aus einem Pfund fein Silber sollten in Norddeutschland 30 Thlr., in Süddeutschland 521/2 Guld. (süddeutsche Währung) und in Österreich 45 Guld. geprägt werden. Doch blieb der 14-Thalerfuß in beiden Mecklenburg bestehen und wurde auch von Hamburg und Lübeck angenommen, wo man bisher nach Mark Banko gerechnet hatte. In Bremen rechnete man nach Louisdoren (à 5 Thlr.), in Holstein-Lauenburg nach dänischen Reichsthalern, in Luxemburg wie im Zollverein, in Limburg nach holländischen Gulden.

Die infolge der Pariser Februarrevolution auch in Deutschland wachgerufene Bewegung drängte auf eine Reform der Bundesverfassung im nationalen Sinn hin. Bald nach der Wahl des Reichsverwesers erklärte die deutsche Nationalversammlung 28. Juni 1848 den Bundestag für aufgelöst. Erst als die Bemühungen, Deutschland unter Preußens Führung zu einigen, scheiterten, führte Österreich im Mai 1850 den Zusammentritt des alten Bundestags herbei, und Preußen fügte sich nach der Demütigung von Olmütz (s. Deutschland, Geschichte). Der Zwist der beiden deutschen Großmächte über das Schicksal der Elbherzogtümer hat dann 1866 zur Auflösung des Bundes geführt. Schon 9. April hatte Preußen den Entwurf einer Bundesreform dem Bundestag vorgelegt. Als dann Österreich die Entscheidung über Schleswig-Holstein vor den Bundestag brachte, erklärte Preußen dies für einen Bruch der Gasteiner Konvention und besetzte Holstein. Österreich veranlaßte 14. Juni die Bundesexekution gegen Preußen, welches sofort den Deutschen Bund für aufgelöst erklärte. Die zu Österreich haltende Majorität des Bundestags beschloß infolge der Kriegsereignisse 11. Juli, den Sitz desselben provisorisch nach Augsburg zu verlegen, siedelte 14. Juli dahin über und hielt 24. Aug. ihre letzte Sitzung ab. Vgl. v. Kaltenborn, Geschichte der deutschen Bundesverhältnisse und Einheitsbestrebungen von 1806 bis 1856 (Berl. 1857, 2 Bde.); Ilse, Geschichte der deutschen Bundesversammlung (Marb. 1860–62, 3 Bde.); K. Fischer, Die Nation und der Bundestag (Leipz. 1880); v. Poschinger, Preußen im Bundestag (das. 1882, 3 Tle.).

[773]

Die Staaten des Deutschen Bundes bei Beginn und zu Ende seines Bestehens.
Bundesstaaten QKilom. Einwohner Matrikel von 1860 auf 1000 Guld. Armeekorps und Divisionen
1815 nach der Bundes­matrikel Dezember 1864
Österreich 197573 9120000 9482227 12802944 314,4 I., II., III.
Preußen 185496 7617000 7948439 14714026 265,2 IV., V., VI.
 Hohenzollern-Hechingen 236 14000 14500
 Hohenzollern-Sigmaringen 906 38500 35560
Bayern 76258 3350000 3560000 4807440 118,0 VII.
Sachsen 14993 1180000 1200000 2343994 39,8 IX., 1. Division
Hannover 38425 1320000 1305351 1923492 43,3 X., 1. Division
Württemberg 19504 1340000 1395462 1748328 46,3 VIII., 1. Division
Baden 15269 1102000 1000000 1434754 33,1 VIII., 2. Division
Kurhessen 9581 552000 567868 745063 18,8 IX., 2. Division
Großherzogtum Hessen 7680 590000 619500 853315 20,5 VIII., 3. Division
Holstein und Lauenburg 9580 375000 360000 602914 11,9 X., 2. Division
Luxemburg und Limburg 4792 204600 253583 427650 8,4 IX., 2. Division
Braunschweig 3690 210000 209600 293388 6,9 X., 1. Division
Mecklenburg-Schwerin 13304 333000 358000 552612 11,9 X., 2. Division
Nassau 4700 290000 302769 468311 10,0 IX., 2. Division
Sachsen-Weimar 3593 194000 201000 280201 6,7 Reservedivision
Sachsen-Meiningen 5700 55000 115000 178065 3,8
 Sachsen-Hildburghausen 33000
Sachsen-Altenburg 262000 98200 141839 3,3
Sachsen-Koburg-Gotha 111600 164527 3,7
Mecklenburg-Strelitz 2929 70000 71769 99060 2,4 X., 2. Division
Oldenburg 6420 202000 220718 301812 7,3 X., 2. Division
Anhalt-Dessau 840 53000 52947 193046 4,1 Reservedivision
Anhalt-Bernburg 780 36000 37046
Anhalt-Köthen 727 29000 32454
Schwarzburg-Sondershausen 862 44000 45117 66189 1,5
Schwarzburg-Rudolstadt 940 54000 53937 73752 1,8
Liechtenstein 157 5100 5546 7150 0,2
Waldeck 1121 48000 51877 59143 1,7
Reuß ältere Linie 316 20000 22255 43924 0,7
Reuß jüngere Linie 826 55000 52305 86472 1,7
Schaumburg-Lippe 340 24000 24000 31382 0,7
Lippe 1222 68000 69062 111336 2,3
Hessen-Homburg 275 20000 20000 27374 0,7
Lübeck 298 41600 40650 50614 1,3 X., 2. Division
Frankfurt 101 47000 47850 91180 1,6 Reservedivision
Bremen 256 47700 48500 104091 1,6 X., 2. Division
Hamburg 410 124000 129800 229941 4,3
Deutscher Bund: 630100 29168500 30164492 46059329 1000