MKL1888:Gerade
[154] Gerade, ein Institut des deutschen Erbrechts, kommt in zweifacher Gestalt, als Witwengerade und als Niftelgerade, vor. Die Witwengerade bildete einen Inbegriff gewisser beweglicher Gegenstände, welche die Witwe aus dem Nachlaß ihres verstorbenen Ehemanns wahrscheinlich zur Entschädigung für ihr in der Ehe untergegangenes bewegliches Vermögen erhielt. Solche Gegenstände waren Hausgerätschaften und für den Hausstand bestimmte Vorräte an Waren und Lebensmitteln, bei dem Adel auch die Equipage, deren sich die Gatten zu ihrem persönlichen Gebrauch bedient hatten; doch herrschte hinsichtlich der Bestimmung dessen, was zur G. gerechnet wurde, in den Partikulargesetzen große Verschiedenheit. So erbten hin und wieder auch die Geistlichen die G., insofern sie von der Erbschaft des Heergeräts ausgeschlossen waren und deshalb hinsichtlich der G. gleiche Rechte mit den Frauenspersonen erhielten. Die Niftelgerade dagegen war ein Inbegriff beweglicher, aus dem Nachlaß einer Frau den Töchtern oder in deren Ermangelung den nächsten weiblichen Verwandten von der Weiberseite (Niftel) gebührender Gegenstände. Anfänglich gehörten zu dieser letztern nur weibliche Kleider, Wäsche und Schmuckgegenstände nebst den zur Aufbewahrung dienenden Behältern; später wurden auch gewisse Haustiere dahin gerechnet. Die Niftelgerade wurde häufig dadurch umgangen, daß die betreffende Frauensperson ihre G. bei Lebzeiten an den verkaufte, welchem sie dieselbe eben zuwenden wollte. Das Institut der G. ist fast allenthalben durch die moderne Gesetzgebung aufgehoben, und nur vereinzelt finden sich noch Spuren desselben.
