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MKL1888:Handelsverträge

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Handelsverträge“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 8 (1887), Seite 100101
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Handelsverträge. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 8, Seite 100–101. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Handelsvertr%C3%A4ge (Version vom 07.07.2025)

[100] Handelsverträge (Handelstraktate, Kommerztraktate), die zwischen zwei Staaten über gegenseitigen Handel und Verkehr getroffenen Vereinbarungen. Dieselben spielten schon sehr frühzeitig eine wichtige Rolle in der Politik, so in den Beziehungen zwischen Rom und Karthago, wie dies die von Polybios (III, 22) vollständig mitgeteilten interessanten Urkunden über die 348 und 306 v. Chr. abgeschlossenen H. beweisen. Ziel der H. ist die Erringung von Vorteilen für die eignen Landesangehörigen, bez. die Minderung oder Beseitigung von Beschränkungen der letztern im fremden Land. Solche Vorteile zu erstreben, empfahlen mehrere Merkantilisten diplomatische Kniffe und gute Kriegsverfassung. Insoweit aber Waffengewalt für den genannten Zweck bei kultivierten Völkern heute nicht mehr zur Anwendung kommt, bilden die gegenseitigen Zugeständnisse die Grundlage der H., bei denen freilich auch heute noch Geschick in der Unterhandlung und politische Machtstellung von hoher Bedeutung sind. Bei unkultivierten Völkern ist der Fremde rechtlos. Ihnen gegenüber suchen die H. zunächst Rechtssicherheit und Rechtsfähigkeit für die eignen Landesangehörigen zu erzielen (Schutz des Privatvermögens, freie Religionsübung etc.). Bei mehr vorgeschrittenen Völkern sind solche Verträge mehr auf die Erzielung von Handels- und Verkehrserleichterungen gerichtet. Bei Völkern, die sich nach außen vollständig abgeschlossen hielten, sucht man die Zulassung von Fremden zu Handel und Gewerbebetrieb, insbesondere die Öffnung von Häfen (China) für den Handel, überhaupt erst zu erwirken. Daran knüpft sich das Streben nach Aufhebung verschiedener Verbote, Beschränkungen und Lasten, durch welche der Fremde ungünstiger gestellt wird als der Einheimische. Den Schlußstein der ganzen Entwickelung bilden die Vereinbarungen über Zölle und Zollmaßregeln, welche den Hauptinhalt der heutigen zwischen kultivierten Völkern abgeschlossenen H. ausmachen. Da der Verkehr mit vielen Ländern zu Schiff unterhalten wird, so werden hier die H. zu Handels- und Schiffahrtsverträgen, während sie, wenn mit weniger kultivierten Völkern abgeschlossen, gern Handels- und Freundschaftsverträge genannt werden. Zur Zeit des Merkantilsystems suchte man durch H. vorwiegend Begünstigungen zu erzielen, wobei man nicht vor blutigen Handelskriegen zurückschreckte. So wurde z. B. in dem Vertrag zwischen England und Portugal von 1703, zwischen Frankreich und der Schweiz von 1771, zwischen Baden und Hessen noch 1824 und 1825 die Bestimmung getroffen, daß die paktierenden Staaten die Einfuhr bestimmter Waren um einen niedrigern Zoll genießen sollten als alle andern. Verträge, die solche Zollprivilegien zum Zweck haben, nannte man Differentialzollverträge. [101] Reiche Sammlungen über die H. jener Zeit enthalten: Chalmers’ „Collection of maritime treatise of Great Britain and other powers“ (Lond. 1790, 2 Bde.) und Hauterives „Recueil des traités de commerce et de navigation entre la France et les puissances étrangères depuis 1648“ (Par. 1833, 8 Bde.). Die H. der heutigen Zeit sind weniger auf Erzielung eines Vorranges vor Dritten als vielmehr auf Gleichstellung gerichtet. Daher das Streben nach Aufhebung der heute meist gefallenen, bei unsrer Verkehrsentwickelung überhaupt nicht mehr haltbaren Durchgangsabgaben und nach Beseitigung von Differentialzöllen. Diesem Streben entspricht die Klausel der Meistbegünstigung, welche im englisch-französischen Handelsvertrag vom 23. Jan. 1860 zur Geltung kam und von da in den meisten Handelsverträgen, insbesondere auch im Frankfurter Friedensvertrag von 1871, aufgenommen wurde. Durch diese Klausel sichert man sich dagegen, daß man nicht ungünstiger behandelt wird als ein andres Land. Alle einem dritten Land gemachten weitern Zugeständnisse kommen auch dem den Vertrag schließenden Teil zu gute. Die Verkehrsentwickelung der neuern Zeit führte zum Abschluß einer großen Zahl von Handelsverträgen. Da durch dieselben im wesentlichen Zollermäßigungen angebahnt wurden und diese auf Grund obiger Klausel auch andern Nationen zugestanden werden mußten, so haben die neuern H. vorzüglich der Handelsfreiheit Vorschub geleistet. In einigen Staaten hatten sie die Existenz mehrerer Zolltarife nebeneinander zur Folge. So hatte Frankreich neben seinem allgemeinen oder Generaltarif noch besondere mit einzelnen vereinbarte Konventionaltarife, während in Deutschland alle vertragsmäßigen Zugeständnisse einfach in den allgemeinen Tarif aufgenommen worden waren. Die Dauer der H. wird gewöhnlich auf kürzere Zeit (je nach Lage der Dinge selbst nur auf einige Monate), jedoch mit der Maßgabe festgesetzt, daß dieselben weiterhin für die gleiche Zeitdauer gültig bleiben sollen, wenn nicht binnen bestimmter Frist eine Kündigung von einer der beiden Parteien erfolgte. In den konstitutionellen Staaten bedarf der Abschluß der H. der Mitwirkung der Volksvertretung, dagegen hatte Napoleon III. sich das Recht zur selbständigen Abschließung von Handelsverträgen vorbehalten. Aus dem oben genannten Grund stehen die H. mit ihren gebundenen Zollsätzen und der Klausel der Meistbegünstigung mit den Forderungen des Protektionssystems nicht im Einklang. Letzteres muß vielmehr einen autonomen Tarif verlangen, d. h. einen solchen, dessen Zollsätze ausschließlich mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des eignen Landes bemessen sind. Der Aufstellung autonomer Tarife war der Umstand günstig, daß Ende der 70er Jahre nicht allein die wichtigern H. abliefen, sondern gleichzeitig auch in den meisten Staaten schutzzöllnerische Bestrebungen die Oberhand erlangten. Zu gunsten der deutschen Zollreform von 1879 wurde insbesondere geltend gemacht, daß die gültigen Zollsätze keinen Anhalt böten, bei andern Ländern Zugeständnisse durch Zugeständnisse zu erringen. Erst nach erfolgter Revision des Tarifs sollten Verhandlungen über den Abschluß neuer H. eröffnet werden. Vgl. Schraut, System der H. und der Meistbegünstigung (Leipz. 1884); v. Aufseß, Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmäßigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reichs (3. Aufl., Münch. 1886), und das amtliche „Deutsche Handelsarchiv“, welches regelmäßig über die Bewegung auf dem Gebiet der H. berichtet.


Ergänzungen und Nachträge
Band 17 (1890), Seite 413416
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[413] Handelsverträge der europäischen Staaten.

[Deutschland.] Der am 23. Mai 1881 mit Österreich-Ungarn abgeschlossene Vertrag bleibt, weil nicht gekündigt, bis auf weiteres in Kraft. An Stelle des zur Revision beantragten Vertrags mit der Schweiz vom 23. Mai 1887 ist ein neuer getreten, in welchem gegenseitige Zugeständnisse über Tarifermäßigungen und Erweiterungen für den Veredelungsverkehr gemacht wurden. Derselbe unterscheidet sich von dem bisherigen dadurch, daß er gegenseitige Konventionaltarife enthält. Die in ihm enthaltene Meistbegünstigungsklausel läßt die Konventionaltarife des österreichisch-schweizerischen Vertrags auch Deutschland zu gute kommen. Der Vertrag ist frühstens 1. Febr. 1892 kündbar. Mit Paraguay, Ecuador, Guatemala und Honduras 1888 auf zehn Jahre abgeschlossene Verträge sichern Deutschland das Recht der meistbegünstigten Nation. Ferner stehen zur Zeit noch in Kraft: Handelsverträge des Deutschen Reichs mit Italien (4. Mai 1883, gültig bis 1. Febr. 1892; von da stillschweigend verlängert mit einjähriger gegenseitiger Kündigungsbefugnis), Serbien (6. Jan. 1883, abgeschlossen auf zehn Jahre mit stillschweigender Verlängerung), Spanien (12. Juli 1883, gültig bis 1. Febr. 1892), Griechenland (9. Juli 1884, gültig zehn Jahre und von da an stillschweigend verlängert mit gegenseitiger einjähriger Kündigungsfrist).

Die Verträge mit Spanien, Italien und Griechenland enthalten gegenseitige Konventionaltarife, im serbischen Vertrag hat nur Serbien einen Konventionaltarif zugestanden, sämtliche Verträge enthalten die Meistbegünstigungsklausel.

Der Vertrag zwischen Deutschland und Portugal vom 2. März 1872 bedingt gleichfalls die gegenseitige Behandlung anf dem Fuß der meistbegünstigten Nation mit der Ausnahme, daß Portugal das Recht vorbehalten bleibt, Brasilien besondere Vorteile einzuräumen, welche von Deutschland infolge der Meistbegünstigungsklausel nicht sollen in Anspruch genommen werden können.

Außer diesen Verträgen hat Deutschland 14. Nov. 1877 eine sogen. Handelskonvention mit Rumänien geschlossen. Dieselbe enthält, wie der serbische Vertrag, einen einseitigen (rumänischen) Konventionaltarif. Wenn Rumänien während der Dauer des Vertrags über den 10. Juli 1891 hinaus mit einer dritten Nation einen Vertrag irgend welcher Art abschließen oder erneuern sollte, so soll der deutsch-rumänische mit den neuen Modifikationen von selbst und für die gleiche Dauer verlängert werden.

Zu den Handelsverträgen ist ferner zu rechnen der mit Frankreich geschlossene Frankfurter Friedensvertrag vom 10. Mai 1871, welcher in § 11 die gegenseitige Behandlung auf dem Fuß der meistbegünstigten Nation festsetzte. Derselbe ist (entgegen den sämtlichen übrigen Handelsverträgen) unkündbar. Er erstreckt sich jedoch nur auf solche Begünstigungen, welche der eine oder der andre der vertragschließenden Teile an England, Belgien, die Niederlande, die Schweiz, Österreich-Ungarn oder Rußland bewilligt hat oder in der Folge noch bewilligen sollte.

Sogen. Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsverträge, welche sämtlich die Meistbegünstigungsklausel enthalten, wurden abgeschlossen mit: Persien 11. Juni 1873, Costarica 18. Mai 1875, Samoa 24. Jan. 1879, mit den Hawaischen Inseln 25. März 1879, mit Mexiko 5. Dez. 1882, Korea 25. Nov. 1883, Transvaal 22. Jan. 1885, Sansibar 20. Dez. 1885, mit der Dominikanischen Republik 30. Jan. 1885, mit der internationalen Gesellschaft des Congo 8. Nov. 1884, mit Madagaskar 15. Mai 1883.

Infolge von frühern Verträgen, welche vor Errichtung des Deutschen Reichs vom Deutschen Zollverein, teilweise auch von Preußen abgeschlossen worden sind, genießen beim Verkehr mit Deutschland die [414] Rechte der meistbegünstigten Nationen: Argentinien (19. Sept. 1857), Belgien (22. Mai 1865 mit Zusatzvertrag vom 30. Mai 1881), Chile (1. Febr. 1862), China (2. Sept. 1861 mit Zusatzkonvention vom 31. März 1880), Großbritannien (Meistbegünstigungsvertrag vom 30. Mai 1865 und Schiffahrtsvertrag vom 16. Aug. 1865), Japan (20. Febr. 1869), Liberia (31. Okt. 1867), die Niederlande (Meistbegünstigungsvertrag vom 31. Dez. 1851), Siam (7. Febr. 1862), Salvador (13. Juni 1870), Türkei nebst Bulgarien, Ostrumelien und Ägypten (30. März 1862 und Friedensvertrag vom 13. Juli 1878 zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Großbritannien und der Türkei), Vereinigte Staaten von Nordamerika (Vertrag zwischen Preußen und Nordamerika vom 1. Mai 1828).

Durch Beschluß des deutschen Bundesrats vom 30. April 1885 ist Dänemark, und durch Beschluß vom 20. Febr. 1885 ist Schweden und Norwegen den beim Handel mit Deutschland vertragsmäßig meistbegünstigten Nationen gleichgestellt worden.

[Österreich-Ungarn.] Die Basis der österreichischen H. bildete der italienische vom 27. Dez. 1878; derselbe wurde durch einen neuen Vertrag vom 7. Dez. 1887 ersetzt, welcher vorerst bis 1892 dauert.

Am 28. Nov. 1888 wurde ein neuer Vertrag mit der Schweiz geschlossen. Derselbe enthält zwei nicht unbeträchtliche Konventionaltarife, welche gegenüber den Generaltarifen beider Staaten zahlreiche Zollermäßigungen festsetzen. Der Vertrag soll bis 1. Febr. 1892 in Kraft bleiben mit der Verabredung stillschweigenden Fortbestandes.

Der österreichisch-italienische und der österreichisch-schweizerische Handelsvertrag sind für Deutschland deshalb besonders wichtig, weil Deutschland mit Österreich keinen Tarifvertrag abgeschlossen hat, daher die deutsche Ausfuhr überall den Sätzen des österreichischen Generaltarifs begegnen würde, wenn sie nicht auf dem Umweg der Meistbegünstigung an den Vorteilen der genannten H. teilnehmen würde.

Einen Tarifvertrag hat Österreich-Ungarn ferner noch mit Serbien geschlossen.

Der österreichisch-spanische Handelsvertrag vom 3. Juni 1880, welcher 27. Dez. 1887 unverändert bis 1. Febr. 1892 verlängert worden ist, ist zwar ein einfacher Meistbegünstigungsvertrag, doch ist, ohne daß ein Konventionaltarif vereinbart wäre, in einem Protokoll eine Reihe von Zollpositionen gebunden.

Alle andern Verträge enthalten nur die Meistbegünstigungsklausel und stützen sich somit sämtlich auf den italienischen, bez. schweizerischen Handelsvertrag. Die Staaten, denen gegenüber solche Verträge bestehen, sind: Belgien (23. Febr. 1869, gültig bis ein Jahr nach etwaniger Kündigung), Frankreich (18. Febr. 1884 mit halbjähriger Kündigungsfrist), England (5. Dez. 1876, gegenseitig zwölfmonatlich kündbar), Niederlande (26. März 1867, mit Zusatzvertrag vom 12. Dez. 1888, in demselben Termin kündbar), Portugal (13. Jan. 1872), Schweden und Norwegen (3. Nov. 1873), Türkei (22. Mai 1862, gültig bis 6. Juli 1890). Die im J. 1875 mit Rumänien abgeschlossene Handelskonvention ist 1. Juni 1886 außer Kraft getreten, und verschiedene Versuche, sie zu erneuern, sind bisher nicht geglückt.

[Italien.] Eine tiefgreifende Änderung ist im J. 1888 in den Handelsbeziehungen Italiens eingetreten. Italien stand bis Ende 1887 mit fünf Staaten in einem Vertragsverhältnis mit Bindung von Zolltarifen, nämlich mit Deutschland (Vertrag vom 4. Mai 1883, kündbar auf 1. Febr. 1888 und 1. Febr. 1892), Österreich-Ungarn (kündbar auf 31. Dez. 1887), Frankreich (kündbar auf 1. Jan. 1888 und 1. Febr. 1892), Schweiz (kündbar wie der französische Handelsvertrag), Spanien. Diese sämtlichen H. sind mit Ausnahme des deutschen auf 1. Jan. 1888 von Italien in der Absicht gekündigt worden, den italienischen Markt mehr als bisher gegen die Einfuhr vom Ausland abzuschließen.

Dagegen kam eine Erneuerung des österreichisch-italienischen Handelsvertrags mit neuen, gegen die bisherigen etwas reduzierten Konventionaltarifen zu stande. Ferner wurde ein Vertrag mit der Schweiz 23. Jan. 1888 geschlossen, welcher bis 1. Febr. 1892, event. bis ein Jahr nach erfolgter Kündigung dauert.

Mit Spanien ist 26. Febr. 1888 ein neuer Vertrag bis 1. Febr. 1892 (mit stillschweigender Verlängerung) geschlossen worden. Derselbe sichert gegenseitige Behandlung auf dem Fuß der meistbegünstigten Nation. Übrigens sind dem Vertrag auch zwei Konventionaltarife beigegeben.

Außer den erwähnten neuen Verträgen bestehen noch solche zwischen Italien und Belgien (vom 1. Jan. 1882, kündbar 1. Jan. 1892), den Niederlanden (24. Nov. 1863), Schweden und Norwegen (14. Juni 1862), Großbritannien (15. Juni 1883), Portugal (15. Juli 1872, jährlich kündbar), Serbien (10. Mai 1880), Griechenland (1. April 1889, auf zehn Jahre, von 1899 ab jährlich kündbar).

[Schweiz.] Die Schweiz hatte (abgesehen von Deutschland) Verträge geschlossen: mit Belgien (Meistbegünstigungsdeklaration vom 18. Nov. 1879), Frankreich (23. Febr. 1882, kündbar auf 1. Febr. 1892), Italien, Österreich-Ungarn, Portugal (6. Dez. 1873), Rumänien (26. Mai 1886, gültig bis 10. Juli 1891), Spanien (14. März 1883, endigend 1892).

Wie bei Österreich und Deutschland erwähnt wurde, sind an Stelle der von der Schweiz mit diesen beiden Staaten abgeschlossenen Meistbegünstigungsverträge vom 1. Jan. 1889 an Tarifverträge getreten.

Verträge, welche unter anderm die Zusicherung der gegenseitigen Meistbegünstigung enthalten und sich im Stadium der stillschweigenden Verlängerung befinden, hat die Schweiz abgeschlossen mit Dänemark (10. Juli 1875), Großbritannien (6. Sept. 1855), den Niederlanden (19. Aug. 1875), Rußland (14./26. Dez. 1872), Griechenland (10. Juni 1887).

[Frankreich.] Frankreich hat (abgesehen von dem bei Deutschland erwähnten Frankfurter Friedensvertrag) Verträge geschlossen mit: Belgien, Italien (3. Nov. 1881), Portugal, Schweden und Norwegen (30. Dez. 1881), Spanien, Schweiz, Türkei (29. April 1881), Österreich-Ungarn, Rußland (20. März, 1. April 1874), England (28. Febr. 1882), den Niederlanden (19. April 1884), Serbien (18. Jan. 1883).

Die meisten der vorerwähnten Verträge erlöschen im J. 1892 und bildeten ein zusammenhängendes System, wodurch Frankreich für einen erheblichen Teil seines Exports auf zehn Jahre, bis zum Jahr 1892, sichere zollpolitische Verhältnisse zu schaffen trachtete. Die Nichterneuerung des französisch-italienischen Vertrags riß die erste große Lücke in dieses System.

Der Vertrag mit Rumänien (22. Juli 1886) ist wiederholt verlängert worden.

Bis 1892 werden alle Tarifverträge Frankreichs abgelaufen sein. Offenbar ist die französische Handelspolitik bestrebt, die Meistbegünstigung, welche sie dem Deutschen Reich zeitlich unbegrenzt zu gewähren hat, durch Beseitigung aller tarifpolitischen Begünstigungen inhaltlos zu machen.

[415] [Spanien.] Spanien hat 1887 und 1888 mit mehreren Staaten neue Verträge geschlossen, welche sich jedoch der Hauptsache nach als Erneuerungen ablaufender Übereinkommen darstellen.

Der Vertrag mit Österreich vom 3. Juni 1880 wurde bis 1. Febr. 1892 verlängert mit der üblichen Vereinbarung wegen stillschweigender Verlängerung.

Mit Italien wurde 26. Febr. 1888 ein Vertrag geschlossen, welcher das Prinzip der Meistbegünstigung und einen kleinen gegenseitigen Konventionaltarif enthält, derselbe soll bis 1. Febr. 1892 in Kraft bleiben mit der Klausel stillschweigender Verlängerung.

Der russisch-spanische Vertrag vom 22. Mai 1885 ist durch einen neuen vom 2. Juni 1887 ersetzt worden. Derselbe ist ein Meistbegünstigungsvertrag und enthält zwei Spezialzolltarife für die spanische Einfuhr nach Finnland und die finnländische Einfuhr nach Spanien. Der Vertrag gilt bis 30. Juni 1892 und kann zwei Monate vor Ablauf gekündigt werden.

Am 28. Mai 1888 ist der am 8. Juni 1887 abgeschlossene, bis 30. Juni 1892 gültige Vertrag zwischen Spanien und den Niederlanden in Kraft getreten. Derselbe ist ein einfacher Meistbegünstigungsvertrag ohne Konventionaltarife und erstreckt sich auch auf die Kolonien beider Staaten mit der Ausnahme, daß die Begünstigungen des Mutterlandes seitens der Kolonien nicht gegenüber dritten Staaten wirken sollen.

Der Vertrag mit Belgien vom 4. Mai 1878 ist bis 1892 verlängert worden.

Weitere zur Zeit noch in Kraft befindliche Verträge sind: mit der Schweiz, Schweden und Norwegen (15. März 1883 bis 1. Febr. 1892), Frankreich (6. Febr. 1882, endigend 1892), Großbritannien (26. April 1886, gültig bis 30. Juni 1892). Spanien verpflichtete sich, England alle die Vorteile zu gewähren, welche Frankreich und Deutschland auf Grund des betreffenden H. genießen, wogegen England Spanien die Behandlung auf dem Fuß der meistbegünstigten Nation zusichert und Zugeständnisse bezüglich der Einfuhr alkoholhaltiger Weine macht.

Der mit Portugal 12. Dez. 1883 abgeschlossene Vertrag ist 30. Juni 1887 erloschen, wogegen die Abkommen vom 2. Okt. 1885, betreffend den Transitverkehr und den Fischereibetrieb, in Wirksamkeit bleiben.

[Portugal.] Es bestehen Verträge mit Großbritannien (3. Juli 1842), Belgien (22. Febr. 1874, jährlich kündbar), Österreich, Italien, der Schweiz, den Niederlanden (9. Jan. 1875), Frankreich (19. Dez. 1881 u. 6. Mai 1882, kündbar erstmals auf 1. Febr. 1892, von da an mit einjähriger Frist), Schweden und Norwegen (10. April 1885), Dänemark (20. Dez. 1887, auf unbestimmte Zeit mit zwölfmonatlicher Kündigung gültig).

Sämtliche Verträge enthalten die Meistbegünstigungsklausel. Die Beschränkung, daß sich Portugal die Gewährung besonderer Vorrechte an Brasilien vorbehält, ist wie bei Deutschland auch in den vorerwähnten Verträgen enthalten.

Die durch den Tarif B des französisch-portugiesischen Handelsvertrags festgestellten Zölle sind 7. Juni 1882 auf die Wareneinfuhr aller Länder ausgedehnt, wodurch das in Handelsverträgen garantierte Meistbegünstigungsrecht gegenstandslos wird.

[Belgien.] Außer mit Deutschland hat Belgien Meistbegünstigungsverträge abgeschlossen mit den Niederlanden (12. Mai 1863, bez. 7. Dez. 1885), Schweden und Norwegen (26. Juni 1863), Portugal, Italien, der Schweiz, Großbritannien (23. Juni 1862), Österreich, Rumänien (14. Aug. 1880, kündbar auf 13. März 1891) und Spanien.

H. mit Konventionaltarifen bestehen zwischen Belgien und Frankreich (Vertrag vom 31. Okt. 1881, kündbar erstmals auf 1. Febr. 1892, von da an mit jährlicher Frist) u. Serbien (Handelsvertrag vom 5./17. Jan. 1885, kündbar erstmals auf 17./29. Juli 1893).

[Niederlande.] Die von den Niederlanden abgeschlossenen Verträge befinden sich fast alle im Stadium der stillschweigenden Verlängerung. Es gehören hierher außer dem Vertrag mit Preußen, bez. dem Zollverein folgende Verträge: mit Österreich, Italien, Schweiz, Frankreich, Spanien, Portugal, Großbritannien (25. März 1871), Belgien, Schweden und Norwegen (25. Sept. 1847), Rumänien (5./17. Juni 1881, Dauer zehn Jahre), Serbien (Übereinkunft vom nämlichen Datum), Rußland (1./13. Sept. 1846), Griechenland (10./22. Febr. 1843).

[Großbritannien.] Großbritannien steht, nachdem der frühere französische Vertrag 1879 zu Ende ging, zur Zeit mit keinem Staat mehr in einem Verhältnis, wodurch Zollsätze konventionell gebunden sind.

Dagegen genießen die Rechte der meistbegünstigten Nation: Deutschland, die Schweiz, Frankreich, Italien, Österreich-Ungarn, Spanien, Serbien (7. Febr. 1880, Deklaration vom 4. Juli 1881), Belgien, Griechenland (10. Nov. 1886, kündbar zwölf Monate nach dem 21. April 1897), Niederlande, Portugal, Rußland (12. Juni 1859), Schweden und Norwegen (18. März 1826). Mit Rumänien hat England 24. März 1880 einen Vertrag (mit einseitigem rumänischen Konventionaltarif) geschlossen, welcher bis 1891 verlängert worden ist.

Die meisten der erwähnten Verträge finden auf alle britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen Anwendung, so der mit dem deutschen Zollverein abgeschlossene. Einige Verträge schließen jedoch bestimmte Kolonien aus oder räumen letztern die Entscheidung ein, sich den Wirkungen des Vertrags zu unterwerfen oder nicht. Die Kündigungsfrist beträgt für alle Verträge zwölf Monate, beginnt aber beim Vertrag mit Italien u. Portugal erst 1892, mit Serbien und Rumänien erst 1890, Griechenland erst 1897.

[Schweden und Norwegen.] Von den Handelsverträgen Schwedens und Norwegens (die Zollunion zwischen beiden Staaten ist im J. 1888 erneuert worden) kommen hauptsächlich in Betracht die Tarifverträge mit Frankreich vom 30. Dez. 1881, erstmals auf 1. Febr. 1892, von da an mit einjähriger Frist kündbar, und mit Spanien gültig bis 1. Febr. 1892. Der schwedisch-spanische Handelsvertrag ist namentlich wegen der Vorteile, die er der schwedischen Spriteinfuhr gewährt, von Interesse. Weitere Verträge, die in der Regel nur die Meistbegünstigung festsetzen und sich im Stadium der stillschweigenden Verlängerung befinden, bestehen noch mit Österreich-Ungarn, Italien, Portugal, Großbritannien, Belgien (mit einseitigem, Belgien bindendem Tarif), den Niederlanden, Dänemark, Rußland und Griechenland.

Die Vertragstarife sind im wesentlichen generalisiert und kommen somit auch Deutschland zu statten.

[Serbien.] Serbien steht mit folgenden Staaten in vertragsmäßigem Handelsverhältnis: mit Belgien, den Niederlanden, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich-Ungarn, Italien u. Griechenland. Keiner der Verträge überschreitet, was die verabredete Gültigkeitsdauer betrifft, den deutsch-serbischen Handelsvertrag vom 6. Jan. 1883, welcher auf zehn Jahre abgeschlossen ist. Ein Vertrag mit der Türkei wurde vom 13./25. Juni 1888 geschlossen. Derselbe soll bis 31. Dez. 1892 in Gültigkeit bleiben, falls nicht[WS 1] sechs Monate vor Ablauf die Kündigung erfolgt.

[416] [Rumänien.] Rumänien steht in vertragsmäßigem Verhältnis zu Deutschland, der Schweiz, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden und Rußland (Vertrag vom 4./16. Dez. 1886).

Mit der Türkei hat Rumänien 1887 einen der serbisch-türkischen Handelskonvention analogen Vertrag geschlossen, in welchem jedoch Konventionaltarife für 25 Warenkategorien aufgestellt sind.

[Rußland.] Die von Rußland abgeschlossenen Verträge zeichnen sich von den zwischen andern Staaten abgeschlossenen dadurch aus, daß sich Rußland bezüglich der Gestaltung seines Zolltarifs vollständig freie Hand vorbehielt und die Tarifposten selbst durch diese Verträge in keiner Weise berührt werden. Die Verträge enthalten daher keine Konventionaltarife, oft auch nicht die Meistbegünstigungsklausel, bezwecken vielmehr meist eine gegenseitige Erleichterung unnötiger, den Handel beschwerender Formalitäten, durch Aufstellung bequemer gelegener Zollämter, den gegenseitigen Musterschutz etc. Derartige Verträge hat Rußland innerhalb der letzten 30 Jahre abgeschlossen: mit Belgien (28. Mai 1858), den Niederlanden, Schweden und Norwegen (8. Mai 1838), Großbritannien, Österreich (2. Sept. 1863), der Schweiz, der Türkei (22. Febr. 1862), Italien (16. Sept. 1863) und Frankreich. Neuerdings hat Rußland Verträge mit Rumänien (4. Dez. 1886) und mit Spanien geschlossen. Der erstere soll bis 28. Juni 1892 in Kraft bleiben, mit stillschweigender Verlängerung und jährlicher Kündigung über diesen Termin hinaus. Der Vertrag ist ein Meistbegünstigungsvertrag mit einseitigem rumänischen Konventionaltarif. Rumänien hat in demselben für eine Reihe von Artikeln Rußland bestimmte, vom rumänischen Generaltarif abweichende Sätze zugestanden.


Jahres-Supplement 1891–1892
Band 19 (1892), Seite 426429
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[426] Handelsverträge. Mit dem 1. Febr. 1892 liefen die meisten H., welche europäische Staaten untereinander abgeschlossen haben, ab. (Vgl. hierüber Bd. 17, S. 413 ff.) Bereits im Laufe des Jahres 1891 waren die Tarifverträge erloschen, welche Rumänien mit andern Staaten, nämlich mit Deutschland, Italien, Großbritannien, Belgien, Rußland und der Türkei, abgeschlossen hatte. Die abgelaufenen H. waren entweder bloße Meistbegünstigungsverträge, oder sie enthielten zugleich gewisse Konventionaltarife, durch welche die gegenseitige Einfuhr der Vertragsstaaten gegenüber der Einfuhr aus andern, nicht meistbegünstigten Staaten bevorzugt wurde.

Für Deutschland ist nicht allein der Ablauf seiner eignen Verträge, sondern auch derjenige andrer H. von hoher Bedeutung, weil es infolge der ihm einigen Staaten und speziell Frankreich gegenüber auf Gegenseitigkeit eingeräumten Meistbegünstigungsklausel (vgl. betreffs der einzelnen Staaten weiter unten) an den Zugeständnissen teilnimmt, welche die Vertragsstaaten einander gewährt hatten. Der 1. Febr. 1892 ist mithin ein Wendepunkt in der Handelspolitik des gesamten Europa. Während seit Ende der 70er Jahre, namentlich seit 1887, die Handelspolitik der meisten europäischen Staaten und vornehmlich die der neuen Vertragsstaaten, mit Ausnahme Belgiens, nach hochschutzzöllnerischen Grundsätzen geleitet wurde, hat dieselbe durch die neuen H. eine entschiedene Wendung zum gemäßigten Schutzzoll genommen. Die hohe Bedeutung der H. nach dieser Richtung hin erhellt aus der Handelspolitik derjenigen bisher schutzzöllnerischen europäischen Staaten, welche sich den Handelsverträgen entschieden abgeneigt gezeigt haben, insbesondere Frankreichs und Rußlands. Diese Staaten sind nunmehr geradezu zu einem extremen Schutzzoll- oder Prohibitivsystem übergegangen. Die französische Regierung hat bereits Oktober 1890 der Deputiertenkammer einen neuen Zolltarif vorgelegt, welcher einen äußerst hohen „Minimaltarif“ und einen noch höhern „Maximaltarif“ enthält. Der neue Tarif besteht seit 1. Febr. 1892 zu Recht, und zwar gilt der Minimaltarif denjenigen Staaten gegenüber, welche Frankreich die Meistbegünstigung einräumen, der Maximaltarif [427] gegenüber allen andern Staaten. Die außerordentlichen Zollerhöhungen Rußlands, welche einen Rückgang der deutschen Ausfuhr von ca. 228 Mill. Mk. im J. 1880 auf 131 Mill. Mk. im J. 1887 zur Folge hatten, haben in der russischen Zolltarifnovelle von 1891 ihren Höhepunkt erreicht. Der russische Markt wird durch diese Novelle den europäischen Industrie-Erzeugnissen mehr und mehr unzugänglich.

Für Deutschland haben die mit Österreich-Ungarn, Italien, der Schweiz und Belgien auf die Dauer von 12 Jahren abgeschlossenen H. den großen Vorteil, daß für die heimischen Industrieprodukte ein gesicherter Absatz im Ausland geschaffen wird. Die Mehrzahl der andern Vertragsstaaten (Österreich, Italien und seit 1891 auch die Schweiz) war in dem Schutze ihrer Industrieprodukte bereits weiter gegangen als Deutschland. Wären die H. nicht zu stande gekommen, so hätte wahrscheinlich die Handelspolitik der jetzigen Vertragsstaaten eine ähnliche Wendung genommen, wie diejenige Frankreichs und Rußlands, damit der heimischen Industrie wenigstens der inländische Markt möglichst ausschließlich gewahrt bleibe. Deutschland aber, welches sich allmählich zu einem Industriestaat ersten Ranges entwickelt hat, ist auf den Austausch von Produkten und Waren mit andern Staaten unweigerlich angewiesen, wie schon ein Blick auf die Statistik der deutschen Ausfuhr während der letzten Jahre zeigt. Infolge der Zunahme der deutschen Bevölkerung und infolge davon, daß die Bodenproduktion Deutschlands den einheimischen Bedarf nicht entfernt vollständig deckt, müssen nach Deutschland Rohstoffe und Nahrungsmittel in großen Mengen eingeführt werden, welche durch den Absatz von Fabrikaten an das Ausland vergolten werden müssen. Es war 1890 die Einfuhr an Rohstoffen: 2966 Mill. Mk., diese nach Abzug der deutschen Ausfuhr an Rohstoffen 2120, die Ausfuhr an Fabrikaten 2482, diese nach Abzug der Einfuhr an Fabrikaten 1286 Mill. Mk.

Die Gesamtausfuhr Deutschlands war 1887: 3190, 1888: 3352, 1889: 3256, 1890: 3409 Mill. Mk. Diese Ziffern lehren zur Genüge, daß das Gedeihen der gesamten deutschen Volkswirtschaft von der Möglichkeit der Ausfuhr nach dem Ausland wesentlich abhängt. Ein allgemeiner Übergang der europäischen Staaten zu einem extremen Schutzzoll- oder Prohibitivsystem hätte den Absatz ins Ausland teils außerordentlich erschwert, teils unmöglich gemacht, während Deutschland selbst, ohne sich empfindlich zu schädigen, die Einfuhr namentlich der landwirtschaftlichen Produkte nicht ausschließen kann. Dahingegen sind durch die neuen H. dem Deutschen Reich von den Vertragsstaaten eine Reihe zolltarifarischer Zugeständnisse in Bezug auf Industrieprodukte gemacht worden. Besonders wichtig sind für Deutschland die Zollermäßigungen Österreich-Ungarns. Denn Österreich-Ungarn nimmt in der Statistik des deutschen Außenhandels nach Großbritannien den ersten Platz unter den europäischen Staaten ein. Die Ausfuhr nach Österreich-Ungarn war 1887 rund 304 Mill. Mk. und 1890 rund 351 Mill. Mk. und damit 10,3 Proz. der Gesamtausfuhr, während allerdings Österreich-Ungarn 1890 Waren im Werte von 598,5, Mill. Mk. und damit 14 Proz. seiner Gesamtausfuhr nach Deutschland absetzte. Unter den seitens Österreichs an Deutschland gewährten Zollermäßigungen sind besonders wichtig die auf baumwollene Samte, Band-, Posamentier- und Knopfwaren, samtartige Webewaren, halbseidene Samte und Samtbänder, auf Leder, Lackleder, Juchten, Krokodilleder etc., auf Schuhwaren, Pelzwerk, Herren- und Damenhüte und Damenumhänge, auf Korbflechtwaren, Glaswaren, Steinwaren, Eisen und Eisenwaren, Schreibfedern, Nähnadeln, Zink, Kinderspielwaren, Operngucker, musikalische Instrumente, Schwarzwälder Uhren etc. In noch weit höherm Maße hat eine Bindung der Zollsätze seitens Österreichs stattgefunden, so daß bezüglich dieser Zollsätze wenigstens eine Erhöhung gegenüber dem gegenwärtigen österreichischen Generaltarif auf die Dauer von 12 Jahren ausgeschlossen bleibt. Von dem 300–340 Mill. Mk. betragenden jährlichen Durchschnittswerte der Warenausfuhr Deutschlands nach Österreich-Ungarn sind die Zollsätze für eine Summe von 63 Mill. Mk. ermäßigt und für 198 Mill. Mk. gebunden worden. Die Ermäßigungen stellen sich gegenüber dem frühern Meistbegünstigungstarif durchschnittlich auf 25 Proz. Deutschland hat zu gunsten Österreichs den Zoll namentlich auf landwirtschaftliche Produkte, auf Vieh, Wein, ferner auf Bau- und Nutzholz und einige Industrieprodukte ermäßigt.

In dem mit Italien vereinbarten neuen Vertragstarif sind an Deutschland und an Österreich-Ungarn von Italien Zollermäßigungen und Zollbindungen bei 254 Positionen des allgemeinen Zolltarifs zugestanden worden. Die neuen Zugeständnisse bewegen sich vorzugsweise auf dem Gebiete der chemischen Großindustrie, der Woll- und Seidenwaren und der Eisenindustrie. Von dem 80–100 Mill. Mk. betragenden jährlichen Gesamtwerte der Warenausfuhr Deutschlands nach Italien sind die Zölle für etwa 23 Mill. Mk. ermäßigt und für etwa 60 Mill. Mk. gebunden worden. Deutschland hat zu gunsten Italiens die Zölle namentlich auf Südfrüchte, ganz besonders auf Weintrauben, ferner auf italienische Verschnittweine, auf Eier, auf Hüte aus Stroh ohne Garnitur und einige andre Waren ermäßigt.

In dem mit der Schweiz abgeschlossenen Handelsvertrag beziehen sich die gegenseitigen Zollermäßigungen und Bindungen fast ausschließlich auf Industrieprodukte. Bei einer Gegenüberstellung des bisherigen deutsch-schweizerischen Handelsvertrags vom 11. Nov. 1888 mit dem neuen vom 1. Febr. 1892 fällt allerdings auf, daß die Schweiz in dem letztern viele erhebliche Zollerhöhungen vorgenommen hat. Dies erklärt sich indes daraus, daß die Schweiz noch 10. April 1891 einen neuen, nahezu prohibitiven Generalzolltarif erlassen hatte, welcher 1. Febr. 1892 zur Anwendung gelangte. An vielen Positionen dieses Tarifs hat die Schweiz trotz aller Gegenvorstellungen von deutscher Seite festgehalten. Immerhin sind dem Deutschen Reich und Österreich-Ungarn durch den neuen Vertrag seitens der Schweiz Zollermäßigungen und Zollbindungen bei 293 unter insgesamt 476 Positionen zugestanden worden. Dem neuen schweizerischen Generaltarif gegenüber sind Zollermäßigungen von durchschnittlich etwa 35 Proz. erzielt worden, welche sich hauptsächlich auf dem Gebiete der Leinen-, Seiden- und Wollindustrie sowie der Konfektionsbranche bewegen. Dagegen hat Deutschland, abgesehen von andern Waren, den Zoll auf Baumwollgarne und baumwollene Stickereien erheblich ermäßigt, was den süddeutschen Baumwollspinnern zu lebhaften Klagen Anlaß gab. Besonders beachtenswert ist noch der von den Vertretern einzelner deutscher Industrien, namentlich der Weber des München-Gladbacher Bezirks, zum Teil bekämpfte Art. 6 des deutsch-schweizerischen Handelsvertrags, durch welchen für den gegenseitigen Veredelungsverkehr die zollfreie Einfuhr [428] der zu veredelnden und die zollfreie Wiedereinfuhr der veredelten Waren gewährt wird. In dem frühern deutsch-schweizerischen Handelsvertrag war nur der letztere Verkehr, der sogen. passive Veredelungsverkehr, vertragsmäßig zollfrei. Thatsächlich wurde aber auch schon früher die Einfuhr der zu veredelnden Produkte, der sogen. aktive Veredelungsverkehr, zollfrei gestattet. Der neue Vertrag bestätigt also nur die Zollfreiheit auch dieses letztern Verkehrs in rechtlich bindender Form. Der hochentwickelten deutschen Appretur-, Färberei- und Druckereiindustrie kommt die Zollfreiheit des aktiven Veredelungsverkehrs sehr zu statten.

Die von Belgien im deutsch-belgischen Handelsvertrag gewährten Konzessionen bestehen vorzugsweise in Zollbindungen. Dies erklärt sich daraus, daß der belgische Zolltarif überwiegend auf freihändlerischer Grundlage ruht. Ermäßigt ist der belgische Zoll auf gewisse Vieharten, nämlich Schafböcke, Mutterschafe, Hämmel (von 2,50 Frank pro Stück auf 2 Fr.), ferner auf Bier, Wild, getrocknete Pflaumen, gemeines Kochgeschirr, Tressen, Furnituren aller Art für Fabrikation von Hüten etc. Bei den letztern beiden Positionen tritt an die Stelle des bisherigen fünfprozentigen, nach dem Wert berechneten Zolles Zollfreiheit. Im übrigen bestehen die belgischen Zugeständnisse ausschließlich in allerdings zahlreichen Zollbindungen. Deutschland hat sich gegenüber Belgien zu einer Reihe von zum Teil sehr erheblichen Zollermäßigungen, namentlich auf baumwollene Bettdecken, grobe Gewebe aus rohem Gespinst von Baumwollenabfällen, Eisenbahnachsen, Eisenbahnradeisen und Eisenbahnräder, Kochgeschirr, Gewehr-Hähne, -Federn, -Läufe, -Schlösser, Sohlleder, Handschuhleder, Nähzwirn, Packleinwand und viele andre Waren verstanden. Dagegen hat Deutschland nicht so viele Zollbindungen eingeräumt wie Belgien. Belgien bezog aus Deutschland jährlich durchschnittlich Waren im Werte von 137 Mill. Mk., Deutschland aus Belgien Waren im Werte von 337 Mill. Mk. Besonders garantiert wird im Handelsvertrag Zollfreiheit für den gegenseitigen Transitverkehr, an deren Gewährung Belgien vermöge seiner geographischen Lage ein hervorragendes Interesse hatte.

Endlich hat Deutschland mit Spanien eine neue Vereinbarung getroffen, nach welcher der deutsch-spanische Handelsvertrag im wesentlichen bis zum 30. Juni 1892 verlängert werden soll. Spanien kommen bis zum 30. Juni nach einem Beschluß des deutschen Bundesrats diejenigen Zollermäßigungen und Zollbefreiungen zu, welche den Vertragsländern zugestanden worden sind. Nur nimmt es an den Österreich und Italien gewährten Zollermäßigungen auf Wein in Fässern nicht teil. Dagegen genießt Deutschland in Spanien bis zu dem genannten Zeitpunkte das Recht der Meistbegünstigung und hat außerdem noch einige wenige besondere Vergünstigungen gegenüber dem neuen spanischen Zolltarif erhalten.

In Aussicht steht der Abschluß weiterer H. mit andern europäischen Staaten (namentlich Schweden-Norwegen, Portugal, vielleicht auch der Türkei und Griechenland). Der deutsche Bundesrat ist dem entsprechend ermächtigt, „vom 1. Febr. 1892 ab die für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auch solchen Staaten, welche einen vertragsmäßigen Anspruch hierauf nicht haben, gegen Einräumung angemessener Vorteile bis längstens 1. Dez. 1892 ganz oder teilweise zu gewähren“. Es besteht somit auf deutscher Seite das Streben, die für die Einfuhr günstigern Vertragstarife so sehr als irgend möglich zu verallgemeinern und Differentialzölle möglichst zu vermeiden. Mit Rußland freilich dürfte eine Verständigung so lange ausgeschlossen sein, als Rußland infolge des schweren Notstandes, von dem es betroffen ist, kein Interesse an der Ausfuhr landwirtschaftlicher Produkte nach Deutschland hat. Zur Durchführung einer Kontrolle darüber, ob die nach Deutschland eingeführten Waren aus den Vertragsländern, bez. aus meistbegünstigten Ländern stammen, werden von den deutschen Zollbehörden zum Teil Ursprungszeugnisse gefordert, so für Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchte, Gerste, Mais, Wein und Most in Fässern, gewisse Arten von Vieh und einige andre Produkte. Nur für Getreide bedarf es eines von dem betreffenden deutschen Konsul im Ausland ausgestellten Ursprungszeugnisses. Sonst genügen für den Beweis der Herkunft andre stichhaltige Belege. In Deutschland sind die folgenden Staaten meistbegünstigt: Argentinische Konföderation, Belgien, Chile, Costarica, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Frankreich, Guatemala, Hawaische Inseln, Honduras, Italien, Korea, Liberia, Madagaskar, Marokko, Mexiko, Niederlande, Österreich-Ungarn, Paraguay, Persien, Salvador, Sansibar, Schweden und Norwegen, Schweiz, Serbien, Südafrikanische Republik, Türkei (auch Ägypten, Bulgarien und Ostrumelien) und Vereinigte Staaten von Nordamerika.

Die fünf Vertragsstaaten umfassen eine wohlhabende und kaufkräftige Bevölkerung von ungefähr 135 Mill. Einw., also ein ansehnliches Wirtschaftsgebiet, welches voraussichtlich durch den Anschluß weiterer europäischer Staaten des Nordens und Südens noch erheblich vergrößert und damit zugleich in den Stand gesetzt werden wird, die wirtschaftlichen Interessen Europas gegenüber wirtschaftlich mächtigen Ländern andrer Erdteile mit Erfolg zu verfechten. Ein hoher Vorteil der neuen H. ergibt sich daraus, daß dieselben auf die Dauer von 12 Jahren geschlossen sind. Während es den Vertragsstaaten unbenommen bleibt, ihre Zölle nach Bedarf zu ermäßigen, ist auf den Zeitraum von 12 Jahren eine bestimmte Grenze nach oben festgesetzt und damit eine Stabilität in den gegenseitigen Zollverhältnissen geschaffen, deren man sich bei dem System der bloßen Meistbegünstigungs- oder kurzzeitiger Tarifverträge nicht erfreute. Damit ist für Handel und Produktion die Möglichkeit einer ruhigen und sichern Entwickelung geschaffen, welche auch für die Arbeiter von hoher Bedeutung ist. Allerdings werden durch die zahlreichen, deutscherseits gewährten Zollermäßigungen einzelne Wirtschaftszweige zunächst geschädigt werden. Insbesondere gab die Herabsetzung der Getreide-, Vieh-, Weinzölle etc. Veranlassung zur Klage. Immerhin sind die Agrarzölle nicht unter die Sätze heruntergegangen, welche vor fünf Jahren allgemein noch für außerordentlich hoch erachtet wurden. Bezüglich der Ermäßigung des Zolles auf Trauben und italienische Verschnittweine ist noch zu bemerken, daß bisher der Weinkonsum in Deutschland im Verhältnis zu andern Ländern sehr gering war. In Frankreich war der Konsum an Wein bereits 20mal so groß, in der Schweiz mehr als 9mal so groß, in Österreich ungefähr 31/2mal so groß auf den Kopf der Bevölkerung als in Deutschland. Diese Thatsache erklärt sich ohne Zweifel aus der Höhe der Weinpreise in Deutschland. Diese haben zur Folge, daß nur vorwiegend die wohlhabenden Klassen Weine, und zwar bessere deutsche und französische Weine trinken, während die minder wohlhabenden und armen Volksklassen [429] auf den Genuß von Wein zu gunsten des Bieres und des Branntweins verzichten müssen. Die Ermäßigung des Zolles auf die an sich schon viel billigern italienischen Verschnittweine wird voraussichtlich eine Steigerung des deutschen Weinkonsums zum Vorteil der italienischen Produzenten zur Folge haben, ohne jedoch den bessern deutschen Weinen Abbruch zu thun. Denn für die bessern Weine vermehren die Handelsverträge keineswegs die ausländische Konkurrenz. Am lebhaftesten und vielleicht auch am meisten berechtigt waren die Klagen der süddeutschen Baumwollspinner. Durch die Zollermäßigungen auf Baumwollgarne, welche der Schweiz und damit den meistbegünstigten Staaten (es handelt sich hier vorzugsweise um England, dessen hochentwickelte Baumwollspinnereien unter den denkbar besten natürlichen Bedingungen arbeiten) gewährt sind, werden die Preise der in Deutschland hergestellten Garne infolge der Konkurrenz des Auslandes auf den heimischen Märkten nicht unerheblich gedrückt. Doch darf auch nicht übersehen werden, daß die süddeutsche Baumwollspinnerei sich während des zwölfjährigen erheblichen Zollschutzes keineswegs in der Weise, wie man 1879 erwartete, gehoben hat, und daß die neue Zollermäßigung vielen lebensfähigen deutschen Industrien, namentlich der auf die Ausfuhr angewiesenen Halbseidenindustrie des westlichen Deutschland, welche zur Herstellung ihrer Stoffe feine Baumwollgarne in nicht unerheblichem Maße verarbeitet, durch Verminderung der Produktionskosten zu großem Vorteil gereicht.

Nach einer in der amtlichen Denkschrift zu den Handelsverträgen aufgestellten Berechnung wird unter der Annahme einer gleichbleibenden Einfuhr aus dem Auslande der jährliche Verlust, welcher durch die den Vertragsstaaten eingeräumten Zollermäßigungen, bez. Befreiungen entsteht, auf 9 Mill. Mk., der jährliche Gesamtverlust infolge der gleichen Behandlung der in Deutschland meistbegünstigten Staaten mit den Vertragsstaaten auf 17–18 Mill. Mk. geschätzt. Nun wird aber wahrscheinlich die Einfuhr sowohl aus den Vertragsstaaten als aus den meistbegünstigten Ländern infolge des günstigern deutschen Zolltarifs in den nächsten 12 Jahren in solchem Maße steigen, daß, wenn überhaupt, sich nur ein sehr geringer Ausfall im Budget des Deutschen Reiches ergeben wird. Ein weiterer Einwand gegen die H. ist daraus entnommen worden, daß die neuen Zollermäßigungen, bez. Befreiungen sich nicht auf die Vertragsstaaten beschränken, sondern weit darüber hinaus zu gunsten aller derjenigen Staaten Anwendung finden, welche noch nach dem 1. Febr. 1892 in Deutschland das Recht der Meistbegünstigung genießen. Insbesondere fallen alle neuen Zollerleichterungen auch Frankreich auf Grund des Art. 11 des Frankfurter Friedenvertrags ohne jede Gegenleistung, und den Vereinigten Staaten von Nordamerika auf Grund eines preußisch-nordamerikanischen Vertrags von 1828 in den Schoß. Es ist nun der deutschen Regierung gelungen, von den Vereinigten Staaten das für die deutsche Ausfuhr wichtige Zugeständnis zu erlangen, daß der deutsche Zucker, dessen Exportwert nach Amerika etwa 60 Mill. Mk. jährlich beträgt, von der enormen, durch die Mac Kinley-Bill bewirkten Zollerhöhung verschont bleiben solle. Im übrigen darf man nicht außer acht lassen, daß jede einem Vertragsstaat gewährte Zollerleichterung dem Ausfuhrbedürfnis eben dieses Staates wesentlich entspricht. Es werden daher nur ausnahmsweise die meistbegünstigten Nichtvertragsstaaten aus jenen den Vertragsstaaten eingeräumten Zollerleichterungen Vorteil ziehen. Für die Herstellung landwirtschaftlicher Produkte, für die Erzeugung von Rohstoffen und für die Fabrikation von Handelsartikeln sind gewisse natürliche Bedingungen erforderlich, welche in den einzelnen Ländern keineswegs in gleicher Weise gegeben sind. Abgesehen davon aber ist es für die Konsumenten nur ein Vorteil, wenn möglichst vielen Staaten die Ermäßigungen des deutschen Zolltarifs zu gute kommen. Auf Grund eines besondern Reichsgesetzes wird sogar das aus nicht meistbegünstigten Ländern stammende Getreide, soweit dasselbe nach amtlicher Feststellung 1. Febr. 1892 innerhalb des deutschen Zollgebiets in Freilagern, öffentlichen Zollniederlagen etc. sich befand, namentlich behufs Vermeidung schwieriger Zollrevisionen bis 30. April 1892 einschließlich zu den neuen ermäßigten Zollsätzen verzollt.

Die neuen H. sind sämtlich gleich den in den 80er Jahren abgeschlossenen Handelsverträgen Meistbegünstigungsverträge. Doch unterscheiden sie sich von der Mehrzahl der in den 80er und teilweise 70er Jahren abgeschlossenen Handelsverträge dadurch, daß in den neuen Verträgen die Meistbegünstigungsklausel einen festen Inhalt erhält durch weitgehende Zollermäßigungen, bez. Zollbefreiungen, während in den 70er und 80er Jahren die Meistbegünstigung, da eine gleichzeitige Bindung der Tarife zumeist nicht erfolgte, vielfach gegenstandslos war, ja sogar gerade diese mitunter zu einer Erhöhung der Zolltarife aus politischen Gründen führte. Außer der Regelung des Zolltarifs bezwecken die neuen H. auch eine allgemeine Erleichterung des internationalen Verkehrs. Dem entsprechend treffen sie eingehende Bestimmungen über die See- und Küstenschiffahrt, die Benutzung der Häfen, der binnenländischen Wasserstraßen, der Eisenbahnen (vgl. namentlich Art. 15 des deutsch-österreichischen Vertrages, wonach die ungarischen Eisenbahnrefaktien im Transitverkehr auch den deutschen Waren zu gute kommen), der Landstraßen, über die Veterinärpolizei, über Erleichterungen im Grenzverkehr, über die Zollfreiheit des Transitverkehrs und des Veredelungsverkehrs, über die Unzulässigkeit oder vielmehr beschränkte Zulässigkeit von Einfuhr- und Ausfuhrverboten, über die Ansiedelung von Angehörigen eines Vertragsstaats in dem Gebiete des andern zum Betrieb eines Gewerbes, endlich über die steuerfreie Zulassung eines einem Vertragsstaat angehörigen Handlungsreisenden zum An- oder Verkauf von Waren in dem andern Vertragsstaat und über eine Anzahl weiterer, für die Hebung und Förderung des gegenseitigen Verkehrs wichtiger Punkte. Vgl. Lotz, Die Ideen der deutschen Handelspolitik (Leipz. 1892); Matlekovits, Die Zollpolitik der österreichisch-ungarischen Monarchie seit 1868 und deren nächste Zukunft (das. 1891); Schäffle, Zur wissenschaftlichen Orientierung über die neueste Handelspolitik (in der „Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft“, 1892).

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: nitch