MKL1888:Militäretat

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Militäretat“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 11 (1888), Seite 616
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Militäretat. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 11, Seite 616. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Milit%C3%A4retat (Version vom 27.12.2022)

[616] Militäretat (Militärbudget), derjenige Teil des Staatshaushaltsetats, in welchem die Kosten des Kriegswesens veranschlagt sind (s. Budget). Für das Deutsche Reich ist der M. ein Teil des Reichsbudgets, nicht des jeweiligen Haushaltungsetats der einzelnen Staaten. Ausnahmen sind jedoch in Ansehung der Königreiche Sachsen, Württemberg und Bayern gemacht, für welch letztern Staat insbesondere, da sein Heer einen in sich geschlossenen Bestandteil des Reichsheers mit selbständiger Verwaltung bildet, die Aufstellung eines Spezialetats seitens der bayrischen Staatsregierung vorbehalten ist. Im übrigen ist aber der M. dem Budgetrecht des Reichstags unterstellt, jedoch seit 1874 mit der Modifikation, daß der M. jeweilig, zum letztenmal 1887, auf sieben Jahre (daher „Septennat“) bewilligt wurde.