MKL1888:Zurücknahme der Klage

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Zurücknahme der Klage“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Zurücknahme der Klage“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 16 (1890), Seite 1002
Mehr zum Thema bei
Wikisource-Logo
Wikisource: [[{{{Wikisource}}}]]
Wikipedia-Logo
Wikipedia: Klagerücknahme
Wiktionary-Logo
Wiktionary:
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Indexseite
Empfohlene Zitierweise
Zurücknahme der Klage. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 16, Seite 1002. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Zur%C3%BCcknahme_der_Klage (Version vom 21.04.2023)

[1002] Zurücknahme der Klage, die Abstandnahme des Klägers von der Weiterverfolgung des geklagten Anspruchs in dem betreffenden Rechtsstreit. Die Z. ist kein Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch, und ebendeshalb steht der Geltendmachung des letztern durch eine neue Klage die Z. nicht im Weg. Indessen kann der Beklagte nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 243, 247) die Einlassung auf die neue Klage verweigern, solange ihm die in dem frühern Verfahren entstandenen Kosten nicht erstattet sind. Die Zivilprozeßordnung bestimmt ferner, daß die Z. ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig ist, in welchem der Beklagte noch nicht die Verhandlung über die Hauptsache begonnen hat. Die Z. beseitigt die Wirkungen der Rechtshängigkeit. Sie verpflichtet den Kläger zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits.