Gesetz über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen.
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 30, Seite 593-614
Fassung vom: 31. Mai 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. Juni 1906
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[593]

(Nr. 3246.) Gesetz über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen. Vom 31. Mai 1906.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Erster Teil. Reichsheer.[Bearbeiten]

Anspruch auf Rente.[Bearbeiten]

§ 1.[Bearbeiten]

Die zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden Personen des Soldatenstandes haben bei der Entlassung aus dem aktiven Dienste Anspruch auf eine Rente (Militärrente), wenn und solange ihre Erwerbsfähigkeit infolge einer Dienstbeschädigung aufgehoben oder um wenigstens zehn Prozent gemindert ist.
Kapitulanten mit einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren haben bei der Entlassung aus dem aktiven Dienste ohne Nachweis einer Dienstbeschädigung Anspruch auf eine Rente, wenn und solange ihre Erwerbsfähigkeit infolge von Gesundheitsstörungen, die während der Dienstzeit eingetreten sind, aufgehoben oder um wenigstens zehn Prozent gemindert ist.
Kapitulanten mit einer Dienstzeit von mindestens achtzehn Jahren haben beim Ausscheiden aus dem Dienste ohne den Nachweis verminderter Erwerbsfähigkeit Anspruch auf eine lebenslängliche Rente; im Falle der Doppelrechnung von Dienstzeit muß deren wirkliche Dauer mindestens zwölf Jahre betragen.
Als Kapitulanten gelten diejenigen Unteroffiziere und Gemeinen, welche sich über die gesetzliche Dienstzeit hinaus zum aktiven Dienste verpflichtet haben und in dessen Ableistung begriffen sind. Ferner rechnen zu den Kapitulanten im Sinne dieses Gesetzes die zur Klasse der Unteroffiziere gehörenden Gehaltsempfänger, mit Einschluß der im Range der Unteroffiziere stehenden Verwalter bei dem Kadettenkorps.

Fristen.[Bearbeiten]

§ 2.[Bearbeiten]

Der Anspruch auf Rente muß vor der Entlassung angemeldet werden, es sei denn, daß der Verlust oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit die Folge [594] einer Dienstbeschädigung ist. In diesem Falle kann der Anspruch angemeldet werden:
1. bei Friedensdienstbeschädigungen bis zum Ablaufe von zwei Jahren nach der Entlassung. Die Dienstbeschädigung muß vor der Entlassung festgestellt worden sein;
2. bei Kriegsverwundungen ohne Zeitbeschränkung;
3. bei sonstigen Kriegsdienstbeschädigungen bis zum Ablaufe von zehn Jahren nach dem Friedensschlusse. Beim Fehlen eines Friedensschlusses beginnt der Lauf der zehnjährigen Frist mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der Krieg beendigt worden ist.
Von den im Abs. 1 Nr. 1, 3 aufgeführten Einschränkungen ist nur dann abzusehen, wenn der Nachweis erbracht worden ist, daß die Folgen einer Dienstbeschädigung erst nach der Entlassung bemerkbar geworden sind oder daß der Verletzte von der Anmeldung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. Die Anmeldung des Anspruchs muß jedoch bis zum Ablaufe von drei Monaten erfolgt sein, nachdem die Folgen der Dienstbeschädigung bemerkbar geworden sind oder das Hindernis für die Anmeldung weggefallen ist.

§ 3.[Bearbeiten]

Als Dienstbeschädigungen gelten Gesundheitsstörungen, welche infolge einer Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des Dienstes eingetreten oder durch die dem Militärdienst eigentümlichen Verhältnisse verursacht oder verschlimmert sind.
Eine von dem Verletzten vorsätzlich herbeigeführte Gesundheitsstörung gilt nicht als Dienstbeschädigung.

Erwerbsunfähigkeit.[Bearbeiten]

§ 4.[Bearbeiten]

Bei der Beurteilung des Grades der Erwerbsunfähigkeit ist der von dem Verletzten vor seiner Einstellung in den Militärdienst ausgeübte Beruf zu berücksichtigen. Hat der Verletzte keinen besonderen Beruf ausgeübt, so erfolgt die Beurteilung nach der allgemeinen Erwerbsfähigkeit.
Der Besitz des Zivilversorgungsscheins gemäß § 15 oder der Bezug der laufenden Geldentschädigung (§ 19) oder die Abfindung mit der einmaligen Geldentschädigung für den Zivilversorgungsschein (§ 21) schließt die Berücksichtigung der beruflichen Erwerbsunfähigkeit aus. Das Gleiche gilt bei dem Besitze des Zivilversorgungsscheins gemäß § 16 oder des Anstellungsscheins (§ 17) mit dem Beginne der Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienste (§ 36). [595]

Berechnung der Dienstzeit.[Bearbeiten]

§ 5.[Bearbeiten]

Die Dienstzeit wird vom Tage des Eintritts in den aktiven Militärdienst bis zum Ablaufe des Tages gerechnet, an welchem die Entlassung erfolgt.
Mit Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents kann auch die Zeit angerechnet werden, welche im Militärdienst eines dem Reiche nicht angehörenden Staates zugebracht ist.
Die Dienstzeit vor dem Beginne des achtzehnten Lebensjahrs wird nicht angerechnet; nur im Kriegsfalle wird die Dienstzeit vom Beginne des Krieges, beim Eintritt in den Militärdienst während des Krieges vom Tage des Eintritts ab gerechnet.
Als Kriegszeit gilt die Zeit vom Tage der Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung.

§ 6.[Bearbeiten]

Für jeden Krieg, an welchem ein Unteroffizier oder Gemeiner im Reichsheere teilgenommen hat, wird zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr (Kriegsjahr) hinzugerechnet; jedoch ist für mehrere in ein Kalenderjahr fallende Kriege die Anrechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig.
Unteroffizieren und Gemeinen, die sich in außereuropäischen Ländern mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung dienstlich aufgehalten haben, wird die dort zugebrachte Dienstzeit doppelt gerechnet, falls eine solche Doppelrechnung den Beamten des Auswärtigen Amtes bewilligt ist. Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatze kommen.

§ 7.[Bearbeiten]

Der Kaiser bestimmt, wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter welchen Voraussetzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen sind und ob denjenigen Unteroffizieren und Gemeinen Kriegsjahre anzurechnen sind, welche auf Befehl einem Kriege ausländischer Truppen beigewohnt haben; ferner welche militärische Unternehmung als ein Krieg im Sinne dieses Gesetzes anzusehen und welche Zeit als Kriegszeit zu rechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder Demobilmachung stattgefunden hat. Für die Vergangenheit bewendet es bei den getroffenen Bestimmungen.

§ 8.[Bearbeiten]

Von der Anrechnung als Dienstzeit ist die Zeit einer Freiheitsstrafe von mindestens einjähriger Dauer sowie die Zeit einer Kriegsgefangenschaft ausgeschlossen. [596]
Unter besonderen Umständen kann die Zeit der Freiheitsstrafe mit Genehmigung des Kontingentsherrn, die Zeit der Kriegsgefangenschaft mit Genehmigung des Kaisers angerechnet werden.

Betrag der Rente.[Bearbeiten]

§ 9.[Bearbeiten]

Die Rente beträgt jährlich für die Dauer völliger Erwerbsunfähigkeit für:
Feldwebel 900 Mark (Vollrente),
Sergeanten 720 Mark (Vollrente),
Unteroffiziere 600 Mark (Vollrente),
Gemeine 540 Mark (Vollrente).
Für den Anspruch ist der Dienstgrad maßgebend, dessen Gebührnisse der Versorgungsberechtigte zuletzt bezogen hat.
Die Rente beträgt für die Dauer teilweiser Erwerbsunfähigkeit denjenigen in Hundertsteln auszudrückenden Teil der Vollrente, welcher dem Maße der Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente).

§ 10.[Bearbeiten]

Die Vollrente erhöht sich für diejenigen Personen, welche im Etat als pensionsfähig bezeichnete Löhnungszuschüsse oder Zulagen beziehen, um 75/100 der zuletzt bezogenen Löhnungszuschüsse oder Zulagen.
Für die zur Klasse der Unteroffiziere gehörenden Gehaltsempfänger, mit Einschluß der im Range der Unteroffiziere stehenden Verwalter bei dem Kadettenkorps, beträgt die Vollrente 75/100 des nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873 festzustellenden pensionsfähigen Diensteinkommens. Ist die Vollrente für Löhnungsempfänger desselben Dienstgrads höher, so wird diese gewährt.

§ 11.[Bearbeiten]

Die Rente beträgt für Kapitulanten bei vollendeter achtzehnjähriger Dienstzeit (§ 1), unbeschadet des auf Grund der §§ 9, 10 etwa zustehenden höheren Anspruchs, 50/100 der Vollrente und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr um 3/100 der Vollrente bis auf ihren vollen Betrag.

§ 12.[Bearbeiten]

Die Rente ist in Monatsbeträgen zuzuerkennen. Die Monatsbeträge sind auf volle fünf Pfennig nach oben abzurunden.

Verstümmelungszulage.[Bearbeiten]

§ 13.[Bearbeiten]

Unteroffiziere und Gemeine, die durch Dienstbeschädigung in der nachstehenden Weise an der Gesundheit schwer geschädigt worden sind, haben für die [597] Dauer dieses Zustandes neben dem Anspruch auf Rente Anspruch auf Verstümmelungszulage.
Die Verstümmelungszulage beträgt bei dem Verlust einer Hand, eines Fußes, der Sprache, des Gehörs auf beiden Ohren monatlich je 27 Mark und bei Verlust oder Erblindung beider Augen monatlich je 54 Mark.
Die Verstümmelungszulage von je 27 Mark kann ferner bewilligt werden bei Störung der Bewegungs- und Gebrauchsfähigkeit einer Hand, eines Armes, eines Fußes oder eines Beines, wenn die Störung so hochgradig ist, daß sie dem Verluste des Gliedes gleich zu achten ist, bei Verlust oder Erblindung eines Auges im Falle nicht völliger Gebrauchsfähigkeit des anderen Auges, bei anderen schweren Gesundheitsstörungen, wenn sie fremde Pflege und Wartung nötig machen.
Wird durch eine der vorstehend angegebenen Gesundheitsschädigungen schweres Siechtum verursacht in dem Grade, daß der Verletzte dauernd an das Krankenlager gefesselt ist, oder besteht die Gesundheitsschädigung in Geisteskrankheit, so kann die einfache Verstümmelungszulage bis zum Betrage von 54 Mark monatlich erhöht werden.
Die Verstümmelungszulage ist kein Bezug im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899.

Kriegszulage.[Bearbeiten]

§. 14.[Bearbeiten]

Unteroffiziere und Gemeine, deren Erwerbsfähigkeit infolge einer durch den Krieg herbeigeführten Dienstbeschädigung aufgehoben oder gemindert ist, haben neben dem Anspruch auf Rente Anspruch auf eine Kriegszulage. Diese beträgt monatlich 15 Mark.
Auf die Gewährung der Kriegszulage finden die Vorschriften des § 2 entsprechende Anwendung.
Die Kriegszulage ist kein Bezug im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899.

Zivilversorgung.[Bearbeiten]

§ 15.[Bearbeiten]

Kapitulanten erwerben durch zwölfjährige Dienstzeit den Anspruch auf den Zivilversorgungsschein, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen.
Eine Hinzurechnung von Kriegsjahren und eine Doppelrechnung von Dienstzeit (§ 6) findet hierbei nicht statt.

§ 16.[Bearbeiten]

Kapitulanten mit kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit, die wegen körperlicher Gebrechen im aktiven Dienste nicht mehr verwendet werden können und deshalb von der Militärbehörde entlassen werden, haben Anspruch auf den Zivilversorgungsschein, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen. [598]

§ 17.[Bearbeiten]

Den nicht zu den Kapitulanten gehörenden Unteroffizieren und Gemeinen kann auf ihren Antrag neben der Rente ein Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst verliehen werden, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen.

§ 18.[Bearbeiten]

Die mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden, bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung sowie bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, Staates oder der Gemeinden unterhalten werden, jedoch mit Ausschluß des Forstdienstes, sollen nach Maßgabe der vom Bundesrate festzusetzenden allgemeinen Grundsätze vorzugsweise mit Inhabern des Zivilversorgungsscheins (Militäranwärter) und Inhabern des Anstellungsscheins besetzt werden.
Diese Grundsätze sind dem Reichstage zur Kenntnisnahme vorzulegen.

§ 19.[Bearbeiten]

Die im § 15 bezeichneten Kapitulanten, denen der Zivilversorgungsschein wegen mangelnder Brauchbarkeit zum Beamten nicht erteilt wird, erhalten bei der Entlassung aus dem aktiven Dienste eine laufende Geldentschädigung (Zivilversorgungsentschädigung) von 12 Mark monatlich.
Wird ihnen der Anspruch auf den Zivilversorgungsschein wegen mangelnder Würdigkeit zum Beamten nicht zuerkannt, so kann die Zivilversorgungsentschädigung bewilligt werden, sofern sie nicht durch ihr Verhalten einen Mangel an ehrliebender Gesinnung bekundet haben.

§ 20.[Bearbeiten]

Die im § 15 bezeichneten Kapitulanten können bei der Entlassung und bis zum Ablaufe von vier Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienst an Stelle des Scheines die Zivilversorgungsentschädigung von 12 Mark monatlich wählen, sofern sie nicht in einer Stelle des Zivildienstes (§ 36) schon endgültig angestellt worden sind. Eine spätere Wahl der Zivilversorgungsentschädigung ist zulässig, sofern der Kapitulant wegen Unbrauchbarkeit aus dem Zivildienst ohne Zivilpension ausgeschieden ist.
Die einmalige Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins ist zulässig.
Das Wahlrecht erlischt mit dem Verluste der Würdigkeit zum Beamten.

§ 21.[Bearbeiten]

Den im § 15 bezeichneten Kapitulanten, welche auf den Zivilversorgungsschein oder auf die Zivilversorgungsentschädigung Anspruch haben, kann bei der Entlassung und bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienst auf ihren Antrag, gegen Verzicht auf den Schein und auf die Zivilversorgungsentschädigung, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde [599] des Kontingents eine einmalige Geldabfindung von 1.500 Mark bewilligt werden, wenn sie für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr bieten.
Soweit die Zivilversorgungsentschädigung schon bezogen ist, sind die gezahlten Beträge auf die einmalige Abfindung anzurechnen.

§ 22.[Bearbeiten]

Kapitulanten, welche die einmalige Geldabfindung gemäß § 21 erhalten haben, sind zur Rückzahlung des Betrags verpflichtet, wenn sie in einer Stelle des Zivildienstes (§ 36) angestellt oder ohne Unterbrechung länger als sechs Monate beschäftigt werden.
Ein Anspruch auf Aushändigung des Zivilversorgungsscheins entsteht erst nach völliger Rückzahlung der einmaligen Geldentschädigung.

§ 23.[Bearbeiten]

Den im Zivilstaatsdienste sowie im Kommunal- und Institutendienst usw. angestellten Militäranwärtern und forstversorgungsberechtigten Personen des Jägerkorps wird die Militärdienstzeit bei Ermittelung der Pension als pensionsfähige Dienstzeit nach Maßgabe des Reichsbeamtengesetzes oder doch mindestens soweit angerechnet, als die Zivildienstzeit nach den Vorschriften des Landesrechts angerechnet wird.
Landesrechtliche Vorschriften, welche hinsichtlich der Anrechnung der Militärdienstzeit günstiger sind, bleiben unberührt.

Bedingte Rente und Rentenzuschüsse.[Bearbeiten]

§ 24.[Bearbeiten]

Den im § 16 bezeichneten Kapitulanten, welche mit dem Zivilversorgungsschein entlassen werden, aber nicht alsbald im Zivildienst (§ 36) Anstellung oder Beschäftigung finden, kann im Falle des Bedürfnisses eine Rente oder, falls sie eine solche beziehen, ein Rentenzuschuß bis zur Erreichung der Vollrente ihres Dienstgrads (§ 9 Abs. 1) gewährt werden, jedoch längstens auf die Dauer eines Jahres von der Entlassung ab.

§ 25.[Bearbeiten]

Unteroffizieren und Gemeinen, die wegen körperlicher Gebrechen aus dem aktiven Dienste entlassen werden und auf Rente keinen Anspruch haben, kann eine solche im Falle dringender Bedürftigkeit vorübergehend bis zum Betrage von 50/100 der Vollrente ihres Dienstgrads (§ 9 Abs. 1) gewährt werden.
Die erstmalige Gewährung ist nur bis zum Ablaufe von zwei Jahren nach der Entlassung zulässig.

Alterszulage.[Bearbeiten]

§ 26.[Bearbeiten]

Erreicht das jährliche Gesamteinkommen eines Empfängers der Kriegszulage (§ 14) nicht 600 Mark, so kann ihm vom ersten Tage des Monats ab, in [600] welchem er das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet, eine Zulage (Alterszulage) bis zur Erreichung dieses Betrags gewährt werden. Die Zulage kann bereits früher gewährt werden, wenn dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden ist.
Die Alterszulage ist kein Bezug im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899.

Verfahren.[Bearbeiten]

§ 27.[Bearbeiten]

Die Feststellung und Anweisung der Versorgungsgebührnisse erfolgt durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents; diese kann ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen, wenn sie ihr nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich vorbehalten sind.

§ 28.[Bearbeiten]

Der Grad der Erwerbsunfähigkeit (§ 4) wird sowohl für sich, als in seinem ursächlichen Zusammenhange mit einer erlittenen Dienstbeschädigung durch die dazu verordneten Militärbehörden festgestellt. Dem Verletzten steht es frei, Beweismittel beizubringen.
Die auf Grund der Feststellungen getroffene Entscheidung ist dem Verletzten schriftlich mitzuteilen.

§ 29.[Bearbeiten]

Gegen die Entscheidung einer niederen Behörde kann bei der nächsthöheren zuständigen Behörde, an letzter Stelle bei der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, Einspruch eingelegt werden.
Für das geschäftliche Verfahren sind die von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents zu erlassenden Vorschriften maßgebend.
Der Einspruch muß bis zum Ablaufe von drei Monaten nach Zustellung der Vorentscheidung eingelegt werden.
Die Form der Zustellung bestimmt die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents.
Jede Entscheidung muß die Bezeichnung der für den Einspruch zuständigen Behörde sowie die Belehrung über die einzuhaltende Frist enthalten.

§ 30.[Bearbeiten]

Die Versorgungsgebührnisse werden auf Antrag oder von Amts wegen anders festgesetzt oder entzogen, wenn in den Verhältnissen, welche für die Bewilligung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung eintritt.
Die Prüfung von Anträgen auf andere Festsetzung der Versorgungsgebührnisse findet alljährlich nur einmal statt. Die Militärbehörde kann bei Anmeldung eines höheren Anspruchs sowie in den Fällen der §§ 24, 25 von dieser Einschränkung absehen. [601]

§ 31.[Bearbeiten]

Die Versorgungsgebührnisse werden von Amts wegen anders festgesetzt oder entzogen, sobald erwiesen ist, daß die Voraussetzungen, unter denen sie bewilligt worden waren, den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben. Die Vorschriften über die Anfechtung gerichtlicher Urteile bleiben unberührt.

Zahlung der Versorgungsgebührnisse.[Bearbeiten]

§ 32.[Bearbeiten]

Die Versorgungsgebührnisse werden monatlich im voraus gezahlt.
Die Zahlung beginnt, wenn der Anspruch vor der Entlassung aus dem Dienste angemeldet worden ist, mit dem ersten Tage des auf die Entlassung folgenden Monats und bei den Empfängern von Gnadengehalt mit dessen Wegfall.
Ist der Anspruch erst nach der Entlassung aus dem Dienste angemeldet worden, so beginnt die Zahlung mit dem Monat, in welchem die Bedingungen für die Gewährung der Versorgungsgebührnisse erfüllt sind, frühestens mit dem Monat, in welchem die Anmeldung erfolgt ist. Das Gleiche gilt bei Anmeldung eines höheren Anspruchs.
Eine Minderung oder Entziehung der Versorgungsgebührnisse (§ 30) tritt mit dem Ablaufe des Monats in Wirksamkeit, in welchem der die Veränderung aussprechende Bescheid zugestellt worden ist.

Erlöschen und Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Versorgungsgebührnisse.[Bearbeiten]

§ 33.[Bearbeiten]

Das Recht auf den Bezug der Versorgungsgebührnisse erlischt:
1. mit dem Wiedereintritt in den aktiven Militärdienst;
2. durch rechtskräftige Verurteilung zu Zuchthausstrafe wegen Hochverrats, Landesverrats, Kriegsverrats oder wegen Verrats militärischer Geheimnisse.
Das Recht auf den Bezug der Zivilversorgungsentschädigung erlischt außerdem in den Fällen des § 34.

§ 34.[Bearbeiten]

Der Zivilversorgungsschein erlischt, sobald der Inhaber aus dem Zivildienste (§ 36) mit einer Pension in den Ruhestand tritt. Er ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechtskräftig auf eine Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter von Rechts wegen zur Folge hat.
Das Gleiche gilt von dem Anstellungsscheine. [602]

§ 35.[Bearbeiten]

Das Recht auf den Bezug der Versorgungsgebührnisse ruht:
1. solange der Versorgungsberechtigte nicht Reichsangehöriger ist;
2. wenn gegen den Versorgungsberechtigten wegen Hochverrats, Landesverrats, Kriegsverrats oder wegen Verrats militärischer Geheimnisse vor einem Zivilgerichte die öffentliche Klage erhoben oder im militärgerichtlichen Verfahren die Einleitung der Strafverfolgung angeordnet worden ist, solange der Versorgungsberechtigte sich im Ausland aufhält oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Die einbehaltenen Gebührnisse werden ausgezahlt, wenn der Versorgungsberechtigte rechtskräftig freigesprochen oder zu geringerer als Zuchthausstrafe verurteilt worden ist oder wenn dem strafgerichtlichen Verfahren wegen unzureichender Verdachtsgründe oder wegen mangelnder Strafbarkeit keine weitere Folge gegeben wird.

§ 36.[Bearbeiten]

Das Recht auf den Bezug der Rente (§§ 9 bis 11) und der Gebührnisse aus den §§ 24, 25 ruht:
1. solange der Rentenberechtigte sich in einem Invalideninstitut oder in einer militärischen Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt befindet.
Bei dem Aufenthalt in einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt ist denjenigen Rentenberechtigten, welche die Ernährer von Familien sind, die Rente nach Bedürfnis ganz oder zum Teil zur Bestreitung des Unterhalts ihrer Familie zu gewähren;
2. bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven Militärdienst in Höhe des gewährten Diensteinkommens;
3. während einer Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienste nach Maßgabe folgender Vorschriften:
a) es ruhen alle unter 21/100 der Vollrente zuerkannten Rententeile;
b) von höheren Renten ruhen außerdem alle 60/100 der Vollrente übersteigenden Rententeile;
c) Renten, die Kapitulanten lediglich auf Grund des § 1 Abs. 3 zuerkannt worden sind, ruhen, soweit als Zivildiensteinkommen und nach § 9 bemessene Rente zusammen den jährlichen Betrag von 2.000 Mark übersteigen. Rententeile, die sich aus der Erhöhung der Vollrente gemäß §§ 10, 56 ergeben, bleiben hierbei außer Ansatz und ruhen nur nach der Vorschrift unter b;
4. neben dem Bezug einer im Zivildienst erdienten Pension, soweit als Zivilpension und zuerkannte Rente zusammen den in der zuletzt bekleideten Stelle erreichbaren Höchstpensionsbetrag oder, wenn es für den Pensionär günstiger ist, soweit als die tatsächlich erdiente Zivilpension und die nach Nr. 3b nicht ruhenden Rententeile zusammen den Betrag von 2.000 Mark übersteigen. Der an den Pensionär nicht zu zahlende Rentenbetrag wird dem Zivilpensionsfonds erstattet. [603]
Als Zivildienst gilt jede Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten im Reichs-, Staats- oder Kommunaldienste, bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung, bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, Staates oder der Gemeinden unterhalten werden, oder in solchen zu den vorbezeichneten nicht gehörenden Zivilstellen, welche ganz oder zum Teil den Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehalten sind, wenn und solange der Angestellte oder Beschäftigte durch diesen Dienst ein Einkommen bezieht.
Bei Berechnung des Zivildiensteinkommens sind diejenigen Beträge, welche für die Bestreitung eines Dienstaufwandes sowie zur Entschädigung für außergewöhnliche Teuerungsverhältnisse gewährt werden, nicht in Ansatz zu bringen; die Dienstwohnung ist mit dem pensionsfähigen oder sonst hierfür festgesetzten Werte, der Wohnungsgeldzuschuß oder eine dementsprechende Zulage mit dem pensionsfähigen Betrag oder, sofern er nicht pensionsfähig ist, mit dem Durchschnittssatz anzurechnen. Ist der wirkliche Betrag des Wohnungsgeldzuschusses oder der Zulage jedoch geringer, so ist nur dieser anzurechnen.

§ 37.[Bearbeiten]

Das Recht auf den Bezug der Zivilversorgungsentschädigung (§ 19) ruht in den Fällen, in welchen nach § 36 Nr. 3 das Recht auf den Bezug der Rente im Zivildienste ganz oder teilweise zu ruhen hat.

§ 38.[Bearbeiten]

Tritt das Erlöschen oder das Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Versorgungsgebührnisse gemäß §§ 33, 35, 36 Nr. 1, 2, 4 im Laufe eines Monats ein, so wird die Zahlung mit dem Ende des Monats eingestellt; tritt es am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne des Monats auf.
Das Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Versorgungsgebührnisse gemäß § 36 Nr. 3, § 37 beginnt mit dem Ablaufe von sechs Monaten vom ersten Tage des Monats der Anstellung oder Beschäftigung an gerechnet.
Lebt das Recht auf den Bezug der Versorgungsgebührnisse nach den §§ 35 bis 37 wieder auf, so hebt die Zahlung mit dem Beginne des Monats an.

Anspruch der Hinterbliebenen.[Bearbeiten]

§ 39.[Bearbeiten]

Hinterläßt ein Rentenempfänger eine Witwe oder eheliche oder legitimierte Abkömmlinge, so werden für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate (Gnadenvierteljahr) noch diejenigen Versorgungsgebührnisse gezahlt, welche dem Verstorbenen nach diesem Gesetze zu zahlen gewesen wären. Die Versorgungsgebührnisse werden im voraus in einer Summe gezahlt. [604]
An wen die Zahlung erfolgen soll, bestimmt die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents; die Befugnis zu solcher Bestimmung kann von ihr auf andere Behörden übertragen werden.
Die Zahlung kann mit Genehmigung dieser Behörden auch dann erfolgen, wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.

Ausschluß von der Pfändung und Besteuerung.[Bearbeiten]

§ 40.[Bearbeiten]

Die Versorgungsgebührnisse und der Anspruch der Kapitulanten auf die in den Dienstvorschriften der Militärverwaltung ausgesetzte Dienstprämie sind der Pfändung nicht unterworfen. Das Gleiche gilt für einen der Dienstprämie und der einmaligen Geldabfindung für den Zivilversorgungsschein (§ 21) gleichkommenden Geldbetrag bis zum Ablaufe von drei Monaten nach Auszahlung dieser Beträge. Die Vorschrift des § 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung findet auf die Dienstprämie entsprechende Anwendung.
Wegen des Anspruchs des Militärfiskus auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener Beträge ist die Pfändung von Versorgungsgebührnissen ohne Beschränkung zulässig; jedoch sind die für das Gnadenvierteljahr an Hinterbliebene zu zahlenden Versorgungsgebührnisse (§ 39) der Pfändung nicht unterworfen.
Die Verstümmelungszulage, die Kriegszulage und die Alterszulage bleiben bei der Veranlagung zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder Art außer Ansatz.

Schadensersatz.[Bearbeiten]

§ 41.[Bearbeiten]

Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versorgungsberechtigten Personen haben aus dem Grunde einer Dienstbeschädigung gegen die Militärverwaltung nur die auf diesem Gesetze beruhenden Ansprüche.
Soweit den nach Maßgabe dieses Gesetzes versorgungsberechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Dienstbeschädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfange der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Versorgungsgebührnissen auf die Militärverwaltung über.

Rechtsweg.[Bearbeiten]

§ 42.[Bearbeiten]

Wegen der Ansprüche aus diesem Gesetz ist der Rechtsweg mit folgenden Maßgaben zulässig:
1. Der Militärfiskus wird durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents vertreten. [605]
2. Die Entscheidung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents muß der Klage vorhergehen; das Klagerecht geht verloren, wenn gegen die Entscheidung einer der im § 29 angeführten Behörden nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt oder wenn die Klage nicht bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach Zustellung der Entscheidung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents erhoben wird.
Auf die Frist von sechs Monaten finden die Vorschriften der §§ 203, 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Für die Ansprüche aus diesem Gesetze sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

§ 43.[Bearbeiten]

Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche sind die Entscheidungen der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents darüber maßgebend:
1. ob eine Gesundheitsstörung als eine Dienstbeschädigung anzusehen ist (§ 3);
2. ob eine Dienstbeschädigung als durch den Krieg erlitten anzusehen ist (§ 14);
3. ob Brauchbarkeit und Würdigkeit zum Beamten besteht (§§ 15 bis 17, 20).
Über die im Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fragen entscheidet innerhalb der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents ein aus drei Offizieren oder Beamten der Heeresverwaltung gebildetes Kollegium endgültig.

Personen der freiwilligen Krankenpflege im Kriege.[Bearbeiten]

§ 44.[Bearbeiten]

Die vorstehenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf das auf dem Kriegsschauplatze verwendete Personal der freiwilligen Krankenpflege.
Soweit diesen Personen nicht ein höherer militärischer Rang verliehen ist, erhalten sie die Rente der Gemeinen.

Übergangsvorschriften.[Bearbeiten]

§ 45.[Bearbeiten]

Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem aktiven Militärdienst entlassenen Personen bleiben die bisherigen Gesetzesvorschriften mit folgenden Ausnahmen in Kraft:
1. Die Versorgungsgebührnisse der seit dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassenen Personen sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes festzustellen.
Die Versorgungsgebührnisse der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen solcher Personen, die seit dem 1. April 1905 verstorben sind, [606] denen aber, wenn sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gelebt hätten, nach Maßgabe dieses Paragraphen höhere Versorgungsgebührnisse zustehen würden, sind unter Zugrundelegung der höheren Versorgungssätze festzustellen. Dasselbe gilt für die Versorgungsgebührnisse der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen von den seit dem 1. April 1905 im aktiven Dienste verstorbenen Personen.
2. Die Versorgungsgebührnisse derjenigen Friedensinvaliden, welche an einem der von den deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten Kriege teilgenommen haben, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes festzustellen.
Den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Zivildienste mit einer Zivilpension ausgeschiedenen Invaliden ist der gegen die bisherige Pension nebst Dienstzulage bei Neufeststellung der Versorgungsgebührnisse sich ergebende Mehrbetrag in Grenzen des § 36 Nr. 4 zu zahlen und auf die Zivilpension nicht anzurechnen. Nicht zu zahlende Rentenbeträge werden dem Zivilpensionsfonds nicht erstattet.
3. Die als halbinvalide anerkannten Kriegsinvaliden erhalten die Kriegszulage im Betrage von 15 Mark monatlich, auch kann ihnen unter den Voraussetzungen des § 26 die Alterszulage gewährt werden.
4. Die Vorschriften der §§ 27, 29 bis 36 Nr. 1,2, §§ 37, 38, 40 finden auf die aus dem aktiven Militärdienste bereits entlassenen Personen entsprechende Anwendung. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Pfändungen und Veranlagungen zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder Art werden hierdurch nicht berührt.
Während der Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienst ist die zuerkannte Militärpension nebst Dienstzulage soweit zu gewähren, als ihr Betrag nach der Vorschrift des § 36 Nr. 3 zu zahlen ist; für das Ruhen der den Kapitulanten lediglich auf Grund achtzehnjähriger und längerer Dienstzeit zuerkannten Pensionen nebst Dienstzulagen gilt die Vorschrift im § 36 Nr. 3c.
5. Die als verstümmelt oder pflegebedürftig anerkannten Invaliden erhalten Verstümmelungszulage nach den Vorschriften des § 13 dieses Gesetzes. Neben dieser Zulage ist jedoch nur die nach den bisherigen Gesetzen für gänzliche Erwerbsunfähigkeit zustehende Pension zu gewähren.
6. Den nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Zivildienste mit einer Beamtenpension ausscheidenden Invaliden ist die zuerkannte Militärpension nebst Dienstzulage soweit zu gewähren, als ihr Betrag nach der Vorschrift des § 36 Nr. 4 neben dem Bezug einer Zivilpension zu zahlen ist.
7. Die Vorschriften des § 39 finden auf die Hinterbliebenen derjenigen Invaliden entsprechende Anwendung, deren Tod nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintritt. [607]
Den nicht im § 45 Nr. 1, 2 genannten Friedensinvaliden, die als gänzlich erwerbsunfähig anerkannt sind, kann im Falle der Bedürftigkeit eine Beihilfe bis zur Erreichung eines jährlichen Gesamteinkommens von 540 Mark gewährt werden.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann den als größtenteils erwerbsunfähig zur Pension dritter Klasse und zum Zivilversorgungsschein anerkannten Friedensinvaliden, welche von dem Zivilversorgungsscheine wegen körperlicher Untauglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben, oder welche nur die Zulage für Nichtbenutzung des Zivilversorgungsscheins in Höhe von 9 Mark beziehen, eine jährliche Beihilfe bis zum Betrage von 144 Mark oder 36 Mark bewilligt werden.

§ 47.[Bearbeiten]

Die Vorschriften des § 45 finden auf die daselbst bezeichneten Personen nur insoweit Anwendung, als die nach den bisherigen Gesetzesvorschriften zustehende Versorgung nicht günstiger ist.
Nachzahlungen für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Zeit finden nicht statt.

Anwendung von Vorschriften des zweiten und dritten Teiles dieses Gesetzes.[Bearbeiten]

§ 48.[Bearbeiten]

Werden Unteroffiziere und Gemeine des Reichsheeres sowie die im § 44 bezeichneten Personen der freiwilligen Krankenpflege auf dienstlichen Seereisen oder in außereuropäischen Ländern verwendet, so finden auf sie die Vorschriften des zweiten Teiles dieses Gesetzes, werden sie gleich den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten verwendet, so finden auf sie die Vorschriften des dritten Teiles dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

Zweiter Teil. Kaiserliche Marine.[Bearbeiten]

Allgemeine Vorschriften.[Bearbeiten]

§ 49.[Bearbeiten]

Auf die Kaiserliche Marine finden die §§ 1 bis 47 und, falls Unteroffiziere oder Gemeine der Kaiserlichen Marine oder die im § 44 bezeichneten Personen der freiwilligen Krankenpflege gleich den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten verwendet werden, auch die Vorschriften des dritten Teiles dieses Gesetzes mit den nachfolgenden Maßgaben entsprechende Anwendung. [608]

§ 50.[Bearbeiten]

Zu den Personen der Unterklassen des Soldatenstandes im Sinne dieses Gesetzes gehören nicht die Deckoffiziere.

Anspruch auf Rente.[Bearbeiten]

§ 51.[Bearbeiten]

Die für Schiffe der Kaiserlichen Marine angestellten Personen gelten, sofern sie zu den Personen des Soldatenstandes zählen und Angehörige des Deutschen Reichs sind, als Kapitulanten im Sinne des § 1 Abs. 4.
Ihre Dienstzeit wird jedesmal vom Tage des Dienstantritts oder des Anschlusses an ein ausreisendes Ablösungskommando bis zum Tage des Aufhörens des Dienstes, bei Anschluß an ein heimkehrendes Ablösungskommando bis zum Tage des Abganges von dem Ablösungskommando berechnet. Die aktive Militärdienstzeit wird auf die Gesamtdienstzeit angerechnet; die Vorschriften der §§ 5, 53 finden hierbei entsprechende Anwendung.

§ 52.[Bearbeiten]

Schiffsjungen, deren Erwerbsfähigkeit durch Krieg oder durch Dienstbeschädigung auf einer Seereise aufgehoben oder gemindert ist, werden wie Gemeine (Nichtkapitulanten) versorgt.

Berechnung der Dienstzeit.[Bearbeiten]

§ 53.[Bearbeiten]

Den Personen der Unterklassen des Soldatenstandes, welche vor ihrem Eintritt in den aktiven Marinedienst zur Besatzung eines in Dienst gestellten Schiffes der Kaiserlichen Marine gehört haben, wird die Dienstzeit vom Tage der ersten Einschiffung an Bord eines Schiffes der Kaiserlichen Marine ab gerechnet.

§ 54.[Bearbeiten]

Die in der Kaiserlichen Marine auf einer Seereise in außerheimischen Gewässern bei ununterbrochenem Bordkommando zugebrachte Dienstzeit wird, sofern ihre Dauer mindestens sechs Monate beträgt, doppelt gerechnet.
Hat eine Seereise von kürzerer Dauer sich als besonders schädigend und nachteilig für die Gesundheit der Schiffsbesatzung erwiesen, so kann die Dienstzeit mit Genehmigung des Kaisers doppelt gerechnet werden.
Personen der Unterklassen der Kaiserlichen Marine, welche, ohne zur Besatzung eines Schiffes der Kaiserlichen Marine zu gehören, in den deutschen Schutzgebieten oder deren Hinterländern sich einschließlich der damit in Verbindung stehenden Reisen in außerheimischen Gewässern mindestens sechs Monate ohne [609] Unterbrechung dienstlich aufgehalten haben, wird die dort zugebrachte Dienstzeit doppelt gerechnet.
Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatze kommen.
Diese Doppelrechnung ist ausgeschlossen bei Berechnung der Dienstzeit zwecks Erlangung des Anspruchs auf den Zivilversorgungsschein (§ 15).
Außerheimisch sind die Gewässer, welche weder zur Ostsee noch zur Nordsee gehören, diese gerechnet bis zur Linie Dover–Calais, längs der Ostküste Englands bis zu 3 Grad Westlänge von Greenwich und bis zum Breitenparallel von 60 Grad Nordbreite.

§ 55.[Bearbeiten]

Die im § 8 Abs. 1 bezeichneten Freiheitsstrafen können mit Genehmigung des Kaisers als Dienstzeit angerechnet werden.

Betrag der Rente.[Bearbeiten]

§ 56.[Bearbeiten]

Eine Erhöhung der Vollrente tritt außer in den Fällen des § 10 Abs. 1 für die Kapitulanten der Kaiserlichen Marine ein:
1. um 75/100 der beim Ausscheiden bezogenen Dienstalters- und Seefahrzulage soweit als die Erhöhung die Hälfte der Vollrentenbeträge des § 9 Abs. 1 nicht überschreitet, und
2. um 75/100 der beim Ausscheiden bezogenen Fachzulage.

Rentenerhöhung.[Bearbeiten]

§ 57.[Bearbeiten]

Auf eine Rentenerhöhung im Betrage der Kriegszulage (§ 14) haben diejenigen Personen der Unterklassen der Kaiserlichen Marine Anspruch, welche entweder:
1. durch im Dienste erlittenen Schiffbruch oder infolge einer militärischen Unternehmung auf einer dienstlichen Seereise oder
2. infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in einem außereuropäischen Lande oder während einer dienstlichen Seereise
rentenberechtigt geworden sind, falls nicht die Verminderung ihrer Erwerbsfähigkeit eine Folge ihres Vorsatzes ist.
Der Kaiser bestimmt, welche Unternehmung als eine militärische Unternehmung im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 anzusehen ist.
Kriegszulage und Rentenerhöhung werden nicht nebeneinander gewährt. [610]

§ 58.[Bearbeiten]

Der Anspruch auf Rentenerhöhung ist innerhalb zehn Jahren anzumelden; der Lauf der Frist beginnt mit der Rückkehr in die Heimat oder mit der im Ausland erfolgten Entlassung.
Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 und des § 40 Abs. 3 finden auf die Rentenerhöhung entsprechende Anwendung.
Die Rentenerhöhung ist kein Bezug im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899.

Alterszulage.[Bearbeiten]

§ 59.[Bearbeiten]

Den im § 57 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Personen kann unter den Voraussetzungen des § 26 auch die Alterszulage gewährt werden.

Zuständigkeit und Rechtsweg.[Bearbeiten]

§ 60.[Bearbeiten]

Die Befugnisse, die im ersten Teile dieses Gesetzes der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents übertragen sind, werden für den Bereich der Kaiserlichen Marine von der obersten Marineverwaltungsbehörde ausgeübt.

§ 61.[Bearbeiten]

Die Entscheidung der obersten Marineverwaltungsbehörde ist für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche auch darüber maßgebend, ob die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Nr. 1, 2 erfüllt sind.

Übergangsvorschriften.[Bearbeiten]

§ 62.[Bearbeiten]

Die Versorgungsgebührnisse derjenigen Friedensinvaliden, welche im Dienste an einem Schiffbruch oder an einer als Feldzug erklärten militärischen Unternehmung auf einer dienstlichen Seereise teilgenommen haben, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes festzustellen.
Die Vorschrift des § 45 Nr. 2 Abs. 2 findet hierbei Anwendung.
Bei Berechnung des Teiles der Pension und der Dienstzulage, welcher den bereits anerkannten Invaliden der Kaiserlichen Marine im Falle des § 45 Nr. 4 Abs. 2 zu gewähren ist, ist nur die Vollrente aus § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 zu Grunde zu legen, für Invalide, welche gemäß den Unfallfürsorgegesetzen für Beamte und für Personen des Soldatenstandes vom 15. März 1886 oder vom 18. Juni 1901 anerkannt sind, dagegen die aus § 56 sich ergebende erhöhte Vollrente. [611]

Dritter Teil. Kaiserliche Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten.[Bearbeiten]

Allgemeine Vorschriften.[Bearbeiten]

§ 63.[Bearbeiten]

Die §§ 1 bis 48 finden auf die Personen der Unterklassen der Kaiserlichen Schutztruppen, welche
1. aus dem Reichsheer übernommen sind
oder
2. ihrer aktiven Dienstpflicht bei den Kaiserlichen Schutztruppen Genüge leisten
oder
3. aus dem Beurlaubtenstand in Fällen von Gefahr zu notwendigen Verstärkungen der Kaiserlichen Schutztruppen herangezogen werden
oder
4. nach Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht in einem Schutzgebiet als Kapitulanten der Kaiserlichen Schutztruppe angehören,
sowie auf die Personen der Unterklassen der Kaiserlichen Schutztruppen, welche aus der Kaiserlichen Marine übernommen sind, auf diese außerdem die §§ 54 bis 58 mit den nachfolgenden Maßgaben entsprechende Anwendung.

Fristen.[Bearbeiten]

§ 64.[Bearbeiten]

Ist der Verlust oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit die Folge einer Friedensdienstbeschädigung, welche durch die besonderen Fährlichkeiten des Dienstes bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten verursacht worden ist, so kann die Dienstbeschädigung auch nach der Entlassung festgestellt und der Anspruch auf Rente bis zum Ablaufe von zehn Jahren geltend gemacht werden. Der Lauf der Frist beginnt mit der Rückkehr in die Heimat oder mit der im Ausland erfolgten Entlassung.
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Berechnung der Dienstzeit.[Bearbeiten]

§ 65.[Bearbeiten]

Die bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten zugebrachte Dienstzeit wird, sofern sie mindestens 6 Monate ohne Unterbrechung gedauert hat, doppelt gerechnet. Seereisen in außerheimischen Gewässern (§ 54 Abs. 6) rechnen hierbei der Verwendung bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten gleich. [612]
Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatze kommen.
Die Dienstzeit bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten ist auch für diejenigen Personen der Unterklassen doppelt zu rechnen, welche aus den Kaiserlichen Schutztruppen in ihr früheres Dienstverhältnis zurücktreten und demnächst aus diesem mit Anspruch auf Rente entlassen werden.
Die im § 69 Abs. 2 aufgeführten Personen der Unterklassen haben nur im Falle der §§ 6 und 7 Anspruch auf höhere Anrechnung von Dienstzeit.

§ 66.[Bearbeiten]

Die im § 8 Abs. I bezeichneten Freiheitsstrafen können mit Genehmigung des Kaisers als Dienstzeit angerechnet werden.

Tropenzulage.[Bearbeiten]

§ 67.[Bearbeiten]

Auf eine Tropenzulage haben diejenigen Personen der Unterklassen der Kaiserlichen Schutztruppen Anspruch, welche entweder infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in den Schutzgebieten oder infolge der besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den Schutzgebieten rentenberechtigt geworden sind, falls nicht die Verminderung ihrer Erwerbsfähigkeit eine Folge ihres Vorsatzes ist.
Die Tropenzulage beträgt monatlich 25 Mark.
Kriegszulage (§ 14), Rentenerhöhung (§ 57) und Tropenzulage werden nicht nebeneinander gewährt.
Die Tropenzulage ist kein Bezug im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899.

§ 68.[Bearbeiten]

Sind Personen der Unterklassen der Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten länger als drei Jahre dienstlich verwendet worden, so steigt mit jedem weiteren vollen, wenn auch nicht im Anschluß an die frühere Dienstzeit in den Schutzgebieten geleisteten Dienstjahre die Tropenzulage um ein Sechstel bis zur Erreichung des Doppelbetrags. Eine Doppelrechnung von Dienstzeit findet hierbei nicht statt.
Die Vorschriften der §§ 64 und 40 Abs. 3 finden auf die Tropenzulage entsprechende Anwendung.

§ 69.[Bearbeiten]

Auf Tropenzulage haben auch diejenigen Personen der Unterklassen Anspruch, welche früher den Kaiserlichen Schutztruppen angehört haben und nach ihrem Wiedereintritt in das Reichsheer oder in die Kaiserliche Marine innerhalb der im § 64 festgesetzten Frist wegen der Folgen einer im Dienste bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten erlittenen Dienstbeschädigung rentenberechtigt geworden sind. [613]
Wehrpflichtige Reichsangehörige, die ihrer aktiven Dienstpflicht bei den Kaiserlichen Schutztruppen genügen, sowie in den Schutzgebieten sich dauernd aufhaltende Personen des Beurlaubtenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, die in Fällen von Gefahr zu notwendigen Verstärkungen der Kaiserlichen Schutztruppen herangezogen werden, haben keinen Anspruch auf Tropenzulage.

§ 70.[Bearbeiten]

Werden Personen der Unterklassen nach dem Ausscheiden aus den Kaiserlichen Schutztruppen wegen der Folgen einer im Dienste bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten erlittenen Dienstbeschädigung rentenberechtigt, nachdem sie in das Reichsheer oder in die Kaiserliche Marine wieder eingetreten sind, so fallen die gesamten Versorgungsgebührnisse dem Pensionsfonds des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine zur Last.

Zahlung der Versorgungsgebührnisse.[Bearbeiten]

§ 71.[Bearbeiten]

Scheiden Personen der Unterklassen aus den Kaiserlichen Schutztruppen mit Anspruch auf Rente aus, so beginnt die Zahlung der Versorgungsgebührnisse mit dem Ablaufe des auf den Monat der Entlassung folgenden Vierteljahrs.

Zuständigkeit und Rechtsweg.[Bearbeiten]

§ 72.[Bearbeiten]

Die Befugnisse, die im ersten Teile dieses Gesetzes der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents übertragen sind, werden für den Bereich der Kaiserlichen Schutztruppen von der Kolonialzentralverwaltung ausgeübt.

§ 73.[Bearbeiten]

Die Entscheidung der Kolonialzentralverwaltung ist für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche auch darüber maßgebend, ob die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 erfüllt sind.

Übergangsvorschriften.[Bearbeiten]

§ 74.[Bearbeiten]

Der nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes zu zahlende Gesamtbetrag an Versorgungsgebührnissen für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Kaiserlichen Schutztruppen angehörenden Personen der Unterklassen darf nicht hinter der Summe derjenigen Beträge zurückbleiben, welche ihnen im Falle der Pensionierung zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes an Pension und Pensionserhöhung zugestanden haben würden. Bei Ermittelung dieser Beträge ist für Deckoffiziere das Dienstalter und der Dienstgrad zu Grunde zu legen, welche sie bei Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses in der Heimat erreicht haben würden. [614]
Die Versorgungsgebührnisse derjenigen Friedensinvaliden, welche an einer als Feldzug erklärten militärischen Unternehmung teilgenommen haben, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes festzustellen.
Die Vorschrift des § 45 Nr. 2 Abs. 2 findet hierbei Anwendung.

Schlußvorschrift.[Bearbeiten]

§ 75.[Bearbeiten]

Die Versorgungsgebührnisse derjenigen Personen, deren Bezüge nach den bestehenden Vorschriften aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds zu decken sind, werden aus dem Reichs-Invalidenfonds bestritten.
Dem Königreiche Bayern wird zur Bestreitung der gleichartigen Ausgaben, mit Ausnahme der infolge des Krieges 1870/71 erwachsenen, alljährlich eine Summe überwiesen, welche sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwandes für Angehörige des Reichsheeres und deren Hinterbliebene im Verhältnisse der Kopfstärke des Königlich Bayerischen Militärkontingents zu jener der übrigen Teile des Reichsheeres bemißt.

§ 76.[Bearbeiten]

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1906 in Kraft.
Außer Kraft treten alsdann:
1. die bisherigen Militärpensionsgesetze, soweit sie die Militärpersonen der Unterklassen und die im § 44 bezeichneten Personen betreffen, mit Ausschluß der Vorschriften für Hinterbliebene;
2. das Unfallfürsorgegesetz für Beamte und für Personen des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901, soweit es die Militärpersonen der Unterklassen und deren Hinterbliebene betrifft;
3. die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, vom 7./18. Juli 1896, soweit sie die Versorgung der Personen der Unterklassen regeln, mit Ausschluß der Vorschriften für Hinterbliebene.
Für das Königreich Bayern tritt § 23 erst mit dem Erlaß eines neuen Beamtenpensionsgesetzes in Kraft. Bis dahin werden die an den Pensionär gemäß § 36 Nr. 4 nicht zu zahlenden Rentenbeträge den Zivilpensionsfonds nicht erstattet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 31. Mai 1906.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.