Ministerialentschließung vom 13. November 1878, den Vollzug des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 betreffend

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Gesetzestext
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Titel: Ministerialentschließung vom 13. November 1878, den Vollzug des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 betr.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1878, Nr. 44, Seite 369–372
Fassung vom: 13. November 1878
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. November 1878
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[369]

Nr. 13992.

An die k. Regierungen, Kammern des Innern.
Staatsministerium des Innern.

In Ausführung des § 27 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober l. Js. (Reichsgesetzblatt S. 351) hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 4. November l. Js. beschlossen, das im Abdrucke nachfolgende Geschäfts-Regulativ für die auf Grund dieses Gesetzes gebildete Reichskommission zu bestätigen.

Unter Bezug auf dieses Regulativ werden die k. Regierungen, Kammern des Innern, angewiesen, die bei ihnen aus §§ 26, 27 des erwähnten Reichsgesetzes eingehenden Beschwerden mit den zu ihrer Begründung erforderlichen Unterlagen und den Bemerkungen, zu welchen dieselben Veranlassung geben, unmittelbar der bezeichneten Kommission unter der Adresse:

„An die Reichskommission, Berlin W, Behrenstraße 72“

zu übersenden. [370]

Im Uebrigen wird zur Beseitigung etwaiger Zweifel bemerkt, daß die im § 4 Abs. 1 des Regulativs vorgesehene Eröffnung nicht von den Landespolizeibehörden auszugehen hat, sondern der Reichskommission zusteht. München, den 13. November 1878.

v. Pfeufer.
Den Vollzug des Reichsgesetzes
gegen die gemeingefährlichen
Bestrebungen der Sozialdemokratie
vom 21. Oktober 1878 betr.
Der Generalsekretär,
Ministerialrath
v. Schlereth.


Geschäfts-Regulativ für die auf Grund des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober l. Js. gebildete Reichskommission.[Bearbeiten]

§ 1.[Bearbeiten]

Der Vorsitzende leitet den Geschäftsgang bei der Kommission und trifft Bestimmung über deren Büreau-Einrichtungen.
Er vertheilt die Geschäfte unter die Mitglieder der Kommission und ernennt die Referenten für die eingegangenen Beschwerden.

§ 2.[Bearbeiten]

Der Vorsitzende beraumt die Sitzungen der Kommission nach dem durch die eingehenden Beschwerden bedingten Bedürfniß an.

§ 3.[Bearbeiten]

Die Einberufung der Mitglieder zu den einzelnen Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden nach einem von ihm im Einvernehmen mit der Kommission im voraus festzusetzenden Turnus.

§ 4.[Bearbeiten]

Nach Eingang der Beschwerde ist dem Betheiligten zu eröffnen, daß ihm frei stehe, innerhalb einer ihm zu bestimmenden präklusivischen Frist die schriftliche Begründung seiner Anträge bei der Kommission einzureichen. [371]
Wird von der Kommission demnächst noch eine mündliche Begründung der Anträge für angemessen erachtet, so wird dies dem Betheiligten mit der Aufforderung eröffnet, zu einer bestimmten Stunde vor der Kommission bei Verlust des Rechts der mündlichen Begründung zu erscheinen.
Weder die schriftliche noch die mündliche Erklärung darf durch Bevollmächtigte erfolgen.
Im Falle mündlicher Erklärung oder im Falle der Beweisführung vor der Kommission ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 5.[Bearbeiten]

Der Vortrag in der Kommission wird mündlich erstattet. Demselben ist in verwickelten Fällen eine schriftliche Darlegung zu Grunde zu legen, welche dem Vorsitzenden vor der Verhandlung vorzulegen ist.

§ 6.[Bearbeiten]

Die Entscheidung erfolgt durch Abstimmung mittelst absoluter Majorität, bei welcher der Referent zuerst, der Vorsitzende zuletzt seine Stimme abgiebt.

§ 7.[Bearbeiten]

Die mit Gründen zu versehende Entscheidung ist in der Urschrift von denjenigen Mitgliedern der Kommission, welche an derselben theilgenommen haben, zu unterzeichnen.
Die ausgefertigte Entscheidung wird nur vom Vorsitzenden vollzogen und ergeht unter der Unterschrift:
Die Reichs-Kommission.

§ 8.[Bearbeiten]

Eine Ausfertigung erhält der Beschwerdeführer (§§ 8, 13 des Gesetzes). Ebenso ist derjenigen Behörde, welche die angefochtene Verfügung erlassen hat, eine Ausfertigung zuzustellen.
Die Zustellung erfolgt durch die Post. Eines Empfangsscheines bedarf es nicht.

§ 9.[Bearbeiten]

Entscheidungen, durch welche die angefochtenen Verfügungen aufgehoben werden, sind durch den Reichs-Anzeiger bekannt zu machen. [372]

§ 10.[Bearbeiten]

Die durch dieses Regulativ dem Vorsitzenden der Kommission überwiesenen Befugnisse werden in dessen Behinderung von dem Stellvertreter desselben ausgeübt.