Ministerialentschließung vom 27. Dezember 1878, den Vollzug des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 betreffend

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Gesetzestext
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Titel: Ministerialentschließung vom 27. Dezember 1878, den Vollzug des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 betr.
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Geltungsbereich:
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Fundstelle: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1879, Nr. 1, Seite 2–3
Fassung vom: 27. Dezember 1878
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Bekanntmachung: 6. Januar 1879
Inkrafttreten:
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Nr. 15972.

An die k. Regierungen, Kammern des Innern, Distrikts- und Ortspolizeibehörden.
Staatsministerium des Innern.

Nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober l. Js. (Reichs-Ges.-Bl. S. 351) hat die Landespolizeibehörde diejenige Verwaltungsbehörde zu bezeichnen, von welcher behufs der Liquidation der unter diese Vorschrift fallenden Vereine die weitem Maßregeln zu treffen sind.

Bei dem Vollzuge dieser Gesetzesbestimmung, dann des § 7 Abs. 1 des erwähnten Gesetzes haben sich Zweifel ergeben bezüglich der Behandlung von Zweigvereinen, welche von dem Verbote des Hauptvereins mitbetroffen sind, aber mit letzteren nicht in dem Bezirke derselben Landespolizeibehörde sich befinden.

Zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens wird Nachstehendes bestimmt:

1. Die Landespolizeibehörde, von welcher das Verbot des Hauptvereins ausgeht, hat hinsichtlich aller ihr bekannten Zweigvereine im Umfange des Reichsgebietes die betreffenden Polizeibehörden (in Bayern die Distriktspolizeibehörden, in München die k. Polizeidirektion) von dem Erlasse des Verbots direkt zu verständigen.
2. Sobald diese Behörden von dem Verbote des Hauptvereins Kenntniß erhalten, haben sie gemäß § 7 Abs. 1 des erwähnten Gesetzes die Vereinskasse, sowie alle für Zwecke des Vereins bestimmte Gegenstände in Beschlag zu nehmen und [3] hievon unter Angabe der beschlagnahmten Gegenstände und unter Mittheilung dessen, was über die vermögensrechtlichen Verhältnisse des Zweigvereins, insbesondere in Beziehung zum Hauptverein vorläufig konstatirt werden kann, ihrer vorgesetzten Landespolizeibehörde, sowie der Landespolizeibehörde, welche das Verbot erlassen hat, Anzeige zu machen.
3. Die letztere Behörde hat demnächst, sobald das Verbot endgültig geworden ist, die Verwaltungsbehörde zu bezeichnen, welche die im zweiten Absatze des § 7 des angeführten Gesetzes bezeichneten Geschäfte zu besorgen hat, soweit diese den gesammten Verein betreffen und eine einheitliche Behandlung erfordern.
4. Hievon ist unter gleichzeitiger Namhaftmachung der Liquidatoren den Landespolizeibehörden, in deren Bereiche Zweigvereine vorhanden sind, Nachricht zu geben.
5. Diese Landespolizeibehörden haben sodann zu erwägen, ob für die Zweigvereine ihres Bezirkes wegen eines etwa vorhandenen besondern, von dem Hauptvereine unabhängigen Vermögens ein eigenes Liquidationsverfahren erforderlich erscheint, und, falls dieß zutrifft, ihrerseits die Verwaltungsbehörde zu bezeichnen, welche für den betreffenden Zweigverein gemäß § 7 Abs. 2 des angeführten Gesetzes das weiter Erforderliche zu veranlassen hat. Zugleich ist hievon auch die Landespolizeibehörde, welche das Verbot erlassen hat, zu benachrichtigen.
6. Soweit sich die vermögensrechtlichen Verhältnisse solcher Zweigvereine mit denen des Hauptvereins noch berühren, werden die Liquidatoren des Haupt-, beziehungsweise der Zweigvereine nach Bedürfniß mit einander ins Benehmen treten.
7. Auf eingetragene Genossenschaften, eingeschriebene Hülfskassen und registrirte Gesellschaften finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.

München, den 27. Dezember 1878.

v. Pfeufer.
Den Vollzug des Reichsgesetzes
gegen die gemeingefährlichen
Bestrebungen der Sozialdemokratie
vom 21. Oktober 1878 betr.
Der Generalsekretär,
v. Schlereth.
Ministerialrath