Neue Fränkische Verordnungen (Journal von und für Franken, Band 5, 6)

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
<<< >>>
Autor: Diverse
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Neue Fränkische Verordnungen
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 5, S. 725-744
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1792
Verlag: Raw
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Nürnberg
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: UB Bielefeld, Commons
Kurzbeschreibung:
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
Bearbeitungsstand
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
Indexseite


|
X.
Neue Fränkische Verordnungen.


1.

Fürstlich-Bambergische Verordnung d. d. Wirzburg den 3ten Decemb. 1792. die Erhaltung eines hinlänglichen Getreidevorraths im Lande betreffend.[1]

Von Gottes Gnaden Wir Franz Ludwig Bischoff zu Bamberg und Wirzburg, des heil. Römischen Reichs Fürst, Herzog in Franken etc. etc.
 Zuverlässigen Nachrichten zufolge treffen theils königl. Preussische Truppen im Fränkischen Kreise| ein, und werden erstere bald an den Gränzen desselben erscheinen. Wenn nun für deren Verpflegung gesorgt werden soll; wenn ferner dem Augenmerke nicht entgehen kann, daß auch die an dem Rhein bereits stehende Armeen, welche, allem Anscheine nach, noch ziemlich werden vermehrt werden, eine grosse Quantität Früchte aufzehren: so macht alles dieses die landesväterliche Fürsorge nothwendig, daß der hinlängliche Vorrath an Getreide und Fourage im Lande erhalten werde, um eine unangenehme Folge von beträchtlicher Theuerung oder Mangel in Unseren Fürstlich-Bambergischen Landen zu entfernen; und dieses um so mehr, als nach den uns zugekommenen Anzeigen im letzteren Jahre nicht nur gewisse Getreidgattungen weder in Schocken, noch bey dem Ausdreschen an Körnern in verschiedenen Gegenden Unsers fürstlichen Hochstifts Bamberg ergiebig genug erzielet, sondern auch in andern Kreisständischen Landen bereits Beschränkungen der Getreidausfuhr gemacht worden sind.
.
 Sämmtliche Unsere Fürstliche sowohl unmittelbare als auch andere mittelbare Beamten, Stifter, Klöster, milde Stiftungen, Magistrate und jeder| andere, der Vogteyleute in Unseren Landen hat, werden daher durch diese allgemeine Landesverordnung nachdrucksamst dahin angewiesen:

 I. Sollen sie ihre Untergebene, die immer die Mittel, oder eigenen Getraidbau haben, mahnen, sich mit ihrer häuslichen Nothdurft an Brod und anderen Früchten zeitlich vorzusehen.

 II. Wenn gleich die Gegenden, welche mit dem Durchmarsche der ankommenden obbemeldtem Truppen werden betroffen werden, dermal noch nicht bekannt sind; so ist dennoch wahrscheinlicher Weise zu vermuthen, daß kaum eine Gegend des Landes davon frey bleiben werde. Diesemnach ist dafür überhaupt zu sorgen, daß jeder Unterthan mit einem hinlänglichem Vorrathe ausgedroschener Brod und Fouragefrüchte, wie auch schon zubereiteten Mehls zeitlich versehen seyn möge, um sich in dessen Abgange keine unangenehme Folgen zuzuziehen.

 III. Um von dem im Lande befindlichen ganzen Vorrathe zeitlich unterrichtet zu werden, damit die etwa ferner nöthigen Vorkehrungen alsbald darnach getroffen werden können; haben sämmtliche Stifter, Klöster und Stiftungen ihren eigenen Vorrath von diesem Jahre sowohl, als von den vorigen Jahren an Waizen, Korn, Dinkel, Haber, Gerste, Wicken, Erbsen, Linsen, Strohe, Heu, und Grumet, dann ihr davon bis zur nächsten Ernde abgehendes eigenes Consumo bey jeder Gattung| möglichst genau zu verzeichnen: eben dieses haben sie auch bey ihren Unterthanen zu thun.

 IV. Gleiches wird sämmtlichen unmittelbaren fürstlichen Beamten in den ihnen anvertrauten Ämtern hiermit aufgegeben, auf dieselbe Weise von den Unterthanen ein Verzeichniß ihres wirklichen Vorraths mit möglichst zuverlässiger Bestimmung, was etwa noch unausgedroschen darunter befindlich ist, und daraus an Körnern zu erziehen seyn möchte, abzuverlangen, und binnen 3 höchstens 4 Wochen von untengesetzten dato unfehlbar einzuschicken.

 V. Inzwischen und bis auf anderweite erfolgende allgemeine Landesverordnung ist keinem Stifte, Kloster, Stiftung, mittel- oder unmittelbaren Unterthanen unter der Strafe der Confiscation gestattet, Getraide, Haber, Heu und Stroh ausser dem Orte anders zu verkaufen, als wenn der inheimische sowohl, als der ausländische Käufer sich mit einem Zeugnisse seiner Herrschaft oder seines Beamten (welches von diesseitigen mittel- und unmittelbaren Amtsstellen unter dem kleinern Siegel unentgeldlich ertheilt werden muß) legitimiren wird, daß er es zum eigenen Consumo nöthig habe; dabey darf aber die Sümmernzahl nicht über 25 Bamberger Gemäßes, das Heu nicht über 15 Centner und das Stroh nicht über 1 Schock betragen. Der Anzeiger erhält von der für confiscirt erklärten Quantität Früchte oder Fourage den dritten Theil am Geld.

|  VI. Will das vorgedachtermassen zum Bedürfnisse erkaufte Getraid zu Wasser ausser Landes gebracht werden, so soll es, weil sonst die Unterschleife nicht genüglich verhütet werden mögen, eben auch bey Strafe der Confiscation in Unserer Residenzstadt Bamberg am Kranich, so wie es längst schon verordnet ist, eingeladen werden.

 VII. Aus bewegenden Ursachen indessen gestatten Wir, und bleibt jedem Landesunterthane unverwehrt, seinen Überfluß, nach innebehaltenem hinlänglichen Vorrathe sowohl für eigenes Bedürfniß, als auch für die in seine Gegend kommen könnenden Gruppen auf die Märkte inner Landes mit eigener oder gedungener Fuhr zu bringen, wenn derselbe sich mit einem Certificate von seiner Amtsstelle, unter deutlicher Bemerkung, wohin und was er fahre, vor dem Abfahren vom Hause, dann mit dem Scheine von der Marktobrigkeit, daß er den Absatz auf dem inländischen Markte gemacht habe, versehen, und letzten bey seiner Rückkehre seinem Amte vorzuzeigen im Stande seyn wird. Wie denn alle dergleichen Certificate und Bescheinigungen ohne Kosten unverweigerlich ertheilt werden sollen.

 VIII. Aller Aufkauf hingegen, so in- als ausländischer Käufer ohne Unterschied, der nämlich die kurz vorher §. V. bestimmte Quantität überschreitet, wird für wucherlich erklärt, und bleibt unter der Strafe der Confiscation hiermit| untersaget. Solche aufgekaufte Früchte oder rauhe Fourage sollen an keiner Zollstätte, wohin sie immer bestimmt seyn mögen, passirt werden. Die Denuncianten erhalten die Belohnung, wie es §. V. erklärt ist. Die Zöllner, Zollbreiter und Aufseher sind von den Beamten in diesem Puncte zu unterrichten.

 IX. Doch müssen Auswärtige, die in Unseren Fürstlichen Landen Getraide oder Fourage einkaufen, sich gefallen lassen, daß einer oder mehrere Unsrer Unterthanen, welche des von jenen erkauften Getraids oder Fourage selbst bedürfen, in den Kauf einstehen; die Getraide mögen vor dieser Verordnung oder nach derselben gekauft worden seyn.

 X. Dasselbe Einstandrecht soll, wenn es von keinem Unsrer Unterthanen kann oder will ausgeübt werden, auch den Unterthanen des Fränkischen Kreises zustehen, falls der Käufer ein Fremder ist, der nicht zu erstbemeldten Kreise gehöret.

 XI. Da sich aber weder vom ersagten Einstandrechte ein Gebrauch machen läßt, noch auch die wucherlichen Aufkäufe von Uns gehindert werden können, wenn den Unterthanen verstattet würde, ihre Getraide ausser Landes auf die Märkte zu führen; so wird diese Ausfuhr schlechterdings und allgemein verboten.

 XII. Sämmtliche Stifter, Klöster, Stiftungen, Magistrate, Vogteyherren, mittel- und unmittelbare Beamten in Unseren Fürstlich-Bambergischen| Hochstiftslanden haben sofort sich genauest hiernach zu bemessen, und solches nicht allein durch öffentlichen Anschlag und auf andere sonst gewöhnliche Weise ihren Untergebenen kund zu thun, so wie es auch durch Einrückung in das Intelligenzblatt bekannt gemacht werden soll.

 Geben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beygedrucktem Geheimen Kanzleyinsiegel in Unserer Fürstlichen Residenzstadt Wirzburg den 3ten Decemb. 1792.

Franz Ludwig, B. und F. z. B. und W. Hz. z. Fr. etc.
(L. S.)


2.
Verordnung des Domcapitels zu Bamberg, die Verleihung der Capitalien und die Einrichtung des Consenswesens bey domcapitelischen Stellen betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Domprobst, Domdechant, Senior und Capitel gemeiniglich des kaiserlichen hohen Domstifts dahier etc. etc.
 Je größer unsere Hoffnung bisher gewesen ist, daß unsere Beamte und Pfleger die Ihnen deutlich vorgezeichnete Versicherungsart bey Verleihung der Unseren Ämtern und frommen Stiftungen zuständigen Capitalien in allen und jeden Fällen sich zur Pflicht würden seyn lassen: so sind Wir dennoch zu wahrem Misvergnügen durch die nach untersuchten verschiedenen Ämtern und| Pflegen Uns erstattet wordenen Vorträge überführt worden, daß mancher Unserer Erwartung so wenig entsprochen habe, daß nicht wenig Gefahr obwalte, mehrere Capitalien zu verlieren, oder in weitläufige Processe mit einem großen Kostenaufwande verwickelt zu werden.

 Um nun diesen und mehreren andern in dem Rechnungswesen eingeschlichenen Mängeln auf eine wirksame Weise vorzubeugen, der Ämter und Pflegen Verfalle zu steuern, jene und die frommen Stiftungen aufrecht zu erhalten, hiernächst auch in Betreff des Consenswesens eine künftig von den Beamten nie ausser Augen zu setzende Richtschnur zu geben, haben Wir Uns bewogen gefunden, nachstehende Verordnung zu Unserer Beamten und Pflegere unabweichlicher Befolgung gnädig zu erlassen, und zwar sollen

 1) Unsere Beamte und Pfleger die verzinnßlich anzulegenden Capitalien nicht anders, als auf Consensbriefe hochfürstlicher Hofkammer, oder des hochfürstlichen Lehenhofes, oder solche, die von Uns und Unserer Domprobstey, von diesseitigen Obley- und Fragmentsherren, unter deren eigenen Handunterschrift und Insiegel, sodann von den Collegiatstiftern und Klöstern im fürstlichen Hochstifte ausgestellet werden, ausleihen. Würde aber

 2) entweder ein diesseitiger oder auch ein fremder Unterthan bey Unseren Ämtern oder Pflegen ein Capital nachsuchen, um solches mit einer| Sicherheitsurkunde zu decken, die von einem auswärtigen oder von Privatpersonen im Lande, wenn solchen gleichwohl die Vogtey- und Lehenherrschaft auf das zu verpfändende Gut oder Grundstück zustehen sollte, ausgefertiget werden wollte: so ist an Uns von den Beamten oder Pflegern vorerst umständlicher Bericht zu erstatten, sofort die Bewilligung hiezu abzuwarten. Es versieht sich nebst dem

 3) von selbsten, daß der Beamte oder Pfleger noch vielweniger befugt seyn könne, auf ledigliche Atteste anderer Lehenbeamte, und in Hoffnung daß der Consens erst nachkommen werde, einiges Anlehen zu machen.

 4) In dem Falle, daß ein zu den Ämtern gehöriger Lehenconsens zu erlöschen beginnt, ist jedem Beamten die Pflicht ohnehin bekannt, für dessen Erneuerung[2] besorgt seyn zu müssen. Es soll aber auch niemand die wegen nachgesuchter Renovatur erhaltene Beglaubigung über ein Jahr alt werden lassen, sondern jene öfters bey der Behörde erinnern, und falls dem Begehren binnen einer Jahresfrist nicht entsprochen wird, Uns hierüber die Anzeige zu machen, damit sich Unsre Canzley in Sachen verwenden könne.

|  5) Derjenige Beamte und Pfleger, welcher für das Vergangene nicht beflissen gewesen ist, in der obbemeldten Art seinem Amte und Pflege Sicherheit zu verschaffen, hat binnen 3 Monaten die vorgeschriebene Abänderung sich angelegen seyn zu lassen, und für künftigen Schaden zu haften; es wäre denn Sache, daß er binnen dieser Zeitfrist sich hinlänglich zu entschuldigen vermögte, wie dieser Fehler von seinem Dienstvorfahrer zu Schulden gebracht worden, und seine bisher sich gegebene Mühe, die Sache zu bessern vergebens gewesen sey. Die Anzeige hierüber ist tabellarisch einzubefördern, um ersehen zu können, wer der Schuldner sey; in welchem Jahre das Anlehen geschehen; wer der Ausleiher gewesen; wie viel an Zinnsen aussenständig sey; u. s. w.

 6) Werden auch sämmtliche Beamte und Pfleger nachdrucksamst angewiesen, jedesmal in ihren Rechnungen unter der Rubrik; Einnahme an Abzinnsen von hingeliehenen Capitalien kürzlich zu bemerken, gegen was für eine Versicherung das Capital angelegt sey, und wie lang sich dessen Rechtskraft erstrecke; allenfalls in der Art.

5 fl. Frk. N. N. Receptoratunterthan zu N. von 100 fl. gegen Domcapitlischen Consens vom 2ten Merz 1791 läuft bis 1794.
Bey sich in der Rechnung ändernden Besitzer des verpfändeten Lehens wird der in voriger Rechnung gestandene Schuldner mit angeführt, und| auch der neue beygesetzt, und in der Folge dieser allein verführt. Falls aber ein einziger Consens z. B. von 200 fl. vorhanden, und das Anleihen aus mehreren Benefizien geschehen wäre, ist in jeder Rechnung sich auf den mit Numern oder Buchstaben zu notirenden dießfallsigen Consens mit klarer Bemerkung, welchen Antheil dieß oder jenes Beneficium hieran habe, getreu zu beziehen.

 7) Befehlen Wir, daß kein Consensbrief an irgend wen, auch nicht einmahl an ein Domcapitlisches Amt ohne Unsere ausdrückliche Bewilligung, worüber sonach der Rechnung die Bescheinigung beyzulegen wäre, cedirt und vertauscht werde.

 8) Hat das Unsrige Revisionsamt, wenn dasselbe einiges Gebrechen in einem oder dem andern der vorstehenden Punkte entdecken sollte, nicht nur solches unter die sonst vorschriftsmäßigen Erinnerungen zu setzen, sondern auch Uns einen besondern Vortrag ohne Zeitverlust zu erstatten, damit die angemessene Abhilfe bewirkt werden könne. Wir finden auch nebst dem

 9) zu verordnen, daß kein Beamter ober Pfleger sich zu unterwinden habe, bey dem Ausleihen seiner Amts- und Pflegegelder einiges Zählgeld abzuziehen; oder auch bey heimgezahlt werdenden Capitalien dem Schuldner nur einen Mortificationsschein oder Quittung hinaus zu geben, um hierbey den Consens- und Schuldbrief vorzuenthalten, und dies zwar bey Verlust seines Dienstes. Vielmehr

|  10) hat ieder monatlich eine getreue Liste der inzwischen abgetragenen Capitalien an Uns einzuliefern, ausserdem, und wenn auch diese unächt befunden werden sollte, oder nicht wenigstens in dem zweyten Monate unfehlbare Besserung nachfolgen würde, die Suspension von seinem Dienste auf dem Fuß nachfolgen soll. So wie auch

 11) jeder Beamte angewiesen ist, seine Receßgelder quartaliter anzugeben, um die Weisung zu erwarten, wie viel hievon ad thesaurum überbracht werden soll, so finden wir auch vorträglich zu verordnen, daß jeder die zu seinem Amte gehörige Consensbriefe nicht in seiner Privatverwahrung künftig halten, sondern zu Umgehung verschiedener Gefahren solche in Unsre Registratur in den hiezu schon ehedem gewidmeten Fächern verschliesse, und bey nöthig findenden Renovatur das Verzeichniß der herausgekommenen in so lange beylege, bis die erneuerten Briefe dahin wiederum gebracht werden mögen. Betreffend endlich

 12) jene Beamte, die einige Lehenverwaltung von Uns anvertraut erhalten, somit ihren Untergebenen, welche Gelder auf Consense zu erborgen nöthig finden, die Atteste hinauszugeben haben, geschiehet ihnen diese Vorschrift, daß dieselben

 a) die erstbemeldte Atteste nicht ehender anzufertigen haben, als bis sie durch ordentliche Güterschätzung des Werths des verpfändet werden sollenden Guts belehret, gnugsame Nachsicht, wie viel der Lehenmann hierauf schon consensmäßig schulde, gepflogen,| und zugleich sich des Ankunfts-Titels, somit wie theuer jenem das Lehen zu stehen gekommen, verläßiget haben werden, wie denn, wie hoch der einen Consens nachsuchende Lehenmann das verpfändet werden sollende Lehen erblich, durch Kaufrecht, oder in andern Wegen überkommen habe, jedem künftigen Atteste mit einverleibt werden solle, Natürlicher Weise

 b) sind, damit, ob eines wie das andere von den Lehenbeamten befolgt worden sey, und wie viele Consensschulden jeder Lehenmann auf sich erliegen habe für beständig verläßig zu erfinden seyn, möge, Consensbücher oder Protocollen mit tüchtigen Registern zu halten, und diesen jede Aufnahme auf Consens mit der Schätzung, dann mit dem erhohlten titulo adquisitionis genau einzutragen; und da auch der gemeine Mann, wie Wir Beyspiele haben, sich verleiten lassen kann, in der Folge, wenn er das aufgenommene Capital wieder abträgt, sich einsweil mit einer Quittung oder mit einem Mortificationsscheine zu begnügen; so ist Unser Wille, daß der Lehenmann bey Erhaltung des erforderten Attestes gewarnet werde, bey künftiger Heimzahlung seines Capitals seinem Gläubiger den Consens nicht in Handen zu lassen, sondern solchen jedesmal seiner Amtsstelle wieder vorzuzeigen, damit in dem Consensbuche der Abtrag eben auch notirt werden könne; gleich dem auch dieser Vorgang dem Consensprotocolle mit einzuverleiben ist.

|  c) Bey Consensrenovaturen ist sich eben auch des noch bestehenden Güterwerths von Schätzern verlässgen zu lassen, und bey dem Erfund, daß dieser Werth merklich abgenommen habe, so nach zwey freye Drittheile nach der Erneuerung nicht bleiben, auf den Grund zu sehen, ob der schuldende Lehenmann sein Vermögen zu verschwenden anfange, oder durch Unglück in solchen Stand versetzt worden sey; daher haben im ersten Falle stufenweise Mahnungen, Ahndungen und andere Besserungsmittel dessen Landwirthschaft, einzutretten, letzteren Falls aber ist die Vorsorge dahin zu lenken, damit nach und nach durch getheilte Abträge die Schuld vermindert, und anwiederum zwey Theile des Lehenwerths frey werden mögen; wie denn hierüber vorläufige Anzeige in dem Atteste mitzuthun ist. Bey jenen aber, die

 d) einen Consens begehren, um hiemit ältere, etwa auch auf höheren Zinnsen gestandene Capitalschulden abzutragen, ist hierüber die Anmerkung dem Consensatteste einzurücken, dann hiernächst nach Pflichten zu sorgen, daß die alte Schuld wirklich abgetragen, der zurück erhaltene Consens aber cassirt, und hierüber dem domcapitlischen Syndikate zugleich Nachricht gegeben werde, um dem ältern Consensatteste das nöthige beyzumerken.

 Damit wir nun desto vergewisserter seyn mögen, ob in einem wie dem andern von Unseren Beamten und Pflegern schuldigste Folge geleistet werde, geben Wir Unserm Syndicate so wie auch| dem Revisorium auf, hierauf genaue Obsicht zu halten, und den mindesten Contraventionsfall alsbalden in gebührende Anzeige zu bringen, indem, so wie Wir durch diese heilsame Vorschriften lediglich die gute Ordnung und die mit dieser verbundene Sicherstellung Unserer Ämter und der diesen anvertrauten Capitalien bezielen, auch nicht ermangeln werden, diejenigen, welche wider die gegenwärtige Verordnung entweder aus Vorsatze oder Fahrlässigkeit handeln, nebst dem etwaigen Schadensersatze, mit einer der Größe ihrer Schuld oder gar bösen Absicht angemessenen Strafe zu belegen.

 Gegeben unter Vordruckung Unseres größeren Insiegels. Bamberg in Capitulo peremptorio Magno S. Cunegundis Imperatricis continuato den 7ten Merz 1791.

(L. S.)


3.
Verordnung des Domcapitels zu Bamberg für seine Beamte in der Stadt und sämmtliche Kastner die Erhebung der Sportel betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Domprobst, Domdechant, Senior und Capitel gemeiniglich des kaiserlichen hohen Domstifts dahier etc. etc.
 So wenig Wir mißkennen, daß ein jeder Arbeiter, und so auch Unsere Beamte und Kastner dahier ihres billigmäßigen Lohnes würdig seyn:| eben so wenig kann Unserem Augenmerke entgehen, thätige Vorkehre treffen zu müssen, daß Unsere Unterthanen wider die Gebühr nicht übernommen und wegen übermäßiger Amtssporteln zu Beschwehrden gereitzt werden.

 Wir befehlen daher, daß jene in dem mit Unserem Beyrathe und Einwilligung unterm 9ten Novemb. 1769 publicirten ersten Haupttheil des Landrechts Seite 404 sqq. verordnete Gerichts- und Amtstaxe von jedem benannter Beamte und Kastner zur unverbrüchlichen Richtschnur genommen, und jeweilig befolgt werde; desgleichen, um desto eher zu bemessen, ob die Beschwehrden der Unterthanen, welche wegen Übernahme in Amtssporteln in der Folge entstehen mögen, Grund haben, oder ungegründet seyn, gehet Unser Befehl dahin, daß der Betrag der Amtsgebühren, welche Unsere Beamte und Kastner dahier von Unseren Unterthanen bey sich ergebenden Gelegenheiten sogleich erheben, oder mit Nachsicht auf einige Zeit, noch zu erheben gedenken, von dem Amtsschreiber am Rande des Protocolls oder auf die ausgefertigte Urkunde ausdrücklich angemerkt, auch auf Begehren eines oder des anderen eine amtliche Quittung über die von ihm geschehene Gebührenzahlung ganz unentgeldlich verabfolget werden soll.

 Würde indessen ein oder der andere Beamte und Kastner gegen bessere Zuversicht dieser Unsrer ernstlichen Willensmeynung entgegen zu handeln| sich erdreisten, so soll derjenige in jedem Falle mit einer Geldbuße von 3 Reichsthalern, zu Unserem Segerer zu bezahlen, ohne alle Rücksicht belegt, auch solche Strafe unaufhaltlich beygetrieben werden, nicht minder soll dem Übertretter dieser Unserer Verordnung, welcher die Anmerkung der erhobenen Amtssporteln durch den Amtsschreiber im Protocolle unterliesse, somit dadurch eine widrige Vermuthung wider sich erwecket hätte, auf erfolgende Klage der Beweis, daß er übermäßige Sporteln nicht bezogen habe, zuerkannt, nicht aber der wegen des Gebühren-Übermaßes klagende Unterthan hiemit beladen werden.

 Wir versehen Uns aber, daß Unsere Beamte und Kastner für die genaueste Befolgung Unserer Verordnung besorgt seyn, und Unsere beste Absicht, da wir ihnen die eigenen Vertheidigungsmittel gegen ungegründete Klagen in die Hände geben, keineswegs verkennen werden.

 Gegeben aus der größern Peremtorialversammlung des heil. Kaisers Heinrich, unter Vordrückung Unseres größeren Insiegels. Bamberg den 21ten Julius 1792.

(L. S.)


4.
Königl. Preußisches Ausschreiben an sämtliche Amts- und Landeshauptmannschaften, dann Ober- und Unter-Ämter in den Anspach-Bayreut. Ländern, die Beförderung der National-Industrie betreffend.
|
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen, Marggraf zu Brandenburg etc.

 Wir sind während Unserer gesegneten Regierung jederzeit bemühet gewesen die Wohlfart Unserer Länder durch Emporbringung des Handels, und Unterstützung der Fabriquen, Manufakturen und des gesammten Nahrungsstandes Unserer lieben und getreuen Bürger und Unterthanen zu befördern, so wie alle drückende der National-Industrie entgegen stehende Hindernisse möglich zu entfernen.

 Dieser Zweck unserer Landesväterlichen Bemühung könnte aber nur dann erreicht werden, wenn wir von dem Zustande des Handels unterrichtet, sowohl mit dem Verschluß innländischer Erzeugnisse ins Ausland, als mit der Einfuhr ausländischer Produkte in Unsern Staaten bekannt wären. Da Wir nun Unsern beyden Fränkischen Fürstenthümern Ansbach und Bayreut eine gleiche Vorsorge zu widmen wünschen, und bey den gänzlich mangelnden Ein- und Ausfuhr-Registern und der gemischten und zerstückelten Lage dieser Länder alle Kenntniß des dermahligen Handels äusserst unvollkommen und schwankend ist; so haben Wir es für nöthig erachtet deshalb einige Verfügung zu treffen. Um daher desto sicherer bestimmen zu können, welches wechselseitige Kommercium für Unsere fränkischen Lande und die übrigen Provinzen vortheilhaft sey, und welche Fabriquate zur Ein- und Ausfuhr vornemlich zu begünstigen sind, und nun zugleich im Allgemeinen mit Unsern General- Fabriquen- Manufaktur- und Kommerz-Departement in Berlin, in Überlegung ziehen zu können, welche Mittel zur Beförderung des Gewerbe-Fleißes die zweckmäßigsten sind: So befehlen Wir, Unsern sämtlichen Amts- und Lands-Hauptmanschaften dann Ober- und Unter-Ämtern, in Unsern Anspach-Bayreutischen Ländern;

|  1) nach beyligenden Formulare Lit. A. von den zu Ihren Amtsbezirken gehörigen Manufakturen und Fabriken getreulich anzuzeigen
a) die Anzahl derselben
b) die Namen ihrer Besitzer
c) die Anzahl der Gesellen und übrigen Hülfs-Arbeiter
d) den Werth der erzeugten Fabriquate,
e)den Werth der zu verarbeitenden Materialien.
f) Die etwanigen Hindernisse, welche der National-Industrie entgegen stehen.

 2) Nach dem Formular sub Lit. B. ein Verzeichniß der in ihren Amtsbezirken lebenden Kauf-Handelsleute und Krämer anzufertigen.

a)nach der Anzahl derselben;
b)ihren Namen;
c)den Hauptwaaren, mit denen sie handeln;
d)den jährl. Verschluß, von inländischen und ausländischen Waaren
im Lande, und
ins Ausland
e)dem Werth der innländischen Waaren, welche jährlich ins Ausland verkauft werden und
f)die Hindernisse, welche die Freyheit des Handels und Emporkommen einschränken,

 3) Diese beyden Verzeichnisse sind mit den an Uns darüber zu erstattenden Berichten mit möglichster Sorgfalt aufzunehmen, und innerhalb fünf Wochen an Unsern wirklichen Geheimen Etats- Kriegs- auch Kabinets und dirigirenden Minister Freyherrn von Hardenberg einzusenden.

 Zu noch mehreren Beschleunigung des Geschäffts aber sollen dieselben an Unsern Hof- Kammer- und Landschafts-Rath Lehner zu Ansbach addressiret werden, welcher die schleunige Zusammenstellung der General-Tabellen zu besorgen, auch wenn sich ein oder anderes Amt hierin| in säumig erweisen sollte, solches, brevi manu zu erinnern hat.

 4) Die Amts- und Lands-Hauptmannschaften, dann Ober- und Unter-Ämter werden zugleich befehliget, alle Fabrikanten, Kaufleute und Krämer bey Aufnehmung dieser Verzeichnisse mit Güte und sämtlicher Anständigkeit zu behandeln, denselben ihre Angaben im Stillen und in Niemandens Beyseyn abzufordern, nicht auf Vorlegung der Bücher zu dringen und alles, was den Geschäftsgang dieser nützlichen Volksklasse betrift, ausser der an Uns zu erstattenden Anzeige durchaus geheim zu halten.

 5) Da nun übrigens die Abverlangung dieser Verzeichnisse keineswegs auf irgend eine Art der Besteurunq, sondern blos dahin abzwecket, Uns in den Stand zu setzen, sicherere Vorkehrungen zur Aufnahme des Handels treffen zu können, so versehen Wir Uns dagegen von sämtl. Kaufleuten, Fabrikanten und Krämern, daß sie die geforderten Anzeigen mit aller Aufrichtigkeit, nach bestem Wissen und Gewissen machen werden. Gegeben Anspach den 7 Sept. 1792.

Auf Seiner Königlichen Majestät 
allergnädigsten Specialbefehl. 
Hardenberg. 



  1. Ein neuer sprechender Beweis von dem einsichtsvollen Benehmen des Fürsten in diesen Zeiten, von dem wir schon so viele Proben bewunderten. Wenn allgemeines [726] Bedürfniß eintritt, welch kleine Aufopferungen der Theile weiden gefordert, um das Ganze zu erhalten! Und auf der andern Seite wie wenig ist das alles angelegt, um gegen fremdes Elend hartherzig zu machen! So ehret man mit Thaten Rechte des Eigenthums und der Menschheit!
  2. Ist diese Consens-Erneuerung wegen der damit verbundenen Kosten wirklich eine so drückende Last für den Bambergischen Unterthan, als man vorgibt? Hierüber wünschen wir von einem unserer Herren Correspondenten eine zuverlässige Nachricht zu erhalten. d. H.