Neueste Litteratur der Fränkischen Geschichte und Rechte (Journal von und für Franken, Band 3, 2)

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Titel: Neueste Litteratur der Fränkischen Geschichte und Rechte
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 3, S. 252–256
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1791
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Quelle: UB Bielefeld, Commons
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|
X.
Neueste Litteratur der Fränkischen Geschichte und Rechte.


1.
Historischer Versuch über die geist- und weltliche Staats- und Gerichtsverfassung des Hochstifts Bamberg. Ein Beitrag zur deutschen insonders ostfränkischen Geschichte. Von Mich. Heinrich Schubert hochf. bamb. geistl. Rathe und Fiskal, dann Canonic. zu U. L. F. und St. Gangolph zu Bamberg. 255 Seiten und ein halber Bogen Vorrede. Erlang bey Palm 1790. in 8.
Das als ordentlich aneinander gereihete Datensammlung schätzbare Werke zerfällt in 10 Abschnitte, deren jeder den Faden aus der allgemeinen Teutschen Geschichte aufnimmt, und endlich an Bamberg anknüpft. Abschn. I. Staats- und Kirchenverfassung, Religions und Kirchensachen zu Bamberg vor Errichtung des Bisthums enthält keine neuen Aufschlüsse. Überhaupt ist das Wort Staatsverfassung nicht in der richtigsten Bedeutung genommen. Denn vom Verhältnisse des Fürsten zu mittelbaren Staatskörpern und Unterthanen, zu Kaiser, Reich, Reichskreisen, Mitständen, Ritterschaft, Papst, Nuntien, Provinizalconcilien wird keine Meldung gethan, und nur hie und da von einigen etwas weniges gesagt. Die Behauptung des Verfassers, daß Adelbert gleich zu Tribur enthauptet worden sey, weil nach der damahligen Art in Criminalfällen zu verfahren, die Execution auf der Stelle, und ohne Verzug geschah, ist gewagt, so lange nicht| erwiesen ist, daß sich Adalbert zu Tribur persönlich gestellet habe. Heyberger erzählt das Gegentheil. Abschn. III. erwähnt eines Lehengerichts der Abtey Michelsberg ob Bamberg, unter dem Namen Pfortengericht. Es besteht aus einem Richter, 4 Assessoren, die klösterliche Lehen besitzen, dann einem Anwald. In Lehensfällen gegen klösterliche Vasallen adelichen Standes war es, wie es Protokolle von 1727 bezeugen, üblich, daß gewisse pares curiae, welche vom Abt erbeten wurden, zu Gericht saßen, und nach vorgängiger Verhandlung rechtliche Erkenntnisse ertheilten. Abschn. IV. behandelt unter andern die Archidiakonate und Nuntien. Bamberg war ehehin in 4 Archidiakonate, Bamberg, Kronach, Eggolsheim, Hollfeld getheilt. Daraus entstanden 5 Landdecanate. Das Archidiakonat Kronach wurde in 2 Decante, Kronach und Stadtsteinach getheilt, und aus dem Archidiakonate Bamberg entstand das Decanat Scheslitz. Nach der Natur der Exemtion des Hochstifts Bamberg hat solches auch noch nie einen päpstlichen Nuntius mit Facultäten für sich anerkannt. Wenn ein neuer Nuntius nach Kölln kam, unterließ er selten, den Antritt seines Posten auch nach Bamberg bekannt zu machen, und von Rom aus selbst wurde er bestens anempfohlen. Die Rückantworten aber erfolgten jedesmahl in ausgesuchten, den Regeln der Klugheit, des Wohlstandes, und der Achtung gegen das höchste Oberhaupt der römischkatholischen Kirche angemessenen Ausdrücken, die zugleich bewiesen, daß man den päpstlichen Gesandten eben so, als jeden andern eines auswärtigen Hofes betrachte und in Ehren halte. Auf gleiche Weise verhält sich das Hochstift gegen die neue Nuntiatur zu München in Rücksicht der Pfarren, die in| der Oberpfalz gelegen, und zum Bamberger Sprengel gehörig sind. Abschn. V. Oberamtleute etc. Municipalstädte etc. Oberämter sind dermahlen 11. Es gibt auch Ämter, die keine Oberamtleute haben. Der Germanist läßt unsere Teutschen Landstädte für keine Römischen Municipien mehr passiren. Abschn. VI. Steuer etc. 1403 ward die erste gemeine Landessteuer erhoben. Das Umgeld war vor 1588 das alleinige aerarium publicum, Abschn. VII. Ministerialen. Erboberbeamte. etc. Böhmen empfängt von Bamberg zu Lehen Prag; Pfalzbaiern, das Schloß Hohenstein und die Advocatie der Städte Hersbruck, Amberg, Pägenz und Velden; Sachsen Wittenberg, Mühlberg, Tüben, Berstadt, Alzendorf, Weisigk, Gäbgast. Von Brandenburg weiß man die Lehen nicht zuverlässig. In Bambergischen Landen weiß man, die Städte ausgenommen, wenig vom freyen Eigenthume. Nebst den wahren Lehen sind selten. Güter sowohl an ganzen, halben, viertel Höfen, als auch an einzelnen Feldern anzutreffen, auf welchen eine gewisse Verbindlichkeit gegen einen dritten, den man auch Lehensherrn heißt, nicht hafte. Daraus entstehen die Erb- und Zinnslehen, die Beyzinse. Abschn. VIII. Bamberger Gewohnheiten etc. Der Verf. führt in den Beylagen einige Proben aus dem ersten Bamberger Stadtgesetze an. Das Manuscript besitzt das Bamberger Karmeliten Kloster: es fehlt aber die Jahrzahl. 1471 ward das erste Edict unter dem alleinigen Namen des Fürsten publicirt. Abschn. IX. Von den Immunitäten, ist am besten ausgearbeitet. Abschn. X. beschreibt verschiedene Siegel, unter welchen auch ein capitlisches den heil. Georg zu Pferde vorstellend v. 1307 als eine Seltenheit vorkommt. Hr. Ingroßist Heyberger| zu Bamberg zeichnete die Siegel auf 2 Kupfertafeln ab, und scheint auch an der Beschreibung Antheil zu haben.


2.
Des Heil. Röm. Reichs freyen Stadt Nürnberg Address- und Schreib-Calender von der Österlichen Rathswahl 1791 an, bis zur selbigen 1792 das ist: das jetzt florir- und lebende Nürnberg oder Verzeichniß derer Personen, sowohl Regenten, als der Herren Geistlichen und Beamten, auch Bedienten, in der Stadt und auf dem Lande, ingleichen der sämtlichen Herren Officiers der Artillerie, Cavallerie und Infanterie von der löbl. Burgerschaft; auch sämtlicher allhiesigen Gassen-Hauptleute; Nebst einem Anhang derer bey hiesiger Feldmiliz stehenden sämmtlichen Herren Staabs- und Ober-Officiers. Mit vielem Fleiß zusammengetragen und zu bessern Gebrauch mit einem vollständigen Register versehen. Nürnberg, verlegt in der Christoph Riegelischen Buch- und Kunsthandlung. In länglicht Duodez.
Ich habe den Titel dieses seit 1751 jährlich neu erscheinenden Werkchens mit Vorsatz ganz abgeschrieben, weil wohl kein Teutscher Staatskalender einen so weitschweifigen Titel hat, der jedem Fremden, welcher nicht von Jugend auf daran gewöhnt ist, auffallen muß. Es ist eigentlich ein dreyfacher Titel. Den Namen eines Kalenders führt es ganz mit Unrecht; denn es enthält keinen Kalender. Ein Schreibkalender wird es nur dann, wenn man ihn mit Papier durchschiessen läßt. Der weitläuftige Titel sagt doch nichts von den angehängten Nachrichten über das Post-| und Botenwesen, welche noch durch den Abdruck der Boten- und Posttaxe nützlicher werden könnten. Ich würde statt dieses altmodischen Theils einen ganz einfachen anrathen. Z. E. Reichsstadt-Nürnbergisches Addreßbuch für das Jahr .... Da es ein Verzeichniß aller in öffentlichen Ämtern stehenden Personen enthalten soll, und auch die geringsten Bedienungen darin gefunden werden: so muß man sich wundern, daß nicht das Verzeichniß der sämtlichen Genannten des größern Raths in demselben abgedruckt wird. Es würde die Deutlichkeit und leichte Übersicht befördern, wenn jedes Departement, so wie es bisweilen geschehen ist, allezeit durch eine Queerlinie von dem nächstfolgenden unterschieden wäre. Die Gerichtsferien in Knittelversen des XVI Jahrhunderts (S. 123–126) wünsche ich künftig auch nicht mehr lesen zu dürfen. Die Sache läßt sich weit kürzer anzeigen. Das Botenverzeichniß wird immer mit seinen Unvollkommenheiten wiederhohlt, da doch dem Publicum an dessen Richtigkeit viel gelegen ist. Es enthält auch Dinge, an welchen dem Leser wohl nichts liegt. Z. E. S. 147 und 148, daß der Eichstätter und Ingolstätter Bote mit einem lastbaren Thierlein ankommen. Möchts doch die Verlagshandlung diese Erinnerungen beherzigen, und auch manche Sprachfehler, die sich noch finden, ändern lassen! Mit Vergnügen habe ich bemerkt, daß die bisherige Vorrede, die in der That sehr ruhmredig war, dießmahl weggeblieben ist, wenn man es gleich der neuen deutlich ansieht, daß sie nicht in ihrer ursprünglichen Gestalt abgedruckt wurde.