Neueste Nürnbergische Verordnung die öffentliche Ruhe und Sicherheit betreffend

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
<<< >>>
Autor: Anonym
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Neueste Nürnbergische Verordnung die öffentliche Ruhe und Sicherheit betreffend
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 5, S. 606–610
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1792
Verlag: Raw
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Nürnberg
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: UB Bielefeld, Commons
Kurzbeschreibung:
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
Indexseite


|
IX.
Neueste Nürnbergische Verordnung die öffentliche Ruhe und Sicherheit betreffend.
Seit einigen Wochen verbreiteten sich allhier mancherley Gerüchte, wodurch, dem Vernehmen nach, ein Theil der hiesigen lieben Bürgerschaft, in Hinsicht auf die öffentliche Ruhe und Sicherheit, in| einiger Gefahr zu stehen glaubte. Da man aber diese Gerüchte nichts anders, als für leere Sagen halten konnte, so hielt es Ein Hochlöblicher Rath für unnöthig, deswegen nähere Untersuchung anstellen zu lassen. Seit den letzten Tagen her hat man aber etliche, von einer Hand geschriebene pasquillantische und aufrührerische Zettel ausgestreut gefunden, deren Verfassung und Verbreitung allein schon ein schweres Verbrechen bezeichnet. Ein Hochlöblicher Rath kennet zwar die treuen und rechtschaffenen Gesinnungen der hiesigen lieben Bürgerschaft und deren schon öfters öffentlich belobten Eifer für Ordnung und Ruhe allzuwohl, als daß Er nur im mindesten besorgte, daß ein so sträflicher Verbrecher, der das Licht scheuen muß, mit solchen pasquillantischen, ruhestörenden und der schwersten Straffe würdigen Zetteln sich den Beifall irgend eines gesitteten und edeldenkenden Bürgers erwerben könnte.

 Demohngeachtet, aber ist es Ein Hochlöblicher Rath der ganzen lieben Bürgerschaft und der öffentlichen Ruhe und Sicherheit schuldig, ein Verbrechen dieser Art, das man jederzeit unter die abscheulichsten gerechnet hat, nicht ununtersucht zu lassen, und hat daher bereits auch den Behörden die ungesäumte gesetzmäßige Vornahme dieser Untersuchung pflichtgemäß aufgetragen. Zur Erleichterung derselben aber ruffet Ein Hochlöblicher Rath hiemit

|  1) jeden hiesigen Bürger und Inwohner auf, nach Vorschrift der Bürger- und Inwohners-Pflicht und bey ihrem geleisteten Eide, dieienigen einheimischen und fremden Personen, welche freye, verdächtige und aufrührerische Reden führen und die Urheber jener aufrührerischer Zettel seyn, oder mit ihnen in Verbindung stehen, oder sonst Ruhe störende Absichten hegen könnten, wohl zu beobachten und sie um ihrer eigenen und der Ihrigen, auch der öffentlichen Ruhe und Sicherheit willen, bey denen Herren Burger-Meistern oder ihren Herren Viertel-Meistern, oder sonst bey andern Personen, zu denen sie das Vertrauen haben, in Geheim sogleich nahmhaft zu machen, dadurch aber nicht nur alle eigene Gefahr und Verantwortung von sich selbst abzuwenden, sondern zugleich auch ihrer Pflicht und ihrem Eide ein vollkommenes Genüge zu leisten und ihr Gewissen mit unerlaubter Zurückhaltung nicht zu beschweren.

 Sollte aber

 2) jemand den Thäter selbst iezt schon wissen und zuverläßige Anzeige davon machen können; so soll derselbe in dieser das allgemeine Beste und eines jeden einzelnen Einwohners Ruhe bezielenden Sache hiezu noch besonders aufgefordert und ihm, ausser der Verschweigung seines Nahmens, noch eine Belohnung von Drey Hundert Gulden hierdurch versichert seyn. Und Falls er auch selbst mit in das Verbrechen verwickelt seyn| sollte und diese Anzeige machen würde, als woran ihn auch ein unerlaubt abgenommener und ganz unverbindlicher Eid keineswegs hindern kann noch darf; so soll ihm, um des allgemeinen Wohls willen, auch die gänzliche Freylassung von aller Straffe hiemit zugesichert seyn.

 Hiernächst aber

 3) macht es Ein Hochlöblicher Rath allen hiesigen Gast- und Bier-Wirthen von neuem zur Pflicht, auf einheimische und fremde Gäste, wohl Acht zu haben, daß von selbigen keine Unordnungen zu Schulden gebracht, besonders aber auch keine bedenkliche Zusammenkünfte und zügellose Gespräche gehalten, oder unanständige Lieder gesungen werden. Vielmehr soll ein ieder Wirth solche der guten Ordnung und den gesellschaftlichen und beschwornen Bürger-Pflichten entgegen laufende sträfliche Excesse, bey sonst zu gewarten habender eigener Verantwortung, sich bescheiden verbitten und erforderlichen Falls bey der Behörde Anzeige davon machen.

  Da übrigens Ein Hochlöblicher Rath mit allen diesen Vorschriften sich blos seiner aufhabenden beschwornen Obrigkeitlichen Pflicht zu entledigen und Zügellosigkeiten und Verbrechen den erforderlichen Einhalt zu thun gedenket, keineswegs aber gesonnen ist, irgend jemand in erlaubter und gesetzmäßiger Freyheit zu beschränken;| da vielmehr ferner einem jeden wohldenkenden und das gemeine Beste beherzigenden Mitbürger hiemit zugleich freigestellet wird, mittelst geziemender Anträge und Vorstellungen, Einem Hochlöblichen Rath die erwünschte Veranlassung zu geben, gegründeten Beschwerden Abhülfe zu verschaffen; so verhoffet Derselbe von solchen wohlgesinnten Bürgern und Einwohnern in seinen guten Absichten nicht verkannt, sondern vielmehr nach Möglichkeit unterstützt zu werden, und bey ihnen die Überzeugung zu befestigen, daß eine wahre bürgerliche Freyheit und Glückseeligkeit nicht in Untergrabung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, oder in verbrecherischen Reden und Handlungen, sondern einzig und allein in einem gesetzmäßigen und edlen Betragen, in fleissiger Beobachtung seiner Berufs-Pflichten, in gewissenhafter Mitbeförderung des allgemeinen Wohls, in der Mitwirkung zu Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und in ungestörtem Genusse häuslicher und anderer erlaubten Freuden zu suchen seye.
Decretum in Senatu,
den 20. Nov. 1792.