Neunte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz
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Auf Grund des § 118 der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegsstrafverfahrensordnung – KStVO. –) vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 I S. 1457) ordne ich an:
Artikel I Erleichterte disziplinare Erledigung von Straftaten
[Bearbeiten]§ 1
[Bearbeiten]- Im § 16a Abs. 1 KStVO., der die disziplinare Erledigung vor Meldung an den Gerichtsherrn nur bei Straftaten von Unteroffizieren und Mannschaften gestattet, werden die Worte „von Unteroffizieren und Mannschaften“ gestrichen.
§ 2
[Bearbeiten]- (1) Im § 47 Abs. 1 KStVO., der ein Absehen von der Anklage wegen Geringfügigkeit bei Mißbrauch der Dienstgewalt ausschließt, wird der Satz gestrichen: „Dies gilt nicht bei Mißbrauch der Dienstgewalt (§§ 114 bis 125 des Militärstrafgesetzbuchs)“.
- (2) Im § 63 Abs. 3 KStVO., der die Einstellung in der Hauptverhandlung wegen Geringfügigkeit bei Mißbrauch der Dienstgewalt verbietet, wird der Satz gestrichen: „soweit es sich nicht um [393] Mißbrauch der Dienstgewalt (§§ 114 bis 125 des Militärstrafgesetzbuchs) handelt.“
Artikel II Vereinfachung der Strafzeitberechnung
[Bearbeiten]§ 1
[Bearbeiten]- Im § 107 Abs. 2 KStVO. wird in dem Satz: „Die Strafzeit rechnet in der Regel vom Zeitpunkt des Einstellens in die Strafanstalt“ das Wort „Zeitpunkt“ durch das Wort „Tag“ ersetzt.
§ 2
[Bearbeiten]- § 107 Abs. 2 KStVO. erhält folgende Ausführungsbestimmung:
- „Bei gerichtlichen Freiheitsstrafen wird die Strafzeit nur noch nach vollen Tagen berechnet; Umstände, die im Laufe eines Tages eintreten, gelten als zu Beginn des Tages eingetreten.
- Das gilt auch, wenn eine Freiheitsentziehung, die der Verurteilte vor Rechtskraft erlitten hat, auf eine gerichtliche Strafe angerechnet wird.“
Artikel III Inkrafttreten der Verordnung
[Bearbeiten]- Artikel I tritt am 1. August 1943, Artikel II mit Wirkung vom 1. Dezember 1942 in Kraft.
- Führer-Hauptquartier, den 12. Juli 1943.