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Neunte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz

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Gesetzestext
korrigiert
Titel: Neunte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz.
Abkürzung:
Art: Rechtsverordnung
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Militärstrafrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1943 Teil I, Nr. 69, Seite 392–393
Fassung vom: 12. Juli 1943
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Juli 1943
Inkrafttreten: 1. August 1943/1. Dezember 1942
Anmerkungen: Siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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Quelle: Commons
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Neunte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz.
Vom 12. Juli 1943.

Auf Grund des § 118 der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegsstrafverfahrensordnung – KStVO. –) vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 I S. 1457) ordne ich an:

Artikel I Erleichterte disziplinare Erledigung von Straftaten

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Im § 16a Abs. 1 KStVO., der die disziplinare Erledigung vor Meldung an den Gerichtsherrn nur bei Straftaten von Unteroffizieren und Mannschaften gestattet, werden die Worte „von Unteroffizieren und Mannschaften“ gestrichen.
(1) Im § 47 Abs. 1 KStVO., der ein Absehen von der Anklage wegen Geringfügigkeit bei Mißbrauch der Dienstgewalt ausschließt, wird der Satz gestrichen: „Dies gilt nicht bei Mißbrauch der Dienstgewalt (§§ 114 bis 125 des Militärstrafgesetzbuchs)“.
(2) Im § 63 Abs. 3 KStVO., der die Einstellung in der Hauptverhandlung wegen Geringfügigkeit bei Mißbrauch der Dienstgewalt verbietet, wird der Satz gestrichen: „soweit es sich nicht um [393] Mißbrauch der Dienstgewalt (§§ 114 bis 125 des Militärstrafgesetzbuchs) handelt.“

Artikel II Vereinfachung der Strafzeitberechnung

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Im § 107 Abs. 2 KStVO. wird in dem Satz: „Die Strafzeit rechnet in der Regel vom Zeitpunkt des Einstellens in die Strafanstalt“ das Wort „Zeitpunkt“ durch das Wort „Tag“ ersetzt.
§ 107 Abs. 2 KStVO. erhält folgende Ausführungsbestimmung:
„Bei gerichtlichen Freiheitsstrafen wird die Strafzeit nur noch nach vollen Tagen berechnet; Umstände, die im Laufe eines Tages eintreten, gelten als zu Beginn des Tages eingetreten.
Das gilt auch, wenn eine Freiheitsentziehung, die der Verurteilte vor Rechtskraft erlitten hat, auf eine gerichtliche Strafe angerechnet wird.“

Artikel III Inkrafttreten der Verordnung

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Artikel I tritt am 1. August 1943, Artikel II mit Wirkung vom 1. Dezember 1942 in Kraft.
Führer-Hauptquartier, den 12. Juli 1943.
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Keitel