Noth- und Lootsen-Signalordnung für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Noth- und Lootsen-Signalordnung für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1876, Nr. 18, Seite 187 - 188
Fassung vom: 14. August 1876
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. August 1876
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[187]

(Nr. 1142.) Noth- und Lootsen-Signalordnung für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern. Vom 14. August 1876.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs auf Grund des §. 145 des Strafgesetzbuchs (Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 40) in Betreff der Noth- und Lootsensignale für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern, was folgt:

§. 1.

Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf alle Schiffe, Fahrzeuge und Boote, welche auf See oder auf den mit der See im Zusammenhange stehenden, von Seeschiffen befahrenen, Gewässern verkehren.

§. 2.

Nothsignale im Sinne dieser Vorschriften sind Signale, durch welche angedeutet wird, daß die signalisirenden Schiffe in Noth oder Gefahr sind.
Als Nothsignale gelten:
a) bei Tage:
1. Kanonenschüsse, welche in Zwischenräumen von ungefähr einer Minute Dauer abgefeuert werden; oder
2. das Signal „N C“ des „Internationalen Signalbuchs“; oder
3. das Fernsignal, bestehend aus einer viereckigen Flagge, über oder unter welcher ein Ball oder etwas, was einem Ball ähnlich sieht, aufgeheißt ist;
b) bei Nacht:
1. Kanonenschüsse, welche in Zwischenräumen von ungefähr einer Minute Dauer abgefeuert werden; oder[188]
2. Flammen von brennenden Theer- oder Oeltonnen etc.; oder
3. Raketen oder Leuchtkugeln von beliebiger Art und Farbe, welche einzeln in Zwischenräumen von kurzer Dauer abgefeuert werden.

§. 3.

Die Nothsignale (§. 2) dürfen auf den Schiffen nur dann angewendet werden, wenn sie in Noth oder Gefahr sind.

§. 4.

Lootsensignale im Sinne dieser Vorschriften sind Signale, durch welche angedeutet wird, daß auf den signalisirenden Schiffen Lootsen verlangt werden.
Als Lootsensignale gelten:
a) bei Tage:
1. die am Vormast geheißte, mit einem weißen Streifen von 1/5 der Flaggenbreite umgebene Reichsflagge (Lootsenflagge); oder
2. das Signal „P T“ des „Internationalen Signalbuchs“;
b) bei Nacht:
1. Blaufeuer, welche alle fünfzehn Minuten abgebrannt werden; oder
2. ein unmittelbar über der Verschanzung in Zwischenräumen von kurzer Dauer gezeigtes helles weißes Licht, welches jedesmal ungefähr eine Minute lang sichtbar ist.

§. 5.

Die Lootsensignale (§. 4) dürfen auf den Schiffen nur dann zur Anwendung gelangen, wenn auf ihnen Lootsen verlangt werden. Auch dürfen auf den Schiffen andere, als die im §. 4 bezeichneten Signale als Lootsensignale nicht benutzt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Baireuth, den 14. August 1876.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.