Oberappellationsgericht München – Entlaufener Tagelöhner

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Autor: Oberappellationsgericht München
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Titel: Mittheilung oberstrichterlicher Erkenntnisse
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aus: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1877, Nr. 20, Seite 199–201
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Kurzbeschreibung: Vereinbarte Lohnform hat keinen Einfluß auf die Kündigungsfrist eines Arbeitsvertrages
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Der oberste Gerichtshof des Königreichs erkannte am 27. April 1877 in Sachen gegen den Taglöhner N. N. von K. wegen Entlaufens aus dem Dienste zu Recht:

Das Urtheil des k. Bezirksgerichts R. vom 20. März 1877 wird vernichtet und die Sache zu wiederholter Verhandlung und Entscheidung an einen andern Senat des genannten k. Bezirksgerichts verwiesen.
Zugleich wird der Eintrag gegenwärtigen Erkenntnisses in das Urtheilsbuch des k. Bezirksgerichts verordnet.
Gründe.

Durch Urtheil des k. Landgerichts B. vom 19. Januar 1877 wurde der Taglöhner N. N. von K. des ungerechtfertigten Entlaufens aus dem Dienste (Art. 106 Ziff. 4 P.-St -G.-B.) schuldig befunden und deshalb in eine Haftstrafe von 4 Tagen, sowie in die der k. Staatskasse zur Last fallenden Kosten des Verfahrens und Strafvollzuges verurtheilt.

In Folge der von dem Beschuldigten ergriffenen Berufung hat das k. Bezirksgericht R. mit Urtheil vom 20. März 1877 denselben von der gegen ihn erhobenen Anschuldigung unter Ueberbürdung der Kosten beider Instanzen auf das k. Aerar freigesprochen.

Gegen letzteres Urtheil meldete der k. Staatsanwalt am Bezirksgerichte R. noch am 20. März die Nichtigkeitsbeschwerde an, und zwar wegen unrichtiger Anwendung des Gesetzes, nemlich der Art. 106 P.-St.-G.-B. vom 1871 u. 324 St.-P.-O. von 1848.

Die Prüfung der Sache ergab Folgendes:

Durch das angefochtene Urtheil ist thatsächlich festgestellt, daß der Bauer M. von S. den Beschuldigten auf ein Jahr lang gegen Kost und Wohnung und einen vereinbarten Lohn von täglich 50 ₰ zur Verrichtung der Arbeiten eines dritten Knechtes einstellte und [200] daß Letzterer vor Ablauf der bedungenen Zeit ohne genügenden Rechtfertigungsgrund entlief.

Hiemit sind aber die Thatbestandsmerkmale einer Uebertretung nach Art. 106 Zif. 4 P.-St-G.-B. erschöpft.

Dieser Artikel ist im Wesentlichen dem P.-St.-G.-B. von 1861 – Art. 214 – entnommen und bei den Verhandlungen des Gesetzgebungsausschusses, wie bei der Berathung wurde allgemein anerkannt, daß das Wort „Dienstbote“ in der landläufigen Bedeutung aufzufassen sei (Verh. des G. A. der K. d. A. 1859/61 III. 190). Als Dienstboten im Sinne des Gesetzes sind daher alle Personen zu betrachten, welche ihre Arbeitskraft zu häuslichen oder niedern landwirthschaftlichen Verrichtungen auf längere Zeit vermiethen gegen einen vorausbestimmten Lohn, womit namentlich bei ländlichen Dienstboten regelmäßig die unentgeltliche Gewährung von Kost und Wohnung durch den Dienstherrn verbunden ist.

Diese Voraussetzungen treffen in vorliegendem Falle zu, nachdem der Beschuldigte sich für ein Jahr bei einem Oekonomen auf dem Lande zur Verrichtung der Arbeiten eines Knechtes gegen Kost, Wohnung und einen Lohn von täglich 50 Pf. verdungen hatte.

Der Umstand, daß der Beschuldigte als „ständiger Taglöhner“ eingestellt wurde, vermag hieran nichts zu ändern, da es bei der rechtlichen Würdigung des in Frage stehenden Verhältnisses nicht sowohl auf den ihm von den Kontrahenten gegebenen Namen, als auf das Wesen und den Inhalt des Vertrages anzukommen hat, und welche Verpflichtungen die Kontrahenten übernahmen.

Ebenso ist es ohne Bedeutung, daß anstatt eines alle Vierteljahre zu entrichtenden Lohnes ein solcher von täglich 50 Pf. vereinbart wurde. Denn durch die Bestimmung der Art und Weise, in welcher der Dienstlohn zu entrichten ist, wird das Wesen des Vertrages nicht berührt. Vielmehr hat hier die Beschaffenheit der zu leistenden Dienste, deren Dauer, und bei ländlichen Dienstboten die Gewährung von Kost und Wohnung durch den Dienstherrn in Betracht zu kommen.

Die Verfügung in Abs. 2 des Art. 106 steht obiger Auffassung nicht entgegen. Diese Gesetzesstelle erhält nur eine Strafverschärfung gegen landwirthschaftliche Dienstboten oder auf längere Zeit in Beschäftigung genommene Taglöhner, welche zu den allda angegebenen Zeiten ungerechtfertigt den Dienst verlassen, ohne sich darüber auszusprechen, welche Personen zu der einen oder andern Art dieser Dienstleistungen zu rechnen seien.

Vgl. Urth. des o. G.-H. v. 11. Dez. 1875 (Samml. V. S. 553 ff) und 29. Okt 1872 (Samml. II. S. 271).

Das k. Bezirksgericht hat daher, indem es den N. N. von der erhobenen Anschuldigung freisprach, den Art. 324 St-P.O. v. 10. Nov. 1848 durch unrichtige und den Art. 106 Ziff. 4 P.-St.-G.-B. v. 26. Dez. 1871 durch unterlassene Anwendung verletzt, weshalb zu erkennen war, wie geschehen, in Anwendung des Art. 139 E.-G. v. 10. Nov. 1861.