Oberlandesgericht München – Verkehr mit Arzneimitteln 2

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Autor: Oberlandesgericht München
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Titel: Auszug aus einer Entscheidung des k. Oberlandesgerichtes München vom 26. Juli 1881
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aus: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1881, Nr. 24, Seite 295–297
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Kurzbeschreibung: Auch homöopathische Mittel unterliegen den Beschränkungen für Arzneimittel
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Auszug aus einer Entscheidung des k. Oberlandesgerichtes München vom 26. Juli 1881.

Nach der Feststellung der Strafkammer des k. Landgerichtes München II hat der Anwesensbesitzer Wilhelm Liebhaber von Haid nachbenannten Personen, welche sich behufs Vornahme der ärztlichen Behandlung ihrer Angehörigen an ihn gewendet hatten, nämlich: etc. etc., durchweg homöopathische Heilmittel in der Weise zukommen lassen, daß er diese in Tinkturen bestehenden einfachen Medikamente unbefugt, das ist ohne polizeiliche Erlaubniß, zubereitete, sie mit Wasser vermischte, in ziemlich große Gläser füllte und diese von den Sachverständigen als mixturae medicinales erklärten, zum inneren Gebrauche bestimmten Arzneimischungen zum Heilgebrauche und demnach als Heilmittel für die Patienten abgab. Darin hat das besagte Gericht im Hinblicke auf § 367 Ziff. 3 des Reichs-Strafges.-Buchs und die kaiserliche Verordnung vom 4. Januar 1875 „betr. den Verkehr mit Arzneimitteln“ fünf Uebertretungen der unbefugten Abgabe von Arzneien ersehen und den Angeklagten, indem es jedem einzelnen Reate eine zehntägige Gefängnißstrafe entsprechend erachtete, nach § 77 des Reichs-Straf-Ges.-Buchs in eine Gesammthaftstrafe von fünfzig Tagen verurtheilt.

In der Revisionsausführung wird die Verletzung des § 367 Ziff. 3 des Reichs-Straf-Ges.-Buchs und der oben bezeichneten kaiserlichen Verordnung vom 4. Januar 1875 um deßwillen gerügt, weil in der Verdünnung einfacher homöopathischer Heilmittel mit Wasser die Zubereitung einer mixtura medicinalis im Sinne der Beilage A der kaiserlichen Verordnung vom 4. Januar 1875 nicht liege, indem der Angeklagte nur das gethan habe, was die Apotheker nothwendiger Weise dem Publikum überlassen, und damit eine Jedermann freistehende, erlaubte und zugleich lediglich im gesundheitlichen Interesse der Patienten gebotene Handlung vorgenommen habe, die nach der auf gesundheitspolizeilichem Zwecke [296] beruhenden Vorschrift des § 367 Ziff. 3 des Reichs-Straf-Ges.-Buchs und nach der Natur der Sache nicht strafbar sei. Außerdem wird auch die Zulänglichkeit der Entscheidungsgründe insoferne bemängelt, als es an einer thatsächlichen Grundlage für den rechtlichen Schluß gebreche, es habe der Angeklagte „Arznei“ bereitet und abgegeben.

Dieser Angriff erscheint nicht begründet; denn nach § 367 Ziff. 3 des Reichs-Straf-Ges.-Buchs wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft, wer ohne polizeiliche Erlaubniß Arzneien, soweit der Handel mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft oder sonst an Andere überläßt. Den Begriff der durch die besagte Gesetzesbestimmung getroffenen Arznei stellt die auf Grund des § 6 Abs. 2 der Reichs-Gewerbeordnung erlassene kaiserliche Verordnung vom 4. Januar 1875 fest, welche, indem sie die Regelung des Verkehrs mit Arzneimitteln bezweckt, eine Ergänzung zu § 367 Ziff. 3 des Reichs-Straf-Ges.-Buchs bildet. Da nun diese Verordnung in §§ 1 und 2 das Feilhalten und den Verkauf der im Verzeichnisse A aufgeführten Zubereitungen als Heilmittel, sowie das Feilhalten und den Verkauf der im Verzeichnisse B aufgeführten Droguen und chemischen Präparate nur in Apotheken gestattet und in § 1 sagt, daß es hinsichtlich des Feilhaltens und des Verkaufes der vorbezeichneten Zubereitungen keinen Unterschied mache, ob diese aus arzneilich wirksamen oder aus solchen Stoffen bestehen, welche an und für sich zum medizinischen Gebrauche nicht geeignet sind, versteht sie unter Arzneien nicht blos solche Stoffe, welche in der medizinischen Wissenschaft und Praxis als Heilmittel gelten, sondern alle im Verzeichnisse A aufgeführten Zubereitungen, soferne sie als Heilmittel verabreicht werden, gleichviel, ob sie medizinisch wirksame Stoffe enthalten oder nicht. Unter den im Verzeichnisse A aufgeführten Zubereitungen befinden sich Mixturae medicinales in usum internum et externum oder „flüssige Arzneimischungen für den innerlichen und äußerlichen Gebrauch mit Ausnahme der hier nicht in Betracht kommenden künstlich bereiteten Mineralwässer, Hoffmannstropfen, Seifen- und Kampferspiritus.“

Nachdem nun festgestellt ist, daß die Zubereitungen, welche der Angeklagte in den in Frage stehenden fünf Fällen durch Mischung von homöopathischen Heilmitteln mit Wasser selbst bereitete und als Heilmittel abgab, die Form flüßiger Arzneimischungen (mixturae medicinales) des Verzeichnisses A an sich trugen, so daß sie als Arzneien zu gelten haben, deren Handel nicht freigegeben ist und welche ohne polizeiliche Erlaubniß als Heilmittel an Andere nicht überlassen werden dürfen, ist nicht nur die Grundlage für die Annahme, daß es sich in den dem Angeklagten zur Last gelegten fünf Fällen um „Arzneien“ handle, gegeben, sondern es hat die [297] Verordnung vom 4. Januar 1875 gleichwie § 367 Ziff. 3 des Reichs-Straf-Ges.-Buchs richtige Anwendung gefunden, und liegen hiernach, da Wilhelm Liebhaber die erwähnten, dem Handel nicht freigegebenen Arzneien ohne polizeiliche Erlaubniß zubereitet und als Heilmittel an fünf Personen überlassen hat, fünf Uebertretungen nach § 367 Ziff. 3 des Reichs-Straf-Ges.-Buchs vor.

Die Behauptung in der Revisionsausführung, daß dem Angeklagten lediglich eine vom Apotheker nothwendig dem Publikum überlassene und daher erlaubte Verdünnung eines einfachen Medikamentes zur Last liege, erscheint als ein nach § 376 der Reichs-Straf-Proz.-Ordng unzulässiger Angriff auf die thatsächlichen Feststellungen, nach welchen der Angeklagte in den oben unter Ziff. 1 bis 4 angeführten Fällen das Heilmittel selbst ordinirt und in diesen Fällen, wie in jenem unter Ziffer 5 aus den in Frage kommenden Tinkturen mittelst Mischung mit Wasser die erwähnten als Arzneimischungen für den innerlichen oder äußerlichen Gebrauch sich darstellenden Zubereitungen in flüssiger Form hergestellt hat.

Bei der Verschiedenartigkeit der Mischung von Heilmitteln lag der Grund der Beschränkung des Verkehrs mit flüssigen Arzneimischungen zum innerlichen oder äußerlichen Gebrauche gerade darin, daß nur in den Apotheken eine richtige, das Publikum vor Gefahren schützende Art der Zubereitung und Zusammensetzung der Arzneien erwartet werden kann, und geht es demnach nicht an, die Mischung von Arzneistoffen im Sinne der Beilage A der kaiserlichen Verordnung vom 4. Januar 1875 dem freien Verkehre zu überlassen.

Die Revision des Angeklagten stellt sich sohin als unbegründet dar, und war, da auch im Uebrigen das Gesetz richtige Anwendung gefunden hat, gemäß § 505 Abs. 1 der Reichs-Straf-Proz.-Ordng, wie geschehen, zu erkennen.