Organisation der Stadt Frankfurt am Main vom 10. Oct. 1806

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Autor: Karl Theodor von Dalberg
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Titel: Organisation der Stadt Frankfurt am Main vom 10. Oct. 1806
Untertitel:
aus: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren, Band 2, S. 372–381
Herausgeber: Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Auflage:
Entstehungsdatum: 1806
Erscheinungsdatum: 1817
Verlag: F. A. Brockhaus
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Erscheinungsort: Leipzig und Altenburg
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[372]
a) Organisation der Stadt Frankfurt am Main vom 10. Oct. 1806.

Wir Karl von Gottes Gnaden Erzbischoff, Fürst Primas der rheinischen Conföderation, souverainer Fürst von Regensburg und Aschaffenburg, Frankfurt und Wetzlar etc.

Finden Uns bewogen, zur Beförderung allgemeiner Beruhigung dasjenige zu erklären, was nach Unserer Ueberzeugung in denen gegenwärtigen Umständen, in Beziehung auf die Stadt Frankfurt und deren Gebiet angemessen ist.

Erster Abschnitt.
Staatsverhältniß.

§. 1. Wir sind bekanntlich in den Besitz der Stadt Frankfurt und ihres Gebietes zufolge des rheinischen Bundes eingewiesen worden; der Inhalt des Bundesvertrags bestimmt mithin die Verhältnisse, die zwischen Frankfurt und Uns bestehen.

§. 2. Der Artikel 22. weiset Uns die Souverainetät und das gänzliche Eigenthum dieser Stadt und ihres Gebietes an.

[373] §. 3. Der Gebrauch, den Wir von dieser Uns anvertrauten Gewalt machen, besteht darin, daß Wir dieser guten Stadt Unser Wohlwollen und Achtung so viel bezeigen, als Uns möglich ist, indem Wir in ihrem Betreff diejenigen Verhältnisse eintreten lassen, welche vermöge Art. 26. und 27. des Bundesvertrags zwischen den Souverainen und den mediatisirten Fürsten und Reichsgrafen bestehen.

Zweiter Abschnitt.
Religionsverhältnisse.

§. 1. Sämmtlichen frommen, milden und wohlthätigen Stiftungen wird ihr Eigenthumsrecht feierlich zugesichert.

§. 2. Die Verfassung des Consistoriums Augsburgischer Confession wird bestätiget, und es hat im Namen des souverainen Fürsten die, in Betreff ihrer Glaubensgenossen, sämmtlichen dahin gehörenden Rechte auszuüben.

§. 3. Den reformirten Glaubensgenossen können, auf ihr Verlangen, die nämlichen Rechte verstattet werden wie den Evangelischen, jedoch haben sie die hergebrachten Jura Stolae zu vergüten.

§. 4. Diejenigen geistlichen Güter, die dem Frankfurter Staat zur Entschädigung durch den Reichsschluß von 1803 angewiesen worden, werden ferner besonders verwaltet, und von dem souverainen Fürsten zu frommen und milden Ausgaben bestimmt, und werden dazu verwendet (nach Abzug der darauf haftenden Schulden und Lasten); und da das Kirchengut des katholischen Religionstheils in diesem Fond enthalten ist; so werden die katholischen Seelsorger, Schullehrer, nebst geistlichen Pensionisten davon besoldet, auch die katholischen Kirchen erhalten. Die hergebrachten Rechte und Gerichtsbarkeit des Erzbischöfflichen Generalvicariats auf katholische geistliche Personen und Gegenstände werden bestätiget.

§. 5. Die Mitglieder der drei christlichen Religionen sind von keinem öffentlichen Amte ausgeschlossen.

§. 6. Die Mitglieder der jüdischen Nation werden gegen Beleidigung und beschimpfende Mißhandlung in Schutz genommen.

[374]
Dritter Abschnitt.
Justizsachen.

§. 1. Die oberste Justizstelle für sämmtliche Einwohner der Stadt Frankfurt und ihres Gebiets ist das Oberappellationsgericht in Aschaffenburg.

§. 2. Die Appellation an die oberste Justizstelle gehet dahin von dem Schöffenappellationsgerichte in Frankfurt, welches die Rechtsstreitigkeiten zweiter Instanz entscheidet. Diese Stelle wird besetzt von einem Director, von zwei Schöffen aus dem Hause Limburg, und zwei Schöffen aus dem Hause Frauenstein; sodann von fünf Syndicis mit entscheidendem Stimmrecht; welche letztere auch ihr Gutachten an den souverainen Fürsten in solchen Fällen zu erstatten haben, wenn mit benachbarten Staaten Streitigkeiten, oder über die innern Staats- oder bürgerlichen Verhältnisse Anstände entstehen.

Nebstdem gehören an das Schöffengericht:

a) Alle Klagsachen wider desfalls privilegirte Standespersonen durch Deputationen; von welchen die Appellation ad plenum geht.
b) Moratorien, Güterabtretungsgesuche und Concurssachen obärirter Schuldner.
c) Solche Causae voluntariae jurisdictionis, wozu nach gemeinen Rechten decretum Magistratus majoris erfordert ist, wie auch Einkindschaftsgesuche, Majorennitätserklärung, und dergleichen.

Auch hat das Schöffengericht nach der bisherigen Verfassung die vor demselben schon anhängigen Rechtssachen erster Instanz zu beendigen.

§. 3. Die neu aufzunehmenden Mitglieder müssen eine Proberelation ablegen, und in einer Prüfung bestehen.

§. 4. Die untere Justizstelle in Civilstreitigkeiten ist das zu errichtende Stadt- und Landgericht. Die von verschiedenen Stadtämtern in erster Instanz bisher ausgeübte Jurisdiction ist aufgehoben und dem Stadtgericht übertragen. Es wird von sieben Beisitzern besetzt, deren zwei die Aufsicht über Vormundschaft und Curatelsachen besorgen; auch gehet Unsre Willensmeinung dahin, daß Handlungs-, Wechsel-, Bau-, und andere zu einem kurzen summarischen [375] Verfahren sich eignende Sachen, nicht in pleno, sondern in abgesonderten Sectionen dieses Stadt- und Landgerichts behandelt werden sollen. In Beziehung auf Wechsel- und Handlungsgegenstände und darüber entstehende Streitigkeiten, und überhaupt Prozeßordnung, behalten Wir Uns vor, nach reifer Erwägung, eine besondere Verordnung zu erlassen. Wir erwarten hierüber ein gründliches Gutachten des bisherigen Syndicats-Collegii.

§. 5. Die Criminaljurisdiction ist dem Schöffenappellationsgericht anvertraut, nachdem die Sachen von dem Criminalrath untersucht werden; das Bestätigungs- und Begnadigungsrecht behalten Wir Uns vor, als souverainer Fürst.

Vierter Abschnitt.
Gesetzgebung und Aemterverwaltung.

§. 1. Die Verordnungen werden von dem Senat entworfen, dem souverainen Fürsten vorgeschlagen, und von demselben bestätiget; in dringenden Fällen verordnet der Senat provisorisch, und berichtet an den souverainen Fürsten.

Außerdem ist der Senat das repräsentative Collegium des städtischen gemeinen Wesens, in allen auf die Verwaltung seiner Communalrechte und Eigenthum sich beziehenden Sachen. Er darf jedoch über Veräußerung oder Verpfändung ohne Unsre Genehmigung nicht disponiren, auch keine neue Ausgaben eigenmächtig anordnen. In Entsagung und Bewilligung des Bürgerrechts, Beisassenschutz, wie auch besonderer Permissionsscheine, bleibt es bei der bisherigen Verfassung; doch behält sich der souveraine Fürst in besonders wichtigen Fällen sein Bewilligungsrecht vor.

§. 2. Der Senat bestehet aus dem Stadtschultheisen, als erster Magistratsperson, den der souveraine Fürst ernennt; aus zwei Bürgermeistern, deren der erste das Directorium führt, und vierzehen Senatoren, deren jeder zugleich ein Stadtamt lebenslänglich verwaltet. Zu denen erledigten Stellen bringt der Senat drei Personen in Vorschlag, deren eine von dem Landesherrn ernennet wird.

[376] §. 3. Wenn eine Verordnung in Justizsachen zu entwerfen ist; so versammeln sich die Senatoren und Mitglieder des Schöffenappellationsgerichts, und erwägen gemeinsam, was darin rathsam ist.

§. 4. Die bisherigen Mitglieder der dritten Rathsbank aus denen rathsfähigen Professionen bilden für die Zukunft ein besonderes Collegium für die untergeordnete Aufsicht auf die Handwerkspolizei, und haben das Recht, dem Senat mit beizusitzen, und consultative Stimmen zu führen, wenn in demselben Verordnungen in Deliberation kommen, welche sich auf Gewerbspolizei oder das Innungs- und Zunftwesen der Professionen beziehen.

§. 5. Ehe Wir als souverainer Fürst ein entworfenes wichtiges Gesetz auf entschiedene Weise bestätigen, werden Wir meistens auch das Gutachten des bürgerlichen Ausschusses über die betreffenden Gegenstände vernehmen.

§. 6. Die Besetzung der Aemter wird von dem Senat aus ihrer Mitte vorgeschlagen, und von dem souverainen Fürsten bestätiget.

§. 7. Jeder Beamte kann nur ein Amt lebenslänglich verwalten, wohl aber kann er auf 3 Jahre als Mitaufseher eines andern Amtes angestellt werden.

§. 8. Jeder Beamte verwaltet sein Amt selbst nach ertheilter Instruction, für dessen genaue Befolgung er dem souverainen Fürsten verantwortlich ist. Der Senat hat die Oberaufsicht, zeigt die entstehenden Unordnungen dem Schöffenappellationsgericht an, welches dieselben untersucht, und die Bestrafung dem souverainen Fürsten zur Bestätigung vorlegt. In dringenden Fällen kann der Senat provisorisch suspendiren.

Fünfter Abschnitt.
Die Polizei.

§. 1. Die Erhaltung öffentlicher Sicherheit ist dem ersten Bürgermeister anvertraut; diese besorgt er, in Beziehung auf die Gesundheit der Einwohner, durch das Medicinalcollegium; in Beziehung auf Lebensunterhalt und nützliche Beschäftigung der Nothleidenden, durch Armenanstalt und Schützung bestehender Verwaltungen milder [377] Stiftungen; in Beziehung auf öffentliche Ruhe, durch Unterpolizeibeamte. In allem wird er unterstützt durch den Generalcommissair des Souverains, durch das bürgerliche und andere Militair.

§. 2. Der zweite Bürgermeister wacht überhaupt auf Ordnung, welche in Befolgung und Verbesserung der Polizeigesetze bestehet. Er ist befugt, von der Verwaltung aller und jeder Sicherheitsanstalt Einsicht zu nehmen. Wenn er Verbesserungen bestehender Verordnungen in Polizeisachen für zweckmäßig erachtet; so macht er die Anzeigen bei dem Stadtschultheisen, welcher als erste Magistratsperson die Mitglieder des Senats und der bisherigen dritten Rathsbank sogleich versammelt, und die Frage wegen Erlassung neuer Verordnungen in Erwägung bringt; die Nichtbefolgung wirklich bestehender Gesetze zeigt er dem Generalcommissair des souverainen Fürsten an, dem die vollstreckende Gewalt anvertraut ist; insbesondere wird demselben aufgetragen, auf Sittlichkeit, Büchercensur, zweckmäßige Einrichtung der Schauspiele zu wachen. Beiden Bürgermeistern liegt die Aufsicht über alle hieher kommende Fremden ob; sie haben dafür zu sorgen, daß verdächtige oder gefährliche Personen von hier abgehalten oder entfernt werden; die Feuerpolizei, die Sorge für Reinheit und Freilassung der Straßen[WS 1], auch ihre Beleuchtung; endlich Untersuchung und Bestrafung vorfallender geringerer Frevel und Civilvergehungen, wie auch geringerer Verbal- und Real-Injurien wird dem jüngern Bürgermeister anempfohlen.

§. 3. Die Beförderung des wohlfeilen Preises nöthiger Lebensmittel werden Wir Unserm Director der Oberpolizei auftragen, den Wir nach dem Sinn des Bundsvertrags Art. 26 ernennen werden; er hält beständige Aufsicht auf Bäcker und Metzger, besorgt die Verwaltung des Holz- und Fruchtmagazins, und Salzregals, deren Einnahme und Ausgabe Wir Uns ausdrücklich vorbehalten, weil Wir ansehnliche Waldungen und Salinen besitzen. Es wird demselben zur Pflicht gemacht, alles anzuwenden, damit der Preis des Holzes, des Korns und des Salzes in keinem Falle den Mittelpreis zwischen Würzburg und Mainz übersteige; auch wird er sich bestreben, durch gute Marktordnung [378] den wechselseitigen Tauschhandel von Getreide und Holz zu befördern. Wegen Erlassung neuer Verordnungen benimmt er sich mit dem Stadtschultheisen; in Ausführung bestehender Verordnungen wird er von dem Generalcommissair geschützt.

Sechster Abschnitt.
Finanzwesen.

§. 1. Die Ausscheidung derjenigen Einkünfte, die Wir der gemeinen Stadt zugedacht haben, von denenjenigen, die dem souverainen Fürsten zu Bestreitung der Staats- und Militairausgaben gehören, kann zu seiner Zeit durch die Artikel 26. und 27. des rheinischen Bundes bestimmt werden.

§. 2. Dermalen, und bis dahin, daß sämmtliche Staatsschulden bezahlt sind, finden Wir zweckmäßig, daß durchaus alle Einnahmen in die Rechenei zusammenfließen.

§. 3. Von jeder Einnahme giebt die Rechenei ein Viertel ab an den Schuldentilgungsfond; ein Viertel erhält der Magistrat zur Bestreitung der Besoldungen, Stadtbauwesen und untergeordneten Polizeianstalten; ein Viertel erhält das Rentamt des souverainen Fürsten zur Besoldung des Militairs, Referendairs, Directors der Oberpolizei, Rentmeisters und Controlleurs, zur Bezahlung der Gesandtschaftsunkosten, und als Beitrag zu dem Aufwand, der unzertrennlich ist von der souverainen Würde; das letzte Viertel bildet eine Reservecasse zu Deckung unvorgesehener Ausgaben der andern Cassen.

§. 4. Der Schuldentilgungsfond, die Berechnung der gemeinsamen Stadteinnahmen, bleiben der Prüfung der neun Revisoren, und der Aufsicht des bürgerlichen Ausschusses anempfohlen.

§. 5. Die außerordentlichen Auflagen hören alsdann auf, wenn die Schulden bezahlt sind.

Siebenter Abschnitt.
Schuldentilgung.

§. 1. Die gemeinsamen Schulden der Stadt Frankfurt und ihres Gebietes sind theils in ältern Zeiten, meistens [379] jedoch in neuesten Zeiten, durch unvermeidliche und außerordentliche Veranlassungen entstanden; nach allgemein anerkannten Rechten muß das Vermögen des gesammten Staates zu deren Verzinsung und Rückzahlung beitragen; weder des souverainen Fürsten, noch Communialbesitzungen der Stadt, noch Vermögen der Einwohner sind davon ausgenommen.

§. 2. Damit Wir auf eine einfache hinreichende Weise, und mit möglichster Schonung des Privatvermögens einen Schuldentilgungsfundus sämmtlicher, sowohl alter als neuer Schulden gründen; so widmen Wir hierzu den vierten Theil sämmtlicher Recheneieinnahmen, den Ertrag der Lotterie, und ein jährliches halbes Simplum; dieß alles in so lang, bis Zinsen und gemeinsame Capitalschulden abgetragen sind; der bisher bestandenen Commission werden beigeordnet der Rentmeister des souverainen Fürsten, und der Rentmeister der Stadtkämmerei; für dieselbe bleiben jedoch die Verhältnisse der Erhebung des halben Simplums ein undurchdringliches Geheimniß.

§. 3. Da im Anfang des nächsten Monats die festgesetzte Zeit der Rückzahlung eines Capitals von Siebenmal Hundert Tausend Gulden eintreten wird, und die Stadt durch Einquartierungen, Requisitionen und Contribution, als Folgen des Krieges, vieles gelitten hat; so haben der Magistrat und der Bürgerausschuß den Wunsch geäußert, daß man Zeit zur Erhohlung der Kräfte gönnen, und bis dahin diese Rückzahlung aussetzen möge. Da es allgemein anerkannten Rechtens ist, denen Schuldnern, nach äußerst drückenden Kriegsereignissen, Fristen zu gestatten, wovon der dreißigjährige Krieg häufige Beispiele darbietet; so finden Wir Uns nicht befugt, dieses Gesuch gegenwärtig abzuschlagen.

§. 4. Da in diesem Jahre auch noch die Capitalzinsen zu zahlen sind, und die Recheneicasse erschöpft ist; so würde wohl der Fall eintreten, ein halbes Simplum sogleich zu erheben; allein auch hierin wurde der Wunsch geäußert, gegenwärtig dem Publicum Erhohlungszeit zu gönnen. Bereit auch hierin Unser Wohlwollen zu bezeigen; so sind Wir entschlossen, hierzu durch Rückzahlung desjenigen, was die Verwaltung der im Jahre 1803 zur Entschädigung erhaltenen [380] Güter der Rechnungscommission schuldig ist, mitzuwirken.

§. 5. Ueberhaupt wünschen Wir, daß künftig zum Ruhm des hiesigen ansehnlichen Handelsstandes alle Zahlungstermine eingehalten werden; daß eine freiwillige Gesellschaft von hiesigen Mitgliedern des Handelsstandes sich anbiete, folgenden Vertrag einzugehen.

a) Die Gesellschaft übernimmt die bedungenen Bezahlungen sämmtlicher Staatsschulden; sie erhält dagegen
b) den jährlichen Ertrag des Schuldentilgungsfonds, bis zur gänzlichen Abtilgung des Capitals und Zinsen; bekommt nebst dem
c) ein halbes pro Cent aus dem Schuldentilgungsfond, welches in verschiedene Prämien vertheilt, und unter die Actionairs verloost würde.
d) Das Vermögen des sämmtlichen Staats würde der Gesellschaft als zehnfache Hypothek verschrieben.

§. 6. Künftige außerordentliche Ausgaben werden von der Reservecasse bestritten.

Achter Abschnitt.
Vollstreckung.

§. 1. Die vollstreckende Gewalt kann nur in solchen Fällen eintreten, wenn in Justizsachen der ordentliche Richter entschieden hat, und wenn Verordnungen von der gesetzgebenden Stelle entworfen, von dem souverainen Fürsten bestätiget, die schuldige Befolgung gebieten, und in der Ausführung Anstand finden sollten.

§. 2. Die vollstreckende Gewalt ist dem Fürstlichen Generalcommissair anvertraut. In allen Fällen seiner Wirksamkeit sind sämmtliche Stellen, auch das bürgerliche und andere Militair, unter Verantwortung verpflichtet, ihm in der Ausführung an Handen zu gehen.

Neunter Abschnitt.
Ausführung.

§. 1. Mit dem neuen Jahre 1807 kommen die festgesetzten Grundsätze zur Ausführung; die Verfügungen in [381] Betreff des Finanz- und Schuldenwesens nehmen jedoch sogleich ihren Anfang, weil sie mit dem öffentlichen Credit in Verbindung stehen.

§. 2. Für diesesmal wird die Besetzung der Stellen von dem souverainen Fürsten übernommen.

§. 3. Bei gleichen Verdiensten und Eigenschaften werden eingebohrne Frankfurter Einwohner immer den Vorzug erhalten.

§. 4. Alle bestehende Verordnungen werden bestätigt, bis über besondere Gegenstände neue Verordnungen auf verfassungsmäßige Weise gebildet und erlassen werden.

§. 5. Die neun Rechnungsrevisoren und der Bürgerausschuß bestehen fort in ihrem angewiesenen oder annoch anzuweisenden Wirkungskreise.

§. 6. Diejenigen, welche erlöschende Stellen bekleidet haben, behalten ihren Gehalt, wie bisher.

§. 7. Nach dem Tode solcher Pensionisten fällt der Gehalt der Stadtkämmerei und respect. der Reserve- und Kassa des Souverains zu gleichen Theilen zurück.

§. 8. Lehranstalten und alle Gegenstände, die in dieser Erklärung nicht berührt worden, werden durch besondere Verfügungen die möglichste vollwirksame Beförderung erhalten.

§. 9. Die Erfahrung wird lehren, ob und was in dem Inhalt dieser Verfügungen zu verbessern ist, welches Wir Uns in solchem Fall vorbehalten. So lang Uns der Allmächtige das Leben schenkt, wird Unser Bestreben auf das wahre Wohl der Stadt Frankfurt, ihrer verdienstvollen Männer, braven Bürger und angehörigen Gebiets gerichtet seyn.

Frankfurt den 10. October 1816.

(L. S.) Karl.
Leopold, Graf von Beust,
Sr. Hoheit des Herrn Fürst Primas Conferenzminister und Generalcommissarius.




Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Strafen