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Beilage 2
Neue Titulatur und Wapen Seiner Römisch- und Oesterreichisch-Kaiserlich-, auch Königlich-Apostolischen Majestät, nach den durch den Luneviller Friedensschluß herbey geführten Veränderungen und der Allerhöchsten Pragmatikal-Verordnung vom eilften August 1804. Wien, Aus der kaiserl. und kaiserl. königl. Hof- und Staats-Druckerey 1804.


Wir Franz der Zweyte,

von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Germanien, zu Hungarn und Böheim, Galizien und Lodomerien etc., Erzherzog von Oesterreich, Herzog von Burgund und von Lothringen, Grossherzog von Toskana etc. etc.

Obschon Wir durch göttliche Fügung und durch die Wahl der Kurfürsten des Römisch-Deutschen Reiches zu einer Würde gediehen sind, welche Uns für Unsere Person keinen Zuwachs an Titel und Ansehen zu wünschen übrig lässt, so muss doch Unsere Sorgfalt, als Regent des Hauses und der Monarchie von Oesterreich, dahin gerichtet seyn, dass jene vollkommene Gleichheit des Titels und der erblichen Würde mit den vorzüglichsten Europäischen Regenten und Mächten aufrecht erhalten und behauptet werde, welche den Souveränen Oesterreichs, sowohl in Hinsicht des uralten Glanzes Ihres Erzhauses, als vermöge der Grösse und Bevölkerung Ihrer, so beträchtliche Königreiche und unabhängige Fürstenthümer in sich fassenden Staaten, gebühret, und durch völkerrechtliche Ausübung und Tractaten versichert ist.

Wir sehen Uns demnach zur dauerhaften Befestigung dieser vollkommenen Rangs-Gleichheit veranlasst und berechtigt, nach den Beyspielen, welche in dem vorigen Jahrhunderte der Russisch-Kaiserliche Hof, und nunmehr auch der neue Beherrscher Frankreichs gegeben hat, dem Hause von Oesterreich, in Rücksicht auf dessen unabhängige Staaten, den erblichen Kaiser-Titel gleichfalls beyzulegen.

In Gemässheit dessen haben Wir, nach gepflogener reiflichster Ueberlegung, beschlossen, für Uns und für Unsere Nachfolger in dem unzertrennlichen Besitze Unserer unabhängigen Königreiche und Staaten, den Titel und die Würde eines erblichen Kaisers von Oesterreich (als den Nahmen Unsers Erzhauses) dergestalt feyerlichst anzunehmen und fest zu setzen, dass Unsere sämmtlichen Königreiche, Fürstenthümer und Provinzen, ihre bisherigen Titel, Verfassungen, Vorrechte und Verhältnisse fernerhin unverändert beybehalten sollen. Zufolge dieser Unserer allerhöchsten Entschliessung und Erklärung verordnen Wir:

Erstens: Dass unmittelbar nach Unserem Titel eines erwählten Römisch-Deutschen Kaisers, jener eines erblichen Kaisers von Oesterreich eingeschaltet werde, sonach aber Unsere weiteren Titel als König von Germanien, Ungarn, Böhmen etc., dann die eines Erzherzogs von Oesterreich etc., Herzogs von Steyermark etc., und jene der übrigen Erblande folgen sollen. Nachdem jedoch seit Unserem Regierungs-Antritte mehrere Veränderungen in den Besitzungen unseres Erzhauses vorgefallen, und durch feyerliche Tractaten bestätiget worden sind, so lassen Wir zu gleicher Zeit die beyliegende, nach dem gegenwärtigen Zustande neu regulirte Titulatur hiermit kund machen, und gehet Unsere Willensmeinung dahin, dass selbe künftighin statt der bisher üblichen eingeführet und gebraucht werde.

Zweytens: Soll allen, sowohl Unseren Descendenten beyderley Geschlechtes, als jenen Unserer Nachfolger in der Regentschaft des Erzhauses, der Titel von kaiserlich-königlichen Prinzen und Prinzessinnen, nebst jenem von Erzherzogen und Erzherzoginnen von Oesterreich, dann von kaiserlich-königlichen Hoheiten beygelegt und ertheilt werden.

Drittens: Gleichwie aber alle Unsere Königreiche und andere Staaten vorbesagter Massen in ihren bisherigen Benennungen und Zustande ungeschmälert zu verbleiben haben, so ist solches insonderheit von Unserem Königreiche Ungarn und den damit vereinigten Landen, dann von denjenigen Unserer Erbstaaten zu verstehen, welche bisher mit dem Römisch-Deutschen Reiche in unmittelbarem Verbande gestanden sind, und auch in Zukunft die nähmlichen Verhältnisse mit demselben, in Gemässheit der von Unseren Vorfahren im Römisch-Deutschen Kaiserthume Unserem Erzhause ertheilten Privilegien, beybehalten sollen.

Empfohlene Zitierweise:
Otto Posse: Die Siegel der deutschen Kaiser und Könige Band 5. Wilhelm und Bertha v. Baensch Stiftung, Dresden 1913, Seite 249. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Posse_Band_5_0250.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)