Plan einer Anstalt zur Versorgung der Wittwen und Waisen reichsritterschaftlicher geist- und weltlicher Diener in allen drey Ritterkreisen

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Autor: Anonym
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Titel: Plan einer Anstalt zur Versorgung der Wittwen und Waisen reichsritterschaftlicher geist- und weltlicher Diener in allen drey Ritterkreisen
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 6, S. 129–160
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1793
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Quelle: UB Bielefeld, Commons
Kurzbeschreibung:
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I.
Plan einer Anstalt zur Versorgung der Wittwen und Waisen reichsritterschaftlicher geist- und weltlicher Diener in allen drey Ritterkreisen.
Schreiben an die Herausgeber.
Im ersten Heft des fünften Bandes dieses Journals S. 95. kommt eine Bemerkung über die Wittwencassen vor. Dieses erweckt in mir die Hoffnung, daß Sie keinen Anstand nehmen werden, den hier beygehenden Plan zu einer Anstalt dieser Art in das Journal eindrucken zu lassen, welche zwar nur auf Versorgung reichsritterschaftlicher Wittwen und Waisen geist- und weltlicher Diener abzwecket, aber so eingerichtet ist, daß sie von einer jeden Gesellschaft, die sich zu gleicher Absicht vereinigen wollte, wenn sie auch aus verschiedenen Ländern und Herrschaften zusammen treten wollten, nachgeahmet,| und der Plan dabey zum Grunde geleget werden könnte. Man dürfte nur statt reichsritterschaftlich setzen: die verbundene Gesellschaft; und die Generaldirection könnte die Gesellschaft selbst bestellen. Der Hauptgrundsatz dabey ist dieser: daß keine Pension vestgesetzt wird, sondern daß die, welche zum Genuß kommen, sich mit demjenigen begnügen müssen, was nach dem Einkommen von den Mitgliedern zu vertheilen ist. Und wenn dieses den Aufwand übersteigen sollte, so fällt der Überschuß nicht der Direction oder den Unternehmern in den Beutel, sondern bleibt dem Institut zur Vergrößerung des Fonds.
.
 So rein die Absicht des Verfassers des Entwurfs ist, und so viele Mühe sich auch der Steigerwaldische Ortscanzlist Herr Berger schon gegeben, die Sache in Betrieb zu bringen; so fehlet es doch durchgehends an Gemeingeist. Vielleicht wird aber mehr bewirket, wenn der Entwurf durch dieses Journal den Beamten und Geistlichen, die dasselbe meistentheils lesen, bekannt wird. Wollten diese ihre Stimmen darüber an gedachten Herrn Canzlisten oder an den Cassierer Rebmann einsenden; so würden sich beyde es zum Vergnügen rechnen, mit ihnen in| weitere Correspondenz zu treten, sobald sich ein Anschein zeiget, daß etwas gedeihliches zu Stand zu bringen seyn möchte. Ist aber die Zeit zur Vollendung eines solchen Werks noch nicht gekommen, so wird doch dieser Entwurf durch den Druck für die Nachkommenschaft aufbewahrt, welche daran bessern kann, so viel sie will. Für die gegenwärtigen Urheber ist es Beruhigung genug, so viel gethan zu haben, als sie konnten.
* * *


1.

 Wenn eine solche Anstalt dauerhaft hergestellt werden soll, so muß sie sich auf eine veste Garantie gründen, daß jeder, der daran Theil nimmt, in einem betreffenden Fall den Endzweck, den er durch seinen Beytritt sich vorsetzet, gewiß erreichen und daß alles dabey ordentlich und ohne Parteylichkeit zugehen werde.

 Es ist daher unumgänglich nöthig, daß jeder von den XIV hochlöbl. Cantonen aus gnädiger Zuneigung gegen die reichsritterschaftl. geist- und weltlichen Diener zu versichern geruhe, nicht nur bey seiner Ortscanzley einen Mann, welcher die Eintrittsgelder und jährlichen Beyträge von den in jedem Canton befindlichen Mitgliedern einziehe, und| nach Anweisung der Generaldirection wieder auszahle, auch die übrigen bey diesem Institut vorfallenden Geschäffte besorge, zu bestellen, sondern auch für dessen Integrität und treue Verwaltung der ihm anvertrauten Gelder zu haften.


2.

 Dabey hat es aber nicht die Absicht, weder einem hochlöbl. Canton ausser der erstbemeldten Versicherung, noch sonst Jemand einiges Risico oder Verlust aufzuladen, gleichwie auch Niemand einigen Gewinn oder Vortheil zu hoffen hat, sondern die Absicht gehet lediglich dahin, die billigmäßigen Beyträge der Gesellschaftsmitglieder zu sammeln, und unter diejenigen, welche solche zu erheben berechtigt sind, und unten näher bestimmt werden, nach der möglichsten Gleichheit und mit der strengsten Unparteylichkeit zu vertheilen.


3.
 Einem jeden reichsritterschaftlichen Consulenten, Ortsofficianten, Beamten und Geistlichen, auch Cantoren, Schulmeistern, Jägern und Ritterboten, sonst aber Niemand stehet frey, dieser Gesellschaft beyzutreten oder davon zu bleiben. Ein jeder kann auch gleich bey dem Antritt seines Dienstes oder| bey seiner Verheyrathung, oder auch noch später eintreten, wenn er das unten zu bestimmende Antrittsgeld erlegt. Er darf aber mit keiner zehrenden oder sonstigen gefährlichen Krankheit behaftet seyn, und es ist nöthig hierauf um so genauer zu sehen, weil sich sonst wohl Leute finden möchten, die um die jährlichen Beyträge zu ersparen, nicht eher zur Gesellschaft treten möchten, bis sie den Tod in ihren Eingeweiden fühlen. Es wird daher erfordert, daß jedes neu eintretende Mitglied ein Zeugniß, daß es mit keiner Krankheit vorgedachter Art behaftet sey, von einem Arzt und zwey nächstgelegenen wohlbekannten rechtschaffenen Mitgliedern beybringe, dieses auch zur Generaldirection eingeschickt werde. Kann dieses Zeugniß nicht beygebracht werden, so ist ein solches Mitglied nicht anzunehmen.


4.
 Hat sich Jemand einmahl in dieses Institut eingelassen, so muß er den jährlichen unten §. 8. vorkommenden Beytrag auf den bestimmten Termin an den Societätscassier in seinem Canton unfehlbar erlegen, sonst wird er der Befugniß, die er sich durch seinen Beytritt erworben hat, für verlustig erklärt, und seine Wittwe oder Waisen erhalten| nach seinem Tode nicht das geringste von der Societät.


5.

 Alle Mitglieder in allen XIV hochlöbl. Cantonen gehen in eine vollständige Verbrüderung und Vereinigung dergestalt ein, daß jeder gleiche Last übernimmt, und auch gleiche Befugniß erhält, er mag wohnen, wo er will. Deßwegen sammeln sich alle Beyträge an einem Punct, nämlich bey der anordnenden Generaldirection, und werden auch von derselben wieder vertheilt, damit alles ordentlich und richtig zugehe.


6.

 Da die Personen, welche an diesem Institut Theil nehmen wollen, nicht von gleichem Alter seyn können, so muß nach der Wahrscheinlichkeit, daß einer vor dem andern seinen jährlichen Beytrag länger zu entrichten habe, oder daß seine Wittwe und Kinder eher und auf längere Zeit zum Bezug der Renten gelangen werden, auf ein Mittel gedacht werden, um gleichwohl eine bestmögliche Gleichheit unter ihnen herzustellen, und deßwegen werden Eintrittsgelder nach dem Alter eines Mitglieds, seiner Ehegattin und Kinder auf folgende Weise bestimmt:


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I Classe.
Bey einem Mitglied von 20 bis 30 Jahren.
  fl.
a) wenn seine Gattin von gleichem Alter mit ihm ist, und er keine Kinder hat 6
b) wenn dessen Gattin zwischen 30 und 40 ist, ohne Kinder 5
c) wenn dessen Gattin über 40 Jahre alt ist bis auf 50 3
d) wenn sie über 50 ist 2
e) wenn er Kinder hat, davon das jüngste unter 5 Jahren alt ist, wird in jedem Fall noch weiter bezahlt 3
 ist das jüngste über 5 Jahre alt 2


II Classe.
Bey einem Mitglied zwischen 30 bis 40 Jahren, ohne Kinder.
  fl.
f) wenn die Gattin zwischen 20 bis 30 Jahren ist 10
g) mit ihm von gleichem Alter 8
h) zwischen 40 bis 50 Jahren 6
i) über 50 Jahre 4
 mit Kindern noch weiter
k) in jedem der vorgesetzten Fälle, wenn das jüngste Kind unter 5 Jahren alt ist
4
|
 wenn es über 5 Jahre ist fl. 3


III Classe.
Bey einem Mitglied zwischen 40 bis 50 Jahren, ohne Kinder.
  fl.
l) wenn die Gattin zwischen 20 bis 30 Jahren ist 15
m) zwischen 30 bis 40 Jahren 12
n) zwischen 40 bis 50 Jahren 10
o) über 50 Jahre 6
 mit Kindern noch weiter
p) in jedem Fall, wenn das jüngste Kind unter 5 Jahren alt ist
6
 ist es über 5 Jahre 4


IV Classe.
Bey einem Mitglied zwischen 50 bis 60 Jahren, ohne Kinder.
  fl.
q)wenn die Gattin zwischen 20 bis 30 Jahren ist 50
r) zwischen 30 bis 40 Jahren 40
s) zwischen 40 bis 50 Jahren. 30
t) über 50 Jahre 15
 mit Kindern noch weiter
u) in jedem Fall, wenn, das jüngste Kind unter 5 Jahren alt ist
10
 ist es über 5 Jahre. 8


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V Classe.
Bey einem Mitglied von 60 bis 65 Jahren, ohne Kinder.
  fl.
w)wenn die Gattin zwischen 20 bis 30 Jahren ist 80
x) zwischen 30 bis 40 Jahren 60
y) zwischen 40 bis 50 Jahren 50
z) über 50 Jahre 25
 mit Kindern noch weiter
aa) wenn das jüngste Kind unter 5 Jahren ist
30
 ist es über 5 Jahre 20


VI Classe.
Von 65 bis 70 Jahren ohne Kinder.
  fl.
bb) wenn die Gattin zwischen 20 bis 30 Jahren ist 150
cc) zwischen 30 bis 40 Jahren 100
dd) zwischen 40 bis 50 Jahren 75
ee) über 50 Jahre 30
 mit Kindern noch weiter
ff) wenn das jüngste Kind unter 5 Jahren ist
40
 ist es über 5 Jahre 30


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VII Classe.
Bey einem Mitglied von 70 bis 75 Jahr, ohne Kinder.
  fl.
gg) wenn die Gattin zwischen 20 und 30 Jahren ist 200
hh) zwischen 30 bis 40 Jahren 150
ii) zwischen 40 bis 50 Jahren 80
kk) über 50 Jahr 40
 mit Kindern noch weiter
ll) wenn das jüngste Kind unter 5 Jahren ist
50
 wenn es über 5 Jahre ist 40


VIII Classe.
Bey einem Mitglied über 75 Jahr, ohne Kinder.
  fl.
mm) wenn die Gattin zwischen 20 und 30 Jahren ist 300
nn) zwischen 30 und 40 Jahren 200
oo) zwischen 40 bis 50 Jahren 80
pp) über 50 Jahr 40
 mit Kindern noch weiter
qq)wenn das jüngste Kind unter 5 Jahren ist
80
 wenn es über 5 Jahre ist 60
Wenn ein Mitglied nicht verheyrathet wäre, und bloß wegen seiner| Kinder eintreten wollte, zahlt es in allen Fällen das Duplum von demjenigen, was im vorstehenden für die Kinder angesetzt ist.


7.

 Diese Eintrittsgelder, welche sowohl bey dem Anfang dieser Gesellschaft, als auch in der Folge ihrer Dauer, von jedem eintretenden neuen Mitglied zu bezahlen sind, werden aber niemahls unter die Wittwen und Waisen ausgetheilet, sondern jedesmahls zur Generaldirection eingesandt, und nebst dem übrigen sich wahrscheinlich ergebenden milden Stiftungsfond zu Capital auf Zinsen angelegt, und nur diese unter die sich vorfindenden Wittwen und Waisen vertheilet.


8.
 Weil aber diese Interessen allein keinen zureichenden Fond zur nothdürftigen Unterhaltung derselben abgeben möchten; so machet sich jedes Mitglied, ohne Unterschied, verbindlich, jährlich, und zwar längstens bis den letzten December, einen Beytrag von 2 fl. Rheinisch an denjenigen einzusenden, der in dem Canton, worin er wohnet, zum Einnehmer aufgestellt werden wird, und wird hierüber so vest gehalten, daß gegen dasjenige Mitglied, welches z. B. den auf| das Jahr 1792 verfallenden Beytrag auf vorher erfolgte einmahlige Erinnerung bis den 2 Febr. 1793. nicht abführet, auf die im 4 §. angedrohete Weise verfahren werden muß.


9.

 Was nun nach dem vorstehenden siebenden Punct an Interessen von dem Stiftungsfond, und nach dem achten an jährlichen Beträgen eingehet, dieses alles wird unter die von der Zeit an, da das Institut zum völligen Stand kommt, entstehende Wittwen und Waisen nach einer vollkommenen Gleichheit dergestalt vertheilet, daß kein Participant mehr als der andere bekommt.


10.

 Eine Wittwe ziehet den nach der jährlichen Ausrechnung auf sie kommenden Antheil der Einkünfte des Instituts, so lang sie lebet, woferne sie nicht zur andern Ehe schreitet; denn in diesem Fall kann sie nichts mehr verlangen, und wenn sie gleich einen ritterschaftlichen Officianten heyrathete; denn wenn dieser kein Societäts-Mitglied ist, so wird er hier als ein auswärtiger angesehen. Ist er aber ein Mitglied, so erlangt sie nach seinem Tode den Wittwengehalt seinet- nicht aber ihres ersten Mannes wegen.


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11.

 Hätte sie aber mit ihrem abgelebten Ehemann Kinder erzeuget, so treten diese, sie mag sich anderweit verheyrathen oder sterben, vollständig an ihre Stelle, und ziehen eben den Antheil, den die Mutter zu erheben gehabt hätte, so lang bis das jüngste Kind das zwanzigste Jahr zurückgelegt hat. Der Kinder-Antheil wird aber weder vermehrt noch vermindert, es mögen ihrer viele oder wenige seyn, dergestalt, daß, wenn mehrere unter 20 Jahren vorhanden sind, sie sich darein theilen, so wie aber eines 20 Jahre erreichet hat, fällt dessen Portion auf seine jüngere Geschwister, und dauret so lang fort ohne Abbruch, bis auch das jüngste Kind das 20te Jahr vollendet, wo sodann der Bezug ein Ende hat.


12.
 Es verstehet sich also auch von selbsten, daß, wenn ein Mitglied stirbt, und keine Wittwe, sondern nur eines oder mehrere Kinder unter zwanzig Jahren hinterlässet, diesem oder denselben von dem Tag seines Ablebens an, nach der unten §. 19. lit. d. enthaltenen nähern Bestimmung, bis zu Erreichung des 20sten Jahres eben diejenige| Portion zugetheilt wird, die seine Wittwe genossen haben würde.


13.

 Woferne die Interessen von dem §. 7. beschriebenen. Stiftungsfond und die jährlichen Beyträge in einem Jahr so weit reichen sollten, daß die Portion einer Wittwe oder der sie repräsentirenden Waisen mehr als 400 fl. – austragen könnte, soll gleichwohl nicht mehr als diese Summe auf einen Theil ausgezahlt, und der Überschuß zurückbehalten werden, um in folgenden Jahren, wenn etwa mehr Wittwen und Waisen vorhanden sind, unter sie vertheilt, oder bey zureichenden Einkünften zum Stiftungsfond geschlagen zu werden, damit etwa nach und nach die jährlichen Beyträge der Mitglieder vermindert werden können.


14.
 Da nun bey dieser Einrichtung ein jedes Mitglied die sehr gegründete Hoffnung haben kann, daß seine Hinterlassenen nach seinem Tod sich auf eine gewisse und zureichende Versorgung Rechnung machen können, worauf es um deßwillen zu sehen nöthig ist, weil die Einkünfte der wenigsten Dienste heutiges Tages mehr zulangen, für die Versorgung der Seinigen ein zureichendes| Vermögen hinterlassen zu können, zumahl da die Capitalien sehr wenig Interessen ertragen, und vieler Gefahr unterworfen sind; so darf man zu jedem, dem das Wohl der Seinigen am Herzen liegt, das gegründete Zutrauen hegen, daß derselbe die nur ein für allemahl zu erlegende nach der in §. 6. befindlichen Classification gewiß billig bestimmten Eintrittsgelder an einen so wahrscheinlichen großen Vortheil wagen werde, dahingegen die jährliche Beytragsgelder ohnehin nicht von der geringsten Beträchtlichkeit und kaum als ein Almosen anzusehen sind, welches die Menschenliebe auch ohne zu hoffen habenden Ersatz hinzugeben pflegt.

 Es soll daher


15.

dieser Plan einem hochlöbl. Generaldirectorio aller drey Ritterkreise vorgelegt, und Hochdasselbe unterthänig gebeten werden, solchen sämtlichen hochlöbl. Cantonen zur Genehmigung oder allenfallsigen Abänderung zu communiciren, mit dem Anhang, daß in jedem hochlöbl. Canton ein Mann ernannt werden möge, an den sich diejenige wenden können, welche sich in das Institut zu begeben gedenken.


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16.

 Ist dieses geschehen, so wird mit Inserirung der Namen dieser Männer, welche in sämmtlichen Cantonen aufgestellt sind, eine hinlängliche Anzahl Exemplarien von gegenwärtigem Entwurf abgedruckt, und in allen drey Ritterkreisen bekannt gemacht.


17.

 Der Aufgestellte in jedem Canton fordert von jedem, der sich als ein Mitglied dieses Instituts einschreiben lassen will, den schriftlichen Beweis seines und seiner Ehegattin dann ihrer Kinder Geburtstage, dann seines Gesundheits-Zustands nach §. 3., bringt sie in ein Verzeichniß, und setzt zugleich bey jedem an, wieviel er an Eintrittsgeld nach der oben §. 6. enthaltenen Classificirung zu bezahlen hat.

 Er schickt alsdenn längstens bis Jacobi 1793 dieses Verzeichniß zur Generaldirection ein, und wenn diese die Verzeichnisse sämmtlicher Cantonen beysammen hat, und daraus ersiehet, daß sich eine hinlängliche Anzahl Mitglieder findet, so wird das Geld eingezogen, einem jeden Mitglied ein Schein zu seiner Legitimation darüber ausgestellt, und der ganze Betrag zur Generaldirection eingeschickt, woferne sich nicht in einem oder| dem andern Canton selbst sichere Gelegenheit findet, solches auszuleihen, wo alsdenn nur die Obligation dahin eingeschickt- und der jährlich verfallende Zins verrechnet wird.


18.

 Diese nöthige Generaldirection übernimmt einer von den hochlöbl. Cantonen um den andern, jedoch so, daß selbige wenigstens zehn Jahre an einem Orte verbleibet, und ohne erhebliche Ursache nicht eher abgewechselt wird.

19.

 Deren Obliegenheit bestehet darin,

 a) daß sie beym Anfang des Instituts über alle eintretende Mitglieder und ihre zu bezahlen habende Eintrittsgelder, dann die anhoffende ausserordentliche milde Beyträge ein allgemeines Verzeichniß fertiget und die Gelder einziehet, sofort solche auf sichere Hypotheken gegen billige Verzinsung ausleihet, woferne nicht ein Theil davon von einem oder dem andern hochlöbl. Canton selbst ausgeliehen und besorgt werden will. Über das gesammelte Capital und die davon abfallenden Zinse wird eine ordentliche Rechnung vom 1 Januar bis 31 December jeden Jahrs geführt, und längstens bis den 1 März des| folgenden Jahrs sämmtlichen hochlöbl. Mitcantonen mitgetheilt, um solche durch ihre Cassier-Ämter revidiren zu lassen.

 b) Wenn in der Folgezeit neue Mitglieder eintreten wollen, müssen die Bescheinigungen ihres Gesundheits-Zustandes, dann des Alters ihrer, ihrer Weiber und Kinder an dieselbe eingeschickt, und von ihr, wenn sich kein Anstand findet, an den Aufgestellten in dem betreffenden Canton ein schriftliches Zeugniß der Annahm überschickt werden, wogegen dieser verbunden ist, das Eintrittsgeld zu erheben, und zur Generaldirection zu berechnen.

 c) Wenn ein Mitglied verstirbt, sind dessen hinterlassene Wittwe oder die Vormünder seiner Kinder schuldig, sogleich einen legalen Todenschein, so wie auch ein Zeugniß, daß er eine Wittwe und Kinder hinterlassen, und wann diese geboren seyen, an den Aufgestellten in dem betreffenden Canton einzuschicken, welcher alsdann solche weiter an die Generaldirection einbefördert, woraus also diese ersiehet, wenn dessen jährlicher Beytrag aufhöret, und die hinterlassene Wittwe oder Kinder in den Mitbezug der Einkünfte des Instituts treten.

|  d) Eine jede Wittwe und die Vormünder der Waisen, welche auf das abgewichene Jahr den Gehalt ziehen wollen, sind schuldig, von der Obrigkeit ihres Aufenthalts-Ortes ein Attestat, daß sie noch am Leben seyen, längstens bis Ende des Monats Octobers an den zu diesem Geschäffte Aufgestellten in dem betreffenden Canton einzuliefern, welcher solches sodann mit seinem Zeugniß, daß die Sache ihre Richtigkeit habe, an die Generaldirection einbefördert. Sollte die Einsendung des Attestats unterbleiben, so wird es für ein Zeichen des erfolgten Todes gehalten, und auf eine solche Wittwe oder auf die Waisen in diesem Jahr nichts repartirt, sie haben also den allenfallsigen Verlust ihrer Nachlässigkeit zuzuschreiben.
.
 e) Ein Mitglied mag versterben im Anfang oder Ende des Jahrs, so muß doch der Beytrag desselben à 2 fl. zu Vermeidung vieler Inconvenienzien auf das ganze Jahr noch bezahlt werden, und in welchem Monat auch sein Todestag erfolgt, so können doch die Wittwe oder die hinterlassende Waisen nicht eher als von 3 zu 3 Monaten, nämlich den 1 Januar, 1 April, 1 Julii und 1 October eintreten, sie müssen also so lange, bis einer von diesen Antrittsterminen| erfolgt, zurück und in Geduld stehen, weil ausserdeme eine gar zu beschwerliche Berechnung entstehen würde; dagegen ziehen auch die Wittwen und Waisen, die einmahl in dem Genuß der Einkünfte stehen, solche bis zu Ende jeden Quartals als den 31sten März, letzten Junii, September und December, ihr Todestag oder die Erreichung des 20jährigen Alters mag sich in der Zwischenzeit ereignen, wenn er will.

 f)Da auf diese Weise bey der Generaldirection die Anzahl der beytragenden Mitglieder und der beziehenden Wittwen und Waisen immer bekannt ist, so kann am Schluß des Jahrs die ganze Berechnung über den Ertrag des Instituts gar leicht gefertigt werden.

 Man berechnet nämlich zuerst das Stiftungs-Capital und die im abgewichenen Jahre eingegangenen Eintrittsgelder oder geschehene milde Stiftungen, sodann die Zinsen oder Abnutzung von diesem Fond, von welchem jährlich

30 fl. für die Administration Rechnungsführung und Fertigung,
10 fl. Beytrag zum Post-Porto desjenigen hochlöbl. Cantons, bey welchem die Generaladministration stehet,
40 fl.
| und die nöthigen Druckkosten abgezogen werden. Zu demjenigen, was alsdann übrig bleibet, werden die jährlichen Beyträge von den Mitgliedern geschlagen, und der Quotient unter die vorhandenen Wittwen und Waisen nach einer völligen Gleichheit vertheilet, und damit

 g)die Gelder nicht ohne Noth hin und her geschicket werden dürfen, wird von der Generaldirection zugleich eine Ausgleichung gemacht, wie viel der Aufgestellte in jedem Canton zu bezahlen habe, und an wen er solches vergüten solle. Diese Vergütung muß bis Ende des Monats Febr. jeden Jahrs geschehen, und die darüber von den Empfängern auszustellende Bescheinigung bis Ende des Monats März ohnhinterstellig zur Generaldirection eingesandt werden, von welcher dagegen der Aufgestellte eines Cantons über die richtige Bezahlung der schuldigen Beyträge von den Mitgliedern quittirt wird.


20.
 Damit nun Jedermann von der ordentlichen Verwaltung des Instituts überzeugt seyn möge, wird das erste Verzeichniß sämmtlicher bey dem Anfang desselben eintretenden Mitglieder mit den erlegten Eintrittsgeldern, ingleichen der milden Beyträge, die man hie| und da zu erhalten hoffet, und um die man sich bemühen wird, durch öffentlichen Druck bekannt gemacht; im folgenden Jahr aber wird nur ein summarischer Conspectus auf folgende Art publicirt:


I.
Vermög der Fundations-Rechnung ist das Vermögen des Instituts bestanden in 20000 fl.
Dazu sind in diesem Jahr an Eintrittsgeldern gekommen:
N. N. zu N. als ein Mitglied Iter Classe lit. a. (man sehe §. 6.) ohne Kinder 6 fl.
N. N. zu N. als ein Mitglied IIter Classe lit. g. dessen jüngstes Kind unter 5 Jahren ist 12 fl.
N. N. zu N. ein Mitglied IVter Classe lit. r. dessen jüngstes Kind über 5 Jahre alt ist 48 fl.
An gestifteten milden Beyträgen zum Fond
Summa der Einnahm 20066 fl.
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Davon sind auf Capitalien angelegt 20000 fl.
Baar befinden sich in Cassa, welche noch nicht haben ausgeliehen werden können 66 fl.
Thut wieder 20066 fl.


II.
Abnutzung des Fonds.
1) Die ausstehenden 20000 fl. Capital haben theils zu 4 theils zu 5 Procent ertragen, nach der gefertigten Special-Rechnung 900 fl.
2) Vermög der Fundations- oder der vorhergehenden Rechnung waren an Mitgliedern vorhanden 700, welche ihren jährlichen Beytrag â 2 fl. auf das abgewichene Jahr entrichten mußten 1400 fl.
 Davon sind im abgewichenen Jahr verstorben, oder ausgetreten, oder haben ihren Beytrag nicht entrichtet, und bleiben künftig weg
 a) N. N. Amtmann zu N.
 b) N. N. Jäger zu N.
 c) N. N. Pfarrer zu N.
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3) Dagegen sind nach der obigen Anführung drey neue eingetreten, es bleibt also aufs nächstbevorstehende Jahr die Zahl 700 wieder wie vorhin.
Summa der Einnahm 2300 fl.
Ausgab davon
Für die Administrations-Gebühr regulativmäßig 30 fl.
Beytrag zum Postporto 10 fl.
Für Druckkosten und Papier 20 fl.
Summa der Ausgab 60 fl.
Es bleibt also übrig: 2240 fl.


 Diese werden von folgenden bezogen, welche ihr fortdaurendes Leben durch legale Zeugnisse bewiesen haben:

1) Die Wittwe N. N. nach vorhergehender Rechnung auf ein ganzes Jahr.

2) Die hinterlassenen Kinder weiland Herrn N. davon dermahlen noch
 a) Anna, geboren den ..
 b) Friedrich, geboren den ..
im Bezug stehen.

3) N. die Wittwe des Herrn N. welche den 26 April 179.. verstorben ist, und also den Revenüen-Antheil bis letzten Junii| auf ein halbes Jahr noch zu genießen hatte.

4) Die hinterlassenen Kinder des Mitglieds Herrn Amtmanns N. zu N. welcher den 24 Septemb. 179.. verstorben ist, vom 1 Octob. an, nämlich
 a) Barbara, geboren den ..
 b) Carl, geboren den ..

 Nach dem Verhältniß der Einkünfte konnte eine ganze in dem Plan des Instituts regulirte Portion â 400 fl. ausgetheilt werden; und erhält

Nro. 1. 400 fl.
2. 400 fl.
3. auf 2 Quartale 200 fl.
4. auf 1 Quartal 100 fl.
Summa der Vertheilung 1100 fl.
Es bleiben demnach an Einkünften übrig 1140 fl.

welche auf Interesse ausgeliehen, und im künftigen Jahr bey dem Stiftungsfond verrechnet werden.


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III.
In dem hochlöbl. Canton Donau befinden sich nach der vorjährigen Rechnung 112 Mitglieder, von denen der dißjährige Beytrag beträgt 224 fl.
An Eintrittsgeldern
sind von dem oben bey dem Stiftungsfond angezeigten Herrn N. zu bezahlen gewesen 12 fl.
Summa der Schuldigkeit 236 fl.
Hiezu werden noch weiter bey dem hochlöbl. Canton Hegau, Allgeu und am Bodensee angewiesen 164 fl.
Summa 400 fl.

welche an die oben bemeldte Wittwe N. N. gegen Schein auszuzahlen sind, der sofort zur Generaldirection einzusenden ist.

 Nachdem bey diesem hochlöbl. Canton der obenbemeldte Herr N. N. zugegangen ist, so sind auf das neu eingetretene Jahr 113 Mitglieder vorhanden, von welchen künftig der jährliche Beytrag zu erheben ist.

und so ferner bey jedem hochlöbl. Canton, wozu die Form weiter anzugeben unnöthig ist.


|
21.

 Diese jährliche summarische Rechenschaft soll so oft abgedruckt werden, daß jedem Mitglied ein Exemplar davon zugestellt werden kann. Jeder weiß also diejenigen Personen, welche in dem Bezug der Einkünfte des Instituts stehen; es ist daher eine bloße Unmöglichkeit, daß tode oder unwürdige Personen dasselbe genießen können, zumahl da es hiedurch jedem, der etwas ungleiches erfahren sollte, öffentlich zur Pflicht gemacht wird, solches nicht nur dem Aufgestellten in seinem Canton, sondern selbst unmittelbar der Generaldirection anzuzeigen, auch nach Befinden mit den Aufgestellten in andern Cantonen darüber zu communiciren.

 Und so wie die anfänglich bekannt zu machende Anzahl der Mitglieder nicht vermehrt noch vermindert werden kann, ohne daß es durch die jährlich öffentlich abzulegende Rechnung auf obenbeschriebene Art jedem Mitglied bekannt wird; also kann auch sonst nicht die geringste Unordnung dabey vorgehen, sondern Jedermann von der vollkommenen Richtigkeit überzeugt seyn.


22.
 Der Aufgestellte in jedem Canton hat nichts anders zu thun, als daß er anfänglich| bey Errichtung des Instituts die sich angebende Mitglieder nach der im 17 §. oben enthaltenen Vorschrift in ein Verzeichniß bringet, sodann die Eintrittsgelder von ihnen erhebet, und zur Generaldirection einsendet, oder solche unter der Direction und Garantie des ihm vorgesetzten Orts-Vorstandes ausleihet.

 Nach erfolgter Errichtung des Instituts aber hat er nur lediglich die jährlichen Beyträge von den in seinem Canton befindlichen Mitgliedern einzuziehen, und der Generaldirection zu verrechnen, auch wenn sich neue Mitglieder bey ihm anmelden, darüber an dieselbe Bericht zu erstatten, die Eintrittsgelder von ihnen zu erheben und zu verrechnen, nicht minder wenn ein Mitglied verstirbt, die Bescheinigung seines Todes und der Anzahl seiner Hinterlassenen nach §. 19. lit. c. anzunehmen, darüber die allenfalls nöthig findende Erkundigung einzuziehen, und sofort an die Generaldirection zu berichten, auch endlich die erhaltenden Anweisungen zur Auszahlung an die Wittwen und Waisen zu vollziehen.


23.
 Bey der Verrechnung der jährlichen Beyträge hat er keine Weitläuftigkeit nöthig,| sondern es ist genug, wenn er sich auf die vorjahrige Anzahl der Mitglieder beruft, und den Ab- oder Zugang bemerkt. Nur alle 10 Jahre, oder wenn die Generaldirection an einen andern hochlöbl. Canton übergehet, setzt er die unter seiner Aufsicht stehenden Mitglieder namentlich an, und überreicht eine vollständige Specification derselben.


24.
 Da dieses ein Werk der christlichen Liebe, und dasjenige, was zur Versorgung der Wittwen und Waisen beygetragen wird, nach der Vernunft und Offenbarung, der beste und Gott angenehmste Dienst ist; so verspricht man sich, daß sich Männer in jedem hochlöbl. Canton finden werden, welche vorzüglich hierauf, und nicht auf die zeitliche Belohnung sehen werden. Damit jedoch nicht ganz umsonst gearbeitet werde, wird hiedurch vestgesetzt, daß jeder, der in die Societät treten will, über das regulirte Eintrittsgeld, ein für allemahl dem Aufgestellten des Cantons beym Anfang der Societät, wo viele Mitglieder eintreten, 30 Kr. künftig aber bey der Fortdauer, da in manchem Jahr gar keiner oder nur wenige sich einschreiben lassen werden, Einen Laubthaler entrichten, auch derjenige, der sich an sein| jährliches Beytrags-Quantum nach dem 1 Januar schriftlich erinnern läßt, 36 Kr. unter eben der Bedingniß bezahlen solle, welche oben §. 8 wegen der unterlassenen Entrichtung des Beytrags vestgesetzt ist, indeme es die äusserste Unbilligkeit seyn würde, einem Mann, der ohnehin das ganze Geschäfft fast umsonst übernimmt, noch weitere unnöthige Beschwerlichkeit ohne Belohnung verursachen zu lassen.

 Es sollen auch Scheine über die jährlichen Beytragsgelder auf eine solche Weise gedruckt werden, daß der Aufgestellte lediglich sich unterzeichnen und den Namen des Zahlers einschreiben und dabey alle unnöthige Correspondenz von der Hand weisen darf.


25.

 Ungeachtet eine Wittwe oder hinterlassene Waisen in den Genuß dieses Instituts treten; so wird ihnen doch dadurch an dem fast überall gewöhnlichen Gnaden-Nachsitz nichts benommen, sondern solcher verbleibet ihnen nachher, wie vorhin.


26.
 Da diese Gesellschaft lediglich die Versorgung der Wittwen und Waisen reichsritterschaftl. Diener zum Gegenstand und das Eintrittsgeld sammt dem jährlichen Beytrag| mit dem zu hoffen habenden Nutzen keine Proportion hat; so verstehet sich von selbsten, daß hieran kein Fremder Theil nehmen oder zu einem Mitglied aufgenommen werden könne; wer aber einmahl in Ritterschaftl. Diensten gestanden und als ein Mitglied aufgenommen worden ist, bleibt es, es mag sich hernach eine Veränderung mit ihm zutragen, welche nur will, woferne er nur seine jährlichen Beyträge fort entrichtet; daher auch seinen Erben ihre Befugnisse, wie andern, die wirklich in reichsritterschaftl. Diensten versterben, ungekränkt verbleiben.


27.
 Die Wittwe eines Fremden, wenn sie ein Mitglied heyrathet, tritt zwar nach dessen Ableben in den Genuß der Präbende, keineswegs aber die Kinder, die sie etwa mit ihrem ersten Mann erzeugt haben sollte, wie denn auch, wenn die einheyrathende Frau, jünger als die erste verstorbene oder abgeschiedene Frau des Mitglieds seyn sollte, das Eintrittsgeld nach dem oben §. 6 enthaltenen Tariff nach einer billigen Proportion nachbezahlet werden muß. Z. B. ein Mitglied der III Classe zwischen 40 bis 50 Jahren hätte für seine Frau von gleichem Alter 10 fl. Eintrittsgeld bezahlt, er heyrathete| aber nach deren Ableben ein Mädchen zwischen 20 und 30 Jahren, so ist er schuldig noch 5 fl. nachzuzahlen, und eben dieses Verhältniß wird in allen übrigen Fällen beobachtet.


28.

 Wenn ein Mitglied mit seiner ersten Frau Kinder erzeugt haben sollte, und darauf wieder heyrathet, so können die Kinder erster Ehe nach seinem Tode nicht an die Stelle ihrer Mutter, oder als Waisen eines Mitglieds nach dem §. 12 aus eigenem Rechte in den Genuß des Instituts treten, sondern sie müssen solchen der zweyten Ehefrau, solang sie lebt, überlassen, nach ihrem Tode aber theilen diejenigen Kinder erster und zweyter Ehe, welche das 20te Jahr noch nicht überschritten haben, solchen Antheil der Wittwe miteinander, doch hängt es von dem Vater ab, ob er hierüber ohne Nachtheil des Instituts zum Vortheil seiner Kinder erster Ehe eine Disposition in so weit machen wolle, daß der Genuß der Präbende in zwey Hälften unter die Kinder erster Ehe und unter die Wittwe und Kinder zweyter Ehe getheilt werden solle.