Plan einer Anstalt zur Versorgung der Wittwen und Waisen reichsritterschaftlicher geist- und weltlicher Diener in allen drey Ritterkreisen
Wenn eine solche Anstalt dauerhaft hergestellt werden soll, so muß sie sich auf eine veste Garantie gründen, daß jeder, der daran Theil nimmt, in einem betreffenden Fall den Endzweck, den er durch seinen Beytritt sich vorsetzet, gewiß erreichen und daß alles dabey ordentlich und ohne Parteylichkeit zugehen werde.
Es ist daher unumgänglich nöthig, daß jeder von den XIV hochlöbl. Cantonen aus gnädiger Zuneigung gegen die reichsritterschaftl. geist- und weltlichen Diener zu versichern geruhe, nicht nur bey seiner Ortscanzley einen Mann, welcher die Eintrittsgelder und jährlichen Beyträge von den in jedem Canton befindlichen Mitgliedern einziehe, und| nach Anweisung der Generaldirection wieder auszahle, auch die übrigen bey diesem Institut vorfallenden Geschäffte besorge, zu bestellen, sondern auch für dessen Integrität und treue Verwaltung der ihm anvertrauten Gelder zu haften.
Dabey hat es aber nicht die Absicht, weder einem hochlöbl. Canton ausser der erstbemeldten Versicherung, noch sonst Jemand einiges Risico oder Verlust aufzuladen, gleichwie auch Niemand einigen Gewinn oder Vortheil zu hoffen hat, sondern die Absicht gehet lediglich dahin, die billigmäßigen Beyträge der Gesellschaftsmitglieder zu sammeln, und unter diejenigen, welche solche zu erheben berechtigt sind, und unten näher bestimmt werden, nach der möglichsten Gleichheit und mit der strengsten Unparteylichkeit zu vertheilen.
Alle Mitglieder in allen XIV hochlöbl. Cantonen gehen in eine vollständige Verbrüderung und Vereinigung dergestalt ein, daß jeder gleiche Last übernimmt, und auch gleiche Befugniß erhält, er mag wohnen, wo er will. Deßwegen sammeln sich alle Beyträge an einem Punct, nämlich bey der anordnenden Generaldirection, und werden auch von derselben wieder vertheilt, damit alles ordentlich und richtig zugehe.
Da die Personen, welche an diesem Institut Theil nehmen wollen, nicht von gleichem Alter seyn können, so muß nach der Wahrscheinlichkeit, daß einer vor dem andern seinen jährlichen Beytrag länger zu entrichten habe, oder daß seine Wittwe und Kinder eher und auf längere Zeit zum Bezug der Renten gelangen werden, auf ein Mittel gedacht werden, um gleichwohl eine bestmögliche Gleichheit unter ihnen herzustellen, und deßwegen werden Eintrittsgelder nach dem Alter eines Mitglieds, seiner Ehegattin und Kinder auf folgende Weise bestimmt:
fl. | |
a) wenn seine Gattin von gleichem Alter mit ihm ist, und er keine Kinder hat | 6 |
b) wenn dessen Gattin zwischen 30 und 40 ist, ohne Kinder | 5 |
c) wenn dessen Gattin über 40 Jahre alt ist bis auf 50 | 3 |
d) wenn sie über 50 ist | 2 |
e) wenn er Kinder hat, davon das jüngste unter 5 Jahren alt ist, wird in jedem Fall noch weiter bezahlt | 3 |
ist das jüngste über 5 Jahre alt | 2 |
fl. | |
f) wenn die Gattin zwischen 20 bis 30 Jahren ist | 10 |
g) mit ihm von gleichem Alter | 8 |
h) zwischen 40 bis 50 Jahren | 6 |
i) über 50 Jahre | 4 |
mit Kindern noch weiter k) in jedem der vorgesetzten Fälle, wenn das jüngste Kind unter 5 Jahren alt ist |
4 |
wenn es über 5 Jahre ist | fl. 3 |
fl. | |
l) wenn die Gattin zwischen 20 bis 30 Jahren ist | 15 |
m) zwischen 30 bis 40 Jahren | 12 |
n) zwischen 40 bis 50 Jahren | 10 |
o) über 50 Jahre | 6 |
mit Kindern noch weiter p) in jedem Fall, wenn das jüngste Kind unter 5 Jahren alt ist |
6 |
ist es über 5 Jahre | 4 |
fl. | |
q)wenn die Gattin zwischen 20 bis 30 Jahren ist | 50 |
r) zwischen 30 bis 40 Jahren | 40 |
s) zwischen 40 bis 50 Jahren. | 30 |
t) über 50 Jahre | 15 |
mit Kindern noch weiter u) in jedem Fall, wenn, das jüngste Kind unter 5 Jahren alt ist |
10 |
ist es über 5 Jahre. | 8 |
fl. | |
w)wenn die Gattin zwischen 20 bis 30 Jahren ist | 80 |
x) zwischen 30 bis 40 Jahren | 60 |
y) zwischen 40 bis 50 Jahren | 50 |
z) über 50 Jahre | 25 |
mit Kindern noch weiter aa) wenn das jüngste Kind unter 5 Jahren ist |
30 |
ist es über 5 Jahre | 20 |
fl. | |
bb) wenn die Gattin zwischen 20 bis 30 Jahren ist | 150 |
cc) zwischen 30 bis 40 Jahren | 100 |
dd) zwischen 40 bis 50 Jahren | 75 |
ee) über 50 Jahre | 30 |
mit Kindern noch weiter ff) wenn das jüngste Kind unter 5 Jahren ist |
40 |
ist es über 5 Jahre | 30 |
fl. | |
gg) wenn die Gattin zwischen 20 und 30 Jahren ist | 200 |
hh) zwischen 30 bis 40 Jahren | 150 |
ii) zwischen 40 bis 50 Jahren | 80 |
kk) über 50 Jahr | 40 |
mit Kindern noch weiter ll) wenn das jüngste Kind unter 5 Jahren ist |
50 |
wenn es über 5 Jahre ist | 40 |
fl. | |
mm) wenn die Gattin zwischen 20 und 30 Jahren ist | 300 |
nn) zwischen 30 und 40 Jahren | 200 |
oo) zwischen 40 bis 50 Jahren | 80 |
pp) über 50 Jahr | 40 |
mit Kindern noch weiter qq)wenn das jüngste Kind unter 5 Jahren ist |
80 |
wenn es über 5 Jahre ist | 60 |
- Wenn ein Mitglied nicht verheyrathet wäre, und bloß wegen seiner| Kinder eintreten wollte, zahlt es in allen Fällen das Duplum von demjenigen, was im vorstehenden für die Kinder angesetzt ist.
Diese Eintrittsgelder, welche sowohl bey dem Anfang dieser Gesellschaft, als auch in der Folge ihrer Dauer, von jedem eintretenden neuen Mitglied zu bezahlen sind, werden aber niemahls unter die Wittwen und Waisen ausgetheilet, sondern jedesmahls zur Generaldirection eingesandt, und nebst dem übrigen sich wahrscheinlich ergebenden milden Stiftungsfond zu Capital auf Zinsen angelegt, und nur diese unter die sich vorfindenden Wittwen und Waisen vertheilet.
Was nun nach dem vorstehenden siebenden Punct an Interessen von dem Stiftungsfond, und nach dem achten an jährlichen Beträgen eingehet, dieses alles wird unter die von der Zeit an, da das Institut zum völligen Stand kommt, entstehende Wittwen und Waisen nach einer vollkommenen Gleichheit dergestalt vertheilet, daß kein Participant mehr als der andere bekommt.
Eine Wittwe ziehet den nach der jährlichen Ausrechnung auf sie kommenden Antheil der Einkünfte des Instituts, so lang sie lebet, woferne sie nicht zur andern Ehe schreitet; denn in diesem Fall kann sie nichts mehr verlangen, und wenn sie gleich einen ritterschaftlichen Officianten heyrathete; denn wenn dieser kein Societäts-Mitglied ist, so wird er hier als ein auswärtiger angesehen. Ist er aber ein Mitglied, so erlangt sie nach seinem Tode den Wittwengehalt seinet- nicht aber ihres ersten Mannes wegen.
Hätte sie aber mit ihrem abgelebten Ehemann Kinder erzeuget, so treten diese, sie mag sich anderweit verheyrathen oder sterben, vollständig an ihre Stelle, und ziehen eben den Antheil, den die Mutter zu erheben gehabt hätte, so lang bis das jüngste Kind das zwanzigste Jahr zurückgelegt hat. Der Kinder-Antheil wird aber weder vermehrt noch vermindert, es mögen ihrer viele oder wenige seyn, dergestalt, daß, wenn mehrere unter 20 Jahren vorhanden sind, sie sich darein theilen, so wie aber eines 20 Jahre erreichet hat, fällt dessen Portion auf seine jüngere Geschwister, und dauret so lang fort ohne Abbruch, bis auch das jüngste Kind das 20te Jahr vollendet, wo sodann der Bezug ein Ende hat.
Woferne die Interessen von dem §. 7. beschriebenen. Stiftungsfond und die jährlichen Beyträge in einem Jahr so weit reichen sollten, daß die Portion einer Wittwe oder der sie repräsentirenden Waisen mehr als 400 fl. – austragen könnte, soll gleichwohl nicht mehr als diese Summe auf einen Theil ausgezahlt, und der Überschuß zurückbehalten werden, um in folgenden Jahren, wenn etwa mehr Wittwen und Waisen vorhanden sind, unter sie vertheilt, oder bey zureichenden Einkünften zum Stiftungsfond geschlagen zu werden, damit etwa nach und nach die jährlichen Beyträge der Mitglieder vermindert werden können.
Es soll daher
dieser Plan einem hochlöbl. Generaldirectorio aller drey Ritterkreise vorgelegt, und Hochdasselbe unterthänig gebeten werden, solchen sämtlichen hochlöbl. Cantonen zur Genehmigung oder allenfallsigen Abänderung zu communiciren, mit dem Anhang, daß in jedem hochlöbl. Canton ein Mann ernannt werden möge, an den sich diejenige wenden können, welche sich in das Institut zu begeben gedenken.
Ist dieses geschehen, so wird mit Inserirung der Namen dieser Männer, welche in sämmtlichen Cantonen aufgestellt sind, eine hinlängliche Anzahl Exemplarien von gegenwärtigem Entwurf abgedruckt, und in allen drey Ritterkreisen bekannt gemacht.
Der Aufgestellte in jedem Canton fordert von jedem, der sich als ein Mitglied dieses Instituts einschreiben lassen will, den schriftlichen Beweis seines und seiner Ehegattin dann ihrer Kinder Geburtstage, dann seines Gesundheits-Zustands nach §. 3., bringt sie in ein Verzeichniß, und setzt zugleich bey jedem an, wieviel er an Eintrittsgeld nach der oben §. 6. enthaltenen Classificirung zu bezahlen hat.
Er schickt alsdenn längstens bis Jacobi 1793 dieses Verzeichniß zur Generaldirection ein, und wenn diese die Verzeichnisse sämmtlicher Cantonen beysammen hat, und daraus ersiehet, daß sich eine hinlängliche Anzahl Mitglieder findet, so wird das Geld eingezogen, einem jeden Mitglied ein Schein zu seiner Legitimation darüber ausgestellt, und der ganze Betrag zur Generaldirection eingeschickt, woferne sich nicht in einem oder| dem andern Canton selbst sichere Gelegenheit findet, solches auszuleihen, wo alsdenn nur die Obligation dahin eingeschickt- und der jährlich verfallende Zins verrechnet wird.
Diese nöthige Generaldirection übernimmt einer von den hochlöbl. Cantonen um den andern, jedoch so, daß selbige wenigstens zehn Jahre an einem Orte verbleibet, und ohne erhebliche Ursache nicht eher abgewechselt wird.
Deren Obliegenheit bestehet darin,
a) daß sie beym Anfang des Instituts über alle eintretende Mitglieder und ihre zu bezahlen habende Eintrittsgelder, dann die anhoffende ausserordentliche milde Beyträge ein allgemeines Verzeichniß fertiget und die Gelder einziehet, sofort solche auf sichere Hypotheken gegen billige Verzinsung ausleihet, woferne nicht ein Theil davon von einem oder dem andern hochlöbl. Canton selbst ausgeliehen und besorgt werden will. Über das gesammelte Capital und die davon abfallenden Zinse wird eine ordentliche Rechnung vom 1 Januar bis 31 December jeden Jahrs geführt, und längstens bis den 1 März des| folgenden Jahrs sämmtlichen hochlöbl. Mitcantonen mitgetheilt, um solche durch ihre Cassier-Ämter revidiren zu lassen.b) Wenn in der Folgezeit neue Mitglieder eintreten wollen, müssen die Bescheinigungen ihres Gesundheits-Zustandes, dann des Alters ihrer, ihrer Weiber und Kinder an dieselbe eingeschickt, und von ihr, wenn sich kein Anstand findet, an den Aufgestellten in dem betreffenden Canton ein schriftliches Zeugniß der Annahm überschickt werden, wogegen dieser verbunden ist, das Eintrittsgeld zu erheben, und zur Generaldirection zu berechnen.
c) Wenn ein Mitglied verstirbt, sind dessen hinterlassene Wittwe oder die Vormünder seiner Kinder schuldig, sogleich einen legalen Todenschein, so wie auch ein Zeugniß, daß er eine Wittwe und Kinder hinterlassen, und wann diese geboren seyen, an den Aufgestellten in dem betreffenden Canton einzuschicken, welcher alsdann solche weiter an die Generaldirection einbefördert, woraus also diese ersiehet, wenn dessen jährlicher Beytrag aufhöret, und die hinterlassene Wittwe oder Kinder in den Mitbezug der Einkünfte des Instituts treten.
| d) Eine jede Wittwe und die Vormünder der Waisen, welche auf das abgewichene Jahr den Gehalt ziehen wollen, sind schuldig, von der Obrigkeit ihres Aufenthalts-Ortes ein Attestat, daß sie noch am Leben seyen, längstens bis Ende des Monats Octobers an den zu diesem Geschäffte Aufgestellten in dem betreffenden Canton einzuliefern, welcher solches sodann mit seinem Zeugniß, daß die Sache ihre Richtigkeit habe, an die Generaldirection einbefördert. Sollte die Einsendung des Attestats unterbleiben, so wird es für ein Zeichen des erfolgten Todes gehalten, und auf eine solche Wittwe oder auf die Waisen in diesem Jahr nichts repartirt, sie haben also den allenfallsigen Verlust ihrer Nachlässigkeit zuzuschreiben.f)Da auf diese Weise bey der Generaldirection die Anzahl der beytragenden Mitglieder und der beziehenden Wittwen und Waisen immer bekannt ist, so kann am Schluß des Jahrs die ganze Berechnung über den Ertrag des Instituts gar leicht gefertigt werden.
Man berechnet nämlich zuerst das Stiftungs-Capital und die im abgewichenen Jahre eingegangenen Eintrittsgelder oder geschehene milde Stiftungen, sodann die Zinsen oder Abnutzung von diesem Fond, von welchem jährlich
30 fl. | für die Administration Rechnungsführung und Fertigung, |
10 fl. | Beytrag zum Post-Porto desjenigen hochlöbl. Cantons, bey welchem die Generaladministration stehet, |
40 fl. |
g)die Gelder nicht ohne Noth hin und her geschicket werden dürfen, wird von der Generaldirection zugleich eine Ausgleichung gemacht, wie viel der Aufgestellte in jedem Canton zu bezahlen habe, und an wen er solches vergüten solle. Diese Vergütung muß bis Ende des Monats Febr. jeden Jahrs geschehen, und die darüber von den Empfängern auszustellende Bescheinigung bis Ende des Monats März ohnhinterstellig zur Generaldirection eingesandt werden, von welcher dagegen der Aufgestellte eines Cantons über die richtige Bezahlung der schuldigen Beyträge von den Mitgliedern quittirt wird.
Vermög der Fundations-Rechnung ist das Vermögen des Instituts bestanden in | 20000 fl. |
Dazu sind in diesem Jahr an Eintrittsgeldern gekommen: | |
N. N. zu N. als ein Mitglied Iter Classe lit. a. (man sehe §. 6.) ohne Kinder | 6 fl. |
N. N. zu N. als ein Mitglied IIter Classe lit. g. dessen jüngstes Kind unter 5 Jahren ist | 12 fl. |
N. N. zu N. ein Mitglied IVter Classe lit. r. dessen jüngstes Kind über 5 Jahre alt ist | 48 fl. |
An gestifteten milden Beyträgen zum Fond | |
Summa der Einnahm | 20066 fl. |
Davon sind auf Capitalien angelegt | 20000 fl. |
Baar befinden sich in Cassa, welche noch nicht haben ausgeliehen werden können | 66 fl. |
Thut wieder | 20066 fl. |
1) Die ausstehenden 20000 fl. Capital haben theils zu 4 theils zu 5 Procent ertragen, nach der gefertigten Special-Rechnung | 900 fl. |
2) Vermög der Fundations- oder der vorhergehenden Rechnung waren an Mitgliedern vorhanden 700, welche ihren jährlichen Beytrag â 2 fl. auf das abgewichene Jahr entrichten mußten | 1400 fl. |
Davon sind im abgewichenen Jahr verstorben, oder ausgetreten, oder haben ihren Beytrag nicht entrichtet, und bleiben künftig weg a) N. N. Amtmann zu N. b) N. N. Jäger zu N. c) N. N. Pfarrer zu N. |
3) Dagegen sind nach der obigen Anführung drey neue eingetreten, es bleibt also aufs nächstbevorstehende Jahr die Zahl 700 wieder wie vorhin. | |
Summa der Einnahm | 2300 fl. |
Für die Administrations-Gebühr regulativmäßig | 30 fl. |
Beytrag zum Postporto | 10 fl. |
Für Druckkosten und Papier | 20 fl. |
Summa der Ausgab | 60 fl. |
Es bleibt also übrig: | 2240 fl. |
Diese werden von folgenden bezogen, welche ihr fortdaurendes Leben durch legale Zeugnisse bewiesen haben:
1) Die Wittwe N. N. nach vorhergehender Rechnung auf ein ganzes Jahr.
2) Die hinterlassenen Kinder weiland Herrn N. davon dermahlen noch
a) Anna, geboren den ..
b) Friedrich, geboren den ..
im Bezug stehen.
4) Die hinterlassenen Kinder des Mitglieds Herrn Amtmanns N. zu N. welcher den 24 Septemb. 179.. verstorben ist, vom 1 Octob. an, nämlich
a) Barbara, geboren den ..
b) Carl, geboren den ..
Nach dem Verhältniß der Einkünfte konnte eine ganze in dem Plan des Instituts regulirte Portion â 400 fl. ausgetheilt werden; und erhält
Nro. | 1. | — | — | 400 fl. |
— | 2. | — | — | 400 fl. |
— | 3. | auf | 2 Quartale | 200 fl. |
— | 4. | auf | 1 Quartal | 100 fl. |
Summa der Vertheilung | 1100 fl. |
welche auf Interesse ausgeliehen, und im künftigen Jahr bey dem Stiftungsfond verrechnet werden.
In dem hochlöbl. Canton Donau befinden sich nach der vorjährigen Rechnung 112 Mitglieder, von denen der dißjährige Beytrag beträgt | 224 fl. |
An Eintrittsgeldern | |
sind von dem oben bey dem Stiftungsfond angezeigten Herrn N. zu bezahlen gewesen | 12 fl. |
Summa der Schuldigkeit | 236 fl. |
Hiezu werden noch weiter bey dem hochlöbl. Canton Hegau, Allgeu und am Bodensee angewiesen | 164 fl. |
Summa | 400 fl. |
welche an die oben bemeldte Wittwe N. N. gegen Schein auszuzahlen sind, der sofort zur Generaldirection einzusenden ist.
Nachdem bey diesem hochlöbl. Canton der obenbemeldte Herr N. N. zugegangen ist, so sind auf das neu eingetretene Jahr 113 Mitglieder vorhanden, von welchen künftig der jährliche Beytrag zu erheben ist.
- und so ferner bey jedem hochlöbl. Canton, wozu die Form weiter anzugeben unnöthig ist.
Diese jährliche summarische Rechenschaft soll so oft abgedruckt werden, daß jedem Mitglied ein Exemplar davon zugestellt werden kann. Jeder weiß also diejenigen Personen, welche in dem Bezug der Einkünfte des Instituts stehen; es ist daher eine bloße Unmöglichkeit, daß tode oder unwürdige Personen dasselbe genießen können, zumahl da es hiedurch jedem, der etwas ungleiches erfahren sollte, öffentlich zur Pflicht gemacht wird, solches nicht nur dem Aufgestellten in seinem Canton, sondern selbst unmittelbar der Generaldirection anzuzeigen, auch nach Befinden mit den Aufgestellten in andern Cantonen darüber zu communiciren.
Und so wie die anfänglich bekannt zu machende Anzahl der Mitglieder nicht vermehrt noch vermindert werden kann, ohne daß es durch die jährlich öffentlich abzulegende Rechnung auf obenbeschriebene Art jedem Mitglied bekannt wird; also kann auch sonst nicht die geringste Unordnung dabey vorgehen, sondern Jedermann von der vollkommenen Richtigkeit überzeugt seyn.
Nach erfolgter Errichtung des Instituts aber hat er nur lediglich die jährlichen Beyträge von den in seinem Canton befindlichen Mitgliedern einzuziehen, und der Generaldirection zu verrechnen, auch wenn sich neue Mitglieder bey ihm anmelden, darüber an dieselbe Bericht zu erstatten, die Eintrittsgelder von ihnen zu erheben und zu verrechnen, nicht minder wenn ein Mitglied verstirbt, die Bescheinigung seines Todes und der Anzahl seiner Hinterlassenen nach §. 19. lit. c. anzunehmen, darüber die allenfalls nöthig findende Erkundigung einzuziehen, und sofort an die Generaldirection zu berichten, auch endlich die erhaltenden Anweisungen zur Auszahlung an die Wittwen und Waisen zu vollziehen.
Es sollen auch Scheine über die jährlichen Beytragsgelder auf eine solche Weise gedruckt werden, daß der Aufgestellte lediglich sich unterzeichnen und den Namen des Zahlers einschreiben und dabey alle unnöthige Correspondenz von der Hand weisen darf.
Ungeachtet eine Wittwe oder hinterlassene Waisen in den Genuß dieses Instituts treten; so wird ihnen doch dadurch an dem fast überall gewöhnlichen Gnaden-Nachsitz nichts benommen, sondern solcher verbleibet ihnen nachher, wie vorhin.
Wenn ein Mitglied mit seiner ersten Frau Kinder erzeugt haben sollte, und darauf wieder heyrathet, so können die Kinder erster Ehe nach seinem Tode nicht an die Stelle ihrer Mutter, oder als Waisen eines Mitglieds nach dem §. 12 aus eigenem Rechte in den Genuß des Instituts treten, sondern sie müssen solchen der zweyten Ehefrau, solang sie lebt, überlassen, nach ihrem Tode aber theilen diejenigen Kinder erster und zweyter Ehe, welche das 20te Jahr noch nicht überschritten haben, solchen Antheil der Wittwe miteinander, doch hängt es von dem Vater ab, ob er hierüber ohne Nachtheil des Instituts zum Vortheil seiner Kinder erster Ehe eine Disposition in so weit machen wolle, daß der Genuß der Präbende in zwey Hälften unter die Kinder erster Ehe und unter die Wittwe und Kinder zweyter Ehe getheilt werden solle.